Preisliste Gleinstätten 2007-3 - Dachziegel-shop.at
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Verkaufs- und Lieferbedingungen TONDACH Gleinstätten AG<br />
Konditionen<br />
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich palettiert und paketiert<br />
sowie foliert, LKW-zugweise, unabgeladen, frei Lager.<br />
Kranentladung € 4,10 pro Palette<br />
Bei Kleinmengenzustellung (unter 8 Paletten) wird ein Zuschlag von<br />
€ 52,00 pro Abladestelle verrechnet.<br />
Gelieferte TONDACH-Ziegel werden nicht zurückgenommen.<br />
Bei Lieferungen nach Vorarlberg wird ein Frachtzuschlag von € 300,–/<br />
Lieferung verrechnet!<br />
Die Palette ist foliert und besteht aus gebundenen Kleinpaketen. Für Europaletten<br />
(80 x 120 cm, ca. 30 kg) werden € 8,00 verrechnet. Bei Retournierung<br />
durch den Kunden wird der Betrag in voller Höhe gutgeschrieben.<br />
Bitte beachten Sie unbedingt, daß nur so viele Paletten zurückgenommen<br />
werden können, wie von uns bezogen wurden.<br />
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen dem Zweck,<br />
im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für<br />
uns eine klare und verbindliche Basis bei der Abwicklung der verschiedenen<br />
Geschäftsfälle zu gewährleisten. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.<br />
Die von den jeweils herausgegebenen <strong>Preisliste</strong>n, Preisund<br />
Konditionsgestaltungen sowie deren Randbedingungen sind ein integrierender<br />
Bestandteil unserer Angebote, Verkäufe und Lieferungen.<br />
1. Verbindlichkeit<br />
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund<br />
nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung<br />
bzw. Kaufabschluß vom Abnehmer als vollinhaltlich genehmigt gelten<br />
und damit für den Abnehmer wie für uns verbindlich sind. Die Geschäftsbedingungen<br />
unserer Vertragspartner binden uns nicht. Erfolgt<br />
eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen des Käufers, so<br />
sind nachfolgende Lieferungen unsererseits nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen<br />
anzusehen, sondern als Angebot auf Abschluß des<br />
Vertrages unter Zugrundelegung der Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />
von TONDACH Gleinstätten. Sollten einzelne Teile der gegenständlichen<br />
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem<br />
Grunde unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen wie des Vertrages nicht beeinträchtigt.<br />
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bzw.<br />
Kaufes oder unserer Bedingungen sind verbindlich, wenn sie von uns<br />
schriftlich bestätigt sind.<br />
2. Technische Ber<strong>at</strong>ung<br />
Die von uns im Rahmen des Kundendienstes erteilten technischen Auskünfte<br />
und Ausführungsvorschriften werden unter Berücksichtigung geltender<br />
Verarbeitungsvorschläge und Normen gegeben. Solche Ber<strong>at</strong>ungen<br />
können in Folge der Voraussetzungen nur unverbindlich sein und schließen<br />
eine diesbezügliche Haftung durch uns aus. Wir empfehlen daher, alle<br />
technischen D<strong>at</strong>en bauseits nach dem jeweils letzten Stand zu prüfen.<br />
3. Angebotene Kostenvoranschläge<br />
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Von<br />
uns erstellte Kostvoranschläge sind verbindlich, sofern die Verbindlichkeit<br />
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Abweichungen von den Prospektabbildungen<br />
und Beschreibungen, Gewichtsangaben usw. und Irrtum<br />
behalten wir vor.<br />
4. Abnahme bestellter Ware<br />
Bestellte Ware muß innerhalb von 14 Tagen ab vereinbartem Liefertermin<br />
abgenommen werden. Sollte es dem Käufer aus irgendwelchen<br />
Gründen nicht möglich sein, die Ware in dieser Zeit abzurufen, so steht<br />
es uns frei, ohne Nachfristsetzung die Bestellung zu stornieren und über<br />
die Ware zu verfügen.<br />
Für stornierte Bestellungen kann eine Stornogebühr in der Höhe von 30%<br />
des Kaufpreises verrechnet werden.<br />
