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Preisliste Gleinstätten 2007-3 - Dachziegel-shop.at

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Verkaufs- und Lieferbedingungen TONDACH Gleinstätten AG<br />

Konditionen<br />

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich palettiert und paketiert<br />

sowie foliert, LKW-zugweise, unabgeladen, frei Lager.<br />

Kranentladung € 4,10 pro Palette<br />

Bei Kleinmengenzustellung (unter 8 Paletten) wird ein Zuschlag von<br />

€ 52,00 pro Abladestelle verrechnet.<br />

Gelieferte TONDACH-Ziegel werden nicht zurückgenommen.<br />

Bei Lieferungen nach Vorarlberg wird ein Frachtzuschlag von € 300,–/<br />

Lieferung verrechnet!<br />

Die Palette ist foliert und besteht aus gebundenen Kleinpaketen. Für Europaletten<br />

(80 x 120 cm, ca. 30 kg) werden € 8,00 verrechnet. Bei Retournierung<br />

durch den Kunden wird der Betrag in voller Höhe gutgeschrieben.<br />

Bitte beachten Sie unbedingt, daß nur so viele Paletten zurückgenommen<br />

werden können, wie von uns bezogen wurden.<br />

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen dem Zweck,<br />

im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für<br />

uns eine klare und verbindliche Basis bei der Abwicklung der verschiedenen<br />

Geschäftsfälle zu gewährleisten. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.<br />

Die von den jeweils herausgegebenen <strong>Preisliste</strong>n, Preisund<br />

Konditionsgestaltungen sowie deren Randbedingungen sind ein integrierender<br />

Bestandteil unserer Angebote, Verkäufe und Lieferungen.<br />

1. Verbindlichkeit<br />

Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund<br />

nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung<br />

bzw. Kaufabschluß vom Abnehmer als vollinhaltlich genehmigt gelten<br />

und damit für den Abnehmer wie für uns verbindlich sind. Die Geschäftsbedingungen<br />

unserer Vertragspartner binden uns nicht. Erfolgt<br />

eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen des Käufers, so<br />

sind nachfolgende Lieferungen unsererseits nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen<br />

anzusehen, sondern als Angebot auf Abschluß des<br />

Vertrages unter Zugrundelegung der Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />

von TONDACH Gleinstätten. Sollten einzelne Teile der gegenständlichen<br />

allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem<br />

Grunde unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen wie des Vertrages nicht beeinträchtigt.<br />

Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bzw.<br />

Kaufes oder unserer Bedingungen sind verbindlich, wenn sie von uns<br />

schriftlich bestätigt sind.<br />

2. Technische Ber<strong>at</strong>ung<br />

Die von uns im Rahmen des Kundendienstes erteilten technischen Auskünfte<br />

und Ausführungsvorschriften werden unter Berücksichtigung geltender<br />

Verarbeitungsvorschläge und Normen gegeben. Solche Ber<strong>at</strong>ungen<br />

können in Folge der Voraussetzungen nur unverbindlich sein und schließen<br />

eine diesbezügliche Haftung durch uns aus. Wir empfehlen daher, alle<br />

technischen D<strong>at</strong>en bauseits nach dem jeweils letzten Stand zu prüfen.<br />

3. Angebotene Kostenvoranschläge<br />

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Von<br />

uns erstellte Kostvoranschläge sind verbindlich, sofern die Verbindlichkeit<br />

ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Abweichungen von den Prospektabbildungen<br />

und Beschreibungen, Gewichtsangaben usw. und Irrtum<br />

behalten wir vor.<br />

4. Abnahme bestellter Ware<br />

Bestellte Ware muß innerhalb von 14 Tagen ab vereinbartem Liefertermin<br />

abgenommen werden. Sollte es dem Käufer aus irgendwelchen<br />

Gründen nicht möglich sein, die Ware in dieser Zeit abzurufen, so steht<br />

es uns frei, ohne Nachfristsetzung die Bestellung zu stornieren und über<br />

die Ware zu verfügen.<br />

Für stornierte Bestellungen kann eine Stornogebühr in der Höhe von 30%<br />

des Kaufpreises verrechnet werden.<br />

Bei Sonderanfertigungen jeglicher Art müssen wir auf eine uneingeschränkte<br />

Abnahmeverpflichtung bestehen. Die Ware wird spätestens 1<br />

Mon<strong>at</strong> nach dem vereinbarten Liefertermin lt. Zahlungsvereinbarungen<br />

