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KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher

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Plan d’Aménagement Général – <strong>Grevenmacher</strong><br />

Kommunales Bautenreglement<br />

ABSCHNITT IV : STELLPLATZVERORDNUNG<br />

Art. 35<br />

Stellplätze<br />

Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausserhalb öffentlicher<br />

Verkehrsflächen.<br />

Die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen dürfen eine Neigung von 12% gemessen in<br />

ihrer Achse nicht überschreiten.<br />

Art. 36<br />

Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen<br />

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht :<br />

- bei Neu- oder Umbauarbeiten, die die Bestimmung der Räume ändern oder die<br />

Nutzfläche um wenigstens 25 m 2 erhöhen<br />

Die Stellplätze müssen in den für die Genehmigung vorgelegten Plänen eingezeichnet<br />

sein. Der Berechnungsmodus für die Anzahl der notwendigen Stellplätze muss deutlich<br />

aus den Plänen hervorgehen.<br />

Art. 37<br />

Anzahl der Garagen und Stellplätze<br />

Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand<br />

der nachfolgenden Liste zu ermitteln :<br />

a. Richtzahlliste für den Stellplatzbedarf<br />

1. Wohngebäude<br />

1.1. Wohngebäude (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser<br />

bezogen auf je 1 Wohnung)<br />

1.2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten) und<br />

sonstige Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen<br />

1.3. Gebäude mit Altenwohnungen<br />

1.4. Wohnheime<br />

Anzahl an Stellplätzen<br />

2 Stellplätze / Wohnung<br />

1,5 Stellplätze /<br />

Wohnung<br />

1 Stellplatz / Wohnung<br />

1 Stellplatz / Bewohner<br />

Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />

TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 27 -

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