Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll canton de ... - Regierungsrat
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<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />
<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong><strong>de</strong>m</strong> <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>canton</strong> <strong>de</strong> <strong>Bern</strong>e <strong>de</strong>s <strong>Regierungsrat</strong>es<br />
Extrait du procès-verbal du<br />
Conseil-exécutif<br />
23. Februar 2011 STA C<br />
« n 7 <strong>Kanton</strong>ale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 über das Gesetz<br />
^ " 7 über die Besteuerung <strong>de</strong>r Strassenfahrzeuge mit Volksvorschlag;<br />
Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Stimmzettel <strong>de</strong>s Abstimmungskreises Thun<br />
A.<br />
1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichten Frau Susanne Krebs-Feuz, Tannenhofstrasse<br />
23, 3604 Thun, Frau Anna-Barbara Katja Krebs, Tannenhofstrasse 23, 3604 Thun, Frau<br />
Stefanie Lea Mosimann, Friedhofweg 2, 3600 Thun und Herr Jonathan Christian Krebs,<br />
Tannenhofstrasse 23, 3604 Thun ein Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Stimmzettel <strong>de</strong>s Abstimmungskreises<br />
Thun ein.<br />
2. Die Gesuchstellerinnen und <strong>de</strong>r Gesuchsteller stellen folgen<strong>de</strong>s Begehren:<br />
Gestützt auf Artikel 83 <strong>de</strong>s kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte stellen die Unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />
fristgerecht das Gesuch, die Stimmzettel <strong>de</strong>r kantonalen Abstimmung vom<br />
13. Februar 2011 über das Gesetz über die Besteuerung <strong>de</strong>r Strassenfahrzeuge in ihrem<br />
Abstimmungskreis Thun sei nachzuprüfen.<br />
3. Zur Begründung ihres Gesuchs führen die Gesuchstellerinnen und <strong>de</strong>r Gesuchsteller Folgen<strong>de</strong>s<br />
<strong>aus</strong>: Das Auszählen von Stimmzetteln erfor<strong>de</strong>re einiges an Konzentration; noch<br />
mehr, wenn auch noch eine Stichfrage zu beantworten sei. Eine gewisse Anzahl von Zählfehlern<br />
erscheine <strong>de</strong>n Unterzeichnen<strong>de</strong>n als unvermeidlich. Aufgrund <strong>de</strong>r äusserst geringen<br />
Differenz in <strong>de</strong>r Stimmenzahl beim Stichentscheid könnten selbst wenige Zählfehler dazu<br />
geführt haben, dass ein Abstimmungsergebnis resultierte, welches nicht <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
abgegebenen Stimmen entspräche und somit nicht <strong>de</strong>n tatsächlichen Volkswillen repräsentiere.<br />
B.<br />
Der <strong>Regierungsrat</strong> zieht<br />
in Erwägung:<br />
Formelles<br />
Gemäss Artikel 83 Absatz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte<br />
(GPR; BSG 141.1) sind je<strong>de</strong>s Mitglied eines Stimm<strong>aus</strong>schusses o<strong>de</strong>r drei stimmberechtigte<br />
Bürger spätestens drei Tage nach einer Abstimmung o<strong>de</strong>r Wahl unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />
zur Einreichung eines Gesuchs auf Nachprüfung <strong>de</strong>r Stimm- o<strong>de</strong>r Wahlzettel ihres Abstimmungskreises<br />
beim <strong>Regierungsrat</strong> befugt.
