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Staatsstrukturprinzipien: Demokratie

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<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>:<br />

<strong>Demokratie</strong><br />

I. Volkssouveränität: Das Volk als Träger der Staatsgewalt (Art. 20 II 1 GG)<br />

Art. 20 II 1 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.<br />

Staatsgewalt ist jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter.<br />

1. Die Ausübung jeglicher staatlichen Macht bedarf der Legitimation durch das Volk und muß in<br />

einer ununterbrochenen demokrat. Legitimationskette auf das Volk zurückführbar sein.<br />

a) Personell-organisatorische Legitimation: Die Personen, die für den Staat handeln,<br />

müssen durch das Volk unmittelbar oder mittelbar bestimmt werden. Unmittelbar werden<br />

nur die Mitglieder von Volksvertretungen durch Wahlen bestimmt. Einer mittelbaren Legitimation<br />

unterliegen z.B. die Regierungsmitglieder, Beamten und Richter.<br />

b) Sachlich-inhaltliche Legitimation: Die Ausübung der Staatstätigkeit muß ihrem Inhalte<br />

nach auf den Willen des Volkes zurückzuführen sein. Die Verwaltung ist insofern legitimiert,<br />

als daß sie an die von den Volksvertretungen beschlossenen Gesetze gebunden<br />

ist und eine Weisungshierarchie bis zum untersten Beamten besteht. Richter sind weisungsfrei<br />

– richterliche Unabhängigkeit – aber dafür strikt an die Gesetze gebunden.<br />

2. Das deutsche Volk als Träger der Staatsgewalt<br />

Volk iSd Art. 20 II 1 GG ist das Staatsvolk, d.h. das deutsche Volk. Dies ergibt sich aus einer<br />

systematischen und historischen Interpretation (systematisch vgl. Präambel, Art. 1 II, Art. 56,<br />

Art. 146 GG). Nur die Zugehörigkeit zum Staatsvolk vermittelt eine dauerhafte Beziehung des<br />

Bürgers zum Staat.<br />

II. Ausübung der Staatsgewalt (Art. 20 II 2 GG)<br />

Art. 20 II 2 GG: Die Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen (Personalentscheidungen) und Abstimmungen<br />

(Sachentscheidungen) sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der<br />

vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Ausübung von Staatsgewalt<br />

durch Wahlen bedeutet, daß Volksvertretungen vorhanden sein und periodisch wiederkehrende<br />

Wahlen zu ihnen stattfinden müssen.<br />

III. Repräsentative <strong>Demokratie</strong> – Parlamentarische <strong>Demokratie</strong><br />

<strong>Demokratie</strong> nach dem GG ist eine rein repräsentative <strong>Demokratie</strong>, d.h. das Volk übt die Staatsgewalt<br />

selbst unmittelbar nur durch Wahl der Volksvertretung (Bundestag) aus. Abstimmungen<br />

sind nur in Art. 29 II GG bei der Neugliederung des Bundesgebietes zulässig. Daher sind Volksentscheide<br />

und Volksbefragungen auf Bundesebene unzulässig (GG-Änderung aber möglich).<br />

Die Länder müssen das rein repräsentative System nicht übernehmen, z. B. gibt es in Berlin<br />

Volksinitiativen, -begehren und -entscheide (Art. 61 ff. Verf Bln).<br />

Wahlen zum Deutschen Bundestag (Art. 38 GG)<br />

Wahlrechtsgrundsätze: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen<br />

allgemein: Jeder Bürger hat Wahlrecht, Ausnahmen bedürfen zwingender Gründe.<br />

unmittelbar: Der Wähler entscheidet ohne Zwischenschritte wer Abgeordneter wird.<br />

frei: Ausschluß von jedem Zwang und Druck bei der Wahlentscheidung des Wählers.<br />

geheim: Die abgegebene Stimme wird keinem anderen bekannt.<br />

gleich: Jede Stimme soll den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben. Ungleichheiten beim Zählwert<br />

sind völlig ausgeschlossen, Ungleichheiten beim Erfolgswert (z.B. 5%-Klausel) bedürfen<br />

zwingender rechtfertigender Gründe.<br />

Mehrheitsprinzip: Grundsätzlich entscheidet gem. Art. 42 II GG die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen (sog. einfache Mehrheit). Bei bestimmten Entscheidungen kommt es auf die Stimmen<br />

der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit) an, z.B. für die Kanzlerwahl<br />

nach Art. 63 II GG – daher auch Kanzlermehrheit genannt.<br />

Wiss. Mit. Sebastian Kluckertt<br />

Klucker


IV. Parlamentsvorbehalte<br />

Parlamentsvorbehalt meint, dass bestimmte Angelegenheiten vom Parlament selbst zu entscheiden<br />

sind. Teilweise verlangt das Grundgesetz ausdrücklich eine Parlamentsentscheidung<br />

(z. B. Art. 23 Abs. 1 S. 2; 24 Abs. 1; 59 Abs. 2; 80 Abs. 1 S. 2; 115a Abs. 1 S. 1 GG sowie Gesetzesvorbehalt<br />

bei Grundrechtseingriffen). Für den nicht ausdrücklich geregelten Bereich wird<br />

die Notwendigkeit einer parlamentarischen Entscheidung durch die vom Bundesverfassungsgericht<br />

entwickelte Wesentlichkeitstheorie konkretisiert.<br />

Das Parlament ist unmittelbar demokratisch legitimiert, deshalb dürfen wesentliche politische<br />

Fragen nicht am Parlament vorbei entschieden werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle<br />

wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen.<br />

Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf,<br />

läßt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes<br />

beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den<br />

tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu<br />

entnehmen. (BVerfGE 82, 130, 142)<br />

Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die<br />

Verwirklichung der Grundrechte“. Ob und inwieweit dies Regelungen durch das Parlament erfordert,<br />

richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten<br />

durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind. Die Tatsache, daß eine Frage politisch umstritten<br />

ist, führt – nach Ansicht des BVerfG – für sich genommen nicht dazu, daß diese als wesentlich<br />

verstanden werden müßte. (BVerfGE 98, 218)<br />

Ferner gibt es auch wesentliche Entscheidungen außerhalb des grundrechtsrelevanten Bereichs,<br />

z. B. Auslandseinsätze der Bundeswehr.<br />

V. „Parteiendemokratie“<br />

In der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben politische Parteien eine<br />

besondere, durch Art. 21 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Stellung.<br />

Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die<br />

politische Willensbildung Einfluß nehmen oder an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder<br />

einem Landtag mitwirken wollen (vgl. § 2 I ParteienG).<br />

1. Bedeutung<br />

Die Parteien stehen zwischen Staat und Gesellschaft. Sie sind aber Privatrechtssubjekte.<br />

a) Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen<br />

b) Rückkopplung zwischen den Wahlen von Parlament/Regierung zum Volk als eigentlicher<br />

Träger der Staatsgewalt<br />

2. Verfassungsmäßige Rechte<br />

a) Freiheit der Parteien<br />

b) Chancengleichheit<br />

3. Demokratische Binnenstruktur<br />

4. Parteienprivileg (Art. 21 II GG)<br />

Nur unter den in Art. 21 II GG genannten Voraussetzungen darf eine Partei verboten werden.<br />

Einen Verbotsantrag dürfen nur Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat (und u.U. eine<br />

Landesregierung stellen), § 43 BVerfGG. Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei<br />

verbieten. Solange dies nicht geschehen ist, darf keine staatliche Stelle geltend machen,<br />

es handele sich um eine verfassungsfeindliche Partei.<br />

Wiss. Mit. Sebastian Kluckert

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