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Zusammenfassung des wesentlichen Planinhalts ... - Pfleiderer AG

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ZUSAMMENFASSUNG DES<br />

WESENTLICHEN PLANINHALTS<br />

(§ 252 Abs. 2 S. 1 InsO)<br />

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der<br />

<strong>Pfleiderer</strong> Aktiengesellschaft<br />

Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

Der vollständige und mit seinen Anlagen versehene Insolvenzplan ist auf der Geschäftsstelle <strong>des</strong><br />

Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht -, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer 5.339,<br />

niedergelegt und kann dort eingesehen werden. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

wiedergegeben.


<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

A. Ausgangssituation<br />

I. Vorbemerkung<br />

Die <strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong> (im Folgenden: „Schuldnerin“) ist die Konzernholding <strong>des</strong> <strong>Pfleiderer</strong>-Konzerns,<br />

einem der weltweit führenden Systemanbieter von Holzwerkstoffen, insbesondere von Span- und<br />

Holzfaserplatten sowie Laminatfußböden. Die Schuldnerin hat am 28. März 2012 beim Amtsgericht<br />

Düsseldorf - Insolvenzgericht - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Insolvenzverfahren<br />

wurde am 17. April 2012 eröffnet. Ferner wurde die Eigenverwaltung angeordnet und<br />

Herr Rechtsanwalt Horst Piepenburg zum Sachwalter bestellt. Die Sanierung der Schuldnerin soll<br />

im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens erfolgen.<br />

Der Insolvenzplan ist nebst Anlagen und Stellungnahmen am 16. August 2012 beim Amtsgericht<br />

Düsseldorf - Insolvenzgericht -, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer 5.339, niedergelegt<br />

worden und kann dort eingesehen werden. Eine sorgfältige Lektüre wird empfohlen. Gegebenenfalls<br />

holen Sie fachlichen Rat ein. Ferner wird besonders auf die nachfolgend unter C.III.3 und<br />

C.III.5 beschriebenen Ausschlussfristen verwiesen.<br />

Der Insolvenzplan wurde im Eröterungs- und Abstimmungstermin vom 12. September 2012 angenommen.<br />

Die Schuldnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Als Muttergesellschaft der <strong>Pfleiderer</strong>-<br />

Gruppe übt sie ausschließlich Holdingfunktionen aus. Am Grundkapital der Schuldnerin sind derzeit<br />

als Aktionäre One Equity Partners mit ca. 23 % und H.H.F. Stienstra mit ca. 3 % beteiligt; die verbleibenden<br />

ca. 74 % der Aktien befinden sich im Streubesitz von institutionellen und privaten Anlegern.<br />

Das operative Geschäft wird in den von der Schuldnerin direkt oder indirekt gehaltenen Konzerngesellschaften<br />

betrieben. Die <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe beschäftigt an 16 Standorten in Europa und<br />

Nordamerika etwa 4.900 Mitarbeiter. Neben Deutschland existieren Produktionsstandorte in Polen,<br />

Russland, Schweden, Kanada und in den USA.<br />

II. Finanzierung der <strong>Pfleiderer</strong>-Unternehmensgruppe<br />

Die Schuldnerin und die Gruppengesellschaften sind im Wesentlichen kreditfinanziert. Die Finanzierungsstruktur<br />

der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe untergliedert sich in zwei (weitgehend selbständige) Finanzierungskreise,<br />

(i) den Finanzierungskreis West, bestehend aus der Schuldnerin und weiteren<br />

Gruppengesellschaften in Westeuropa und Nordamerika und (ii) den Finanzierungskreis Ost, bestehend<br />

aus der <strong>Pfleiderer</strong> Grajewo S.A. und weiteren osteuropäischen Gruppengesellschaften.<br />

Die Finanzierung <strong>des</strong> Finanzierungskreises West setzt sich im Wesentlichen aus<br />

(i) einem syndizierten Kreditvertrag,<br />

(ii) fünf Schuldscheindarlehensverträgen,<br />

(Syndizierter Kredit, Schuldscheindarlehen und bilaterale<br />

Kredite werden nachfolgend auch als „Senior<br />

Debt Verträge“, die jeweiligen Kreditgeber zusam-<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

(iii) drei bilateralen Kreditverträgen,<br />

men auch als die „Finanzgläubiger“ bezeichnet)<br />

(iv) einem syndizierten Restrukturierungskreditvertrag, sowie<br />

(v) einer nachrangigen Schuldverschreibung („Hybridanleihe“), die von der <strong>Pfleiderer</strong> Finance<br />

B.V., Niederlande („PFI“), emittiert worden ist,<br />

zusammen. Für die Verbindlichkeiten aus den Senior Debt Verträgen von ca. EUR 408,8 Mio. zuzüglich<br />

Zinsen, Kosten und Gebühren in Höhe von ca. EUR 83,3 Mio. sowie für die Rückzahlung<br />

<strong>des</strong> Restrukturierungskreditvertrags i.H.v. ca. EUR 10 Mio. haftet die Schuldnerin als Darlehensnehmerin<br />

aus eigener Inanspruchnahme. Daneben besteht eine Mithaftung für die Kreditverbindlichkeiten<br />

der Gruppengesellschaften i.H.v. ca. EUR 411 Mio (einschließlich Zinsen). Zudem haftet<br />

die Schuldnerin aus einer Garantie nachrangig für die Verbindlichkeiten der PFI aus der Hybridanleihe.<br />

Darüber hinaus ist die Schuldnerin mit Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaften der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe<br />

in Höhe von ca. EUR 295,6 Mio. belastet (Stand: jeweils 16. April 2012).<br />

III. Wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und Verfahrensstand<br />

Die Schuldnerin ist im Zuge der weltweiten Finanzkrise und aufgrund ihrer hohen Fremdkapitalbelastung<br />

in eine wirtschaftliche und finanzielle Schieflage geraten. Nachdem ein von der überwiegenden<br />

Mehrzahl der Gläubiger und Aktionäre getragenes und zwischen der Schuldnerin und den<br />

Hauptgläubigern am 12. Mai 2011 beschlossenes (außergerichtliches) Sanierungskonzept – aufgrund<br />

von Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger der Hybridanleihe sowie einzelner Aktionäre gegen<br />

die Sanierungsmaßnahmen – nicht durchgeführt werden konnte, musste die Gesellschaft am<br />

28. März 2012 Insolvenz wegen Überschuldung anmelden. Mit Beschluss vom 17. April 2012 hat<br />

das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung<br />

angeordnet und einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Zum Sachwalter wurde Herr<br />

Rechtsanwalt Horst Piepenburg bestellt. Sachwalter und Gläubigerausschuss wurden in der ersten<br />

Gläubigerversammlung beim Amtsgericht Düsseldorf am 8. Juni 2012 bestätigt.<br />

IV. Vermögenslage<br />

Das Aktivvermögen der Schuldnerin besteht im Wesentlichen aus Geschäftsanteilen an und Forderungen<br />

gegen verbundene Unternehmen. Sowohl an den Geschäftsanteilen als auch an den Forderungen<br />

sind Sicherheiten zugunsten der Finanzgläubiger bestellt. Zum 16. April 2012 betrug das<br />

negative (handelsbilanzielle) Eigenkapital der Schuldnerin EUR 675,1 Mio.<br />

B. Ziel und Regelungsstruktur <strong>des</strong> bestätigten Insolvenzplans<br />

Der von der Schuldnerin in Abstimmung mit dem Sachwalter vorgelegte Insolvenzplan ist Teil eines<br />

fortgeschriebenen Sanierungskonzepts zum Erhalt einer nachhaltig sanierten und restrukturierten<br />

<strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe einerseits und zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin<br />

andererseits. Ziel <strong>des</strong> Insolvenzplans ist die Beseitigung der Überschuldung, d.h. die Herstellung<br />

eines für die Schuldnerin erträglichen Verschuldungsgrads. Durch die Sanierungsbeiträge aller Be-<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

teiligten wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der operativ tätigen Gesellschaften vermieden<br />

und die Fortführung der <strong>Pfleiderer</strong>-Unternehmensgruppe sichergestellt.<br />

Hierzu ist eine Rekapitalisierung, Entschuldung und Enthaftung der Schuldnerin sowie eine Entflechtung<br />

der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe in einen sog. „Core-Bereich“ und einen sog. „Non-Core-Bereich“<br />

vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden die Schuldnerin – und einige ihrer Tochtergesellschaften<br />

– dergestalt entschuldet, dass bei der Schuldnerin Verbindlichkeiten unter den Senior<br />

Debt Verträgen nur noch in Höhe von ca. EUR 310,7 Mio verbleiben, was 40 % der gesamten<br />

Finanzverbindlichkeiten aus Senior Debt Verträgen der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe entspricht. Die<br />

Haftung der Schuldnerin und ihrer <strong>wesentlichen</strong> operativen Einzelgesellschaften <strong>des</strong> Core-Bereichs<br />

wird sich im Wesentlichen auf diese Restschuld beschränken. Diese deutliche Entlastung wird die<br />

Schuldnerin in die Lage versetzen, ihren finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.<br />

Gleichzeitig wird die Schuldnerin mit einem angemessenen Eigenkapital i. H. v. ca. EUR 165 Mio.<br />

ausgestattet, wodurch eine solide Grundlage für eine nachhaltige eigenständige Finanzierungsfähigkeit<br />

der Schuldnerin und der Kern-<strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe geschaffen wird. Die Sanierungsfähigkeit<br />

der Schuldnerin und deren wesentlicher operativer Einzelgesellschaften aus dem Core Bereich ist<br />

durch eine Sanierungsfähigkeitsbescheinigung der Unternehmensberatung Roland Berger Strategy<br />

Consultants („Roland Berger“) bestätigt worden.<br />

Dies geht einher mit der einer konzernrechtlichen und betrieblichen Reorganisation der Schuldnerin,<br />

wodurch eine zukunftsorientierte Konzernstruktur und der damit verbundenen Beteiligungsverhältnisse<br />

geschaffen werden sollen. Hierzu ist es notwendig, die Beteiligungsstruktur zu straffen<br />

und an den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen, welche sich aus der angestrebten Finanzierungsfähigkeit<br />

der restrukturierten Schuldnerin ergeben, anzupassen. Gleichzeitig werden unprofitable,<br />

oder mit der zukünftigen Konzernstruktur nicht mehr kompatible Beteiligungen von der<br />

Schuldnerin entflochten und soweit möglich verwertet. Aus diesem Grund werden außerdem Beteiligungen,<br />

die nicht zum Core-Bereich der Schuldnerin gehören, von der Schuldnerin und zwei weiteren<br />

Gesellschaften (der <strong>Pfleiderer</strong> Service GmbH und der <strong>Pfleiderer</strong> Holzwerkstoffe GmbH) an<br />

die neue Aktionärin veräußert werden. Nach Durchführung der Entflechtung verbleiben bei der<br />

Schuldnerin die profitablen Gesellschaften <strong>des</strong> Business Center Westeuropa („BC-West“), insbesondere<br />

die in Deutschland tätigen Produktionsunternehmen, sowie die Mehrheitsbeteiligung an<br />

der <strong>Pfleiderer</strong> Grajewo S.A, welche eine starke Marktstellung in Polen besitzt.<br />

Im Rahmen der Rekapitalisierung wird sich die Atlantik S.A. („Atlantik“), eine Luxemburger Investmentgesellschaft,<br />

als dann einziger Aktionär an der Schuldnerin beteiligen und die Schuldnerin<br />

mit dem notwendigen Eigenkapital ausstatten. Die Beteiligung der Atlantik erfolgt im Rahmen <strong>des</strong><br />

Insolvenzplans durch einen sog. Kapitalschnitt (d.h. durch eine Kapitalherabsetzung auf Null und<br />

eine anschließende Bar- und Sachkapitalerhöhung), jeweils unter vollständigem Ausschluss der<br />

Bezugsrechte der Altaktionäre. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aktionäre<br />

angesichts der Überschuldung der Schuldnerin auch in einem Regelinsolvenzverfahren nicht<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

mit dem Erhalt ihrer Mitgliedschaftsrechte rechnen können und ihre Beteiligung bereits wirtschaftlich<br />

vollständig verloren ist.<br />

Im Rahmen der Rekapitalisierung wird die Atlantik einen <strong>wesentlichen</strong> Teil der bisherigen Verbindlichkeiten<br />

der Schuldnerin – mit Zustimmung der Finanzgläubiger – übernehmen und damit maßgeblich<br />

zur Entschuldung der Schuldnerin mit ihren nachgeordneten Gesellschaften beitragen. Mit<br />

Vollzug <strong>des</strong> Insolvenzplans und der damit verbundenen Maßnahmen wird die Schuldnerin ein finanziell<br />

wie betriebswirtschaftlich vollständig restrukturiertes Unternehmen mit herausragender<br />

Marktposition in Deutschland (und dem angrenzenden Ausland) sein.<br />

Die Entschuldung, Enthaftung und Reorganisation der Schuldnerin sowie der <strong>Pfleiderer</strong>-<br />

Unternehmensgruppe erfolgt in mehreren aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen<br />

