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KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher

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Plan d’Aménagement Général – <strong>Grevenmacher</strong><br />

Kommunales Bautenreglement<br />

e. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B.<br />

Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen<br />

von Zweirädern nachzuweisen.<br />

f. Für jeweils 50 Stellplätze muss ein Behindertenstellplatz vorgesehen werden.<br />

Art. 38<br />

Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht<br />

a. Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem<br />

Baugrundstück<br />

b. Ausnahmsweise kann erlaubt oder vorgeschrieben (Kerngebiet I / Altstadt) werden,<br />

dass die Stellplatzpflicht auf einem eigenen oder fremden Grundstück in der Nähe<br />

des Baugrundstücks erfüllt wird.<br />

Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstücks, wenn die Entfernung zu diesem<br />

nicht mehr als 300m Fussweg beträgt.<br />

Die Nutzungs- und Zufahrtmöglichkeit des vorgesehenen Grundstücks muss durch eine<br />

Dienstbarkeit abgesichert und nachgewiesen werden (Eigentum, bail<br />

emphythéotique).<br />

Die Stellplatzverpflichtung wird auch erfüllt durch die Beteiligung an einer privaten<br />

oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage auf dem Baugrundstück oder in der Nähe<br />

(300m Fussweg).<br />

Art. 39<br />

Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen<br />

Die minimale Stellplatzgrösse wird mit 2,30m x 5,00m festgelegt.<br />

Stellplätze sind wenn möglich naturgemäss auszuführen und mit Bepflanzung<br />

abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 PKW sind durch Bäume und Sträucher<br />

zu gliedern.<br />

Für Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf<br />

nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.<br />

Art. 40<br />

Ablösung der Stellplatz und Garagenbaupflicht<br />

Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden,<br />

wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Grundstück oder auf<br />

einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann.<br />

Die Ablösung der Stellplatzpflicht ist bei nachträglichen Aus- und Umbauten von<br />

bestehender Bausubstanz anwendbar.<br />

Der Ablösungsvertrag ist vor Ereilung der Baugenehmigung abzuschließen.<br />

Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />

TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 30 -

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