Kommunale Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Hirzel
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18<br />
Art. 23a Umgebung 3) PGB § 238<br />
1 Die Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig (Umgebungsplan).<br />
3)<br />
2 Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1.50 m unterhalb<br />
des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung<br />
ausgenommen sind Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge sowie Zufahrten<br />
in Einzel- <strong>und</strong> Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft<br />
nicht mehr als 50% des Gebäudeumfangs betreffen.<br />
3)<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei besonderen Verhältnissen vorbehältlich<br />
der Einordnung <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung von den<br />
Abgrabungsvorschriften abweichen. 3)<br />
1.5<br />
2)<br />
Art. 24 2)<br />
2.<br />
2)<br />
Art. 25 2)<br />
W:\Planung\Projekt_Aufträge\<strong>Hirzel</strong>\Archiv\132811.001 BZO Revision 2011\BZO Büchlein\bau-zonenordnungBüchlein.doc -<br />
11.05.2012 /b