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GR_28012004_3 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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6<br />

In der letzten Sitzung des Jahres 2003 wurde diese Angelegenheit vorberaten. Im Zuge dieser<br />

Vorberatung wurde der Beschluss gefasst, dass ein Fraktionsgespräch über die Geschäftsordnung<br />

der Kollegialorgane zu führen ist. Bei dieser Fraktionsbesprechung war man sich im Wesentlichen<br />

einig, dass die Geschäftsordnung in einigen Punkten abgeändert werden soll. Außerdem soll<br />

bereits die zur Fragestunde beschlossene Geschäftsordnung eingefügt werden. Das Ergebnis dieser<br />

Beratungen wird in der Folge dargestellt.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Geschäftsordnung aus der Schriftenreihe des <strong>Gemeinde</strong>bundes,<br />

Heft Nr.39 mit folgenden Ergänzungen zu genehmigen:<br />

1. An § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

(5) Gegenstände, deren Vorberatung im Ausschuss durch Beschluss eines Antrages an den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

abgeschlossen ist, hat der Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

aufzunehmen. Hat der <strong>Gemeinde</strong>rat einem Ausschuss zur Berichterstattung über einen<br />

Gegenstand eine Frist gesetzt und ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so ist der Bürgermeister<br />

verpflichtet, den betreffenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

aufzunehmen.<br />

Begründung: Durch diesen Satz soll der Bürgermeister einerseits dazu gezwungen werden, Gegenstände,<br />

deren Vorberatung im Ausschuss durch einen Antrag an den <strong>Gemeinde</strong>rat abgeschlossen<br />

ist, auf die Tagesordnung der nächsten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung zu setzen.<br />

Darüber hinaus ist hier die Wirkung eines Fristsetzungsantrages (siehe dazu § 13 Abs.2 lit.f)<br />

angesetzt: Ist ein Ausschuss säumig und legt er dem <strong>Gemeinde</strong>rat nicht binnen der gesetzten<br />

Frist einen Antrag über den Gegenstand vor, so soll der betreffende Gegenstand automatisch<br />

auf die Tagesordnung der (nach Verstreichen der Frist) nächsten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung kommen.<br />

2. § 3 lautet (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):<br />

§ 3. Einsicht in die Sitzungsunterlagen durch den Fraktionsobmann (§ 18a Abs.5 O.Ö. GemO.<br />

1990 idF LGBl. 152/2001)<br />

(1) Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich<br />

jener Angelegenheiten, die im <strong>Gemeinde</strong>vorstand, im <strong>Gemeinde</strong>rat oder dessen Ausschüssen<br />

zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans<br />

als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim <strong>Gemeinde</strong>amt die zur Behandlung einer solchen<br />

Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen<br />

Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile,<br />

welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im <strong>Gemeinde</strong>rat bilden,<br />

auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> anzufertigen. Die Kopien sind möglichst unverzüglich herzustellen<br />

und dem Obmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter sogleich zu übergeben, es sei denn,<br />

dass aufgrund außergewöhnlicher Belastungen des Amtsbetriebes oder technische Probleme eine<br />

unverzügliche Herstellung der Kopien nicht möglich ist. In jedem Fall sind die Kopien spätestens<br />

zwei Tage vor der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung zu übergeben.<br />

Begründung: Es ist nicht einzusehen, warum ein Fraktionsvorsitzender auf die Kopien warten<br />

soll. Diese sind unverzüglich herzustellen und zu übergeben. Nur im Ausnahmefall nämlich<br />

bei außergewöhnlicher Belastung des Amtsbetriebes soll die zweitägige Frist aus dem Textvorschlag<br />

der Muster-Geschäftsordnung gelten.<br />

Die Geschäftsordnung soll ausdrücklich regeln, dass die Ermächtigung zur Einsicht in die Sitzungsunterlagen<br />

auch generell im Voraus bzw. bis aus Widerruf sowie für bestimmte Fachbereiche<br />

(<strong>Gemeinde</strong>ratsausschüsse) erteilt werden kann.

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