Bei Sonderanfertigungen jeglicher Art müssen wir auf eine uneingeschränkte<br />
Abnahmeverpflichtung bestehen. Die Ware wird spätestens 1<br />
Mon<strong>at</strong> nach dem vereinbarten Liefertermin lt. Zahlungsvereinbarungen<br />
von TONDACH Gleinstätten in Rechnung gestellt. Sie gilt damit als<br />
übernommen.<br />
Für Rückgaben von M<strong>at</strong>erialien, die nicht in einem Liefer- oder Qualitätsfehler<br />
begründet sind, wird eine Manipul<strong>at</strong>ionsgebühr verrechnet. Diese<br />
beträgt für Tondachziegel, Mauerwerkziegel und Zubehör 25% vom<br />
jeweils am Rückgabetag geltender Bruttom<strong>at</strong>erialwert. Die Rücknahme<br />
erfolgt nur in ganzen Paletten und originalverpackt, sowie die vollständige<br />
Wiederverwendbarkeit des M<strong>at</strong>erials muß gewährleistet sein. Sonderanfertigungen<br />
werden nicht zurückgenommen.<br />
Die Rückgabe beträgt längstens ein Mon<strong>at</strong> nach erfolgter Lieferung.<br />
5. Lieferung<br />
Wir liefern für Sie grundsätzlich im Inland „frachtfrei“, frei Lager oder frei<br />
Baustelle (lt. ICC-Incoterms 1980, 13. Klausel) unabgeladen in vollen LKW-<br />
Zügen, wobei diese Zustellung nur mit Waren von einem Lieferwerk (Lager)<br />
vorgenommen werden kann. Die Zustellung erfolgt durch uns oder<br />
durch einen von uns beauftragten Frächter. Bei Lieferungen über größere<br />
Entfernungen behalten wir uns vor, Frachtkostenaufschläge in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
Wir verweisen auf die Möglichkeit der Selbstabholung. In diesem Fall liefern<br />
wir „ab Werk“, fahrzeugverladen, und gewähren Ihnen eine Abholvergütung<br />
lt. Pkt. 9. Bestimmte, in unseren <strong>Preisliste</strong>n ausdrücklich gekennzeichnete<br />
Warengruppen liefern wir ausschließlich "ab Werk", LKWverladen,<br />
wofür wir Ihnen keine Abholvergütung gewähren können. Der<br />
Gefahrenübergang erfolgt in allen Fällen mit Beendigung des Verladevorganges<br />
im Lager von TONDACH Gleinstätten, Unterpremstätten und<br />
Pinkafeld.<br />
Die Verladung erfolgt unter bestem Ermessen ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit.<br />
Bei Lieferung mit Lastkraftwagen gilt die Ware als mit Annahme<br />
der Versandanzeige als ordnungsgemäß verladen. Wir können auch<br />
keine Haftung für Folgen übernehmen, die aus einer allfälligen gewichtsmäßigen<br />
Überladung von Lastkraftwagen entstehen. Unsachgemäße<br />
Behandlung und Lagerung schließen jedes Recht einer Ers<strong>at</strong>zlieferung<br />
aus. Duch Verpacken, Verladen und Transport verursachte Schrammen<br />
und Scheuerschäden sind für den Gebrauchswert ohne Belang und können<br />
nicht reklamiert werden. Für Tondachziegel und Mauerwerkziegel ist<br />
ein Transportbruch bis zu 2% der Liefermenge und kann nicht bemängelt<br />
werden. Reklam<strong>at</strong>ionen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt<br />
der Ware zwecks Stellungnahme an uns zu melden.<br />
6. Lieferzeiten<br />
Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen genau einzuhalten, was jedoch<br />
ungestörten Arbeitsprozeß und ungehinderte Versandmöglichkeiten voraussetzt.<br />
Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, Stromausfall,<br />
Verkehr- oder Witterungsstörungen sowie behördliche Verfügungen<br />
und andere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />
nicht anwendbare Ereignisse befreien uns, ohne uns schadeners<strong>at</strong>zpflichtig<br />
zu machen, ganz oder für die Dauer der vorgenannten Ereignisse<br />
von der Lieferpflicht.<br />
7. Prospekte, Unterlagen<br />
Etwaige in K<strong>at</strong>alogen, techn. Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen<br />
enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie<br />
Musterscherben und Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen<br />
Produktion.<br />
Die Zeichnungen sind nicht maßstabgetreu. Die st<strong>at</strong>ischen Systeme und<br />
bauphysikalischen Maßnahmen sind jeweils gesondert festzulegen!<br />
