herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG
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Die risikomässige Verteilung des Gesamtprämienbedarfes auf die Risikogemeinschaften und schliesslich<br />
auf die Prämienzahler erfor<strong>der</strong>t demnach die Kenntnis des Zufallsbereiches <strong>der</strong> verschiedenen Risiken.<br />
Für die fortwährende Überprüfung <strong>der</strong> Prämientarif- und Einreihungsgrundlagen, die wegen <strong>der</strong> zeitlichen<br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unfallgefahren notwendig ist, wird also eine zeitnahe <strong>Statistik</strong> über die Unfallzahl,<br />
die Unfallkosten und die Unfallursachen bei den verschiedenen in Betracht fallenden Versicherungsbeständen<br />
benötigt. Im weitern müssen zeitgemässe Richtlinien betreffend die zumutbaren Unfallverhütungsmassnahmen<br />
aufgestellt werden. Ferner sind Betriebsbeschreibungen mit den bedeutsamen<br />
Risikomerkmalen sowie mit einer Beurteilung des Standes <strong>der</strong> getroffenen Unfallverhütungsmassnahmen<br />
einzuholen. Schliesslich ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Prüfung <strong>der</strong><br />
Schlüssigkeit <strong>der</strong> Erfahrungen notwendig.<br />
Die Anpassung <strong>der</strong> Prämien an die Erfahrungen<br />
Die durch den Risikoverlauf notwendig gewordenen Prämienanpassungen können durch eine Än<strong>der</strong>ung<br />
des Prämientarifs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einreihung <strong>der</strong> Betriebe erfolgen. Än<strong>der</strong>ungen des Prämientarifs sind<br />
spätestens zwei Monate, solche <strong>der</strong> Einreihung spätestens einen Monat vor dem Beginn eines Rechnungsjahres<br />
vorzunehmen. Diese Möglichkeit <strong>der</strong> verhältnismässig kurzfristigen Prämienanpassungen an ein verän<strong>der</strong>tes<br />
Risiko erübrigt vorsorgliche Prämienzuschläge gegen die Folgen eines nicht voraussehbaren<br />
Risikoverlaufes und dürfte einer <strong>der</strong> Gründe sein, warum <strong>der</strong> Gesetzgeber keine Prämienrückerstattung<br />
vorgesehen hat.<br />
ln dieser Beziehung unterscheidet sich die obligatorische <strong>Unfallversicherung</strong>erheblich von <strong>der</strong> privaten<br />
Versicherung. Es können zum vorneherein minimale Prämien angesetzt werden. Irgendwelche Sicherheitszuschläge,<br />
auch solche, die bei sogenanntem schadenfreiem Verlauf teilweise wie<strong>der</strong> zurückerstattet<br />
würden, sind nicht zu erheben. Lediglich zur Überwindung finanzieller Engpässe infolge ungünstigen<br />
Risikoverlaufs bis zur Auswirkung <strong>der</strong> Prämienanpassungen werden zweckgebundene Sicherheitsreserven<br />
benötigt. Dazu dienen, wie bereits erwähnt, die Ausgleichsfonds <strong>der</strong> Versicherungsabteilungen und <strong>der</strong><br />
gesetzlich vorgeschriebene Reservefonds.<br />
Das <strong>der</strong> Schweizerischen <strong>Unfallversicherung</strong>sanstalt zukommende Monopol sowie das Versicherungsobligatorium<br />
sind in ihren Auswirkungen mit versicherungstechnischen Sicherheitsmassnahmen zu vergleichen.<br />
Dadurch wird <strong>der</strong> Risikoausgleich auf breitester Grundlage ermöglicht und die einseitige Zusammensetzung<br />
des Versicherungsbestandes verhin<strong>der</strong>t. Ferner ist in diesem Zusammenhang das als<br />
Finanzierungssystem vorgeschriebene Kapitaldeckungsverfahren zu nennen, das die Leistungsansprüche<br />
<strong>der</strong> Rentner unabhängig von <strong>der</strong> zukünftigen finanziellen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Prämienzahler sicherstellt.<br />
Die Möglichkeit <strong>der</strong> verhältnismässig raschen Prämienanpassung darf aber nicht dazu führen, je<strong>der</strong><br />
Risikoschwankung folgen zu wollen. Nur bedeutsame Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Das zeitweilige<br />
Ausbleiben von Unfällen o<strong>der</strong> geringe Unfallkosten während eines gewissen Zeitraumes sind für<br />
sich allein kein Nachweis einer Risikoän<strong>der</strong>ung. Ebenso weist ein Unterschied zwischen den bezahlten<br />
Prämien und den ausgerichteten Versicherungsleistungen an sich nicht auf eine ungenügende Prämienanpassung<br />
hin. Das Bestehen solcher Unterschiede liegt vielmehr im Wesen <strong>der</strong> obligatorischen <strong>Unfallversicherung</strong><br />
begründet; die Rückschau in irgendeinem Zeitpunkt zeigt immer Abweichungen zwischen<br />
Prämien und Versicherungsleistungen. Es wäre jedoch abwegig, den Ausgleich fortwährend durch<br />
Prämiennachfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> -rückerstattungen herbeiführen zu wollen. Die Abweichungen sind vielmehr,<br />
sofern sie aus irgendwelchen Gründen grösser sind als <strong>der</strong> Zufallsbereich, bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong><br />
künftigen Prämien mitzuberücksichtigen. Dadurch wird das hie und da aufgeworfene Problem <strong>der</strong><br />
Prämienrückerstattung bei günstigem Risikoverlauf am zweckmässigsten gelöst; eine an<strong>der</strong>e Lösung ist<br />
aus guten Gründen vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen worden.<br />
Aus diesen Hinweisen geht hervor, dass sich bei <strong>der</strong> Prämienbemessung hauptsächlich die Frage nach<br />
<strong>der</strong> Bedeutsamkeit beobachteter Risikoschwankungen stellt. Es sind also Untersuchungen anzustellen,<br />
die zu beurteilen erlauben, ob es sich bei den beobachteten Schwankungen um blosse Zufallserscheinungen<br />
o<strong>der</strong> um wirkliche Risikoverän<strong>der</strong>ungen handelt.<br />
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