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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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Einleitung<br />

Än<strong>der</strong>ungen in Gesetz und Praxis<br />

Der vorliegende Bericht soll über die Ergebnisse <strong>der</strong> Unfallstatistik <strong>der</strong> achten fünfjährigen Beobachtungsperiode<br />

1953 — l 957 Auskunft geben und zudem Vergleiche mit den Ergebnissen früherer Beobachtungsperioden<br />

ermöglichen. Es ist deshalb notwendig, einleitend auf die wichtigeren Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Bundesgesetzes über die Kranken- und <strong>Unfallversicherung</strong> (K<strong>UVG</strong>) sowie <strong>der</strong> Praxis bei <strong>der</strong> Zusprechung<br />

von Versicherungsleistungen hinzuweisen.<br />

Der Kreis <strong>der</strong> Betriebe, die <strong>der</strong> obligatorischen <strong>Unfallversicherung</strong> zu unterstellen sind, wurde durch<br />

die bundesrätliche Verordnung vom 18. Dezember 1953 betreffend die Ergänzung <strong>der</strong> Verordnung I über<br />

die <strong>Unfallversicherung</strong> erweitert. So unterstehen dem Versicherungsobligatorium nun alle Betriebe, die<br />

überhaupt Motorfahrzeuge — und nicht bloss Automobile — garagieren sowie alle Betriebe, die Kork, Stein<br />

o<strong>der</strong> feste Kunststoffe mechanisch bearbeiten. Diese seit 1. Januar 1954 gültige Än<strong>der</strong>ung gewisser Unterstellungsbestimmungen<br />

war jedoch nicht von weittragen<strong>der</strong> Bedeutung, schloss aber immerhin einige<br />

durch die technische Entwicklung bedingte Lücken in <strong>der</strong> Versicherungspflicht.<br />

Durch die bundesrätliche Verordnung über Berufskrankheiten vom 11. November 1952 wurden ab 1953<br />

neue Stoffgruppen und Einzelstoffe, <strong>der</strong>en Erzeugung o<strong>der</strong> Verwendung sogenannte Berufskrankheiten<br />

verursacht, in das Verzeichnis gemäss Art.68 K<strong>UVG</strong> aufgenommen. Dadurch entstand bei vielen Fällen<br />

ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen, bei denen bisher auf Grund eines Verwaltungsratsbeschlusses<br />

vom Oktober 1918 nur freiwillige Leistungen gewährt wurden. Eine weitere Verordnung vom<br />

6. Apri11956 stellte ab 1. Mai 1956 gewisse akute Erkrankungen, die durch die Arbeit ohne die Einwirkung<br />

schädigen<strong>der</strong> Stoffe verursacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Berufskrankheiten gleich.<br />

Weil trotz diesen neuen Verordnungen und dem alten Verwaltungsratsbeschluss von 1918 nach wie vor<br />

Lücken in <strong>der</strong> Entschädigungspraxis bestanden, entschloss sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat, mit Wirkung ab<br />

1. Mai 1956 eine Generalklausel für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen bei sämtlichen eindeutig<br />

beruflichen Schädigungen einzuführen.<br />

Die Versicherungsleistungen sind in <strong>der</strong> Berichtsperiode durch Än<strong>der</strong>ung einiger Gesetzesbestimmungen<br />

verbessert worden. Das fortwährende Ansteigen des Lohnniveaus machte eine Erhöhung des versicherten<br />

Höchstverdienstes (Art.74, 78 und 112 K<strong>UVG</strong>) notwendig, was sich beträchtlich auf die Versicherungsleistungen<br />

(Krankengeld und Renten) und selbstverständlich auch auf die Prämiensumme ausgewirkt<br />

hat. Der von 1945 — 1952 auf 26 Franken im Tag o<strong>der</strong> 7800 Franken im Jahr festgesetzte versicherte<br />

Höchstverdienst wurde mit Wirkung ab 1.Januar 1953 auf 30 Franken beziehungsweise 9000 Franken<br />

heraufgesetzt. Die andauernde Lohnsteigerung erfor<strong>der</strong>te jedoch bald eine weitere Anpassung des versicherten<br />

Höchstverdienstes: seit dem 1. Januar 1957 beträgt er 40 Franken im Tag beziehungsweise 12000<br />

Franken im Jahr. Diese Massnahme drängte sich auf, nachdem Untersuchungen ergeben hatten, dass rund<br />

ein Fünftel aller Versicherten den anrechenbaren Höchstlohn erreicht o<strong>der</strong> überschritten hatte. Auf Beginn<br />

des Jahres 1953 wurde die Bestattungsentschädigung von 40 auf 250 Franken (Art.83 K<strong>UVG</strong>) und<br />

das Schlussalter für den Bezug <strong>der</strong> Waisenrenten vom 16. auf das vollendete 18. beziehungsweise für die in<br />

Ausbildung begriffenen Kin<strong>der</strong> auf das vollendete 20. Altersjahr (Art. 85 K <strong>UVG</strong>) heraufgesetzt. Bei diesen<br />

beiden Gesetzesän<strong>der</strong>ungen standen den Mehrkosten keine Mehreinnahmen gegenüber.<br />

Im Zusammenhange mit diesen Verbesserungen <strong>der</strong> Versicherungsleistungen ist die Erhöhung <strong>der</strong><br />

Teuerungszulagen an die Rentner <strong>der</strong> Schweizerischen <strong>Unfallversicherung</strong>sanstalt durch Bundesbeschluss<br />

mit Wirkung ab 1953 zu erwähnen; gleichzeitig wurde <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten ausgedehnt.<br />

Eine weitere Verbesserung <strong>der</strong> Teuerungszulagen trat 1957 in Kraft. Diese Teuerungszulagen, die im Jahre<br />

1957 über 6 Millionen Franken erfor<strong>der</strong>ten, müssen umlagemässig finanziert werden, weil dafür keine<br />

Deckungskapitalien vorhanden sind. Seit 1953 übernimmt <strong>der</strong> Bund die Hälfte <strong>der</strong> Kosten und verzichtet<br />

auch weiterhin auf die ihm gemäss Art. 90 K<strong>UVG</strong> zustehenden Gutschriften.<br />

Eine Verteuerung <strong>der</strong> Unfallkosten bewirkte <strong>der</strong> im Jahre 1953 in Kraft getretene neue Zahnarzttarif<br />

mit mehrheitlich erhöhten Ansätzen. Im gleichen Jahre führten Abmachungen mit dem Verbande Schwei­

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