Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie - Railmeester
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1. Allgemeines<br />
1.1. Geltungsbereich<br />
Die <strong>Richtlinie</strong> gilt für die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum<br />
Führen von <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>en auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der<br />
Schienenwege. Sie gilt nicht für das Führen von <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>en auf Schienenwegen<br />
in Serviceeinrichtungen.<br />
1.2. Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> sind<br />
1.2.1. „<strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>e“ Lokomotiven, Kleinlokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe,<br />
Steuerwagen und Nebenfahrzeuge. Zweiwegefahrzeuge gelten während<br />
ihres Einsatzes auf Schienenwegen ebenfalls als <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>e;<br />
1.2.2. „<strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>führer“ Personen, die zum selbstständigen Führen und<br />
Bedienen von <strong>Eisenbahnfahrzeug</strong>en nach Maßgabe dieser <strong>Richtlinie</strong> befugt<br />
sind;<br />
1.2.3. „Betriebsleiter“ Personen im Sinne der Verordnung über die Bestellung und<br />
Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen<br />
(Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV) vom 7. Juli 2000 [BGBl. I<br />
S. 1023] in der jeweils gültigen Fassung, deren Bestellung durch die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde gemäß § 2 EBV bestätigt ist;<br />
1.2.4. „Aufsichtsbehörden“ die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (A-<br />
EG) vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2378, 2396] in der jeweils gültigen<br />
Fassung bestimmten Behörden.