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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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zerischer Krankenanstalten über eine neue Liste <strong>der</strong> Extraleistungen zu grösseren Kosten bei Spitalbehandlung.<br />

Im letzten Berichtsjahre wurden die Spitaltaxen in gewissen Fällen erhöht und die Teuerungszuschläge<br />

auf den Arzttarifen von 45 Prozent auf 50 Prozent heraufgesetzt.<br />

Auf die Notwendigkeit einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> technischen Grundlagen zur Berechnung <strong>der</strong> Deckungskapitalien<br />

für Invalidenrenten wurde schon im Berichte über die Ergebnisse <strong>der</strong> Unfallstatistik <strong>der</strong> Beobachtungsperiode<br />

1948 — 1952 hingewiesen. Eine geringere Wirkung <strong>der</strong> Revisionen <strong>der</strong> Invalidenrenten<br />

und ein Anwachsen <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kapitalabfindungen bedingte eine Erhöhung <strong>der</strong> Barwerte für die noch<br />

revidierbaren Invalidenrenten (Art. 80 K<strong>UVG</strong>). Diese Massnahme wirkte sich seit 1953 auf die Ergebnisse<br />

aus.<br />

In <strong>der</strong> Berichtsperiode traten einige zwischenstaatliche Abko>nmen über die Sozialversicherung in<br />

Kraft, und zwar mit<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich und Holland betreffend<br />

die soziale Sicherheit <strong>der</strong> Rheinschiffer . am 1. Juni 1953<br />

Belgien.<br />

Grossbritannien<br />

Dänemark .<br />

Schweden<br />

am 1. November 1953<br />

am 1. Juni 1954<br />

am 1. März 1955<br />

am 1. September 1955<br />

Diese Vereinbarungen führten insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung zu gewissen Mehrkosten.<br />

Die Prämientarife <strong>der</strong> Betriebs- und <strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung wurden mit Wirkung ab<br />

1. Januar 1953 geän<strong>der</strong>t. Bei <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung handelte es sich um eine Anpassung <strong>der</strong> Prämiensätze<br />

an die Risikoentwicklung in den einzelnen Gefahrenklassen und gleichzeitig um eine zweckdienlichere<br />

Glie<strong>der</strong>ung des Prämientarifes für die Zuteilung <strong>der</strong> Betriebe zu Gefahrenklassen und ihre Einreihung<br />

in Gefahrenstufen. Insgesamt hatten diese Massnahmen die Aufhebung von 19 Gefahrenklassen<br />

sowie eine Prämienermässigung von jährlich annähernd 1 Million Franken zur Folge. Eine weitere An<strong>der</strong>ung<br />

des Prämientarifes auf den 1. Januar 1956, in <strong>der</strong>en Zusammenhang 28 Gefahrenklassen aufgehoben<br />

und eine neue geschaffen wurden, brachte wie<strong>der</strong>um eine Prämiensenkung um jährlich rund 2,5 Millionen<br />

Franken. Diese Ermässigungen waren trotz allgemeiner Kostensteigerung deshalb möglich, weil in den<br />

betroffenen Gefahrenklassen die versicherte Lohnsumme und damit <strong>der</strong> Prämieneingang im Verhältnis zu<br />

den Unfallkosten stärker anstieg. Die auf den 1. Januar 1953 beschlossene Erhöhung <strong>der</strong> Prämiensätze in<br />

<strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung bezweckte nicht nur, den Ausgleich <strong>der</strong> Betriebsrechnung wie<strong>der</strong>herzustellen,<br />

son<strong>der</strong>n auch das Darlehen aus dem Reservefonds schrittweise abzutragen.<br />

Schliesslich sind noch einige den Prämienbezug betreffende Massnahmen zu erwähnen. Der Verwaltungsrat<br />

hat mit Wirkung ab 1957 in <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung den Prämienabzug, den die Anstalt<br />

zum Ausgleich <strong>der</strong> in <strong>der</strong> versicherten Lohnsumme eingeschlossenen Entschädigungen für Ferien, Krankheit<br />

und ähnliche Arbeitsunterbrechungen gewährt, den verän<strong>der</strong>ten Gegebenheiten entsprechend von<br />

5 auf 6 Prozent erhöht. Im weitern beschloss die Direktion ein im Jahre 1923 gemachtes Zugeständnis ab<br />

1957 aufzuheben, wonach Gratifikationen prämienfrei waren, sofern sie den Betrag eines Monatslohnes<br />

beziehungsweise einer vierzehntägigen Zahltagsperiode nicht überstiegen. Auf diese Weise konnte eine<br />

Anpassung an den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Verdienst<br />

und damit eine Vereinfachung <strong>der</strong> Lohnlistenführung und <strong>der</strong> Lohnerklärung erreicht werden. Die<br />

Aufhebung drängte sich aber auch deshalb auf, weil dieser Verdienstbestandteil im Laufe <strong>der</strong> Zeit zugenommen<br />

hat und es immer schwieriger wurde, die Gratifikation vom Lohn zu unterscheiden. Zudem ist<br />

die Anstalt gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes verpflichtet, die den Versicherten<br />

infolge eines Unfalles entgehenden Gratifikationen bei <strong>der</strong> Berechnung des Krankengeldes und<br />

<strong>der</strong> Renten mitzuberücksichtigen. Im weitern hob <strong>der</strong> Verwaltungsrat seinen Beschluss aus dem Jahre 1915<br />

auf, wonach die Prämien für Lehrlinge, Volontäre und Praktikanten auf Grund von angenommenen<br />

Löhnen zu entrichten waren, die wesentlich höher lagen als die wirklichen Löhne. Er bestimmte, dass ab<br />

1957 <strong>der</strong> Prämienrechnung die wirklichen Löhne zugrunde zu legen sind. Die sich ergebenden Min<strong>der</strong>prämien<br />

erreichen nahezu die durch die vollständige Erfassung <strong>der</strong> Gratifikationen erzielten Mehrprämien.

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