14.11.2014 Aufrufe

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6<br />

Der Bürgermeister teilt zur Kritik, dass Zahlungen für die Netzwerkverkabelung in der HS I vor<br />

Endabnahme überwiesen wurden, mit, dass eine Teilrechnung bereits im September bezahlt<br />

wurde, die Arbeiten jedoch vorher abgenommen wurden. Dieser Angelegenheit wird von Amts<br />

wegen näher nachgegangen.<br />

Für die Landesprojekte soll in Zukunft eine eigene Ausschreibung gemacht werden.<br />

<strong>GR</strong> Bachmair kritisiert, dass die Summe für die Verkabelung vorher im <strong>Gemeinde</strong>vorstand beschlossen<br />

hätte werden müssen.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass diese Angelegenheit im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde abgeklärt<br />

wurde und alles in Ordnung ist.<br />

GV Strauß hat Bedenken wegen eigener Ausschreibung bei Landesbaustellen. Es ist fraglich, ob<br />

Privatfirmen dort tätig werden dürfen. Kollisionen werden befürchtet.<br />

GV Hauhart stellt unter Hinweis auf die Angelegenheit „Brücke Hagmair“ fest, dass man über<br />

Kosten im Vorfeld entscheiden können muss.<br />

Der Bürgermeister führt dazu aus, dass sich die <strong>Gemeinde</strong> in dieser Richtung zukünftig absichern<br />

wird.<br />

3) Voranschlag 2007<br />

a) Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren<br />

Die ab dem Jahr 2007 gültigen Mindestgebühren für die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen<br />

wurden mit Beschluss der OÖ Landesregierung vom 2. Juni 2005 festgesetzt<br />

und den <strong>Gemeinde</strong>n per Erlass vom <strong>25</strong>. Oktober 2006 mit der AZ: Gem-511001/220-2006-Jl/Pü<br />

bekannt gegeben. (Kopie im Anhang)<br />

In diesem Erlass ist folgendes festgehalten:<br />

Es haben alle oberösterreichischen <strong>Gemeinde</strong>n diese Mindestgebühren festzusetzen, auch jene<br />

<strong>Gemeinde</strong>n, die kostendeckende Gebühren einheben. Nach § 15 Abs. 3, Z.4, FAG 2005, darf<br />

der Jahresbetrag der Kanalbenützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung<br />

und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten<br />

erreichen.<br />

Jene <strong>Gemeinde</strong>n, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen Ausgleich<br />

Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben, die unter<br />

Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3, Z.4, FAG 2005 um mindestens 20 Cents über<br />

den Mindestgebühren des Landes liegen müssen.<br />

Die Berechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 lassen erkennen, dass die Mindestgebühren des<br />

Landes OÖ nicht erreicht werden können. Aufgrund der Verpflichtung für Abgangsgemeinden,<br />

die Mindestgebühren einzuhalten, müssen deshalb die Kanalbenützungsgebühren jährlich angehoben<br />

werden.<br />

Nachdem die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems lt. Kanalgebührenordnung die Kanalbenützungsgebühr<br />

nach der Quadratmeteranzahl der verbauten Fläche berechnet, welche zurzeit €

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!