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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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Invaliden- und Hinterlassenenrenten<br />

Die Invalidenrenten<br />

Entstehung und Entwicklung des Invalidenrentenbestandes sind in erster Linie von den im K<strong>UVG</strong><br />

festgesetzten Bestimmungen abhängig. Die massgebenden Gesetzesartikel, die seit ihrem Inkrafttreten<br />

unverän<strong>der</strong>t geblieben sind, seien deshalb an den Anfang dieses Abschnittes gestellt:<br />

Art.76: Wenn von <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des<br />

Versicherten nicht erwartet werden kann und <strong>der</strong> Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt,<br />

so hören die bisherigen Leistungen auf, und es erhält <strong>der</strong> Versicherte eine Invalidenrente. Überdies rüstet<br />

ihn die Anstalt noch mit den nötigen Hilfsmitteln aus.<br />

Art.77: Die Rente beträgt bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit siebzig Prozent des Jahresverdienstes des Verischerten. Ist<br />

<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong>art hilflos, dass er beson<strong>der</strong>er Wartung und Pflege bedarf, so kann für die Dauer dieses Zustandes<br />

die Rente bis auf die Höhe des Jahresverdienstes gebracht werden.<br />

Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rente entsprechend gekürzt.<br />

Art. 80: Wird die Erwerbsunfähigkeit nach Festsetzung <strong>der</strong> Rente erheblich grösser o<strong>der</strong> geringer, so tritt für die Folgezeit<br />

eine entsprechende Erhöhung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rente o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Aufhebung ein.<br />

Die Rente kann während <strong>der</strong> ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung je<strong>der</strong>zeit, in <strong>der</strong> Folge aber nur noch bei<br />

Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden.<br />

Wenn die Revision eine ärztliche Untersuchung o<strong>der</strong> Beobachtung erfor<strong>der</strong>t, die für den Versicherten eine Einbusse<br />

an seinem Verdienst bedingt, so treten für die entsprechende Zeit die in Art. 73 bis 75 vorgesehenen Leistungen<br />

an Stelle <strong>der</strong> Rente.<br />

Im folgenden wird eingehend über den Neuzugang an Invalidenrenten, über die Reaktivierung und die<br />

Sterblichkeit <strong>der</strong> Unfallinvaliden sowie über den Bestand <strong>der</strong> laufenden Renten berichtet. Dadurch soll<br />

ein Einblick in die Entwicklung des Rentenbestandes und in die damit zusammenhängenden versicherungstechnischen<br />

Belange vermittelt werden.<br />

Dev Neuzugang an 1nvalideni enten<br />

Im Laufe <strong>der</strong> Zeit hat sich die Entschädigungspraxis gewandelt, indem mehr und mehr einmalige<br />

Kapitalabfindungen an Stelle von kleinen befristeten Renten ausbezahlt wurden. Auch in <strong>der</strong> Berichtsperiode<br />

ist <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Einmalentschädigungen an <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> zugesprochenen Invalidenrenten<br />

wie<strong>der</strong>um grösser geworden.<br />

Prozentualer Anteil <strong>der</strong> Einmalentschädigungen am Neuzugang<br />

Betriebsunfallversicherung<br />

1923<br />

Beobachtungsperiode<br />

1928 1933 †19<br />

1943 1948 †1938-1942<br />

1953-1957<br />

Nichtbetriebsunfallversicherung<br />

3<br />

6<br />

9<br />

15<br />

31<br />

36<br />

40<br />

4<br />

6<br />

8<br />

10<br />

20<br />

24<br />

27<br />

Die neuesten Beobachtungen zeigen, dass in <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung zwei Fünftel und in <strong>der</strong><br />

Nichtbetriebsunfallversicherung etwas mehr als ein Viertel aller neu festgesetzten Invalidenrenten in<br />

Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Es ist deshalb von Interesse, den Neuzugang an In­<br />

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