Schritten, die teilweise in gesonderten Vereinbarungen getroffen werden:<br />

• Sitzverlegung von Neumarkt i.d.OPf. nach Düsseldorf.<br />

• Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Bar- und Sachkapitalerhöhung (jeweils unter<br />

vollständigem Ausschluss der Bezugsrechte der Altaktionäre) (Bar- und Sachkapitalerhöhungen<br />

bei der Schuldnerin die „Kapitalerhöhungen“). In diesem Zusammenhang werden auch das bei<br />

der Schuldnerin vorhandene genehmigte und bedingte Kapital aufgehoben.<br />

• Befreiung der Schuldnerin von einem Großteil ihrer Finanzverbindlichkeiten unter den Senior<br />

Debt Verträgen im Wege einer Schuldübernahme durch die Atlantik. Die Atlantik wird gegenüber<br />

den Finanzgläubigern eine Schuldübernahme für Verbindlichkeiten der Schuldnerin mit einem<br />

Nominalwert inklusive aufgelaufener Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt ca. EUR 280,5<br />

Mio. erklären (sog. „P<strong>AG</strong> Debt Push Up“). Bei der Schuldnerin verbleiben danach Verbindlichkeiten<br />

unter den Senior Debt Verträgen nur noch in Höhe von ca. EUR 310,7 Mio, was 40 % der<br />

gesamten Finanzverbindlichkeiten aus Senior Debt Verträgen der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe entspricht.<br />

Zu den bei der Schuldnerin verbleibenden Verbindlichkeiten zählen auch solche, welche die<br />

Schuldnerin zuvor von Tochtergesellschaften in Höhe von insgesamt ca. EUR 99,1 Mio. übernommen<br />

haben wird.<br />

• Gewährung eines Regressanspruchs der Atlantik gegenüber der Schuldnerin für einen Teil der<br />

im Wege <strong>des</strong> P<strong>AG</strong> Debt Push Up von der Atlantik übernommenen Finanzverbindlichkeiten in<br />

Höhe von EUR 29,95 Mio. Der Regressanspruch wird im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur<br />

Erbringung der Sacheinlage an die Schuldnerin abgetreten.<br />

• Für die weiteren, von der Atlantik im Wege <strong>des</strong> P<strong>AG</strong> Debt Push Up übernommenen Finanzverbindlichkeiten<br />

in Höhe von insgesamt ca. EUR 251 Mio. entsteht kein Regressanspruch der Atlantik<br />

gegenüber der Schuldnerin; dieser Teil der Schuldübernahme wird von vornherein als eine<br />

Leistung der Atlantik in die Kapitalrücklage der Schuldnerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB<br />

behandelt, die das Eigenkapital der Schuldnerin maßgeblich erhöhen wird.<br />

• Trennung der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe in einen Core-Bereich und einen Non-Core-Bereich. Die dem<br />

Core-Bereich angehörenden Gesellschaften der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe verbleiben bei der Schuldnerin,<br />

während die dem Non-Core-Bereich angehörenden Gesellschaften zum Verkehrswert (d.h.<br />

zum Beteiligungsbuchwert zum 31. März 2012) an die Atlantik veräußert werden. Nach Durchführung<br />

der Entflechtung verbleiben bei der Schuldnerin mithin insbesondere die profitablen Ge-<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

sellschaften <strong>des</strong> BC West.<br />

• Nach der Entflechtung werden die Finanzgläubiger die Schuldnerin und die <strong>wesentlichen</strong> operativen<br />

Einzelgesellschaften <strong>des</strong> Core-Bereichs der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe – zur Umsetzung der Enthaftung<br />

– nicht mehr aus der Mithaftung für (i) die Finanzverbindlichkeiten, die von der Atlantik<br />

übernommen werden, und (ii) die Finanzverbindlichkeiten unter den Senior Debt Verträgen der<br />

<strong>Pfleiderer</strong> Gesellschaften, die nicht dem Core-Bereich zugeordnet werden, in Anspruch nehmen.<br />

Zur Ermöglichung der Durchführung <strong>des</strong> Insolvenzplanverfahrens haben sich die Finanzgläubiger,<br />

denen nahezu sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin zur Sicherheit übertragen sind, in einer<br />

individuellen Vereinbarung mit der Schuldnerin bereit erklärt, einen allgemeinen Verfahrenskostenbeitrag<br />

zu leisten. Mit diesem Verfahrenskostenbeitrag wird gleichzeitig ein Feststellungs- und<br />

Verwertungskostenbeitrag abgegolten. Überdies werden mit der Vereinbarung etwaig verbleibende<br />

Unsicherheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit und Bestandskraft der bestellten Sicherheiten abgegolten.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Verfahrenskostenbeitrags beträgt EUR 17 Mio. Die Zahlung soll durch die Freigabe<br />

entsprechender Beträge erfolgen, die aus bereits erfolgten Veräußerungen von Unternehmensteilen<br />

stammen und/ oder aus geplanten Veräußerungen von einzelnen zum Core- und Non-Core Bereich<br />

gehörenden Gesellschaften, Beteiligungen und Unternehmen erwartet werden. Die Veräußerungsprozesse<br />

laufen unabhängig vom vorliegenden Insolvenzplan. Insgesamt werden aus den<br />

noch durchzuführenden Verkäufen, welche sämtlich mit Sicherungsrechten der Finanzgläubiger<br />

belastete Gegenstände betreffen, Erlöse in Höhe von – geschätzten – EUR 169,1 Mio. erwartet.<br />

Die Erlöse sollen – nach teilweiser Tilgung von Verbindlichkeiten auf der Ebene der jeweiligen Verkäufer<br />

– wesentlich (i) zur Deckung <strong>des</strong> Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von EUR 17 Mio., (ii)<br />

zur Finanzierung <strong>des</strong> operativen Geschäfts der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppengesellschaften in Höhe von<br />

EUR 41 Mio. und (iii) zur Finanzierung eines (Pflicht-)Übernahmeangebots für Aktien einer Tochtergesellschaft<br />

an einer polnischen Gesellschaft verwendet werden. Die darüber hinausgehenden<br />

Erlöse werden zur Rückführung von Finanzverbindlichkeiten verwendet, wobei nur ein geringer<br />

Teilbetrag bei der Schuldnerin getilgt wird.<br />

C. Regelungen <strong>des</strong> bestätigten Insolvenzplans<br />

I. Gruppenbildung, § 222 InsO<br />

Gruppe<br />

Gruppe 1<br />

Gruppe 2<br />

Beteiligte<br />

Absonderungsberechtigte Finanzgläubiger unter den Finanzierungsverträgen<br />

mit ihren gesicherten Forderungen.<br />

Zu der Gruppe 2 gehören sämtliche der Schuldnerin nachgeordnete Gesellschaften,<br />

sofern diese am 16. April 2012 Forderungen gegen die Schuldnerin<br />

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Gruppe<br />

Beteiligte<br />

haben, einschließlich der Forderung der PFI gegen die Schuldnerin, die von der<br />

Sicherheitentreuhänderin geltend gemacht wird. Nicht zur Gruppe 2 gehört die<br />

PIKG, über deren Vermögen ein eigeständiges Insolvenzverfahren eröffnet<br />

worden ist.<br />

Gruppe 3<br />

Gruppe 4<br />

Einziger Gläubiger der Gruppe 3 ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein<br />

auf Gegenseitigkeit („PSVaG“) mit den auf ihn gemäß gesetzlicher<br />

Insolvenzsicherung übergegangenen Forderungen.<br />

Erfasst sind sämtliche sonstigen nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger;<br />

insbesondere:<br />

• Die <strong>Pfleiderer</strong> Infrastrukturtechnik GmbH & Co. KG („PIKG“) und der PSVaG<br />

(letzterer nur mit seinen sonstigen Forderungen) sowie einzelne ungesicherte<br />

Bankforderungen aus Derivatgeschäften<br />

• Der Fiskus und die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit.<br />

• Die Arbeitnehmer und (ehemaligen) Vorstände der Schuldnerin sowie die<br />

Versorgungsberechtigten aus betrieblicher Altersversorgung, soweit ihre<br />

(Ausfall-)Forderungen nicht auf den PSVaG übergegangen sind.<br />

• Gläubiger, die ihre Forderungen nach Maßgabe <strong>des</strong> § 191 InsO nur aufschiebend<br />

bedingt anmelden können sowie Gläubiger, die ihre Forderungen<br />

bislang nicht geltend gemacht haben.<br />

Gruppe 5<br />

Die Gruppe 5 umfasst die Aktionäre der Schuldnerin.<br />

II. Plangestaltung für die Beteiligtengruppen<br />

Die Wirkungen für die einzelnen Beteiligtengruppen sind aufschiebend bedingt auf die Eintragung<br />

der Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister.<br />

1. Gruppe 1: Absonderungsberechtigte Finanzgläubiger<br />

Die Schuldnerin und die Gläubiger der Gruppe 1 treffen individuelle Vereinbarungen über die Behandlung<br />

ihrer Forderungen und Sicherungsrechte (i) zur Entschuldung und Enthaftung der<br />

Schuldnerin sowie (ii) zur Finanzierung <strong>des</strong> Insolvenzplans durch die Finanzgläubiger. Die<br />

Planquotenregelungen sind auf diese Gruppe nicht anzuwenden. Im Übrigen erklären sich die<br />

Gläubiger der Gruppe 1 bereit, ihre Sicherungsrechte im Rahmen <strong>des</strong> Insolvenz(plan)verfahrens<br />

gegenüber der Schuldnerin bis auf Weiteres nicht geltend zu machen. Nach Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

(gemäß § 258 InsO) oder wenn das Verfahren nicht bis zum 31. März 2013 aufgehoben<br />

ist, bei einer anderweitigen Beendigung <strong>des</strong> Insolvenz(plan)verfahrens oder einem Übergang<br />

in das Regelinsolvenzverfahren können die Sicherungsrechte nach Maßgabe der zugrunde<br />

liegenden Verträge jederzeit wieder geltend gemacht werden. Um den Insolvenzplan zu ermögli-<br />

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chen, nehmen die Gläubiger der Gruppe 1 ferner zugunsten der übrigen quotenberechtigten Gläubiger<br />

mit ihrer Ausfallforderung in diesem Insolvenzplanverfahren nicht an einer Ausschüttung teil.<br />

2. Gruppe 2: Gruppengesellschaften<br />

Den Gläubigern der Gruppe 2 steht ein Abgeltungsbetrag (Planquote) gemäß Buchstabe C.III zu.<br />

Die Auszahlung <strong>des</strong> Abgeltungsbetrags wird bis auf weiteres, min<strong>des</strong>tens aber bis zum 31. März<br />

2013, gestundet; eine vorfällige Zahlung durch die Schuldnerin ist jedoch jederzeit ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

zulässig. Die Gläubiger der Gruppe 2 verzichten auf eine Sicherstellung<br />

der Planquote durch die Schuldnerin. Die Schuldnerin und die Gläubiger der Gruppe 2 sind berechtigt,<br />

eine gesonderte Vereinbarung über eine Verzinsung zu treffen. Im Übrigen verzichten die<br />

Gläubiger der Gruppe 2 mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister<br />

auf ihre Forderungen.<br />

3. Gruppe 3: Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

Der PSVaG nimmt zur Befriedigung der auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Forderungen<br />

vorrangig das von dem <strong>Pfleiderer</strong> Treuhand e.V. gehaltene Treuhandvermögen in Anspruch.<br />

Am Insolvenzverfahren der Schuldnerin nimmt er nur teil, soweit er bei der Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> Treuhandvereins ausfällt (Ausfallforderung). Der PSVaG erhält auf seine endgültige<br />

Ausfallforderung einen Abgeltungsbetrag (Planquote) gemäß Buchstabe C.III. Im Übrigen verzichtet<br />

der PSVaG mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister auf<br />

seine (Ausfall-)Forderungen in dieser Gruppe.<br />

4. Gruppe 4: Sonstige nicht nachrangige Insolvenzforderungen<br />

Die Gläubiger der Gruppe 4 erhalten auf ihre Forderungen einen Abgeltungsbetrag (Planquote)<br />

gemäß Buchstabe C.III. Im Übrigen verzichten die Gläubiger der Gruppe 4 mit Eintragung der<br />

Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister auf ihre Forderungen.<br />

5. Gruppe 5: Aktionäre<br />

Die Aktionäre erhalten keine Zahlungen aus dem Insolvenzplan.<br />

III. Planquote<br />

1. Berechnung der Planquote<br />

Für die Zahlung einer Planquote an die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger der Gruppe 3 und 4<br />

stellen die Finanzgläubiger einen fixen Betrag i. H. v. EUR 6 Mio. zur Verfügung. Die Gläubiger der<br />

Gruppen 3 und 4 sind an dem Betrag anteilig entsprechend ihrer festgestellten/ anerkannten (Ausfall-)<br />

Forderung am Gesamtbetrag aller festgestellten/ anerkannten (Ausfall-)Forderungen berechtigt.<br />

Bestrittene bzw. nicht festgestellte/ anerkannte Forderungen, aufschiebend bedingte Forde-<br />

