Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll canton de ... - Regierungsrat
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Seite 2<br />
2. Die dreitägige Frist zur Gesuchseinreichung wur<strong>de</strong> eingehalten. Bei <strong>de</strong>n drei Gesuchstellerinnen<br />
und <strong><strong>de</strong>m</strong> Gesuchsteller han<strong>de</strong>lt es sich um stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger<br />
<strong>de</strong>s Abstimmungskreises Thun. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten.<br />
Materielles<br />
Die Gesuchstellerinnen und <strong>de</strong>r Gesuchsteller machen geltend, dass aufgrund <strong>de</strong>r äusserst geringen<br />
Differenz in <strong>de</strong>r Stimmenzahl beim Stichentscheid selbst wenige Zählfehler dazu geführt<br />
haben könnten, dass ein Abstimmungsergebnis zustan<strong>de</strong> gekommen wäre, das nicht <strong>de</strong>n tatsächlich<br />
abgegebenen Stimmen entspricht.<br />
Im Abstimmungskreis Thun, <strong>de</strong>r nur die Stadt Thun umfasst, wur<strong>de</strong> die Vorlage <strong>de</strong>s Grossen<br />
Rates mit 7'459 zu 6'299 Stimmen angenommen. Der Volksvorschlag wur<strong>de</strong> hingegen mit 7'019<br />
zu 6'897 Stimmen abgelehnt. Bei <strong>de</strong>r Stichfrage erhielt die Vorlage <strong>de</strong>s Grossen Rates 7'094<br />
Stimmen, <strong>de</strong>r Volksvorschlag erzielte 6760 Stimmen.<br />
Die Abstimmungsergebnisse zur Vorlage <strong>de</strong>s Grossen Rates, zum Volksvorschlag und zur Stichfrage<br />
waren im Abstimmungskreis Thun ein<strong>de</strong>utig. Es liegen hier keine sehr knappen Ergebnisse<br />
im Sinn <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sgerichtlichen Rechtsprechung vor (BGE 136 II 132).<br />
In Artikel 40 <strong>de</strong>r Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR; BSG<br />
141.112) sind die <strong>Protokoll</strong>ierung und die Weiterleitung <strong>de</strong>r Abstimmungsprotokolle geregelt.<br />
Unmittelbar nach Abschluss <strong>de</strong>r Zählung hält <strong>de</strong>r Stimm<strong>aus</strong>schuss die Ergebnisse in einem <strong>Protokoll</strong><br />
fest; er mel<strong>de</strong>t sie telefonisch <strong><strong>de</strong>m</strong> zuständigen Regierungsstatthalteramt. Am Abstimmungssonntag<br />
ermittelt die Staatskanzlei aufgrund <strong>de</strong>r Meldungen <strong>de</strong>r Regierungsstatthalterämter<br />
die provisorischen Abstimmungsergebnisse. Nach<strong><strong>de</strong>m</strong> die <strong>Protokoll</strong>e <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r<br />
Staatskanzlei eingetroffen waren, wur<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>finitiven Abstimmungsergebnisse erfasst. Die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Abstimmungsergebnisse <strong>de</strong>r Stadt Thun hat keine Hinweise auf konkrete Unregelmässigkeiten<br />
zutage gebracht. Das Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Stimmzettel enthält auch<br />
keine entsprechen<strong>de</strong>n Rügen.<br />
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Abstimmungszettel abzuweisen.<br />
Nach Artikel 95 Absatz 4 GPR sind Beschwer<strong>de</strong>verfahren betreffend die politischen Rechte<br />
grundsätzlich kostenlos. Da auch im vorliegen<strong>de</strong>n Verwaltungsverfahren politische Rechte betroffen<br />
sind, rechtfertigt es sich, in Anlehnung an die erwähnte Bestimmung auf die Erhebung von<br />
Verfahrenskosten zu verzichten.<br />
: :ODMA\PCDOCS\DOCSSTA\362794\3