Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie - Railmeester
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22 4. Übergangsregelungen Berechtigungen zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie vor ihrer Neufassung erteilt wurden, gelten unverändert fort. 5. Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: Rahmenstoffplan „Eisenbahnfahrzeugführer“ (Punkt 2.1.1.) (DB AG-Anlage 492.0753A01) Anlage 2: a) Muster „Führerschein“ (Punkt 1.3.1. und Punkt 3.1.1.) (DB AG-Vordruck 492.0753V01; wird bei der DB AG in der Regel durch das Kartenmanagementsystem [KMS] erstellt) b) Muster „Beiblatt“ (Punkt 1.3.1., Punkt 2.7.3. und Punkt 3.1.1.) (DB AG-Vordruck 492.0753V02) c) Muster „Vorläufiger Führerschein“ (Punkt 1.3.1. und Punkt 3.1.1.) (DB AG-Vordruck 492.0753V05) Anlage 3: a) Muster „Prüfungsbescheinigung“ (Punkt 2.6.1.) (DB AG-Vordruck 492.0753V03) b) Muster „Prüfungsbescheinigung Ergänzungsprüfung“ (Punkt 2.7.1.) (DB AG-Vordruck 492.0753V04) Anlage 4: a) Ausfüllhinweise für das Beiblatt zum Führerschein (DB AG-Zusatz 492.0753Z01)
Anlage 1 zur VDV-Schrift 753 Rahmenstoffplan „Eisenbahnfahrzeugführer“ Vorbemerkungen zum Rahmenstoffplan „Eisenbahnfahrzeugführer“ Der folgende Rahmenstoffplan dient als Empfehlung für die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplanes gemäß Punkt 2.1.1. der VDV-Schrift 753. Er beschreibt die Qualifikationselemente und deren Bestandteile, die dem Bewerber vermittelt werden sollen, damit er die Anforderungen erfüllen kann. In dem zu erstellenden betrieblichen Ausbildungsplan sollen auf Lernzielebene formuliert die Mindestanforderungen dargestellt werden, welche dem Bewerber zu vermitteln sind. Durch die Nutzung von Lernstufen soll handlungsorientiert beschrieben werden, wie und in welchem Umfang die Qualifikationselemente in die Ausbildung des Eisenbahnfahrzeugführers eingehen. Sie sind auf das Ziel hin zu formulieren (der Eisenbahnfahrzeugführer) und beschreiben nicht den Weg dahin (Lehrgang/Prüfung). Dabei werden – korrespondierend zu herkömmlichen Lernstufen – drei Ebenen unterschieden, denen diese zugeordnet werden. WISSEN (Kenntnisse) beschreibt den Erwerb von Kenntnissen (Daten, Fakten, Sachverhalte), die notwendig sind, um Zusammenhänge zu verstehen VERSTEHEN (Zusammenhänge) beschreibt das Erkennen und Verinnerlichen von Zusammenhängen, um komplexe Aufgabenstellungen und Problemfälle einer Lösung zuführen zu können ANWENDEN (Handlungen) beschreibt die aus dem Verstehen der Zusammenhänge resultierende Fähigkeit zu sach- und fachgerechtem Handeln KoRil 492.0753A01 Seite 1 von 6
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Anlage 1 zur VDV-Schrift 753<br />
Rahmenstoffplan „<strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>führer“<br />
Vorbemerkungen zum Rahmenstoffplan „<strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>führer“<br />
Der folgende Rahmenstoffplan dient als Empfehlung für die Erstellung des betrieblichen<br />
Ausbildungsplanes gemäß Punkt 2.1.1. der VDV-Schrift 753. Er beschreibt die<br />
Qualifikationselemente und deren Bestandteile, die dem Bewerber vermittelt werden<br />
sollen, damit er die Anforderungen erfüllen kann.<br />
In dem zu erstellenden betrieblichen Ausbildungsplan sollen auf Lernzielebene formuliert<br />
die Mindestanforderungen dargestellt werden, welche dem Bewerber zu vermitteln<br />
sind. Durch die Nutzung von Lernstufen soll handlungsorientiert beschrieben<br />
werden, wie und in welchem Umfang die Qualifikationselemente in die Ausbildung<br />
des <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>führers eingehen. Sie sind auf das Ziel hin zu formulieren<br />
(der <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>führer) und beschreiben nicht den Weg dahin (Lehrgang/Prüfung).<br />
Dabei werden – korrespondierend zu herkömmlichen Lernstufen –<br />
drei Ebenen unterschieden, denen diese zugeordnet werden.<br />
WISSEN<br />
(Kenntnisse)<br />
beschreibt den Erwerb von Kenntnissen (Daten, Fakten,<br />
Sachverhalte), die notwendig sind, um Zusammenhänge zu<br />
verstehen<br />
VERSTEHEN<br />
(Zusammenhänge)<br />
beschreibt das Erkennen und Verinnerlichen von Zusammenhängen,<br />
um komplexe Aufgabenstellungen und<br />
Problemfälle einer Lösung zuführen zu können<br />
ANWENDEN<br />
(Handlungen)<br />
beschreibt die aus dem Verstehen der Zusammenhänge resultierende<br />
Fähigkeit zu sach- und fachgerechtem Handeln<br />
KoRil 492.0753A01<br />
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