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rungen sowie Forderungen, die nur zum Ausfall festgestellt wurden, für die nach Maßgabe der Ziffer<br />

3 eine Rückstellung zu bilden ist, werden für die Zwecke der Berechnung der Planquote zunächst<br />

wie festgestellte Forderungen behandelt.<br />

Die so berechnete Planquote ist auch maßgeblich für die Gläubiger der Gruppe 2. Für die Frage,<br />

inwieweit bestrittene, aufschiebend bedingte, nicht festgestellte, nicht angemeldete sowie Ausfallforderungen<br />

der Gläubiger der Gruppe 2 berücksichtigt werden, gelten die nachfolgenden Regelungen<br />

(Ziff. 3 und 5) entsprechend.<br />

Die Insolvenztabelle wird in Bezug auf die Forderungen der Gläubiger der Gruppe 2 nach Rechtskraft<br />

<strong>des</strong> Planbestätigungsbeschlusses im Hinblick auf die dort derzeit noch berücksichtigten Gegenforderungen<br />

der Schuldnerin angepasst werden.<br />

2. Niederlegung eines Verteilungsverzeichnisses<br />

Die Schuldnerin wird zur Auszahlung der Planquote innerhalb von 2 Wochen nach Eintragung der<br />

Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister auf der Grundlage der Insolvenztabelle<br />

ein Verteilungsverzeichnis in entsprechender Anwendung der §§ 188 ff. InsO erstellen und auf der<br />

Geschäftsstelle <strong>des</strong> Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf zur Einsicht der Beteiligten niederlegen.<br />

Das Verteilungsverzeichnis ist für die Auszahlung maßgeblich: Nur die im Verteilungsverzeichnis<br />

aufgeführten Gläubiger nehmen an der Verteilung gemäß den Regelungen <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

teil. Gläubiger, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, sind von der Verteilung ausgeschlossen,<br />

so dass ihre Forderungen (mit Ausnahme der Forderungen der Gläubiger der Gruppe 1, die<br />

mangels Quotenbeteiligung nicht im Verteilungsverzeichnis aufgenommen sind, und der Gläubiger<br />

der Gruppe 2, die wegen der Stundung ihres Quotenanspruchs nicht im Verteilungsverzeichnis<br />

aufgenommen sind) erlöschen.<br />

3. Behandlung bestrittener, aufschiebend bedingter sowie Ausfallforderungen<br />

Bestrittene, nicht festgestellte, aufschiebend bedingte Forderungen sowie Forderungen, die nur<br />

zum Ausfall festgestellt worden sind (§§ 178-185, 191 InsO), werden bei der Auszahlung der<br />

Planquote zunächst nicht berücksichtigt. Für diese Forderungen werden Rückstellungen in entsprechender<br />

Höhe gebildet, soweit nachstehend nicht Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist:<br />

• Zahlungen auf Forderungen, die nur zum Ausfall festgestellt worden sind, erfolgen erst,<br />

wenn der Ausfall nachgewiesen worden ist. Wird der Ausfall nicht innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses nachgewiesen, erlöschen die Forderungen und<br />

nehmen damit an einer Verteilung nicht mehr teil. Für den PSVaG endet die vorgenannte Frist<br />

nicht vor Ablauf von einem Monat nach Erhalt einer Mitteilung <strong>des</strong> Treuhandvereins über die<br />

Deckungsmasse.<br />

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• Zahlungen auf aufschiebend bedingte Forderungen erfolgen erst, wenn der Eintritt der Bedingung<br />

nachgewiesen worden ist. Rückstellungen für aufschiebend bedingte Forderungen<br />

werden jedoch nur gebildet, sofern und soweit den Forderungen nach Einschätzung der<br />

Schuldnerin ein Vermögenswert zukommt (vgl. § 191 Abs. 2 S. 1 InsO). Kommt der Forderung<br />

nach Auffassung der Schuldnerin kein Vermögenswert zu, ist die Schuldnerin nicht verpflichtet<br />

eine Rückstellung zu bilden. Tritt die Bedingung wider Erwarten gleichwohl ein und erfolgt ein<br />

entsprechender Nachweis, hat der Gläubiger Anspruch auf die Planquote. Die Berechnung der<br />

Planquote erfolgt in diesem Fall unter Einbeziehung der aufschiebend bedingten Forderung,<br />

auch wenn für diese keine Rückstellung gebildet wurde. Die Erfüllung obliegt dann der Schuldnerin.<br />

• Bestrittene oder nicht festgestellte Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn der betreffende<br />

Gläubiger innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses<br />

entweder einen Rechtsstreit zur Klärung der Angelegenheit anhängig<br />

macht bzw. aufnimmt und dem Sachwalter entsprechend § 189 InsO nachweist, dass und für<br />

welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben, bzw. das Verfahren in einem früher anhängigen<br />

Rechtsstreit aufgenommen ist oder zur Klärung eine einvernehmliche Regelung mit der Schuldnerin<br />

trifft. Die im Falle der rechtzeitig nachgewiesenen Klageerhebung zu bildende Rückstellung<br />

wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung oder einer etwaigen einvernehmlichen<br />

Regelung zwischen Gläubiger und Schuldner behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig<br />

anhängig gemacht und dem Sachwalter nicht fristgerecht nachgewiesen, wird die Forderung<br />

weder als Rückstellung noch bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. § 189 InsO) und erlischt.<br />

Gebildete Rückstellungen sind von der Schuldnerin nach pflichtgemäßem Ermessen aufzulösen,<br />

sobald diese nicht mehr benötigt werden. Etwaig freiwerdende Beträge aus der Auflösung von<br />

Rückstellungen werden an die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt, wodurch sich auch die<br />

Planquote für die Gläubiger der Gruppe 2 entsprechend erhöht. Eine Verteilung erfolgt aus Kostengründen<br />

jedoch nur dann, wenn für eine Verteilung insgesamt Beträge zur Verfügung stehen,<br />

die EUR 500.000 übersteigen oder wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der Schuldnerin mit weiteren<br />

Beträgen für eine Verteilung nicht mehr zu rechnen ist.<br />

4. Auszahlung der Planquote<br />

Die Auszahlung der Planquote ist nach den nachfolgenden Maßgaben fällig:<br />

Festgestellte/ anerkannte Forderungen:<br />

→ 4 Wochen nach Niederlegung <strong>des</strong><br />

Verteilungsverzeichnisses, nicht<br />

Bestrittene, nicht festgestellte/ anerkannte, aufschiebend<br />

bedingte Forderungen sowie Forderungen,<br />

die nur zum Ausfall festgestellt:<br />

→ 4 Wochen nach Eintritt der Auszahlungsvorausset-<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

jedoch früher als 4 Wochen nach<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> Beschlusses über<br />

die Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

zungen gemäß vorstehender Ziffer 3, frühestens jedoch<br />

4 Wochen nach Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses,<br />

nicht jedoch früher als 4 Wochen<br />

nach Rechtskraft <strong>des</strong> Beschlusses über die<br />

Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

Eine Verzinsung der Planquote erfolgt nicht.<br />

5. Ausschlussfrist für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben<br />

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach rechtskräftiger Bestätigung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzplans („Ausschlussfrist“) angemeldet haben, erhalten keine Planquote. Die<br />

Forderungen dieser Gläubiger erlöschen mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

im Handelsregister. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn der Gläubiger die Frist ohne sein Verschulden<br />

nicht eingehalten hat (vgl. § 233 ZPO) und seine Forderung innerhalb einer zweiwöchigen<br />

Nachfrist, beginnend mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO),<br />

gegenüber der Schuldnerin schriftlich geltend macht. Das fehlende Verschulden und die Einhaltung<br />

der zweiwöchigen Nachfrist sind vom Gläubiger zu beweisen. Ergänzend und hilfsweise gilt die gesetzliche<br />

Regelung, § 259 b InsO.<br />

6. Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO)<br />

Einer Nachtragsverteilung bleiben vorbehalten:<br />

• Etwaige Zuflüsse aus der Geltendmachung/ Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen ehemaligen<br />

Technikvorstand der Schuldnerin bzw. die D&O-Versicherung;<br />

• etwaige Zuflüsse aus der Geltendmachung/ Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der<br />

AREVA Wind GmbH und der N.prior energy GmbH.<br />

Im Übrigen ist eine Nachtragsverteilung ausgeschlossen. Die Nachtragsverteilung ist in Bezug auf<br />

die noch zu realisierenden Ansprüche beschränkt auf die Beträge, die der Schuldnerin tatsächlich<br />

aus der Durchsetzung der genannten Ansprüche, sei es im Rechtsweg oder durch einen etwaigen<br />

Vergleich und unter Abgeltung etwaiger Sicherungsrechte der Finanzgläubiger zufließen. Zuvor<br />

abgezogen werden sämtliche der Schuldnerin mit der Rechtsverfolgung nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

entstandenen Kosten, Gebühren und Aufwände, insbesondere Anwalts-, Gerichts-<br />

und Vergleichsgebühren sowie Kosten und Erfolgsbeteiligung einer etwaigen Prozessfinanzierung.<br />

Die Schuldnerin ist berechtigt, ihre Anwälte auf der Grundlage eines individuell vereinbarten Honorars<br />

zu vergüten.<br />

Von den danach verbleibenden Beträgen aus der Realisierung der genannten Ansprüche stehen<br />

der Schuldnerin 10 % zu. Der Restbetrag aus der Realisierung von Ansprüchen gegen AREVA<br />

Wind GmbH und N.prior energy GmbH wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen an die<br />

Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt, ohne dass sich hierdurch die Planquote der Gläubiger der<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

Gruppe 2 erhöht. Der Restbetrag aus der Realisierung etwaiger Ansprüche gegen den ehemaligen<br />

Technikvorstand der Schuldnerin bzw. der D&O-Versicherung wird bis zu einem erstrangigen<br />

(Teil-)Betrag i. H. v. EUR 5 Mio. an die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt, ohne dass sich<br />

hierdurch die Planquote der Gläubiger der Gruppe 2 erhöht. Darüber hinausgehende Restbeträge<br />

werden entsprechend der vorstehenden Regelungen an die Gläubiger der Gruppen 2, 3 und 4 verteilt.<br />

Eine Verteilung erfolgt nur dann, wenn für eine Verteilung insgesamt Beträge zur Verfügung<br />

stehen, die EUR 500.000 übersteigen oder wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der Schuldnerin<br />

mit weiteren Beträgen für eine Verteilung nicht mehr zu rechnen ist.<br />

IV. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse/ Kapitalmaßnahmen<br />

1. Sitzverlegung<br />

Der Sitz der Schuldnerin wird von Neumarkt i.d.OPf. nach Düsseldorf verlegt.<br />

2. Herabsetzung <strong>des</strong> Grundkapitals<br />

Das Grundkapital der Schuldnerin wird auf EUR 0,- herabgesetzt.<br />

3. Barkapitalerhöhung<br />

Das auf EUR 0,- herabgesetzte Grundkapital wird gegen Bareinlagen um EUR 50.000 auf<br />

EUR 50.000 erhöht. Die Barkapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 50.000 neuen auf den Namen<br />

lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital der<br />

Schuldnerin von EUR 1,00 je Stückaktie. Der Ausgabebetrag je Aktie beträgt EUR 1,00 je Stückaktie.<br />

Die aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage hervorgehenden neuen Aktien sind ab dem 1.<br />

Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die gerichtliche Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans Rechtskraft erlangt,<br />

gewinnbezugsberechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Schuldnerin ist<br />

ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird allein die Atlantik zugelassen. Der Vorstand<br />

wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Erhöhung <strong>des</strong> Grundkapitals durch Bareinlagen und<br />

ihrer Durchführung festzusetzen.<br />

4. Sachkapitalerhöhung<br />

Das danach auf EUR 50.000 erhöhte Grundkapital wird gegen Sacheinlage um weitere<br />

EUR 29.950.000 durch Ausgabe von 29.950.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit<br />

einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital i. H. v. EUR 1,00 je Stückaktie auf<br />

EUR 30.000.000 erhöht. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je<br />

Stückaktie ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Schuldnerin ist ausgeschlossen.<br />

Die aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage hervorgehenden neuen Aktien sind ab<br />

dem 1. Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die gerichtliche Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

Rechtskraft erlangt, gewinnbezugsberechtigt. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird allein die Atlantik<br />

zugelassen. Die Atlantik erbringt ihre Sacheinlage durch die Verpflichtung zur Abtretung ihrer<br />

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<strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong>, <strong>AG</strong> Düsseldorf, Az.: 501 IN 84/12<br />

Regressforderung gegen die Schuldnerin i. H. v. EUR 29.950.000 die ihr nach Maßgabe der Regressvereinbarung<br />

zwischen der Schuldnerin und der Atlantik im Hinblick auf die Entschuldung der<br />

Schuldnerin zusteht, an die Schuldnerin. Die Abtretung der Regressforderung wird spätestens mit<br />

Ablauf <strong>des</strong> Tages der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der<br />

Schuldnerin wirksam. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals durch Sacheinlage und ihrer Durchführung festzusetzen.<br />

