Revierkurier - Landesjagdverband Bayern
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Vogelgrippe – oder auch Klassische<br />
Gefl ügelpest – wird durch Grippeviren<br />
des Typs A (derzeit Serotyp H5N1) hervorgerufen.<br />
Grundsätzlich können alle<br />
Vogelarten infi ziert werden. Hauptsächlich<br />
erkranken aber Hühner und Puten.<br />
Im derzeitigen Seuchenzug in Asien<br />
sind auch Gänse, Enten und Schwäne<br />
betroffen. Vor allem an Standorten mit<br />
massivem Wasservogelbesatz ist eine<br />
intensive Erregerverbreitung über direkten<br />
Kontakt, über Kot oder mit Kot<br />
verschmutzten Stand- und Fließgewässern<br />
möglich.<br />
Für Beizvögel ist das Infektionsrisiko<br />
äußerst gering, wenn sie sicher gehalten<br />
werden, das heißt wenn der direkte<br />
Kontakt und der Eintrag von Kot verhindert<br />
wird. Dies ist bei der üblichen<br />
Haltung mit Tränkung von Trinkwasser<br />
gegeben.<br />
Infektion anderer Tiere<br />
äußerst selten<br />
Vogelgrippeviren können aber auch<br />
die Artenbarriere überschreiten. Dies ist<br />
jedoch äußerst selten und gelingt nur<br />
bei intensivem Kontakt. Bisher wurde<br />
kein Fall beschrieben, bei dem zum Beispiel<br />
ein Hund durch eine Infektion mit<br />
Vogelgrippeviren erkrankte. Auf Grund<br />
der Empfänglichkeit von Haus- und<br />
Wildschweinen für Infl uenzaviren von<br />
Vögeln und Menschen sollten diese<br />
Impressum:<br />
Herausgeber: <strong>Landesjagdverband</strong> <strong>Bayern</strong> e.V. · Hohenlindner Straße 12 · 85622 Feldkirchen · Telefon 089 / 99 02 34 0 · Fax 089 / 99 02 34 37,<br />
Internet: www.jagd-bayern.de, E-mail: dr.reddemann@jagd-bayern.de<br />
Präsident des <strong>Landesjagdverband</strong>es <strong>Bayern</strong>: Prof. Dr. Jürgen Vocke, MdL<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Joachim Reddemann, BJV-Hauptgeschäftsführer • Redaktion: Stephanie Geißendörfer, Günter Heinz Mahr (Leitung)<br />
Layout: Doris Dröge • Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten (für Kreisgruppenvorsitzende und Hegegemeinschaftsleiter)<br />
8 <strong>Revierkurier</strong> 3/2005<br />
Vogelgrippe: Aufmerksam sein<br />
Vogelgrippe kann alles Federvieh befallen, also auch Fasane oder Wildenten. Deutschland ist frei von Vogelgrippe<br />
(Stand Ende September 2005); es gilt dennoch, aufmerksam zu sein. Informationen dazu hat der Tiergesundheitsdienst<br />
<strong>Bayern</strong> nun speziell für Jäger herausgegeben; nachstehend die wichtigsten Auszüge.<br />
möglichst nicht Infektionsmöglichkeiten<br />
ausgesetzt werden. Tote Vögel und der<br />
Aufbruch von Flugwild sollten deshalb<br />
„schweinesicher“ entsorgt werden.<br />
Erkrankungen beim Menschen wurden<br />
bisher nur nach intensivem Tierkontakt<br />
beschrieben. Derartige enge<br />
Kontakte sind auf der Jagd in der Regel<br />
nicht gegeben. Berührungen mit erlegten,<br />
offensichtlich kranken Tieren sind<br />
auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />
Auf Treibjagden ist es ratsam, vor dem<br />
Essen die Hände mit Seife zu waschen.<br />
Messer, die zum Aufbrechen benutzt<br />
wurden, sollten nicht zum Essen verwendet<br />
werden.<br />
Krankheitserscheinungen<br />