Irrtümer Vorbehalten.<br />
Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge und Bedarfsermittlungen, die<br />
wir Ihnen zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum<br />
und dürfen, schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten<br />
nicht zugänglich gemacht werden.<br />
8. Weiterverkauf<br />
Der Weiterverkauf unserer Ware darf nur mit der von uns festgesetzten<br />
Qualitätseinstufung erfolgen.<br />
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr<br />
veräußern.<br />
9. Preise<br />
Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise in Euro und ohne Mehrwertsteuer<br />
unserer aufgelegten <strong>Preisliste</strong>n zugrunde, wobei wir uns für<br />
den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tag<br />
der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die in den <strong>Preisliste</strong>n<br />
angeführten Preise verstehen sich „frachtfrei frei Lager oder frei Baustelle<br />
in vollen LKW-Zügen“, unabgeladen, ohne Mehrwertsteuer lt. <strong>Preisliste</strong>.<br />
Die Frachtkosten werden daher von TONDACH Gleinstätten getragen.<br />
Bei Selbstabholung gewähren wir Ihnen eine Abholvergütung. Es gelten<br />
die von uns jeweils festgesetzten Vergütungssätze lt. jeweils gültiger<br />
<strong>Preisliste</strong>. Bei Lieferung ins Ausland werden jeweils gesonderte Frachtkostenzuschläge<br />
in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor,<br />
die vom Kunden angegebenen Bestimmungsorten mit den t<strong>at</strong>sächlichen<br />
Bestimmungsorten der Ware zu überprüfen und unrechtmäßig empfangene<br />
Abholvergütung nachzuverrechnen.<br />
Für bestimmte, in unseren <strong>Preisliste</strong>n ausdrücklich gekennzeichnete<br />
Warengruppen gilt der Preis „ab Werk“, fahrzeugverladen, ohne Abholvergütung.<br />
Es gelten die von TONDACH Gleinstätten in Zusammenhang<br />
mit den letztgültigen <strong>Preisliste</strong>n jeweils herausgegebenen Preis- und<br />
Konditionsgestaltungen.<br />
10. Zahlungen<br />
Zahlungen sind im Rahmen der vereinbarten Zahlungskonditionen fällig<br />
und werden jeweils auf die älteste noch offene Forderungen verrechnet.<br />
Für ganz oder teilweise noch nicht erfüllte Vereinbarungen sind wir bei Zahlungsverzug<br />
berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, die Zahlung im voraus<br />
oder eine genügende Sicherstellung zu verlangen.<br />
Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen<br />
oder Schadeners<strong>at</strong>zansprüche zurückzubehalten und mit Gegenforderungen<br />
aus wie immer gearteten Geschäftsbeziehungen mit uns zu<br />
kompensieren. Bei Zahlungsverzug berechnen wir ab Fälligkeit unserer Forderung<br />
Verzugszinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über der Primärr<strong>at</strong>en<br />
für Kontokorrentkredite. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und<br />
Inkassospesen zu ersetzen.<br />
11. Gewährleistung<br />
Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern<br />
die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandes<br />
unbrauchbar, oder für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich<br />
beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muß im Einklang<br />
mit den von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungsrichtlinien<br />
bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. (Es obliegt unseren<br />
Kunden, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen.) Darüber<br />
hinausgehende Anforderungen setzen eine schriftliche Zusage voraus.<br />
Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich und vor einer<br />
eventuellen Verarbeitung bei uns anzubringen. Die Gewährleistungspflicht<br />
endet in allen Fällen 6 Mon<strong>at</strong>e nach Gefahrenübergang.<br />
Für andere Mängel, seien es Sach- oder Rechtsmängel, haben wir nicht<br />
einzustehen, auch ist die Haftung für alle weiteren Verbindlichkeiten und<br />