5. Aufhebung <strong>des</strong> genehmigten und <strong>des</strong> bedingten Kapitals<br />

Die Ermächtigung zur Erhöhung <strong>des</strong> Grundkapitals um bis zu EUR 75.083.136,00 (genehmigtes<br />

Kapital) und das bei der Schuldnerin vorhandene bedingte Kapital in einer Gesamthöhe von EUR<br />

73.717.990,40 werden aufgehoben.<br />

6. Neufassung von § 4 der Satzung<br />

§ 4 der Satzung der Schuldnerin wird entsprechend der obigen Beschlüsse neu gefasst.<br />

7. Fortführung der Schuldnerin<br />

Die Schuldnerin wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens fortgesetzt.<br />

V. Sonstige Regelungen <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

• Die Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) erfolgt nicht vor Eintragung der Kapitalerhöhungen<br />

im Handelsregister. Der Sachwalter wird dem Insolvenzgericht die Eintragung<br />

anzeigen.<br />

• Nachrangige Insolvenzforderungen gelten nach § 225 Abs. 1 InsO mit Eintragung der Durchführung<br />

der Kapitalerhöhungen im Handelsregister als erlassen.<br />

• Rückgriffsforderungen Dritter sind nach § 254 Abs. 2 S. 2 InsO erlassen.<br />

• Die Erfüllung <strong>des</strong> Insolvenzplans wird durch den Sachwalter überwacht. Der Gläubigerausschuss<br />

besteht fort. Die Kosten der Überwachung trägt die Schuldnerin.<br />

• Auf die Rechnungslegung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.<br />

VI. Planbedingungen<br />

Die Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans enthält eine Reihe von Bedingungen. Die gerichtliche Bestätigung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzplans erfolgt erst, wenn der Eintritt dieser Bedingungen dem Insolvenzgericht<br />

angezeigt ist. Jedoch ist die Schuldnerin mit Zustimmung <strong>des</strong> Sachwalters und <strong>des</strong> Gläubigerausschusses<br />

durch schriftliche Anzeige <strong>des</strong> Verzichts beim Insolvenzgericht berechtigt, ganz oder<br />

teilweise auf die nachstehenden Bedingungen zu Ziff. (i) und/ oder (v) zu verzichten. Die Bedin-<br />

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gungen gelten als eingetreten, wenn der Sachwalter mit Zustimmung <strong>des</strong> Gläubigerausschusses<br />

die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf<br />

anzeigt:<br />

(i) Mitteilung durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP („FBD“), dass die Finanzverwaltung verbindliche<br />

Auskünfte im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland erteilt hat, die zuständigen<br />

Gemeinden auf die Geltendmachung von Gewerbesteuer verzichtet haben, das Finanzamt<br />

Düsseldorf seine Bindung an die verbindlichen Auskünfte oder seine mangelnde Zuständigkeit<br />

bestätigt hat und bestimmte Bestätigungen weiterer steuerlicher Berater im Hinblick auf die<br />

steuerliche Behandlung in Kanada, USA und Schweden vorliegen.<br />

(ii) Vorliegen einer Sanierungsfähigkeitsbescheinigung der Unternehmensberatung Roland Berger<br />

betreffend die Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin und deren wesentlicher operativer Einzelgesellschaften<br />

aus dem Core-Bereich nach Vollzug <strong>des</strong> Insolvenzplans.<br />

(iii) Vorliegen einer Bestätigung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Ernst<br />

& Young“), dass durch den Abschluss entsprechender Verträge vereinbart ist, dass (mit deren<br />

Wirksamwerden)<br />

• die Schuldnerin nur noch Finanzverbindlichkeiten aus Senior Debt Verträgen i. H. v. 40 %<br />

der gesamten Finanzverbindlichkeiten aus Senior Debt Verträgen der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe<br />

(ohne Zinsen, Gebühren und Kosten) schuldet, was per 16.04.2012 (unter Zugrundelegung<br />

von Wechselkursen zum 11. Juni 2012) einem Betrag von rd. EUR 310,7 Mio. aus<br />

EUR 776,9 Mio. entsprechen würde;<br />

• die Schuldnerin von der Mithaftung für (i) die Finanzverbindlichkeiten, die von der Atlantik<br />

übernommen werden, und (ii) die Finanzverbindlichkeiten der <strong>Pfleiderer</strong>-Gesellschaften, die<br />

nicht dem Core-Bereich zugeordnet werden, befreit ist;<br />

• der Atlantik für die von ihr übernommen Finanzverbindlichkeiten der Schuldnerin zur Erbringung<br />

der Sacheinlage einen Regressanspruch gegenüber der Schuldnerin i. H. v.<br />

EUR 29,95 Mio. gewährt wird und sie darüber hinaus keinen Regressanspruch gegen die<br />

Schuldnerin für die von ihr übernommen Finanzverbindlichkeiten erhält.<br />

(iv) Vorliegen einer Bestätigung von Ernst & Young, dass durch Abschluss entsprechender Verträge<br />

vereinbart ist, dass (mit deren Wirksamwerden) ein Finanzierungsbeitrag i. H. v.<br />

EUR 17 Mio. bei der Schuldnerin zur Zahlung (i) von Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung<br />

und Auslagen <strong>des</strong> (vorläufigen) Sachwalters, <strong>des</strong> (vorläufigen) Gläubigerausschusses und<br />

der Kassenprüfung), (ii) von Masseverbindlichkeiten und (iii) eines festen Betrags von<br />

EUR 6 Mio. zur Verteilung unter die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen wird.<br />

(v) Mitteilung durch FBD, dass die jeweils zuständigen Kartellbehörden das Zusammenschlussvorhaben<br />

für die relevanten Länder freigegeben haben, bzw. eine nach dem jeweils anwendbaren<br />

Recht bestehende Freigabefiktion eingreift, oder ein sonstiger Umstand eintritt, der ein nach<br />

dem jeweiligen nationalen Recht bestehen<strong>des</strong> Vollzugsverbot entfallen lässt.<br />

VII. Rechtskraft und Vollzug <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

Soweit für einzelne Maßnahmen oder Vereinbarungen keine ausdrückliche Regelung getroffen<br />

wird, treten die Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit der Rechtskraft der Bestätigung <strong>des</strong><br />

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Insolvenzplans ein. Der für den Vollzug der meisten Regelungen <strong>des</strong> Insolvenzplans und der damit<br />

verbundenen Vereinbarungen maßgebliche Zeitpunkt ist die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

in das Handelsregister.<br />

VIII. Scheitern <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

Der Plan ist (vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen der Fristen) gescheitert und entfaltet keine<br />

Rechtswirkungen, wenn<br />

(i) die Bedingungen für die Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans gemäß § 249 InsO nicht bis zum 30.<br />

September 2012 eingetreten sind, oder die Schuldnerin mit Zustimmung <strong>des</strong> Sachwalters und<br />

<strong>des</strong> Gläubigerausschusses auf die vorstehend unter C.VI.(i) und/ oder C.VI.(v) aufgeführten<br />

Bedingungen ganz oder teilweise durch schriftliche Anzeige <strong>des</strong> Verzichts gegenüber dem Insolvenzgericht<br />

verzichtet hat, oder<br />

(ii) das Rechtskraftzeugnis <strong>des</strong> Planbestätigungsbeschlusses nicht bis zum 15. November 2012<br />

erteilt worden ist<br />

(iii) die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen nicht bis zum 30. November 2012 im<br />

Handelsregister erfolgt ist.<br />

Die Schuldnerin ist berechtigt, alle oder einzelne Fristen mit Zustimmung <strong>des</strong> Sachwalters und <strong>des</strong><br />

Gläubigerausschusses durch Mitteilung an das Insolvenzgericht um jeweils 2 Wochen (auch mehrfach)<br />

zu verlängern. Nachfolgende Fristen verlängern sich entsprechend.<br />

D. Zusammenfassende Betrachtung Regelabwicklung/ Insolvenzplanverfahren<br />

Durch den Insolvenzplan wird eine gegenüber einer Regelabwicklung deutlich höhere Befriedigung<br />

der Gläubiger erzielt. Insbesondere für die Gruppe der ungesicherten nicht nachrangigen<br />

Insolvenzgläubiger wird durch die Regelung <strong>des</strong> Plans die Zahlung einer Insolvenzquote sichergestellt,<br />

die mit derzeit unter allem Vorbehalt rd. 9,7 % um ein Vielfaches die bei einer Regelabwicklung<br />

zu erwartende Quote, die optimistisch geschätzt bei 1,0 % liegt, übersteigt. Es handelt sich<br />

bei der rechnerischen Planquote nur um eine äußerst vorläufige Quoten-Prognose, so dass<br />

auch größere Abweichungen möglich sind. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass<br />

bis zur Aufhebung <strong>des</strong> Verfahrens bzw. bis zur im Plan geregelten Ausschlussfrist Veränderungen<br />

der Anzahl und der Höhe der beteiligten Forderungen gemäß § 38 InsO möglich sind; realistischer<br />

dürfte die Planquote daher unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten, insbesondere noch nicht<br />

angemeldeter oder aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen, niedriger als der angegebene<br />

Prozentsatz liegen, möglicherweise bei ca. 8 %.<br />

Der Insolvenzplan wird ermöglicht durch Zugeständnisse der Finanzgläubiger, das Vermögen der<br />

Schuldnerin nicht im Rahmen ihrer Sicherungsrechte zu verwerten und zugleich Sicherheiten (bzw.<br />

Veräußerungserlöse) zur Finanzierung einer Planquote teilweise zur Verfügung zu stellen. Hierzu<br />

werden Erlöse aus den derzeit laufenden Verkaufsprozessen von Gruppengesellschaften bereitge-<br />

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stellt. In der Regelabwicklung ergäbe sich die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger deutlich<br />

schlechtere Quotenerwartung vor allem aus der Tatsache, dass die Vermögensgegenstände der<br />

Schuldnerin im Wesentlichen besichert sind und der Insolvenzmasse aus der Verwertung daher allenfalls<br />

ein (geringer) Massebeitrag zufließen würde. Zudem würden die Finanzgläubiger mit ihrem<br />

nicht gesicherten Teil der Forderungen (Ausfallforderung) am Verfahren teilnehmen, was eine deutliche<br />

Verwässerung der Quote nach sich zöge.<br />

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass im Rahmen <strong>des</strong> Insolvenzplanverfahrens die Mittel zur Verteilung<br />

unter die nicht nachrangigen Gläubiger sichergestellt sind, während im Regelverfahren die für<br />

eine Verteilung an die nicht nachrangigen Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel durch eine<br />

Anzahl von Unwägbarkeiten, insbesondere mögliche Steuerbelastungen im Falle einer Totalzerschlagung<br />

oder allein im Hinblick auf die Verfahrensdauer deutlich erhöhte Verfahrenskosten, gefährdet<br />

ist. Zudem wird durch die liquide Zurverfügungstellung der für die Verteilung gedachten Mittel<br />

eine erhebliche Beschleunigung der Ausschüttung an die nicht nachrangigen Gläubiger bewirkt.<br />

Die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht die Vorteile <strong>des</strong> Insolvenzplanverfahrens gegenüber<br />

der Regelabwicklung:<br />

Regelabwicklung<br />

Insolvenzplanverfahren<br />

Zu erwartende Quote von nur 1 %. Vorläufige Planquoten-Schätzung i. H. v. 8 - 9,7 %<br />

Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens vermutlich<br />

erst in Jahren.<br />

Drohende Zerschlagung der <strong>Pfleiderer</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Zeitnahe Auszahlung der Planquote innerhalb von 4<br />

Wochen nach Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses,<br />

nicht jedoch früher als 4 Wochen nach Rechtskraft<br />

<strong>des</strong> Beschlusses über die Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

Fortführung der <strong>Pfleiderer</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Der vollständige Wortlaut <strong>des</strong> Gestaltenden Teils <strong>des</strong> bestätigten Insolvenzplans ist dieser <strong>Zusammenfassung</strong><br />

als Anlage beigefügt.<br />

Düsseldorf, den 18. Oktober 2012.<br />

gez. Dipl. Kfm. Hans-Joachim Ziems<br />

gez. Dipl. Kfm. Elmar Geissinger<br />

Anlagen<br />

• Gestaltender Teil <strong>des</strong> niedergelegten Insolvenzplans<br />

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TEIL II. GESTALTENDER TEIL<br />

A. Vorbemerkungen<br />

Der vorliegende Insolvenzplan führt zu einer nachhaltigen Rekapitalisierung, Entschuldung,<br />

Entflechtung und Enthaftung der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe, mit der Schuldnerin als Obergesellschaft.<br />

Die hierzu erforderlichen Maßnahmen bauen dabei zum Großteil aufeinander<br />

auf und müssen daher miteinander verbunden und sequentiell abgewickelt werden.<br />

