KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher
KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher
KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Plan d’Aménagement Général – <strong>Grevenmacher</strong><br />
Kommunales Bautenreglement<br />
e. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B.<br />
Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen<br />
von Zweirädern nachzuweisen.<br />
f. Für jeweils 50 Stellplätze muss ein Behindertenstellplatz vorgesehen werden.<br />
Art. 38<br />
Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht<br />
a. Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem<br />
Baugrundstück<br />
b. Ausnahmsweise kann erlaubt oder vorgeschrieben (Kerngebiet I / Altstadt) werden,<br />
dass die Stellplatzpflicht auf einem eigenen oder fremden Grundstück in der Nähe<br />
des Baugrundstücks erfüllt wird.<br />
Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstücks, wenn die Entfernung zu diesem<br />
nicht mehr als 300m Fussweg beträgt.<br />
Die Nutzungs- und Zufahrtmöglichkeit des vorgesehenen Grundstücks muss durch eine<br />
Dienstbarkeit abgesichert und nachgewiesen werden (Eigentum, bail<br />
emphythéotique).<br />
Die Stellplatzverpflichtung wird auch erfüllt durch die Beteiligung an einer privaten<br />
oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage auf dem Baugrundstück oder in der Nähe<br />
(300m Fussweg).<br />
Art. 39<br />
Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen<br />
Die minimale Stellplatzgrösse wird mit 2,30m x 5,00m festgelegt.<br />
Stellplätze sind wenn möglich naturgemäss auszuführen und mit Bepflanzung<br />
abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 PKW sind durch Bäume und Sträucher<br />
zu gliedern.<br />
Für Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf<br />
nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.<br />
Art. 40<br />
Ablösung der Stellplatz und Garagenbaupflicht<br />
Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden,<br />
wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Grundstück oder auf<br />
einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann.<br />
Die Ablösung der Stellplatzpflicht ist bei nachträglichen Aus- und Umbauten von<br />
bestehender Bausubstanz anwendbar.<br />
Der Ablösungsvertrag ist vor Ereilung der Baugenehmigung abzuschließen.<br />
Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />
TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 30 -