herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG
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zerischer Krankenanstalten über eine neue Liste <strong>der</strong> Extraleistungen zu grösseren Kosten bei Spitalbehandlung.<br />
Im letzten Berichtsjahre wurden die Spitaltaxen in gewissen Fällen erhöht und die Teuerungszuschläge<br />
auf den Arzttarifen von 45 Prozent auf 50 Prozent heraufgesetzt.<br />
Auf die Notwendigkeit einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> technischen Grundlagen zur Berechnung <strong>der</strong> Deckungskapitalien<br />
für Invalidenrenten wurde schon im Berichte über die Ergebnisse <strong>der</strong> Unfallstatistik <strong>der</strong> Beobachtungsperiode<br />
1948 — 1952 hingewiesen. Eine geringere Wirkung <strong>der</strong> Revisionen <strong>der</strong> Invalidenrenten<br />
und ein Anwachsen <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kapitalabfindungen bedingte eine Erhöhung <strong>der</strong> Barwerte für die noch<br />
revidierbaren Invalidenrenten (Art. 80 K<strong>UVG</strong>). Diese Massnahme wirkte sich seit 1953 auf die Ergebnisse<br />
aus.<br />
In <strong>der</strong> Berichtsperiode traten einige zwischenstaatliche Abko>nmen über die Sozialversicherung in<br />
Kraft, und zwar mit<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich und Holland betreffend<br />
die soziale Sicherheit <strong>der</strong> Rheinschiffer . am 1. Juni 1953<br />
Belgien.<br />
Grossbritannien<br />
Dänemark .<br />
Schweden<br />
am 1. November 1953<br />
am 1. Juni 1954<br />
am 1. März 1955<br />
am 1. September 1955<br />
Diese Vereinbarungen führten insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung zu gewissen Mehrkosten.<br />
Die Prämientarife <strong>der</strong> Betriebs- und <strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung wurden mit Wirkung ab<br />
1. Januar 1953 geän<strong>der</strong>t. Bei <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung handelte es sich um eine Anpassung <strong>der</strong> Prämiensätze<br />
an die Risikoentwicklung in den einzelnen Gefahrenklassen und gleichzeitig um eine zweckdienlichere<br />
Glie<strong>der</strong>ung des Prämientarifes für die Zuteilung <strong>der</strong> Betriebe zu Gefahrenklassen und ihre Einreihung<br />
in Gefahrenstufen. Insgesamt hatten diese Massnahmen die Aufhebung von 19 Gefahrenklassen<br />
sowie eine Prämienermässigung von jährlich annähernd 1 Million Franken zur Folge. Eine weitere An<strong>der</strong>ung<br />
des Prämientarifes auf den 1. Januar 1956, in <strong>der</strong>en Zusammenhang 28 Gefahrenklassen aufgehoben<br />
und eine neue geschaffen wurden, brachte wie<strong>der</strong>um eine Prämiensenkung um jährlich rund 2,5 Millionen<br />
Franken. Diese Ermässigungen waren trotz allgemeiner Kostensteigerung deshalb möglich, weil in den<br />
betroffenen Gefahrenklassen die versicherte Lohnsumme und damit <strong>der</strong> Prämieneingang im Verhältnis zu<br />
den Unfallkosten stärker anstieg. Die auf den 1. Januar 1953 beschlossene Erhöhung <strong>der</strong> Prämiensätze in<br />
<strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung bezweckte nicht nur, den Ausgleich <strong>der</strong> Betriebsrechnung wie<strong>der</strong>herzustellen,<br />
son<strong>der</strong>n auch das Darlehen aus dem Reservefonds schrittweise abzutragen.<br />
Schliesslich sind noch einige den Prämienbezug betreffende Massnahmen zu erwähnen. Der Verwaltungsrat<br />
hat mit Wirkung ab 1957 in <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung den Prämienabzug, den die Anstalt<br />
zum Ausgleich <strong>der</strong> in <strong>der</strong> versicherten Lohnsumme eingeschlossenen Entschädigungen für Ferien, Krankheit<br />
und ähnliche Arbeitsunterbrechungen gewährt, den verän<strong>der</strong>ten Gegebenheiten entsprechend von<br />
5 auf 6 Prozent erhöht. Im weitern beschloss die Direktion ein im Jahre 1923 gemachtes Zugeständnis ab<br />
1957 aufzuheben, wonach Gratifikationen prämienfrei waren, sofern sie den Betrag eines Monatslohnes<br />
beziehungsweise einer vierzehntägigen Zahltagsperiode nicht überstiegen. Auf diese Weise konnte eine<br />
Anpassung an den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Verdienst<br />
und damit eine Vereinfachung <strong>der</strong> Lohnlistenführung und <strong>der</strong> Lohnerklärung erreicht werden. Die<br />
Aufhebung drängte sich aber auch deshalb auf, weil dieser Verdienstbestandteil im Laufe <strong>der</strong> Zeit zugenommen<br />
hat und es immer schwieriger wurde, die Gratifikation vom Lohn zu unterscheiden. Zudem ist<br />
die Anstalt gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes verpflichtet, die den Versicherten<br />
infolge eines Unfalles entgehenden Gratifikationen bei <strong>der</strong> Berechnung des Krankengeldes und<br />
<strong>der</strong> Renten mitzuberücksichtigen. Im weitern hob <strong>der</strong> Verwaltungsrat seinen Beschluss aus dem Jahre 1915<br />
auf, wonach die Prämien für Lehrlinge, Volontäre und Praktikanten auf Grund von angenommenen<br />
Löhnen zu entrichten waren, die wesentlich höher lagen als die wirklichen Löhne. Er bestimmte, dass ab<br />
1957 <strong>der</strong> Prämienrechnung die wirklichen Löhne zugrunde zu legen sind. Die sich ergebenden Min<strong>der</strong>prämien<br />
erreichen nahezu die durch die vollständige Erfassung <strong>der</strong> Gratifikationen erzielten Mehrprämien.