Mit Rechtskraft der Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans müssen alle für den Vollzug <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen – unabhängig davon, ob<br />

sie Inhalt <strong>des</strong> Gestaltenden Teils oder Gegenstand einer Bedingung sind – rechtwirksam<br />

sein, auch wenn der Vollzug von Bedingungen abhängig ist. Unabhängig davon ergeben<br />

sich aus den einzelnen Regelungen und Vereinbarungen zum Teil unterschiedliche Zeitpunkte<br />

für den Vollzug der Maßnahmen, welche dort ausdrücklich geregelt sind.<br />

B. Rechtskraft und Vollzug <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

Soweit in diesem gestaltenden Teil <strong>des</strong> Insolvenzplans für einzelne Maßnahmen oder<br />

Vereinbarungen keine ausdrückliche Regelung getroffen wird, treten die Wirkungen für<br />

und gegen alle Beteiligten mit der Rechtskraft der Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans ein.<br />

Der für den Vollzug der meisten Regelungen dieses Insolvenzplans und der damit verbundenen<br />

Vereinbarungen maßgebliche Zeitpunkt ist die Eintragung der Durchführung<br />

der Kapitalerhöhungen gemäß nachstehender Ziffer II.F.2 in das Handelsregister, da<br />

dies Voraussetzung für die Rekapitalisierung, die (nachhaltige) Entschuldung und die<br />

Enthaftung der Schuldnerin ist.<br />

Der Plan ist (vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen der Fristen) gescheitert, wenn<br />

(iv) die in diesem Insolvenzplan vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

(vgl. II.G.) nicht bis zum 30.09.2012 eingetreten sind, es sei denn, die<br />

Schuldnerin hat gemäß II.G. mit Zustimmung Sachwalters und <strong>des</strong> Gläubigerausschusses<br />

ganz oder teilweise durch schriftliche Anzeige <strong>des</strong> Verzichts gegenüber<br />

dem Insolvenzgericht auf die Bedingungen zu Ziff. II.G.1 und/ oder II.G.5 verzichtet,<br />

oder<br />

(v) das Rechtskraftzeugnis <strong>des</strong> Planbestätigungsbeschlusses nicht bis zum 15.11.2012<br />

erteilt worden ist, oder<br />

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(vi) die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister gemäß<br />

nachstehender Ziffer II.F.2. nicht bis zum 30.11.2012 im Handelsregister erfolgt ist.<br />

Die Schuldnerin ist berechtigt, alle oder einzelne Fristen mit Zustimmung <strong>des</strong> Sachwalters<br />

und <strong>des</strong> Gläubigerausschusses durch Mitteilung an das Insolvenzgericht um jeweils<br />

2 Wochen (auch mehrfach) zu verlängern. Die nachfolgenden Fristen verlängern sich<br />

entsprechend. Ist der Plan wegen fruchtlosen Ablaufs einer Frist gescheitert, entfalten<br />

die Regelungen <strong>des</strong> Insolvenzplans und die damit verbundenen Vereinbarungen gegenüber<br />

keinem Planbeteiligten Rechtswirkungen und das Insolvenzverfahren wird fortgeführt<br />

als hätte es den Insolvenzplan nicht gegeben. Davon ausgenommen ist die Sitzverlegung<br />

nach Düsseldorf; nach der Eintragung in das Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

Düsseldorf verbleibt der Satzungssitz der Schuldnerin in Düsseldorf. Der Sachwalter<br />

wird dem Insolvenzgericht das Scheitern <strong>des</strong> Insolvenzplans unverzüglich mitteilen.<br />

C. Gruppenbildung<br />

Es werden gemäß § 222 InsO folgende Gruppen gebildet.<br />

1. Gruppe 1: Absonderungsberechtigte Finanzgläubiger<br />

Zu der Gruppe 1 gehören die absonderungsberechtigten Finanzgläubiger unter den Finanzierungsverträgen.<br />

Die der Gruppe 1 zugehörigen Finanzgläubiger lassen sich, soweit mit Stand vom<br />

14.08.2012 aus der Insolvenztabelle ersichtlich, der Anlage II.C.1 entnehmen.<br />

2. Gruppe 2: Gruppengesellschaften<br />

Zur Gruppe 2 gehören sämtliche der Schuldnerin am 16.04.2012 nachgeordneten Gesellschaften,<br />

sofern diese am 16.04.2012 Forderungen gegen die Schuldnerin haben, mit<br />

Ausnahme der PIKG, die am 02.04.2012 selbst Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen gestellt hat. Ebenfalls zur Gruppe 2 gehört die Forderung der<br />

PFI gegen die Schuldnerin, die von der Sicherheitentreuhänderin geltend gemacht wird.<br />

Die der Gruppe 2 zugeordneten Gläubiger ergeben sich, soweit sie mit Stand vom<br />

14.08.2012 aus der Insolvenztabelle ersichtlich, aus der Anlage II.C.2.<br />

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3. Gruppe 3: Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

Einziger Gläubiger der Gruppe 3 ist der PSVaG, der in dieser Gruppe mit den gemäß § 9<br />

Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen Forderungen teilnimmt.<br />

4. Gruppe 4: Sonstige nicht nachrangige Insolvenzforderungen<br />

Zur Gruppe 4 gehören sämtliche Insolvenzgläubiger der Schuldnerin mit ihren sonstigen<br />

nicht nachrangigen Forderungen. Die Gruppe enthält als Gläubiger neben der PIKG insbesondere<br />

den Fiskus, die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit, einzelne ungesicherte Bankforderungen<br />

aus Derivatgeschäften, die Arbeitnehmer und (ehemaligen) Vorstände der<br />

Schuldnerin, die Versorgungsberechtigten aus betrieblicher Altersversorgung, soweit ihre<br />

(Ausfall-)Forderungen nicht auf den PSVaG gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangen<br />

sind und diese insolvenzrechtlich korrekt nachgewiesen und festgestellt werden können<br />

sowie den PSVaG mit sonstigen Forderungen, soweit sie nicht in die Gruppe 3 fallen.<br />

Mitumfasst sind daneben die sonstigen Gläubiger, die ihre Forderungen nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> § 191 InsO nur aufschiebend bedingt anmelden können. Teil der Gruppe sind zudem<br />

die Gläubiger, die ihre Forderungen bislang nicht geltend gemacht haben.<br />

Die der Gruppe 4 zugehörigen Gläubiger lassen sich, soweit sie mit Stand vom<br />

14.08.2012 aus der Insolvenztabelle ersichtlich, der Anlage II.C.4 entnehmen.<br />

5. Gruppe 5: Aktionäre<br />

Die Gruppe 5 umfasst die Aktionäre der Schuldnerin.<br />

D. Plangestaltung für die Beteiligtengruppen<br />

Die nachfolgend unter D. beschriebenen Wirkungen für die einzelnen Beteiligtengruppen<br />

sind aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

im Handelsregister.<br />

1. Gruppe 1: Absonderungsberechtigte Finanzgläubiger<br />

Wie im Regelverfahren besteht für die Gläubiger die Möglichkeit mit der Schuldnerin eine<br />

individuelle Regelung über die Behandlung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte zu<br />

treffen. Hiervon werden die Schuldnerin und die Gläubiger der Gruppe 1 Gebrauch machen<br />

und gesonderte Vereinbarungen mit der Schuldnerin zur (i) Entschuldung und Enthaftung<br />

(s. oben I.D.2.2.) (Entschuldungsvereinbarung, Enthaftungsvereinbarung) sowie<br />

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(ii) zur Finanzierung <strong>des</strong> Insolvenzplans durch die Finanzgläubiger (s. oben I.D.3) (Finanzierungsvereinbarung)<br />

treffen. Die Planquotenregelungen unter Ziffer E. sind auf diese<br />

Gruppe somit nicht anzuwenden.<br />

Im Übrigen erklären sich die Gläubiger der Gruppe 1 bereit, ihre Sicherungsrechte im<br />

Rahmen dieses Insolvenz(plan)verfahrens gegenüber der Schuldnerin bis auf Weiteres<br />

nicht geltend zu machen. Nach Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens (gem. § 258 InsO)<br />

oder wenn das Verfahren nicht bis zum 31.03.2013 aufgehoben ist, bei einer anderweitigen<br />

Beendigung dieses Insolvenz(plan)verfahrens oder einem Übergang in das Regelinsolvenzverfahren<br />

können die Sicherungsrechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden<br />

Verträge jederzeit wieder geltend gemacht werden.<br />

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind als Sicherungsgläubiger jedoch unabhängig<br />

von der Möglichkeit, aus ihren Sicherungsrechten Befriedigung zu erlangen, gemäß § 52<br />

InsO den Insolvenzgläubigern insoweit gleichgestellt, als ihnen der Schuldner auch persönlich<br />

haftet und sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder mit ihren gesicherten<br />

Forderungen ausfallen. Um den Insolvenzplan zu ermöglichen, nehmen die<br />

Gläubiger der Gruppe 1 daher ferner zugunsten der übrigen quotenberechtigten Gläubiger<br />

mit ihrer Ausfallforderung in diesem Insolvenzplanverfahren nicht an einer Ausschüttung<br />

teil.<br />

Die endgültige Behandlung der Forderungen und Sicherungsrechte der Gläubiger der<br />

Gruppe 1 sowie die Rückführung von Verbindlichkeiten aus Disposal Erlösen nachgeordneter<br />

Gesellschaften ist Gegenstand u.a. auch der Entschuldungs-, Enthaftungs- und<br />

Finanzierungsvereinbarung. Der Bestand der Sicherungsrechte bleibt von der Entschuldungs-<br />

und Enthaftungsvereinbarung sowie dem Insolvenzplan unberührt. Die Regelungsinhalte<br />

der Vereinbarungen sind im Darstellenden Teil näher beschrieben. Der Abschluss<br />

der Vereinbarungen ist von Ernst & Young zu bestätigen. Dies ist aufschiebende<br />

Bedingung für die Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans (vgl. II.B.). Dadurch wird sichergestellt,<br />

dass die Schuldnerin mit bzw. unmittelbar nach Eintragung der Durchführung der<br />

Kapitalerhöhungen im Handelsregister weitgehend entschuldet und enthaftet wird und<br />

die notwendigen Mittel für die Erfüllung <strong>des</strong> Insolvenzplans zur Verfügung stehen.<br />

2. Gruppe 2: Gruppengesellschaften<br />

Den Gläubigern der Gruppe 2 steht ein Abgeltungsbetrag (Planquote) gemäß Buchstabe<br />

E zu. Die Auszahlung <strong>des</strong> Abgeltungsbetrags wird bis auf weiteres, min<strong>des</strong>tens aber bis<br />

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zum 31.03.2013, gestundet; eine vorfällige Zahlung durch die Schuldnerin ist jedoch jederzeit<br />

ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Die Gläubiger der Gruppe 2 verzichten<br />

auf eine Sicherstellung der Planquote durch die Schuldnerin. Die Schuldnerin<br />

und die Gläubiger der Gruppe 2 sind berechtigt, eine gesonderte Vereinbarung über eine<br />

Verzinsung zu treffen. Im Übrigen verzichten die Gläubiger der Gruppe 2 mit Eintragung<br />

der Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister auf ihre Forderungen.<br />

3. Gruppe 3: Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

3.1. Anrechnung der Ansprüche gegen den Treuhandverein/ Ausfallforderung<br />

Der PSVaG nimmt zur Befriedigung der auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen<br />

Forderungen vorrangig das von dem <strong>Pfleiderer</strong> Treuhand e.V. gehaltene<br />

Treuhandvermögen in Anspruch. Am Insolvenzverfahren der Schuldnerin<br />

nimmt er nur teil, soweit er bei der Inanspruchnahme <strong>des</strong> Treuhandvereins ausfällt<br />

(Ausfallforderung). Der PSVaG erhält auf seine endgültige Ausfallforderung einen<br />

Abgeltungsbetrag (Planquote) gemäß Buchstabe E. Im Übrigen verzichtet der<br />

PSVaG mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister<br />

auf seine (Ausfall-)Forderungen.<br />

3.2. Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Forderungen<br />

Maßgebend für die Höhe der Forderungen <strong>des</strong> PSVaG, die gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG<br />

auf den PSVaG übergegangen sind, ist ein auf den Stichtag der Insolvenzeröffnung<br />

am 17.04.2012 zu erstellen<strong>des</strong> versicherungsmathematisches Gutachten.<br />

Das Gutachten enthält die vom PSVaG gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong><br />

BetrAVG zu sichernden Verpflichtungen der Schuldnerin aus betrieblicher Altersversorgung.<br />

Der PSVaG wird dieses Gutachten aus abwicklungstechnischen<br />

Gründen voraussichtlich nicht vor Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens erstellen<br />

können. Daher wird vorläufig die vom PSVaG angemeldete Forderung zum<br />

17.04.2012 von EUR 8.043.406,00, basierend auf den Kurztestaten der AON<br />

Consulting vom 25.01.2011 und 29.12.2010, zugrunde gelegt.<br />

Soweit die Schuldnerin eine Überprüfung <strong>des</strong> vom PSVaG erstellten versicherungsmathematischen<br />

Gutachtens wünscht, kann sie unverzüglich, spätestens einen<br />

Monat nach Zugang <strong>des</strong> Gutachtens, einen anerkannten versicherungsma-<br />

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thematischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gegengutachtens beauftragen.<br />

