GR_28012004_3 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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10 Die ÖVP-Fraktion fordert, dass für sie wichtige Projekte rasch im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden. Die Grünen bemerken, dass der mittelfristige Finanzplan eine Fortführung des außerordentlichen Haushalts ist und diesem deshalb nicht zustimmen werden. Der Bürgermeister fordert den Gemeinderat auf, über den Antrag abzustimmen. Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt; 14 Stimmen dafür: SPÖ 17 Stimmen dagegen: ÖVP, Grüne, FPÖ Punkt 6) Aufnahme eines Landesdarlehens zur Kläranlagenerweiterung BA. 08 des RHV Unt. Kremstal Für die Erweiterung der Kläranlage, BA. 08, des RHV. Unteres Kremstal ist die Aufnahme eines Landesdarlehens vorgesehen. Mit Erlass des Amtes der O. Ö. Landesregierung vom 26.11.2003, Gem-323024/18-2003-Wö wurde der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems mitgeteilt, dass die O. Ö. Landesregierung in ihrer Sitzung am 17.11.2003 unter W-AW-070000/484-2003-Has und Gem-300043/22-2003- Sec den Beschluss gefasst hat, dem RHV. Unteres Kremstal zur Finanzierung ein weiteres Landesdarlehen bis zur Höhe von 20.363,10 zu gewähren. Das Darlehen wird nach dem jeweils geltenden Aufteilungsschlüssel zum Teil aus den vom Referat Siedlungswasserwirtschaft bewirtschafteten Landesmitteln und zum anderen Teil aus den vom Gemeindereferat bewirtschafteten Bedarfszuweisungsmitteln aufgebracht. Das Darlehen wird nach Maßgabe des Baufortschrittes zugezählt, ist zinsenfrei und auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend ab der Zuzählung des letzten Darlehensbetrages, tilgungsfrei. Die Rückzahlung hat in 20 gleichbleibenden Halbjahresraten mit einer den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigenden Verzinsung jeweils zum Stichtag 1.3. und 1.9. eines jeden Jahres zu erfolgen, sofern nicht die O.Ö. Landesregierung einen Verzicht auf eine Verzinsung oder einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Rückzahlung genehmigt. Jener Teil des Darlehens, der aus den vom Gemeindereferat bewirtschafteten Mitteln aufgebracht wird, kann nur den verbandsangehörigen Gemeinden gewährt werden. Der prozentuelle Anteil für die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems an oa. Landesdarlehen wurde mit 21,56% ermittelt. Die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems hat mit Gemeinderatsbeschluss die vorstehende Abwicklung der Landesförderung zur Kenntnis zu nehmen. Der Erlass sowie die Darlehensurkunde werden allen Gemeinderatsmitgliedern vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und bildet als Beilage einen wesentlichen Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses.

11 Der Bürgermeister stellt den Antrag, die mit Erlass des Amtes der O. Ö. Landesregierung vom 26.11.2003, Gem-323024/18-2003-Wö vorgelegte Abwicklung der Landesförderung zum Bau der Abwasserbeseitigungsanlage, BA. 08 des RHV. Unteres Kremstal zur Kenntnis zu nehmen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. Punkt 7) Bericht des Prüfungsausschusses Kenntnisnahme Der Obmann des Prüfungsausschusses Johann Hauhart bringt den Prüfbericht über die Sitzung vom 15.12.2003 dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis. Punkt 8) Örtliche Raumordnungsverfahren a) Überprüfung örtliches Entwicklungskonzept u. Flächenwidmungsplan Nr.4 Änderungen nach dem Hochwasser 2002, sonstige Korrekturen (Pläne und Änderungen werden präsentiert) Grundlagen: Beim Hochwasserereignis am 12.08.2002 wurden Siedlungsräume im Bereich der Krems u. in der Nähe von Bächen überflutet (Dambach, Fundbach, Spettbach, Seilerbach), auch Gebäude in Hanglagen waren betroffen. Schäden wurden gemeldet insgesamt bei ca. 350 Objekten, es waren viele Erdgeschoße und noch mehr Kellergeschoße unter Wasser. Vom Land OÖ. wurden die Gemeinden mit Schreiben vom 3.12.2002 und 24.2.2003 aufgefordert den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan samt örtlichem Entwicklungskonzept zu überprüfen mit dem Ziel einer Freihaltung der Hochwasserabflussbereiche, soweit möglich Erhaltung von Retensionsräumen und Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse. Grundsätzlich ist der 30-jährliche Hochwasserabfluss (HQ30) von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baulandwidmungen im 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) zur Abrundung oder Auffüllung von Bauland sind vertretbar, wenn durch bauliche Maßnahmen eine Schadensbegrenzung sichergestellt werden kann und dadurch kein nennenswerter Verlust an Retensionsräumen entsteht. Neuwidmungen größerer Baugebiete nur außerhalb des HQ100 ! Zusätzlich wurde den Gemeinden empfohlen Problemzonen vorsichtshalber durch Verordnung des Gemeinderates zu Neuplanungsgebieten zu erklären um weitere Bauführungen hintanzuhalten, die Überprüfung des Flächenwidmungsplanes nicht zu behindern und die Daten zur Bestimmung der aktuellen Hochwasserabflussbereiche zu erheben. Von der Abteilung Wasserwirtschaft (Gewässerbezirk Linz) wurde uns mit Schreiben vom 24.03.2003 ein Plan samt Bericht über die Hochwasseranschlaglinie der Krems übermittelt (HW 12.8.2002), erhoben durch das Ingenieurbüro DI Günter Humer, Geboltskirchen.

