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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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Die risikomässige Verteilung des Gesamtprämienbedarfes auf die Risikogemeinschaften und schliesslich<br />

auf die Prämienzahler erfor<strong>der</strong>t demnach die Kenntnis des Zufallsbereiches <strong>der</strong> verschiedenen Risiken.<br />

Für die fortwährende Überprüfung <strong>der</strong> Prämientarif- und Einreihungsgrundlagen, die wegen <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unfallgefahren notwendig ist, wird also eine zeitnahe <strong>Statistik</strong> über die Unfallzahl,<br />

die Unfallkosten und die Unfallursachen bei den verschiedenen in Betracht fallenden Versicherungsbeständen<br />

benötigt. Im weitern müssen zeitgemässe Richtlinien betreffend die zumutbaren Unfallverhütungsmassnahmen<br />

aufgestellt werden. Ferner sind Betriebsbeschreibungen mit den bedeutsamen<br />

Risikomerkmalen sowie mit einer Beurteilung des Standes <strong>der</strong> getroffenen Unfallverhütungsmassnahmen<br />

einzuholen. Schliesslich ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Prüfung <strong>der</strong><br />

Schlüssigkeit <strong>der</strong> Erfahrungen notwendig.<br />

Die Anpassung <strong>der</strong> Prämien an die Erfahrungen<br />

Die durch den Risikoverlauf notwendig gewordenen Prämienanpassungen können durch eine Än<strong>der</strong>ung<br />

des Prämientarifs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einreihung <strong>der</strong> Betriebe erfolgen. Än<strong>der</strong>ungen des Prämientarifs sind<br />

spätestens zwei Monate, solche <strong>der</strong> Einreihung spätestens einen Monat vor dem Beginn eines Rechnungsjahres<br />

vorzunehmen. Diese Möglichkeit <strong>der</strong> verhältnismässig kurzfristigen Prämienanpassungen an ein verän<strong>der</strong>tes<br />

Risiko erübrigt vorsorgliche Prämienzuschläge gegen die Folgen eines nicht voraussehbaren<br />

Risikoverlaufes und dürfte einer <strong>der</strong> Gründe sein, warum <strong>der</strong> Gesetzgeber keine Prämienrückerstattung<br />

vorgesehen hat.<br />

ln dieser Beziehung unterscheidet sich die obligatorische <strong>Unfallversicherung</strong>erheblich von <strong>der</strong> privaten<br />

Versicherung. Es können zum vorneherein minimale Prämien angesetzt werden. Irgendwelche Sicherheitszuschläge,<br />

auch solche, die bei sogenanntem schadenfreiem Verlauf teilweise wie<strong>der</strong> zurückerstattet<br />

würden, sind nicht zu erheben. Lediglich zur Überwindung finanzieller Engpässe infolge ungünstigen<br />

Risikoverlaufs bis zur Auswirkung <strong>der</strong> Prämienanpassungen werden zweckgebundene Sicherheitsreserven<br />

benötigt. Dazu dienen, wie bereits erwähnt, die Ausgleichsfonds <strong>der</strong> Versicherungsabteilungen und <strong>der</strong><br />

gesetzlich vorgeschriebene Reservefonds.<br />

Das <strong>der</strong> Schweizerischen <strong>Unfallversicherung</strong>sanstalt zukommende Monopol sowie das Versicherungsobligatorium<br />

sind in ihren Auswirkungen mit versicherungstechnischen Sicherheitsmassnahmen zu vergleichen.<br />

Dadurch wird <strong>der</strong> Risikoausgleich auf breitester Grundlage ermöglicht und die einseitige Zusammensetzung<br />

des Versicherungsbestandes verhin<strong>der</strong>t. Ferner ist in diesem Zusammenhang das als<br />

Finanzierungssystem vorgeschriebene Kapitaldeckungsverfahren zu nennen, das die Leistungsansprüche<br />

<strong>der</strong> Rentner unabhängig von <strong>der</strong> zukünftigen finanziellen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Prämienzahler sicherstellt.<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> verhältnismässig raschen Prämienanpassung darf aber nicht dazu führen, je<strong>der</strong><br />

Risikoschwankung folgen zu wollen. Nur bedeutsame Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Das zeitweilige<br />

Ausbleiben von Unfällen o<strong>der</strong> geringe Unfallkosten während eines gewissen Zeitraumes sind für<br />

sich allein kein Nachweis einer Risikoän<strong>der</strong>ung. Ebenso weist ein Unterschied zwischen den bezahlten<br />

Prämien und den ausgerichteten Versicherungsleistungen an sich nicht auf eine ungenügende Prämienanpassung<br />

hin. Das Bestehen solcher Unterschiede liegt vielmehr im Wesen <strong>der</strong> obligatorischen <strong>Unfallversicherung</strong><br />

begründet; die Rückschau in irgendeinem Zeitpunkt zeigt immer Abweichungen zwischen<br />

Prämien und Versicherungsleistungen. Es wäre jedoch abwegig, den Ausgleich fortwährend durch<br />

Prämiennachfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> -rückerstattungen herbeiführen zu wollen. Die Abweichungen sind vielmehr,<br />

sofern sie aus irgendwelchen Gründen grösser sind als <strong>der</strong> Zufallsbereich, bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong><br />

künftigen Prämien mitzuberücksichtigen. Dadurch wird das hie und da aufgeworfene Problem <strong>der</strong><br />

Prämienrückerstattung bei günstigem Risikoverlauf am zweckmässigsten gelöst; eine an<strong>der</strong>e Lösung ist<br />

aus guten Gründen vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen worden.<br />

Aus diesen Hinweisen geht hervor, dass sich bei <strong>der</strong> Prämienbemessung hauptsächlich die Frage nach<br />

<strong>der</strong> Bedeutsamkeit beobachteter Risikoschwankungen stellt. Es sind also Untersuchungen anzustellen,<br />

die zu beurteilen erlauben, ob es sich bei den beobachteten Schwankungen um blosse Zufallserscheinungen<br />

o<strong>der</strong> um wirkliche Risikoverän<strong>der</strong>ungen handelt.<br />

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