KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher
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Plan d’Aménagement Général – <strong>Grevenmacher</strong><br />
Kommunales Bautenreglement<br />
ABSCHNITT IV : STELLPLATZVERORDNUNG<br />
Art. 35<br />
Stellplätze<br />
Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausserhalb öffentlicher<br />
Verkehrsflächen.<br />
Die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen dürfen eine Neigung von 12% gemessen in<br />
ihrer Achse nicht überschreiten.<br />
Art. 36<br />
Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen<br />
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht :<br />
- bei Neu- oder Umbauarbeiten, die die Bestimmung der Räume ändern oder die<br />
Nutzfläche um wenigstens 25 m 2 erhöhen<br />
Die Stellplätze müssen in den für die Genehmigung vorgelegten Plänen eingezeichnet<br />
sein. Der Berechnungsmodus für die Anzahl der notwendigen Stellplätze muss deutlich<br />
aus den Plänen hervorgehen.<br />
Art. 37<br />
Anzahl der Garagen und Stellplätze<br />
Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand<br />
der nachfolgenden Liste zu ermitteln :<br />
a. Richtzahlliste für den Stellplatzbedarf<br />
1. Wohngebäude<br />
1.1. Wohngebäude (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser<br />
bezogen auf je 1 Wohnung)<br />
1.2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten) und<br />
sonstige Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen<br />
1.3. Gebäude mit Altenwohnungen<br />
1.4. Wohnheime<br />
Anzahl an Stellplätzen<br />
2 Stellplätze / Wohnung<br />
1,5 Stellplätze /<br />
Wohnung<br />
1 Stellplatz / Wohnung<br />
1 Stellplatz / Bewohner<br />
Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />
TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 27 -