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GR_28012004_3 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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3. § 4 Satz zwei lautet:<br />

Wird es vom Fraktionsobmann/von der Fraktionsobfrau bzw. seinem/ihrem Bevollmächtigten<br />

verlangt, so hat die Unterrichtung in Form der Akteneinsicht zu erfolgen, sofern keine gesetzliche<br />

Geheimhaltungspflicht vorliegt.<br />

Begründung: In der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (§ 18 Abs.3) wird die Akteneinsicht als Instrument der Unterrichtung<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Ist die vollständige Akteneinsicht nicht konsensfähig im <strong>Gemeinde</strong>rat, so könnte beschlossen werden,<br />

die Unterrichtung durch Akteneinsicht nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen keine gesetzliche<br />

Geheimhaltungspflicht vorliegt.<br />

4. § 6 Abs. 5 lautet (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):<br />

(5) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann beschließen, dass vor oder nach der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung eine Bürgerfragestunde<br />

abgehalten wird. Ein solcher Beschluss kann generell für alle Sitzungen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

oder für bestimmte im Sitzungsplan enthaltene Sitzungen im Voraus gefasst werden.<br />

Derartige Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates können in jeder Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates wieder abgeändert<br />

werden.<br />

Die derzeitige Regelung wird wiedergegeben und lautet wie folgt:<br />

G e s c h ä f t s o r d n u n g z u r<br />

F R A G E S T U N D E<br />

1. Der <strong>Gemeinde</strong>rat gibt den <strong>Neuhofen</strong>er Bürgern die Möglichkeit, maximal eine halbe<br />

Stunde am Beginn jeder <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung Fragen zu stellen.<br />

2. Den Vorsitz bei dieser sog. Fragestunde führt der Bürgermeister oder seine Stellvertreter;<br />

ihm kommen die Ordnungsbefugnisse nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zu.<br />

3. a) Jede Person hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die vorhandene Zeit eine<br />

Frage an ein Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rates zu stellen.<br />

b) Nur das angesprochene <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied kann die Frage sogleich beantworten,<br />

oder durch das <strong>Gemeinde</strong>amt schriftlich beantworten lassen.<br />

c) Im Fall, dass die Frage gleich beantwortet wird, können zwei Zusatzfragen<br />

an das angesprochene <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied gestellt werden.<br />

d) Die Fragen müssen sich räumlich auf das <strong>Gemeinde</strong>gebiet und sachlich auf die<br />

Angelegenheiten, die in die Kompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rates fallen, beziehen.<br />

Diese Geschäftsordnung wurde in der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 3o.März 1989 genehmigt.<br />

Begründung: Der Textvorschlag ist wie die <strong>Gemeinde</strong>ordnung schwer zu vollziehen: Wie<br />

soll der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließen, vor der Sitzung eine Bürgerfragestunde durchzuführen, wo<br />

ein solcher Beschluss doch erst nach Beginn der Sitzung gefasst werden kann.<br />

5. Nach § 13 Abs.4 wird folgender Abs.4a eingefügt:<br />

(4a) Über jeden gestellten Antrag ist vom Bürgermeister abstimmen zu lassen.<br />

Zu einem Verhandlungsgegenstand können von jedem <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied Gegen-, Abänderungs-<br />

und Zusatzanträge eingebracht werden. Gegenanträge zielen auf eine vollständige Ersetzung<br />

des Antrages des Berichterstatters, Abänderungsanträge zielen auf eine Änderung einzelner<br />

untergeordneter Punkte im Antrag des Berichterstatters. Zusatzanträge ergänzen den Antrag des<br />

Berichterstatters.<br />

Begründung: Die verschiedenen Formen von inhaltlichen Anträgen zu einem Gegenstand der<br />

Tagesordnung sind im Textvorschlag der Muster-Geschäftsordnung nicht definiert. Dieser

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