herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG
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Invaliden- und Hinterlassenenrenten<br />
Die Invalidenrenten<br />
Entstehung und Entwicklung des Invalidenrentenbestandes sind in erster Linie von den im K<strong>UVG</strong><br />
festgesetzten Bestimmungen abhängig. Die massgebenden Gesetzesartikel, die seit ihrem Inkrafttreten<br />
unverän<strong>der</strong>t geblieben sind, seien deshalb an den Anfang dieses Abschnittes gestellt:<br />
Art.76: Wenn von <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des<br />
Versicherten nicht erwartet werden kann und <strong>der</strong> Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt,<br />
so hören die bisherigen Leistungen auf, und es erhält <strong>der</strong> Versicherte eine Invalidenrente. Überdies rüstet<br />
ihn die Anstalt noch mit den nötigen Hilfsmitteln aus.<br />
Art.77: Die Rente beträgt bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit siebzig Prozent des Jahresverdienstes des Verischerten. Ist<br />
<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong>art hilflos, dass er beson<strong>der</strong>er Wartung und Pflege bedarf, so kann für die Dauer dieses Zustandes<br />
die Rente bis auf die Höhe des Jahresverdienstes gebracht werden.<br />
Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rente entsprechend gekürzt.<br />
Art. 80: Wird die Erwerbsunfähigkeit nach Festsetzung <strong>der</strong> Rente erheblich grösser o<strong>der</strong> geringer, so tritt für die Folgezeit<br />
eine entsprechende Erhöhung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rente o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Aufhebung ein.<br />
Die Rente kann während <strong>der</strong> ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung je<strong>der</strong>zeit, in <strong>der</strong> Folge aber nur noch bei<br />
Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden.<br />
Wenn die Revision eine ärztliche Untersuchung o<strong>der</strong> Beobachtung erfor<strong>der</strong>t, die für den Versicherten eine Einbusse<br />
an seinem Verdienst bedingt, so treten für die entsprechende Zeit die in Art. 73 bis 75 vorgesehenen Leistungen<br />
an Stelle <strong>der</strong> Rente.<br />
Im folgenden wird eingehend über den Neuzugang an Invalidenrenten, über die Reaktivierung und die<br />
Sterblichkeit <strong>der</strong> Unfallinvaliden sowie über den Bestand <strong>der</strong> laufenden Renten berichtet. Dadurch soll<br />
ein Einblick in die Entwicklung des Rentenbestandes und in die damit zusammenhängenden versicherungstechnischen<br />
Belange vermittelt werden.<br />
Dev Neuzugang an 1nvalideni enten<br />
Im Laufe <strong>der</strong> Zeit hat sich die Entschädigungspraxis gewandelt, indem mehr und mehr einmalige<br />
Kapitalabfindungen an Stelle von kleinen befristeten Renten ausbezahlt wurden. Auch in <strong>der</strong> Berichtsperiode<br />
ist <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Einmalentschädigungen an <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> zugesprochenen Invalidenrenten<br />
wie<strong>der</strong>um grösser geworden.<br />
Prozentualer Anteil <strong>der</strong> Einmalentschädigungen am Neuzugang<br />
Betriebsunfallversicherung<br />
1923<br />
Beobachtungsperiode<br />
1928 1933 †19<br />
1943 1948 †1938-1942<br />
1953-1957<br />
Nichtbetriebsunfallversicherung<br />
3<br />
6<br />
9<br />
15<br />
31<br />
36<br />
40<br />
4<br />
6<br />
8<br />
10<br />
20<br />
24<br />
27<br />
Die neuesten Beobachtungen zeigen, dass in <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung zwei Fünftel und in <strong>der</strong><br />
Nichtbetriebsunfallversicherung etwas mehr als ein Viertel aller neu festgesetzten Invalidenrenten in<br />
Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Es ist deshalb von Interesse, den Neuzugang an In<br />
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