GR_28012004_3 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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3. § 4 Satz zwei lautet:<br />
Wird es vom Fraktionsobmann/von der Fraktionsobfrau bzw. seinem/ihrem Bevollmächtigten<br />
verlangt, so hat die Unterrichtung in Form der Akteneinsicht zu erfolgen, sofern keine gesetzliche<br />
Geheimhaltungspflicht vorliegt.<br />
Begründung: In der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (§ 18 Abs.3) wird die Akteneinsicht als Instrument der Unterrichtung<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
Ist die vollständige Akteneinsicht nicht konsensfähig im <strong>Gemeinde</strong>rat, so könnte beschlossen werden,<br />
die Unterrichtung durch Akteneinsicht nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen keine gesetzliche<br />
Geheimhaltungspflicht vorliegt.<br />
4. § 6 Abs. 5 lautet (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):<br />
(5) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann beschließen, dass vor oder nach der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung eine Bürgerfragestunde<br />
abgehalten wird. Ein solcher Beschluss kann generell für alle Sitzungen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
oder für bestimmte im Sitzungsplan enthaltene Sitzungen im Voraus gefasst werden.<br />
Derartige Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates können in jeder Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates wieder abgeändert<br />
werden.<br />
Die derzeitige Regelung wird wiedergegeben und lautet wie folgt:<br />
G e s c h ä f t s o r d n u n g z u r<br />
F R A G E S T U N D E<br />
1. Der <strong>Gemeinde</strong>rat gibt den <strong>Neuhofen</strong>er Bürgern die Möglichkeit, maximal eine halbe<br />
Stunde am Beginn jeder <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung Fragen zu stellen.<br />
2. Den Vorsitz bei dieser sog. Fragestunde führt der Bürgermeister oder seine Stellvertreter;<br />
ihm kommen die Ordnungsbefugnisse nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zu.<br />
3. a) Jede Person hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die vorhandene Zeit eine<br />
Frage an ein Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rates zu stellen.<br />
b) Nur das angesprochene <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied kann die Frage sogleich beantworten,<br />
oder durch das <strong>Gemeinde</strong>amt schriftlich beantworten lassen.<br />
c) Im Fall, dass die Frage gleich beantwortet wird, können zwei Zusatzfragen<br />
an das angesprochene <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied gestellt werden.<br />
d) Die Fragen müssen sich räumlich auf das <strong>Gemeinde</strong>gebiet und sachlich auf die<br />
Angelegenheiten, die in die Kompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rates fallen, beziehen.<br />
Diese Geschäftsordnung wurde in der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 3o.März 1989 genehmigt.<br />
Begründung: Der Textvorschlag ist wie die <strong>Gemeinde</strong>ordnung schwer zu vollziehen: Wie<br />
soll der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließen, vor der Sitzung eine Bürgerfragestunde durchzuführen, wo<br />
ein solcher Beschluss doch erst nach Beginn der Sitzung gefasst werden kann.<br />
5. Nach § 13 Abs.4 wird folgender Abs.4a eingefügt:<br />
(4a) Über jeden gestellten Antrag ist vom Bürgermeister abstimmen zu lassen.<br />
Zu einem Verhandlungsgegenstand können von jedem <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied Gegen-, Abänderungs-<br />
und Zusatzanträge eingebracht werden. Gegenanträge zielen auf eine vollständige Ersetzung<br />
des Antrages des Berichterstatters, Abänderungsanträge zielen auf eine Änderung einzelner<br />
untergeordneter Punkte im Antrag des Berichterstatters. Zusatzanträge ergänzen den Antrag des<br />
Berichterstatters.<br />
Begründung: Die verschiedenen Formen von inhaltlichen Anträgen zu einem Gegenstand der<br />
Tagesordnung sind im Textvorschlag der Muster-Geschäftsordnung nicht definiert. Dieser