Die Kosten für das Gegengutachten trägt die Schuldnerin.<br />

Im Falle unterschiedlicher Berechnungsergebnisse der beiden Gutachten werden<br />

die Schuldnerin und der PSVaG innerhalb eines Monats nach Vorlage <strong>des</strong> von der<br />

Schuldnerin in Auftrag gegebenen Gegengutachtens zunächst eine einvernehmliche<br />

Regelung anstreben. Kommt diese nicht zustande, entscheidet ein von beiden<br />

Parteien gemeinsam zu benennender versicherungsmathematischer Drittgutachter<br />

für beide Parteien verbindlich darüber, welches Berechnungsergebnis anzuerkennen<br />

ist. Können sich die Schuldnerin und der PSVaG nicht auf einen Drittgutachter<br />

einigen, werden die Parteien den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer<br />

Köln bitten, einen für beide Parteien verbindlichen Drittgutachter zu benennen. Die<br />

Kosten für das Drittgutachten tragen die Schuldnerin und der PSVaG jeweils zur<br />

Hälfte. Das Berechnungsergebnis <strong>des</strong> Drittgutachters ist für beide Parteien verbindlich.<br />

3.3. Feststellung der Ausfallforderung<br />

Der endgültige Ausfall <strong>des</strong> PSVaG wird berechnet auf Grundlage (i) der endgültigen,<br />

nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Höhe der gemäß § 9 Abs. 2<br />

BetrAVG übergegangenen Forderungen und (ii) der Mitteilung <strong>des</strong> Treuhandvereins<br />

gemäß § 7 Abs. 2 <strong>des</strong> Treuhandvertrages zwischen dem Treuhandverein und<br />

der Schuldnerin bzw. § 6 Abs. 2 <strong>des</strong> Treuhandvertrages zwischen dem Treuhandverein<br />

und der PSG oder einer rechtskräftigen Feststellung über die Deckungsmasse<br />

für die gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Forderungen.<br />

Der PSVaG ist berechtigt, Grund und Höhe der Deckungsmasse in dem oben genannten<br />

Sinne sowie die voraussichtlichen Abwicklungskosten zu prüfen. Hierzu<br />

kann er sachverständige Dritte, insbesondere einen anerkannten versicherungsmathematischen<br />

Sachverständigen mit der Erstellung eines Gegengutachtens beauftragen.<br />

Die Kosten <strong>des</strong> Gegengutachtens trägt der PSVaG. Für den Fall, dass<br />

die Berechnungsergebnisse im Gegengutachten von den durch den Treuhandverein<br />

mitgeteilten Berechnungsergebnissen abweichen, gilt vorstehende Ziffer 3.2,<br />

Absatz 3 entsprechend.<br />

Der PSVaG wird eine vom Treuhandverein erhaltene Mitteilung über die Deckungsmasse<br />

unverzüglich an die Schuldnerin weiterleiten.<br />

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3.4. Verzicht Besserungsklausel<br />

Der PSVaG verzichtet auf die in § 7 Abs. 4 S. 5 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit<br />

einer Besserungsklausel.<br />

4. Gruppe 4: Sonstige nicht nachrangige Insolvenzforderungen<br />

Die Gläubiger der Gruppe 4 erhalten auf ihre Forderungen einen Abgeltungsbetrag<br />

(Planquote) gemäß Buchstabe E. Im Übrigen verzichten die Gläubiger der Gruppe 4 mit<br />

Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister auf ihre<br />

Forderungen.<br />

5. Gruppe 5: Aktionäre<br />

Die Aktionäre stimmen den Kapitalmaßnahmen zu; sie erhalten keine Zahlungen aus<br />

dem Insolvenzplan.<br />

E. Planquote<br />

1. Berechnung Planquote<br />

Für die Zahlung einer Planquote an die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger der Gruppe<br />

3 und 4 steht insgesamt ein von den Finanzgläubigern zur Verfügung gestellter Festbetrag<br />

in Höhe von EUR 6 Mio. zur Verfügung.<br />

Die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 sind an dem Betrag anteilig entsprechend ihrer festgestellten/<br />

anerkannten (Ausfall-) Forderung am Gesamtbetrag aller festgestellten/ anerkannten<br />

(Ausfall-)Forderungen berechtigt. Bestrittene bzw. nicht festgestellte/ anerkannte<br />

Forderungen, aufschiebend bedingte Forderungen sowie Forderungen, die nur zum<br />

Ausfall festgestellt wurden, für die nach Maßgabe der Ziffer 3 eine Rückstellung zu bilden<br />

ist, werden für die Zwecke der Berechnung der Planquote zunächst wie festgestellte<br />

Forderungen behandelt.<br />

Die so berechnete Planquote ist auch maßgeblich für die Gläubiger der Gruppe 2. Für<br />

die Frage, inwieweit bestrittene, aufschiebend bedingte, nicht festgestellte, nicht angemeldete<br />

sowie Ausfallforderungen der Gläubiger der Gruppe 2 berücksichtigt werden,<br />

gelten die nachfolgenden Regelungen (Ziff. 3 und 5) entsprechend.<br />

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2. Verteilungsverzeichnis<br />

Die Schuldnerin wird zur Auszahlung der Planquote innerhalb von 2 Wochen nach Eintragung<br />

der Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister auf der Grundlage<br />

der Insolvenztabelle ein Verteilungsverzeichnis in entsprechender Anwendung der<br />

§§ 188 ff. InsO erstellen und auf der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Amtsgericht – Insolvenzgericht<br />

– Düsseldorf zur Einsicht der Beteiligten niederlegen. Das Verteilungsverzeichnis ist für<br />

die Auszahlung aufgrund <strong>des</strong> Insolvenzplans maßgeblich. Somit können nur die in dem<br />

Verzeichnis aufgeführten Gläubiger an der Verteilung gemäß den Regelungen dieses Insolvenzplans<br />

teilnehmen; Gläubiger, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, sind von<br />

der Verteilung ausgeschlossen, so dass ihre Forderungen (mit Ausnahme der Forderungen<br />

der Gläubiger der Gruppe 1, die mangels Quotenbeteiligung nicht im Verteilungsverzeichnis<br />

aufgenommen sind, und der Gläubiger der Gruppe 2, die wegen der Stundung<br />

ihres Quotenanspruchs nicht im Verteilungsverzeichnis aufgenommen sind) erlöschen.<br />

Bis zur Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens erfolgt die Forderungsprüfung weiterhin<br />

durch den Sachwalter. Nach Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens erfolgt die Forderungsprüfung<br />

durch die Schuldnerin. Das Verteilungsverzeichnis wird von der Schuldnerin entsprechend<br />

fortgeschrieben und ist für etwaige weitere Auszahlungen maßgeblich; entsprechend<br />

kann sich die Planquote ändern. Ist ein Gläubiger weitergehender befriedigt<br />

worden, als er nach der Planquote zu beanspruchen hätte, ist der Mehrbetrag bei etwaigen<br />

weiteren Ausschüttungen in Abzug zu bringen. Im Übrigen ist der Gläubiger zur<br />

Rückgewähr <strong>des</strong> Erlangten nicht verpflichtet.<br />

3. Bestrittene, aufschiebend bedingte sowie Ausfallforderungen<br />

Bestrittene Forderungen, nicht festgestellte Forderungen, aufschiebend bedingte Forderungen<br />

sowie Forderungen, die nur zum Ausfall festgestellt worden sind (§§ 178-185,<br />

191 InsO), werden bei der Auszahlung der Planquote zunächst nicht berücksichtigt. Für<br />

diese Forderungen werden Rückstellungen in entsprechender Höhe gebildet, soweit<br />

nachstehend nicht Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist. Im Einzelnen gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />

Zahlungen auf Forderungen die nur zum Ausfall festgestellt worden sind, erfolgen erst,<br />

wenn der Ausfall nachgewiesen worden ist. Wird der Ausfall nicht innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses (vgl. vorstehend Ziffer 2) nachgewiesen,<br />

erlöschen die Forderungen und nehmen damit an einer Verteilung nicht mehr<br />

teil. Für den PSVaG endet die vorgenannte Frist nicht vor Ablauf von einem Monat nach<br />

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Erhalt einer Mitteilung <strong>des</strong> Treuhandvereins über die Deckungsmasse gemäß vorstehender<br />

Ziff. I.D.3.3.<br />

Zahlungen auf aufschiebend bedingte Forderungen erfolgen erst, wenn der Eintritt der<br />

Bedingung nachgewiesen worden ist. Rückstellungen für aufschiebend bedingte Forderungen<br />

werden jedoch nur gebildet, sofern und soweit den Forderungen nach Einschätzung<br />

der Schuldnerin ein Vermögenswert zukommt (vgl. § 191 Abs. 2 S. 1 InsO). Kommt<br />

der Forderung nach Auffassung der Schuldnerin kein Vermögenswert zu, ist die Schuldnerin<br />

nicht verpflichtet eine Rückstellung zu bilden, was nach Maßgabe von Ziffer 1 eine<br />

Erhöhung der Planquote zur Folge hat. Tritt die Bedingung wider Erwarten gleichwohl ein<br />

und erfolgt ein entsprechender Nachweis, hat der Gläubiger Anspruch auf die Planquote.<br />

Die Berechnung der Planquote erfolgt in diesem Fall unter Einbeziehung der aufschiebend<br />

bedingten Forderung, auch wenn für diese keine Rückstellung gebildet wurde. Die<br />

Erfüllung obliegt dann der Schuldnerin.<br />

Bestrittene oder nicht festgestellte Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn der betreffende<br />

Gläubiger entweder innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Niederlegung<br />

<strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses einen Rechtsstreit zur Klärung der Angelegenheit<br />

anhängig macht bzw. aufnimmt und dem Sachwalter entsprechend § 189 InsO<br />

nachweist, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben, bzw. das Verfahren<br />

in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist oder zur Klärung eine<br />

einvernehmliche Regelung mit der Schuldnerin trifft. Die im Falle der rechtzeitig nachgewiesenen<br />

Klageerhebung zu bildende Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen<br />

Gerichtsentscheidung oder einer etwaigen einvernehmlichen Regelung zwischen<br />

Gläubiger und Schuldner behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht<br />

und dem Sachwalter nicht fristgerecht nachgewiesen, wird die Forderung weder als<br />

Rückstellung noch bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. § 189 InsO) und erlischt.<br />

Die nach Maßgabe dieser Ziffer 3 gebildeten Rückstellungen sind von der Schuldnerin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen aufzulösen, sobald diese nicht mehr benötigt werden.<br />

Etwaig freiwerdende Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen werden nach Maßgabe<br />

der vorstehenden Regelungen an die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt,<br />

wodurch sich auch die Planquote für die Gläubiger der Gruppe 2 entsprechend erhöht.<br />

Eine Verteilung erfolgt aus Kostengründen jedoch nur dann, wenn für eine Verteilung<br />

insgesamt Beträge zur Verfügung stehen, die EUR 500.000 übersteigen oder wenn nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen der Schuldnerin mit weiteren Beträgen für eine Verteilung<br />

nicht mehr zu rechnen ist.<br />

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4. Fälligkeit<br />

Die Auszahlung der Planquote auf festgestellte/ anerkannte Forderungen erfolgt – soweit<br />

nicht Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist – spätestens 4 Wochen nach Niederlegung <strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses,<br />

nicht jedoch früher als 4 Wochen nach Rechtskraft <strong>des</strong> Beschlusses<br />

über die Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

Die Auszahlung der Planquote auf bestrittene Forderungen, nicht festgestellte/ anerkannte<br />

Forderungen, aufschiebend bedingte Forderungen sowie Forderungen, die nur<br />

zum Ausfall festgestellt sind, erfolgt spätestens 4 Wochen nach Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen<br />

gemäß vorstehender Ziffer 3, frühestens jedoch 4 Wochen nach Niederlegung<br />

<strong>des</strong> Verteilungsverzeichnisses, nicht jedoch früher als 4 Wochen nach<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> Beschlusses über die Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

Eine Verzinsung der Planquote erfolgt in keinem der genannten Fälle.<br />

5. Ausschlussfrist<br />

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach rechtskräftiger<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans („Ausschlussfrist“) angemeldet haben, erhalten<br />

keine Planquote. Die Forderungen dieser Gläubiger erlöschen mit Eintragung der Durchführung<br />

der Kapitalerhöhungen im Handelsregister.<br />

Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn der Gläubiger die Frist ohne sein Verschulden nicht<br />

eingehalten hat (vgl. § 233 ZPO) und seine Forderung innerhalb einer zweiwöchigen<br />

Nachfrist, beginnend mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1,<br />

Abs. 2 ZPO), gegenüber der Schuldnerin schriftlich geltend macht. Das fehlende Verschulden<br />

und die Einhaltung der zweiwöchigen Nachfrist sind vom Gläubiger zu beweisen.<br />

Ergänzend und hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung, § 259 b InsO.<br />

6. Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO)<br />

Eine Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO) findet nur nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Regelungen statt und beschränkt auf die genannten Vermögensgegenstände. Im<br />