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Der Bürgermeister stellt den Antrag, die mit Erlass des Amtes der O. Ö. Landesregierung vom<br />

26.11.2003, Gem-323024/18-2003-Wö vorgelegte Abwicklung der Landesförderung zum Bau<br />

der Abwasserbeseitigungsanlage, BA. 08 des RHV. Unteres Kremstal zur Kenntnis zu nehmen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt<br />

7) Bericht des Prüfungsausschusses Kenntnisnahme<br />

Der Obmann des Prüfungsausschusses Johann Hauhart bringt den Prüfbericht über die Sitzung<br />

vom 15.12.2003 dem <strong>Gemeinde</strong>rat vollinhaltlich zur Kenntnis.<br />

Punkt<br />

8) Örtliche Raumordnungsverfahren<br />

a) Überprüfung örtliches Entwicklungskonzept u. Flächenwidmungsplan Nr.4<br />

Änderungen nach dem Hochwasser 2002, sonstige Korrekturen<br />

(Pläne und Änderungen werden präsentiert)<br />

Grundlagen:<br />

Beim Hochwasserereignis am 12.08.2002 wurden Siedlungsräume im Bereich der Krems u. in<br />

der Nähe von Bächen überflutet (Dambach, Fundbach, Spettbach, Seilerbach), auch Gebäude in<br />

Hanglagen waren betroffen. Schäden wurden gemeldet insgesamt bei ca. 350 Objekten, es waren<br />

viele Erdgeschoße und noch mehr Kellergeschoße unter Wasser.<br />

Vom Land OÖ. wurden die <strong>Gemeinde</strong>n mit Schreiben vom 3.12.2002 und 24.2.2003 aufgefordert<br />

den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan samt örtlichem Entwicklungskonzept zu überprüfen<br />

mit dem Ziel einer Freihaltung der Hochwasserabflussbereiche, soweit möglich Erhaltung von<br />

Retensionsräumen und Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse.<br />

Grundsätzlich ist der 30-jährliche Hochwasserabfluss (HQ30) von jeglicher Bebauung freizuhalten.<br />

Baulandwidmungen im 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) zur Abrundung oder Auffüllung<br />

von Bauland sind vertretbar, wenn durch bauliche Maßnahmen eine Schadensbegrenzung sichergestellt<br />

werden kann und dadurch kein nennenswerter Verlust an Retensionsräumen entsteht.<br />

Neuwidmungen größerer Baugebiete nur außerhalb des HQ100 !<br />

Zusätzlich wurde den <strong>Gemeinde</strong>n empfohlen Problemzonen vorsichtshalber durch Verordnung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates zu Neuplanungsgebieten zu erklären um weitere Bauführungen hintanzuhalten,<br />

die Überprüfung des Flächenwidmungsplanes nicht zu behindern und die Daten zur Bestimmung<br />

der aktuellen Hochwasserabflussbereiche zu erheben.<br />

Von der Abteilung Wasserwirtschaft (Gewässerbezirk Linz) wurde uns mit Schreiben vom<br />

24.03.2003 ein Plan samt Bericht über die Hochwasseranschlaglinie der Krems übermittelt (HW<br />

12.8.2002), erhoben durch das Ingenieurbüro DI Günter Humer, Geboltskirchen.

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