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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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Fälle), Folgen nicht unfallmässig bedingter Überanstrengungen o<strong>der</strong> Schädigungen bei normalen Körperbewegungen<br />

(399 Fälle) sowie nicht durch Unfall verursachte Hernien (351 Fälle). Von den übrigen Ablehnungsgründen<br />

ist einzig noch die Gruppe «Nicht versicherte Person» von Bedeutung; rund die Hälfte<br />

<strong>der</strong> 203 Fälle bezieht sich auf im Auslande erworbene Silikosen.<br />

In <strong>der</strong> Nichtbetriebsunfallversicherung gilt eine an<strong>der</strong>e Rangfolge, weil sich zwei nur in dieser Versicherungsabteilung<br />

mögliche Ablehnungsgründe einschieben. An erster Stelle stehen die Ablehnungen<br />

auf Grund des Ausschlusses aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse. Während den Wagnissen mit<br />

48 Fällen verhältnismässig geringe Bedeutung zukommt, stellen das Motorradfahren (873 Fälle) und die<br />

Raufereien (305 Fälle) als aussergewöhnliche Gefahren die grössten Anteile. Inwieweit diese Ablehnungsgruppe<br />

durch die am 1. Januar 1960 in Kraft tretende Neuordnung, wonach das Motorradfahren auf dem<br />

Wege zu und von <strong>der</strong> Arbeit in die Nichtbetriebsunfallversicherung eingeschlossen wird, an Bedeutung<br />

einbüsst, wird die Zukunft erweisen. Die nächste Gruppe «Kein Unfall» umfasst unter an<strong>der</strong>em vorbestandene<br />

Krankheiten (250 Fälle), nicht unfallmässig entstandene Lumbalgien und Muskelzerrungen<br />

(173 Fälle), Folgen nicht unfallmässig bedingter Überanstrengungen o<strong>der</strong> Schädigungen bei normalen<br />

Körperbewegungen (148 Fälle) sowie nicht erwiesene Unfallereignisse (140 Fälle). Auch die Selbstschädigungen<br />

und Selbstmorde, die in dieser Versicherungsabteilung mit 38 Fällen bedeutend zahlreicher<br />

sind als in <strong>der</strong> Betriebsunfallversicherung mit nur 5 Fällen, sind unter «Kein Unfall» erfasst. Bei <strong>der</strong> Ablehnungsgruppe<br />

«Versicherung abgelaufen» handelt es sich um eine Unfallkategorie, die vom 1.Januar<br />

1960 an zum grössten Teil versichert sein dürfte, erfährt doch die Versicherungsdauer infolge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

des Art.62 K<strong>UVG</strong> eine Ausdehnung vom 2. auf den 30. Tag nach Ende des Lohnanspruches. Die letzte<br />

grössere Gruppe «Nicht versicherte Person» umfasst zu zwei Dritteln Unfälle von Versicherten, die<br />

nur gegen Betriebsunfälle versichert waren, und zu einem Drittel Unfälle von überhaupt nicht Versicherten.<br />

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