Übrigen ist eine Nachtragsverteilung ausgeschlossen.<br />

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6.1. Vermögensgegenstände<br />

Einer Nachtragsverteilung bleiben vorbehalten:<br />

• Etwaige Zuflüsse aus der Geltendmachung/Durchsetzung von Ansprüchen gegen<br />

den ehemaligen Technikvorstand der Schuldnerin bzw. die D&O-<br />

Versicherung;<br />

• etwaige Zuflüsse aus der Geltendmachung/ Durchsetzung von Ansprüchen<br />

gegenüber der AREVA Wind GmbH und der N.prior energy GmbH.<br />

Die bezeichneten Vermögensgegenstände unterliegen unabhängig von der Aufhebung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens dem Insolvenzbeschlag. Die Schuldnerin ist berechtigt,<br />

nach ihrem freien Ermessen einen Vergleich mit den Anspruchsgegnern<br />

und/ oder einer etwaigen Versicherung unter Berücksichtigung etwaiger Sicherungsrechte<br />

der Finanzgläubiger zu schließen.<br />

6.2. Verteilungsmasse<br />

Die Nachtragsverteilung ist in Bezug auf die noch zu realisierenden Ansprüche<br />

beschränkt auf die Beträge, die der Schuldnerin tatsächlich aus der Durchsetzung<br />

der genannten Ansprüche, sei es im Rechtsweg oder durch einen etwaigen Vergleich<br />

und unter Abgeltung etwaiger Sicherungsrechte der Finanzgläubiger zufließen.<br />

Hiervon abzuziehen sind sämtliche der Schuldnerin mit der Rechtsverfolgung<br />

nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten, Gebühren und<br />

Aufwände, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Vergleichsgebühren sowie Kosten<br />

und Erfolgsbeteiligung einer etwaigen Prozessfinanzierung. Die Schuldnerin ist<br />

berechtigt, ihre Anwälte auf der Grundlage eines individuell vereinbarten Honorars<br />

zu vergüten und ist insoweit nicht an eine Vergütung nach Maßgabe <strong>des</strong> RVG gebunden.<br />

Von den danach verbleibenden Beträgen aus der Realisierung der genannten Ansprüche<br />

stehen der Schuldnerin 10 % zu.<br />

Der Restbetrag aus der Realisierung von Ansprüchen gegen AREVA Wind GmbH<br />

und N.prior energy GmbH wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen an<br />

die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt, ohne dass sich hierdurch jedoch die<br />

Planquote der Gläubiger der Gruppe 2 erhöht.<br />

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Der Restbetrag aus der Realisierung etwaiger Ansprüche gegen den ehemaligen<br />

Technikvorstand der Schuldnerin bzw. der D&O-Versicherung wird bis zu einem<br />

erstrangigen (Teil-)Betrag von EUR 5 Mio. nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen<br />

an die Gläubiger der Gruppen 3 und 4 verteilt, ohne dass sich hierdurch<br />

jedoch die Planquote der Gläubiger der Gruppe 2 erhöht. Darüber hinausgehende<br />

Restbeträge werden entsprechend der vorstehenden Regelungen an die Gläubiger<br />

der Gruppen 2, 3 und 4 verteilt.<br />

Eine Verteilung erfolgt aus Kostengründen jedoch nur dann, wenn für eine Verteilung<br />

insgesamt Beträge zur Verfügung stehen, die EUR 500.000 übersteigen oder<br />

wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der Schuldnerin mit weiteren Beträgen für<br />

eine Verteilung nicht mehr zu rechnen ist.<br />

6.3. Fälligkeit<br />

Die Auszahlung einer Quote aufgrund einer Nachtragsverteilung erfolgt innerhalb<br />

von 8 Wochen, nachdem auszahlbare Beträge hierfür zur Verfügung stehen.<br />

6.4. Verfahren<br />

Die Durchführung der Nachtragsverteilung erfolgt durch die Schuldnerin nach<br />

Maßgabe der vorstehenden Verteilungsregelungen. Maßgeblich für die Verteilung<br />

ist das fortgeschriebene Verteilungsverzeichnis. Einer gesonderten Anordnung<br />

durch das Insolvenzgericht bedarf es für die Nachtragsverteilung nicht.<br />

F. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse<br />

1. Sitzverlegung<br />

Der Sitz der Schuldnerin wird von Neumarkt nach Düsseldorf verlegt.<br />

§ 1 Absatz 2 der Satzung der Schuldnerin wird wie folgt geändert:<br />

(1) [Bleibt unverändert.]<br />

„I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

(2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf."<br />

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2. Kapitalmaßnahmen<br />

2.1. Vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null und gleichzeitige Erhöhung <strong>des</strong><br />

herabgesetzten Grundkapitals gegen Bareinlage<br />

2.1.1. Herabsetzung <strong>des</strong> Grundkapitals<br />

Das Grundkapital der Schuldnerin, das gegenwärtig EUR 150.166.272,00<br />

(in Worten: einhundertfünfzig Millionen hundertsechsundsechzigtausend<br />

zweihundertzweiundsiebzig Euro) beträgt und eingeteilt ist in 58.658.700<br />

(in Worten: achtundfünfzig Millionen sechshundertachtundfünfzigtausend<br />

siebenhundert) auf den Namen lautende Stückaktien wird um<br />

EUR 150.166.272,00 (in Worten: einhundertundfünfzig Millionen hundertsechsundsechzigtausend<br />

zweihundertzweiundsiebzig Euro) auf EUR 0,--<br />

(in Worten: Null Euro) herabgesetzt. Durch diese Herabsetzung entfällt auf<br />

jede Stückaktie ein anteiliger Betrag <strong>des</strong> Grundkapitals von EUR 0,-- statt<br />

wie bisher von EUR 2,56. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften<br />

über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) in<br />

voller Höhe zum Zwecke <strong>des</strong> Ausgleichs von Wertminderungen und zur<br />

Deckung sonstiger Verluste.<br />

2.1.2. Barkapitalerhöhung<br />

Das auf EUR 0,- (in Worten: null Euro) herabgesetzte Grundkapital der<br />

Schuldnerin wird gegen Bareinlagen um EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend<br />

Euro) auf EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro) erhöht.<br />

Die Barkapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 50.000 (in Worten:<br />

fünfzigtausend) neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem<br />

rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital der Schuldnerin von<br />

EUR 1,00 (in Worten: einem Euro) je Stückaktie. Der Ausgabebetrag je<br />

Aktie beträgt EUR 1,00 (in Worten: ein Euro) je Stückaktie.<br />

Die aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage hervorgehenden neuen<br />

Aktien sind ab dem 1. Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die gerichtliche<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans Rechtskraft erlangt, gewinnbezugsberechtigt.<br />

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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Schuldnerin ist ausgeschlossen.<br />

Zur Zeichnung der neuen Aktien wird allein die Atlantik S.A. eine<br />

Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg,<br />

zugelassen.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals durch Bareinlagen und ihrer Durchführung festzusetzen.<br />

2.2. Sachkapitalerhöhung<br />

Das nach II.F.2.1.2 dieses Plans auf EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro)<br />

erhöhte Grundkapital der Schuldnerin wird gegen Sacheinlage um weitere<br />

EUR 29.950.000 (in Worten: neunundzwanzig Millionen neunhundertfünfzigtausend<br />

Euro) durch Ausgabe von 29.950.000 (in Worten: neunundzwanzig Millionen<br />

neunhundertfünfzigtausend) neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem<br />

rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 (in<br />

Worten: einem Euro) je Stückaktie auf EUR 30.000.000 (in Worten: dreißig Millionen<br />

Euro) erhöht. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von<br />

EUR 1,00 (in Worten: einem Euro) je Stückaktie ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht<br />

der Aktionäre der Schuldnerin ist ausgeschlossen.<br />

Die aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage hervorgehenden neuen Aktien<br />

sind ab dem 1. Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die gerichtliche Bestätigung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzplans Rechtskraft erlangt, gewinnbezugsberechtigt.<br />

Zur Zeichnung der neuen Aktien wird allein die Atlantik S.A., eine Aktiengesellschaft<br />

nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg, zugelassen.<br />

Die Atlantik S.A. erbringt ihre Sacheinlage durch die Verpflichtung zur Abtretung<br />

ihrer Regressforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von EUR 29.950.000 (in<br />

Worten: neunundzwanzig Millionen neunhundertfünfzigtausend Euro), die ihr nach<br />

Maßgabe der Regressvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Atlantik<br />

S.A. im Hinblick auf die Entschuldung der Schuldnerin zusteht, an die Schuldnerin.<br />

Die Abtretung der Regressforderung wird spätestens mit Ablauf <strong>des</strong> Tages der<br />

Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der<br />

Schuldnerin wirksam.<br />

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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Erhöhung <strong>des</strong> Grundkapitals<br />

gegen Sacheinlage und ihrer Durchführung festzusetzen.<br />

2.3. Aufhebung <strong>des</strong> genehmigten Kapitals<br />

Die in der Hauptversammlung vom 23.06.2010 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte<br />

Ermächtigung <strong>des</strong> Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung <strong>des</strong> Aufsichtsrats<br />

um insgesamt bis zu EUR 75.083.136,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen<br />

lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010), wird aufgehoben.<br />

§ 4 Abs. 2 der Satzung der Schuldnerin wird aufgehoben.<br />

2.4. Aufhebung <strong>des</strong> bedingten Kapitals<br />

Die in § 4 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin enthaltene bedingte Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 60.066.508,80 (bedingtes Kapital I)<br />

wird aufgehoben. § 4 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin wird aufgehoben.<br />

Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Schuldnerin enthaltene bedingte Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 1.989.836,80 (bedingtes Kapital),<br />

wird aufgehoben. § 4 Abs. 4 der Satzung der Schuldnerin wird aufgehoben.<br />

Die in § 4 Abs. 5 der Satzung der Schuldnerin enthaltene bedingte Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 11.661.644,80 (bedingtes Kapital)<br />

wird aufgehoben. § 4 Abs. 5 der Satzung der Schuldnerin wird aufgehoben.<br />

2.5. Neufassung von § 4 (Grundkapital und Aktien) der Satzung der Schuldnerin<br />

§ 4 der Satzung der Schuldnerin wird wie folgt neu gefasst:<br />

„II. Grundkapital und Aktien<br />

§ 4<br />

(1) Das Grundkapital beträgt EUR 30.000.000.<br />

(2) Es ist eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien."<br />

3. Fortsetzung der Gesellschaft<br />

Die infolge der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß § 262 Absatz<br />

1 Nummer 3 AktG aufgelöste Schuldnerin wird gemäß § 225a Abs. 3 InsO i.V.m.<br />

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§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

fortgesetzt.<br />

G. Planbedingungen<br />

Die Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans setzt die Erfüllung der folgenden Bedingungen gemäß<br />

§ 249 S. 1 InsO voraus. Die Schuldnerin ist mit Zustimmung <strong>des</strong> Sachwalters und<br />

<strong>des</strong> Gläubigerausschusses durch schriftliche Anzeige <strong>des</strong> Verzichts beim Insolvenzgericht<br />

berechtigt, ganz oder teilweise auf die nachstehenden Bedingungen zu Ziff. 1 und/<br />

oder 5 zu verzichten.<br />

1. Verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung<br />

Mitteilung durch FBD, dass<br />

(1) das Finanzamt Amberg im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland eine<br />

verbindliche Auskunft mit dem Inhalt erteilt hat, dass<br />

(a) der Gewinn, der durch den im Rahmen dieses Insolvenzplans vorgesehenen<br />

(teilweisen) Verzicht von Gläubigern der Schuldnerin entsteht, als sog.<br />

Sanierungsgewinn im Sinne <strong>des</strong> Schreibens <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzministeriums<br />

vom 27. März 2003 (BStBl. I 2003, 240) qualifiziert und damit insoweit auf<br />

die Geltendmachung von Körperschaftsteuer bei der Schuldnerin verzichtet<br />

wird; und<br />

(b) der P<strong>AG</strong> Debt Push Up, soweit er von vorneherein unter Verzicht auf einen<br />

Regressanspruch erfolgt, nicht zu einer Ertragsteuerbelastung auf Ebene<br />

der Schuldnerin führt; und<br />

(c) die Übertragung der im Rahmen <strong>des</strong> P<strong>AG</strong> Debt Push Up geschaffenen Regressforderung<br />

von der Atlantik auf die Schuldnerin nicht zu einer Ertragsteuerbelastung<br />

auf Ebene der Schuldnerin führt; und<br />

(d) die Ausbuchung der für die Mithaft der Schuldnerin (für Verbindlichkeiten<br />

von Tochtergesellschaften) gebildeten Rückstellungen im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung dieses Insolvenzplans nicht zu einer Ertragsteuerbelastung<br />

auf Ebene der Schuldnerin führt; und<br />

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(e) eine von der Atlantik gegenüber der PSG bzw. gegenüber der PEESE vorzunehmende<br />

befreiende Schuldübernahme nicht zu einer Ertragsteuerbelastung<br />

auf Ebene der PSG und/ oder der Schuldnerin führt; und<br />

(f) die befreiende Schuldübernahme von Verbindlichkeiten von bestimmten<br />

Tochtergesellschaften durch die Schuldnerin sowie die von der Atlantik gegenüber<br />

der UUSA bzw. der PCI vorzunehmenden befreienden Schuldübernahmen<br />

nicht zu einer Ertragsteuerbelastung auf Ebene bestimmter<br />

Tochtergesellschaften der Schuldnerin führen; und<br />

(2) die zuständigen Gemeinden schriftlich bestätigen, dass bezüglich <strong>des</strong> Gewinns,<br />

der durch den im Rahmen dieses Insolvenzplans vorgesehenen (teilweisen)<br />

Verzicht von Gläubigern der Schuldnerin oder nach Auffassung <strong>des</strong><br />