Schadeners<strong>at</strong>z- bzw. Gewinnentgangs-Ansprüche welcher Art immer,<br />
schließlich auch der Vergütung aufgewendeter Fabrik<strong>at</strong>ions- und Frachtkosten<br />
sowie Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall<br />
auftreten, ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mängelrüge kann TON-<br />
DACH Gleinstätten wahlweise innerhalb einer angemessenen Frist Ers<strong>at</strong>z<br />
für den mangelhaften Teil leisten, nachbessern oder hierfür Gutschrift<br />
erteilen. Die Voraussetzung jeder Haftung ist die Erfüllung der am Auftraggeber<br />
obliegenden Vertragsverpflichtungen. Die Ware ist bis zur<br />
endgültigen, schriftlich oder gerichtlich bestätigten Erklärung bei sonstigem<br />
Ausschluß unserer Haftung vom Beanstander zu lagern, daß weitere Beschädigungen<br />
ausgeschlossen sind. Jede Verjährung der Ansprüche gegen<br />
uns beginnt spätestens mit Übernahme der Ware. Schadeners<strong>at</strong>zansprüche<br />
jeder Art können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn<br />
wir grobe Fahrlässigkeit oder Vors<strong>at</strong>z zu verantworten haben.<br />
12. Paletten und Werkspaletten<br />
Paletten werden zu einem Verrechnungspreis in Rechnung gestellt. Die<br />
Rückgabe von einwandfrei wiederverwertbaren Leerpaletten h<strong>at</strong> innerhalb<br />
eines Jahres ab Auslieferung zu erfolgen. Nach vorhergehender Vereinbarung<br />
werden Leerpaletten von uns auch in Verbindung mit Warenlieferungen<br />
zurückgenommen. Nach Ablauf der 1-Jahres-Frist sind<br />
wir nicht mehr verpflichtet, Paletten zurückzunehmen und zu vergüten.<br />
Es werden nur so viele Paletten zurückgenommen, wie von uns bezogen<br />
wurden. Im Falle zuviel zurückgegebener Paletten behalten wir uns<br />
vor, die Differenz zwischen dem handelsüblichen Einkaufpreis und dem<br />
Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen. Folien, Verpackungsbänder,<br />
welche aus der Verpackung der von uns hergestellten und vertriebenen<br />
M<strong>at</strong>erialien anfallen, werden sortenrein, d.h. ohne Vermischung mit anderen<br />
M<strong>at</strong>erialien und dgl. zurückgenommen.<br />
13. Eigentumsvorbehalt<br />
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen<br />
aus der Lieferung (samt aller Nebengebühren) unser Eigentum. Für ein<br />
bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise<br />
bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden<br />
sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hiebei erlischt der Eigentumsvorbehalt<br />
an sämtliche Waren erst dann, wenn alle unserer Forderungen aus<br />
diesen einheitlichen Lieferungen beglichen sind.<br />
Sofern wir im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück<br />
nehmen, schreiben wir unserem Kunden den Nettowarenwert abzüglich<br />
Bruchverlust uns eines Abschlages bis zu 50% Prozent gut. Die<br />
Höhe des Abschlages wird von uns festgesetzt und ist davon abhängig,<br />
ob es sich um serienmäßige Ware oder um Ware, die speziell für Zwecke<br />
unserer Kunden hergestellt wurde handelt.<br />
14. Storno<br />
Ein Auftragsstorno bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. In diesem<br />
Falle sowie eines ungerechtfertigten Rücktritt des Auftraggebers sind wir<br />
berechtigt, neben der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auch ein<br />
Stornoentgelt von 30% Prozent des nicht zustande kommenden Auftragswertes<br />
zu verlangen.<br />
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort für die Ware ist unser jeweiliges Lager, für Zahlungen Gleinstätten,<br />
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.<br />
Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der<br />
TONDACH Gleinstätten AG<br />
Mit dieser <strong>Preisliste</strong> verlieren die bisher ausgegebenen <strong>Preisliste</strong>n ihre<br />
Gültigkeit.<br />
Druck- und S<strong>at</strong>zfehler sowie Preisänderungen vorbehalten.<br />
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