nicht beweisend<br />
Typischerweise tritt die Krankheit<br />
schon ein bis zwei Tage nach der Infektion<br />
auf. Die Vögel können Kopfschwellungen<br />
durch Ödeme, blutrote<br />
Verfärbungen des Kammes und der<br />
Kehllappen, Atemnot, Mattigkeit,<br />
Durchfall, Appetitlosigkeit und Benommenheit<br />
zeigen. Allerdings muss das<br />
nicht sein, und auch sind diese Krankheitserscheinungen<br />
nicht beweisend<br />
für die Vogelgrippe. Viele Tiere sterben,<br />
bevor sie solche Krankheitszeichen entwickeln<br />
können. Bereits an Vogelgrippe<br />
verendete Tiere weisen unter Umständen<br />
Kopfschwellungen, dunkle Kopf-<br />
Eil-Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,<br />
Ernährung und Landwirtschaft<br />
In der Verordnung zur Untersuchung<br />
auf Klassische Gefl ügelpest<br />
(Vogelgrippe) vom 1. September<br />
2005 heißt es unter Paragraph 1:<br />
„Zur Erkennung der Gefl ügelpest<br />
bei wildlebenden Enten und<br />
Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte<br />
nach näherer Anweisung<br />
der zuständigen Behörde Proben<br />
von erlegten Enten und Gänsen zur<br />
virologischen Untersuchung auf Infl<br />
uenza-A-Virus zu entnehmen und<br />
der von der zuständigen Behörde<br />
bestimmten Untersuchungseinrichtung<br />
zuzuleiten und das gehäufte<br />
Auftreten kranken oder verendeten<br />
wildlebenden Gefl ügels der zuständigen<br />
Behörde unter Angabe des<br />
Fundortes unverzüglich anzuzeigen.<br />
Die zuständige Behörde kann die<br />
anhänge, Sekretspuren am Gesicht<br />
und Verletzungen im Afterbereich auf.<br />
Ein Verdacht ist in jedem Fall gegeben,<br />
wenn im Revier viele Vögel gleichzeitig<br />
erkranken beziehungsweise verendet<br />
gefunden werden.<br />
Bei der Jagd erlegtes Flugwild kann<br />
auch weiterhin direkt im Revier versorgt<br />
werden. In Gefährdungszeiten ist<br />
aber ein Raum vorzuziehen, in dem die<br />
Tiere und der Aufbruch bei gutem Licht<br />
beurteilt werden können. In jedem Fall<br />
sollte der Aufbruch von Flugwild sachgemäß<br />
entsorgt werden, ohne dass<br />
Schweine oder Hausgefl ügel an ihn gelangen<br />
können. Krankheitsverdächtige<br />
Tiere sollten natürlich überhaupt nicht<br />
geöffnet und gleich direkt entsorgt<br />
werden. Der sicherste Entsorgungsweg<br />
führt über die Abfalltonne von Metzgereien<br />
zur Tierkörperbeseitigungsanstalt.<br />
Vogelgrippe meldepfl ichtig<br />
Vogelgrippe ist eine anzeigepfl ichtige<br />
Seuche. Bei Seuchenverdacht sind<br />
Jäger als Sachkundige zur Anzeige<br />
verpfl ichtet – entweder beim zuständigen<br />
Amtstierarzt oder der zuständigen<br />
Polizeibehörde. Bei Auffi nden einer<br />
größeren Zahl verendeter Vögel oder<br />
Tiere mit unklarer Todesursache sollte<br />
man die zuständigen Stellen immer<br />
unterrichten.<br />
Untersuchung anderen Wildgefl ügels<br />
anordnen, sofern dies aus Gründen<br />
der Tierseuchenbekämpfung<br />
erforderlich ist.“<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach<br />
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit<br />
Ablauf des 28. Februar 2006 außer<br />
Kraft, sofern nicht mit Zustimmung<br />
des Bundesrates etwas anderes verordnet<br />
wird.