AntrAgsheft 1 - Linksjugend
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5<br />
SATZUNGSANTRAG<br />
S1<br />
10<br />
zum »Frauenanteil« bei Wahlversammlungen<br />
Antragsteller: Alexander Knodt<br />
15<br />
Antrag: (Ausschnitt aus der aktuellen Satzung) § 6 Gleichstellung<br />
20<br />
(2) »Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens<br />
fünfzigprozentiger Frauenanteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines<br />
Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden Wahlversammlung.«<br />
25<br />
Wird wie folgt geändert:<br />
30<br />
Variante 1 (am weitest gehende Variante)<br />
[...]»Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit eines Frauenplenums.<br />
Bei Versammlungen auf denen Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen anstehen<br />
35<br />
ist grundsätzlich zu Beginn der Versammlung ein Frauenplenum durchzuführen.<br />
Dieses kann für diese eine Wahlversammlung die konkrete Ausgestaltung eines verbindlichen Frauenanteils<br />
40<br />
für Gremien und Organe beschließen.«<br />
ODER Variante 2:<br />
45<br />
[...]»Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit eines Frauenplenums.<br />
Bei Versammlungen auf denen Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen anstehen<br />
50<br />
ist grundsätzlich zu Beginn der Versammlung ein Frauenplenum durchzuführen.<br />
Dieses kann für diese eine Wahlversammlung die konkrete Ausgestaltung eines verbindlichen Frauenanteils<br />
für Gremien und Organe beschließen. Die Grenzen liegen hierbei zwischen 0% und 50%<br />
55<br />
Begründung: erfolgt mündlich auf dem BUKO<br />
60<br />
Achtung: Wenn das Frauenplenum NICHT beschließen sollte, dass es »eine Abweichung vom Grundsatz<br />
gibt« bleibt die bisherige Regelung von »mindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil« bestehen!<br />
65<br />
70<br />
12