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KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher

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Plan d’Aménagement Général – <strong>Grevenmacher</strong><br />

Kommunales Bautenreglement<br />

Art. 33<br />

Übernahme der neuen Strassen / Wege<br />

Neue Strassen, Wege oder Plätze können erst nach Fertigstellung der gesamten Infrastruktur<br />

und nach Abnahme der Arbeiten durch die Gemeinde von dieser übernommen werden.<br />

Art. 34<br />

Nicht fertiggestellte Strassen / Wege<br />

Eine Baugenehmigung kann erst ausgestellt werden sobald der provisorische Strassenbelag<br />

fertiggestellt ist.<br />

Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />

TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 26 -

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