Seite 2<br />
2. Die dreitägige Frist zur Gesuchseinreichung wur<strong>de</strong> eingehalten. Bei <strong>de</strong>n drei Gesuchstellerinnen<br />
und <strong><strong>de</strong>m</strong> Gesuchsteller han<strong>de</strong>lt es sich um stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger<br />
<strong>de</strong>s Abstimmungskreises Thun. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten.<br />
Materielles<br />
Die Gesuchstellerinnen und <strong>de</strong>r Gesuchsteller machen geltend, dass aufgrund <strong>de</strong>r äusserst geringen<br />
Differenz in <strong>de</strong>r Stimmenzahl beim Stichentscheid selbst wenige Zählfehler dazu geführt<br />
haben könnten, dass ein Abstimmungsergebnis zustan<strong>de</strong> gekommen wäre, das nicht <strong>de</strong>n tatsächlich<br />
abgegebenen Stimmen entspricht.<br />
Im Abstimmungskreis Thun, <strong>de</strong>r nur die Stadt Thun umfasst, wur<strong>de</strong> die Vorlage <strong>de</strong>s Grossen<br />
Rates mit 7'459 zu 6'299 Stimmen angenommen. Der Volksvorschlag wur<strong>de</strong> hingegen mit 7'019<br />
zu 6'897 Stimmen abgelehnt. Bei <strong>de</strong>r Stichfrage erhielt die Vorlage <strong>de</strong>s Grossen Rates 7'094<br />
Stimmen, <strong>de</strong>r Volksvorschlag erzielte 6760 Stimmen.<br />
Die Abstimmungsergebnisse zur Vorlage <strong>de</strong>s Grossen Rates, zum Volksvorschlag und zur Stichfrage<br />
waren im Abstimmungskreis Thun ein<strong>de</strong>utig. Es liegen hier keine sehr knappen Ergebnisse<br />
im Sinn <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sgerichtlichen Rechtsprechung vor (BGE 136 II 132).<br />
In Artikel 40 <strong>de</strong>r Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR; BSG<br />
141.112) sind die <strong>Protokoll</strong>ierung und die Weiterleitung <strong>de</strong>r Abstimmungsprotokolle geregelt.<br />
Unmittelbar nach Abschluss <strong>de</strong>r Zählung hält <strong>de</strong>r Stimm<strong>aus</strong>schuss die Ergebnisse in einem <strong>Protokoll</strong><br />
fest; er mel<strong>de</strong>t sie telefonisch <strong><strong>de</strong>m</strong> zuständigen Regierungsstatthalteramt. Am Abstimmungssonntag<br />
ermittelt die Staatskanzlei aufgrund <strong>de</strong>r Meldungen <strong>de</strong>r Regierungsstatthalterämter<br />
die provisorischen Abstimmungsergebnisse. Nach<strong><strong>de</strong>m</strong> die <strong>Protokoll</strong>e <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r<br />
Staatskanzlei eingetroffen waren, wur<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>finitiven Abstimmungsergebnisse erfasst. Die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Abstimmungsergebnisse <strong>de</strong>r Stadt Thun hat keine Hinweise auf konkrete Unregelmässigkeiten<br />
zutage gebracht. Das Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Stimmzettel enthält auch<br />
keine entsprechen<strong>de</strong>n Rügen.<br />
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gesuch um Nachprüfung <strong>de</strong>r Abstimmungszettel abzuweisen.<br />
Nach Artikel 95 Absatz 4 GPR sind Beschwer<strong>de</strong>verfahren betreffend die politischen Rechte<br />
grundsätzlich kostenlos. Da auch im vorliegen<strong>de</strong>n Verwaltungsverfahren politische Rechte betroffen<br />
sind, rechtfertigt es sich, in Anlehnung an die erwähnte Bestimmung auf die Erhebung von<br />
Verfahrenskosten zu verzichten.<br />
: :ODMA\PCDOCS\DOCSSTA\362794\3
Seite 3<br />
C.<br />
Gestützt darauf hat <strong>de</strong>r <strong>Regierungsrat</strong><br />
erkannt:<br />
1. Das Gesuch wird abgewiesen.<br />
2. Es wer<strong>de</strong>n keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.<br />
3. Dieser Beschluss ist <strong>de</strong>n Gesuchstellerinnen und <strong><strong>de</strong>m</strong> Gesuchsteller zu eröffnen.<br />
4. Das Gesuch ist <strong><strong>de</strong>m</strong> Regierungsstatthalteramt Thun schriftlich mitzuteilen.<br />
An die Staatskanzlei<br />
Für getreuen <strong>Protokoll</strong><strong>aus</strong>zug<br />
Der Staatsschreiber:<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Dieser Entscheid kann mit Beschwer<strong>de</strong> in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen<br />
seit Eröffnung schriftlich beim Bun<strong>de</strong>sgericht angefochten wer<strong>de</strong>n (Art. 82 Bst. c BGG).<br />
: :ODMA\PCDOCS\DOCSSTA\362794\3