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KAPITEL I : STDTEBAULICHE BESTIMMUNGEN - Grevenmacher

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P.A.G. <strong>Grevenmacher</strong><br />

Band III : Kommunales Bautenreglement<br />

Art. 18<br />

Dünger- und Jauchegruben<br />

Ställe sowie Dünger- und Jauchegruben müssen den Richtlinien der Ackerbauverwaltung<br />

entsprechen.<br />

Art. 19<br />

Wasserversorgung – Brunnen – Wasserzisternen<br />

a. Innerhalb des Bauperimeters muss jedes bebaute Grundstück an die öffentliche<br />

Wasserleitung angeschlossen sein.<br />

b. Innerhalb des Bauperimeters ist die Trinkwasserversorgung von Wohngebäuden durch<br />

Brunnen verboten.<br />

c. Ausserhalb des Bauperimeters sind Brunnen oder Wasserzisternen unbeschadet der<br />

gesetzlichen Vorschriften nur unter folgenden Bedingungen zulässig :<br />

‣ Der Abstand zu Gülle-, Jauche- oder Klärgruben sowie zu Ställen, Lagern oder<br />

Reitställen beträgt mindestens 20 m<br />

‣ Der Abstand zu Friedhöfen beträgt mindestens 100 m<br />

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern können diese Abstände vergrössert<br />

werden.<br />

Die Errichtung eines Brunnens oder einer Zisterne bedarf der Genehmigung durch den<br />

Bürgermeister und unterliegt der aktuellen Gesetzgebung über die Qualität des<br />

Trinkwassers (Règlement grand-ducal du 7 octobre 2002).<br />

Die Brunnen- und Zisterneneinfassungen müssen aus wasserundurchlässigem Material<br />

bestehen. Der obere Brunnen- oder Zisternenrand muss mindestens 60 cm über das<br />

natürliche Gelände herausragen. Brunnen und Zisternen müssen dicht verschlossen<br />

sein.<br />

Der Bürgermeister kann die Schliessung von Brunnen und Zisternen anordnen sobald<br />

ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung möglich ist.<br />

Version « Vote définitif du Conseil Communal »<br />

TR-ENGINEERING UT/99813-2/DS03E003.DOC – REV. 4 – 18/01/05 - 19 -

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