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AntrAgsheft 1 - Linksjugend

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5<br />

SATZUNGSANTRAG<br />

S1<br />

10<br />

zum »Frauenanteil« bei Wahlversammlungen<br />

Antragsteller: Alexander Knodt<br />

15<br />

Antrag: (Ausschnitt aus der aktuellen Satzung) § 6 Gleichstellung<br />

20<br />

(2) »Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens<br />

fünfzigprozentiger Frauenanteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines<br />

Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden Wahlversammlung.«<br />

25<br />

Wird wie folgt geändert:<br />

30<br />

Variante 1 (am weitest gehende Variante)<br />

[...]»Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit eines Frauenplenums.<br />

Bei Versammlungen auf denen Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen anstehen<br />

35<br />

ist grundsätzlich zu Beginn der Versammlung ein Frauenplenum durchzuführen.<br />

Dieses kann für diese eine Wahlversammlung die konkrete Ausgestaltung eines verbindlichen Frauenanteils<br />

40<br />

für Gremien und Organe beschließen.«<br />

ODER Variante 2:<br />

45<br />

[...]»Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit eines Frauenplenums.<br />

Bei Versammlungen auf denen Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen anstehen<br />

50<br />

ist grundsätzlich zu Beginn der Versammlung ein Frauenplenum durchzuführen.<br />

Dieses kann für diese eine Wahlversammlung die konkrete Ausgestaltung eines verbindlichen Frauenanteils<br />

für Gremien und Organe beschließen. Die Grenzen liegen hierbei zwischen 0% und 50%<br />

55<br />

Begründung: erfolgt mündlich auf dem BUKO<br />

60<br />

Achtung: Wenn das Frauenplenum NICHT beschließen sollte, dass es »eine Abweichung vom Grundsatz<br />

gibt« bleibt die bisherige Regelung von »mindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil« bestehen!<br />

65<br />

70<br />

12

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