Finanzamtes durch die unter (1) (b) bis (f) genannten Maßnahmen entsteht,<br />

auf die Geltendmachung von Gewerbesteuer bei der Schuldnerin verzichtet<br />

wird; und<br />

(3) das Finanzamt Düsseldorf schriftlich bestätigt, dass (i) es durch den Inhalt der<br />

unter (1) genannten verbindlichen Auskunft gebunden oder (ii) für die Erteilung<br />

der unter (1) genannten verbindlichen Auskunft nicht zuständig ist; und<br />

(4) die (i) KPMG LLP, Kanada, in Bezug auf die PCI und ihre Tochtergesellschaften,<br />

(ii) KPMG LLP, Kanada, US-Abteilung, in Bezug auf die UUSA und ihre<br />

Tochtergesellschaften und (iii) Svalner Skatt & Tranaktion KB, in Bezug auf<br />

PEESE (bzw. andere in Schweden ansässige Tochtergesellschaften der<br />

Schuldnerin), oder jeweils andere steuerliche Berater, im Wege von Tax O-<br />

pinions bestätigen, dass die befreiende Schuldübernahme von Verbindlichkeiten<br />

von bestimmten ausländischen Tochtergesellschaften durch die Schuldnerin<br />

und andere Entschuldungs- bzw. Reorganisationsmaßnahmen keine <strong>wesentlichen</strong><br />

steuerlichen Belastungen bei diesen Gesellschaften auslösen.<br />

2. Sanierungsfähigkeitsbescheinigung<br />

Vorliegen einer Sanierungsfähigkeitsbescheinigung der Unternehmensberatung Roland<br />

Berger Strategy Consultants betreffend die Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin und deren<br />

wesentlicher operativer Einzelgesellschaften aus dem Core-Bereich nach Vollzug<br />

<strong>des</strong> Insolvenzplans.<br />

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3. Entschuldung und Enthaftung der Schuldnerin<br />

Vorliegen einer Bestätigung von Ernst & Young, dass durch den Abschluss entsprechender<br />

Verträge vereinbart ist, dass (mit deren Wirksamwerden)<br />

• die Schuldnerin mit Ablauf <strong>des</strong> Tages, an dem die Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

in das Handelsregister der Schuldnerin eingetragen wird, nur noch Finanzverbindlichkeiten<br />

aus Senior Debt Verträgen in Höhe von 40 % der gesamten Finanzverbindlichkeiten<br />

aus Senior Debt Verträgen der <strong>Pfleiderer</strong>-Gruppe (ohne Zinsen,<br />

Gebühren und Kosten) schuldet, was per 16.04.2012 (unter Zugrundelegung von<br />

Wechselkursen zum 11. Juni 2012) einem Betrag von rd. EUR 310,7 Mio. aus EUR<br />

776,9 Mio. entsprechen würde;<br />

• die Schuldnerin von der Mithaftung für (i) die Finanzverbindlichkeiten, die von der Atlantik<br />

übernommen werden, und (ii) die Finanzverbindlichkeiten unter den Senior<br />

Debt Verträgen der <strong>Pfleiderer</strong> Gesellschaften, die nicht dem Core-Bereich zugeordnet<br />

werden, befreit ist;<br />

• der Atlantik für die von ihr übernommenem Finanzverbindlichkeiten der Schuldnerin<br />

unter den Senior Debt Verträgen zur Erbringung der Sacheinlage ein Regressanspruch<br />

gegenüber der Schuldnerin in Höhe von EUR 29,95 Mio. gewährt wird und sie<br />

darüber hinaus keinen Regressanspruch gegen die Schuldnerin für die von ihr übernommen<br />

Finanzverbindlichkeiten erhält.<br />

Die vorgenannten Verträge können unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft<br />

der Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

in das Handelsregister sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen stehen.<br />

4. Finanzierungsbeitrag<br />

Vorliegen einer Bestätigung von Ernst & Young, dass durch Abschluss entsprechender<br />

Verträge vereinbart ist, dass (mit deren Wirksamwerden) ein Finanzierungsbeitrag in<br />

Höhe von EUR 17 Mio. bei der Schuldnerin zur Zahlung (i) von Verfahrenskosten (Gerichtskosten,<br />

Vergütung und Auslagen <strong>des</strong> (vorläufigen) Sachwalters, <strong>des</strong> (vorläufigen)<br />

Gläubigerausschusses und der Kassenprüfung), (ii) von Masseverbindlichkeiten und (iii)<br />

eines Fixbetrags von EUR 6 Mio. zur Verteilung unter die Insolvenzgläubiger zur Verfügung<br />

steht bzw. stehen wird.<br />

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Die vorgenannten Verträge können unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft<br />

der Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen<br />

in das Handelsregister sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen stehen.<br />

5. Zusammenschlussfreigaben<br />

Mitteilung durch FBD, dass für die in Anlage I.D.10.6 aufgeführten Länder die für eine<br />

Entscheidung zuständigen Kartellbehörden das Zusammenschlussvorhaben freigegeben<br />

haben oder eine nach dem jeweils anwendbaren Recht bestehende Freigabefiktion eingreift<br />

(z.B. infolge <strong>des</strong> Ablaufs der für eine Entscheidung vorgesehenen Fristen) oder ein<br />

sonstiger Umstand eintritt, der ein nach dem jeweiligen nationalen Recht bestehen<strong>des</strong><br />

Vollzugsverbot entfallen lässt.<br />

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt einzelne Anmeldepflichten infolge eines veränderten<br />

Sachverhalts entfallen (z.B. infolge Veräußerung einzelner Konzerngesellschaften der<br />

Schuldnerin) oder hinzukommen (z.B. aufgrund einer erweiterten Geschäftstätigkeit der<br />

Atlantik oder ihrer Gesellschafter), erfasst die Planbedingung alle sodann bestehenden<br />

Anmeldepflichten.<br />

6. Eintritt der Bedingungen<br />

Die Bedingungen gelten als eingetreten, wenn der Sachwalter mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Gläubigerausschusses die Erfüllung der jeweils genannten Voraussetzungen dem Amtsgericht<br />

– Insolvenzgericht – Düsseldorf anzeigt.<br />

H. Planüberwachung<br />

Die Erfüllung <strong>des</strong> Insolvenzplans wird gemäß §§ 284 Abs. 2, 260 InsO durch den Sachwalter<br />

überwacht. Gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO), besteht<br />

der Gläubigerausschuss fort.<br />

Die Kosten für die Überwachung trägt die Schuldnerin. Die Vergütung <strong>des</strong> Sachwalters<br />

erfolgt nach Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt EUR 350 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Der Zeitaufwand wird in schriftlichen und/ oder elektronischen Aufzeichnungen<br />

erfasst. Die kleinste Zeiteinheit (Abrechnungseinheit) beträgt 10 Minuten. Nebenkosten<br />

wie Telefon-, Telefax- und allgemeine Bürokosten werden mit wöchentlich pauschal<br />

EUR 250.- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer abgegolten.<br />

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Der Sachwalter wird der Schuldnerin eine Abrechnung der geleisteten Stunden erteilen.<br />

Die danach jeweils abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.<br />

Die Überwachung endet mit der Erfüllung sämtlicher Abfindungszahlungen entsprechend<br />

den Regelungen <strong>des</strong> Insolvenzplans, spätestens jedoch 3 Jahre nach Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens.<br />

I. Allgemeine Regelungen<br />

1. Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

Eine Aufhebung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) erfolgt nicht vor Eintragung der<br />

Kapitalerhöhungen im Handelsregister. Der Sachwalter wird dem Insolvenzgericht die<br />

Eintragung anzeigen.<br />

2. Rückgriffsrechte Dritter<br />

Rückgriffsforderungen Dritter sind nach § 254 Abs. 2 S. 2 InsO erlassen.<br />

3. Nachrangige Forderungen<br />

Nachrangige Insolvenzforderungen gelten nach § 225 Abs. 1 InsO mit Eintragung der<br />

Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister als erlassen.<br />

4. Bereitstellung von Mitteln gemäß § 251 Abs. 3 InsO<br />

Gemäß § 251 Abs. 3 InsO werden Mittel in Höhe von EUR 1 Mio. durch Hinterlegung auf<br />

einem Sonderkonto <strong>des</strong> Sachwalters, ggfs. späteren Planüberwachers bereitgestellt für<br />

den Fall, dass ein Beteiligter nachweist, dass er durch den Insolvenzplan voraussichtlich<br />

schlechter gestellt wird, als er ohne Insolvenzplan stünde. Die Schuldnerin ist – wenn es<br />

ihr wirtschaftlich möglich ist – berechtigt, den hinterlegten Betrag zu erhöhen, falls das<br />

jeweils zuständige Gericht (Insolvenzgericht § 251 InsO, Landgericht § 253 Abs. 4 InsO)<br />

dies für erforderlich hält, um eine Entscheidung zugunsten der Schuldnerin zu treffen.<br />

Die Schuldnerin ist verpflichtet, zulasten <strong>des</strong> hinterlegten Betrags aufgrund einer rechtskräftigen<br />

Entscheidung im Sinne von § 251 Abs. 3 S. 2 InsO über Grund und Höhe an<br />

den Beteiligten, der den Antrag auf Versagung der Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans gemäß<br />

§ 251 Abs. 1 InsO gestellt hat, auszuzahlen. Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleich<br />

wegen Schlechterstellung ist innerhalb von 4 Wochen nach der rechtskräftigen<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans durch Klage gegen die Schuldnerin anhängig zu ma-<br />

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chen und dies gegenüber dem Sachwalter innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche<br />

nachzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt, kann der Beteiligte keinen Ausgleichsanspruch<br />

wegen Schlechterstellung mehr geltend machen. Freiwerdende Beträge stehen<br />

der Schuldnerin zu und führen nicht zu einer Nachtragsverteilung.<br />

5. Bevollmächtigung Sachwalter<br />

Der Sachwalter wird analog § 221 S. 2 InsO bevollmächtigt, die zur Umsetzung <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

zu berichtigen.<br />

6. Rechnungslegung<br />

Das Insolvenzgericht hat einen Sachverständigen beauftragt, ab Verfahrenseröffnung<br />

monatlich die Rechnungslegung im schuldnerischen Unternehmen zu prüfen und dem<br />

Gericht sowie dem Gläubigerausschuss zur Prüfung vorzulegen. Das jeweilige Ergebnis<br />

der geprüften monatlichen Zwischenrechnungslegung wird durch den beauftragten<br />

Sachverständigen gleichzeitig dem Insolvenzgericht sowie dem Gläubigerausschuss<br />

zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass es zur Bestätigung <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

kommt und die Zwischenrechnungslegung sowohl vom Gericht als auch vom<br />

Gläubigerausschuss bestätigt sind, wird auf die Schlussrechnungslegung und den<br />

Schlusstermin verzichtet. Die Zwischenrechnungslegung gilt als bestätigt, wenn binnen<br />

zwei Wochen nach Zuleitung <strong>des</strong> Ergebnisses durch den Sachverständigen keine Beanstandungen<br />

durch das Insolvenzgericht oder den Gläubigerausschuss erfolgen. Das Gericht<br />

und der Gläubigerausschuss können bereits vor Ablauf der Frist erklären, dass sie<br />

die Zwischenrechnungslegung nicht beanstanden.<br />

Mit Bestätigung bzw. Nichtbeanstandung der Zwischenrechnungslegung auf den Zeitpunkt<br />

der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister kann<br />

das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.<br />

7. Haftungsausschluss<br />

Die persönliche Haftung <strong>des</strong> Sachwalters und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Schuldnerin wird –<br />

soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für eine Haftung<br />

gemäß §§ 60, 61 InsO.<br />

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8. Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung <strong>des</strong> Insolvenzplans unwirksam sein oder werden, so berührt<br />

dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist<br />

durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten weitestgehend entspricht.<br />

Gleiches gilt für eine Lücke.<br />

J. Antrag<br />

Es wird beantragt, im Abstimmungstermin über eine abweichende Regelung gemäß § 1<br />

InsO zu beschließen:<br />

Die Planbeteiligten stimmen den im vorstehenden gestaltenden Teil <strong>des</strong> Insolvenzplans<br />

enthaltenen Regelungen zu.<br />

Düsseldorf, den 15. August 2012<br />

________________________<br />

(Hans-Joachim Ziems)<br />

_______________________<br />

(Elmar Geissinger)<br />

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