14.11.2014 Aufrufe

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

GR_12022007_25 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

14<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, das Budget für 2007 und die mittelfristige Finanzplanung –<br />

wie vorgetragen – zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, Mayr, Hauhart<br />

3 Stimmen dagegen: Chalupar, Hoffelner, Irndorfer<br />

Punkt 5) DI Gerold Brunnmayr – Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung des<br />

Verkehrsflächenbeitrages<br />

Der Bürgermeister hat den Bescheid in erster Instanz erlassen und ist daher gemäß § 64 Abs. 4<br />

der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung befangen. Frau Vizebürgermeisterin Gertraud Eckerstorfer übernimmt<br />

den Vorsitz.<br />

Vbgm. Eckerstorfer stellt den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und folgenden Bescheid<br />

zu genehmigen:<br />

Bescheid<br />

über die von Herrn DI Gerold Brunnmayr, Am Mühlbach 1, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, gegen den<br />

Bescheid des Bürgermeisters vom 07.11.2006, AZ. II-612/850-2006-Dr, fristgerecht eingebrachte<br />

Berufung, ergeht vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems, auf Grund<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ratsitzung vom 12. Februar 2007, als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich<br />

der Landesvollziehung (Bauordnung) folgender<br />

Spruch:<br />

Der Berufung des Herrn DI Gerold Brunnmayr gegen den Bescheid des Bürgermeisters der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems wie oben angeführt, wird keine Folge gegeben. Es wird festgestellt,<br />

dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht<br />

verletzt wird.<br />

Der Bauplatz – Gstke. 200/15 u. 200/19, KG <strong>Neuhofen</strong>, ist durch eine öffentliche Verkehrsfläche<br />

der <strong>Gemeinde</strong> aufgeschlossen.<br />

Der Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von € 3.132,78 gemäß Bescheid AZ. II-612/850-2006-<br />

Dr, vom 07.11.2006, ist umgehend auf das Konto der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems einzuzahlen.<br />

Rechtsgrundlagen :<br />

§§ 19 – 21 OÖ. Bauordnung 1994 i.d.g.F.<br />

OÖ. Landesabgabenordnung LGBl.Nr. 107/1996 i.d.g.F.<br />

OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBl. 91/1990 i.d.g.F.<br />

Begründung:<br />

Laut § 19 Abs. 1 - 3 OÖ. Bauordnung hat die <strong>Gemeinde</strong> anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung<br />

für Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche<br />

der <strong>Gemeinde</strong> oder des Landes aufgeschlossen sind bzw. anlässlich der Errichtung der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche und dadurch der Bauplatz, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!