von TONDACH Gleinstätten in Rechnung gestellt. Sie gilt damit als<br />

übernommen.<br />

Für Rückgaben von M<strong>at</strong>erialien, die nicht in einem Liefer- oder Qualitätsfehler<br />

begründet sind, wird eine Manipul<strong>at</strong>ionsgebühr verrechnet. Diese<br />

beträgt für Tondachziegel, Mauerwerkziegel und Zubehör 25% vom<br />

jeweils am Rückgabetag geltender Bruttom<strong>at</strong>erialwert. Die Rücknahme<br />

erfolgt nur in ganzen Paletten und originalverpackt, sowie die vollständige<br />

Wiederverwendbarkeit des M<strong>at</strong>erials muß gewährleistet sein. Sonderanfertigungen<br />

werden nicht zurückgenommen.<br />

Die Rückgabe beträgt längstens ein Mon<strong>at</strong> nach erfolgter Lieferung.<br />

5. Lieferung<br />

Wir liefern für Sie grundsätzlich im Inland „frachtfrei“, frei Lager oder frei<br />

Baustelle (lt. ICC-Incoterms 1980, 13. Klausel) unabgeladen in vollen LKW-<br />

Zügen, wobei diese Zustellung nur mit Waren von einem Lieferwerk (Lager)<br />

vorgenommen werden kann. Die Zustellung erfolgt durch uns oder<br />

durch einen von uns beauftragten Frächter. Bei Lieferungen über größere<br />

Entfernungen behalten wir uns vor, Frachtkostenaufschläge in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

Wir verweisen auf die Möglichkeit der Selbstabholung. In diesem Fall liefern<br />

wir „ab Werk“, fahrzeugverladen, und gewähren Ihnen eine Abholvergütung<br />

lt. Pkt. 9. Bestimmte, in unseren <strong>Preisliste</strong>n ausdrücklich gekennzeichnete<br />

Warengruppen liefern wir ausschließlich "ab Werk", LKWverladen,<br />

wofür wir Ihnen keine Abholvergütung gewähren können. Der<br />

Gefahrenübergang erfolgt in allen Fällen mit Beendigung des Verladevorganges<br />

im Lager von TONDACH Gleinstätten, Unterpremstätten und<br />

Pinkafeld.<br />

Die Verladung erfolgt unter bestem Ermessen ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit.<br />

Bei Lieferung mit Lastkraftwagen gilt die Ware als mit Annahme<br />

der Versandanzeige als ordnungsgemäß verladen. Wir können auch<br />

keine Haftung für Folgen übernehmen, die aus einer allfälligen gewichtsmäßigen<br />

Überladung von Lastkraftwagen entstehen. Unsachgemäße<br />

Behandlung und Lagerung schließen jedes Recht einer Ers<strong>at</strong>zlieferung<br />

aus. Duch Verpacken, Verladen und Transport verursachte Schrammen<br />

und Scheuerschäden sind für den Gebrauchswert ohne Belang und können<br />

nicht reklamiert werden. Für Tondachziegel und Mauerwerkziegel ist<br />

ein Transportbruch bis zu 2% der Liefermenge und kann nicht bemängelt<br />

werden. Reklam<strong>at</strong>ionen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt<br />

der Ware zwecks Stellungnahme an uns zu melden.<br />

6. Lieferzeiten<br />

Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen genau einzuhalten, was jedoch<br />

ungestörten Arbeitsprozeß und ungehinderte Versandmöglichkeiten voraussetzt.<br />

Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, Stromausfall,<br />

Verkehr- oder Witterungsstörungen sowie behördliche Verfügungen<br />

und andere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />

nicht anwendbare Ereignisse befreien uns, ohne uns schadeners<strong>at</strong>zpflichtig<br />

zu machen, ganz oder für die Dauer der vorgenannten Ereignisse<br />

von der Lieferpflicht.<br />

7. Prospekte, Unterlagen<br />

Etwaige in K<strong>at</strong>alogen, techn. Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen<br />

enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie<br />

Musterscherben und Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen<br />

Produktion.<br />

Die Zeichnungen sind nicht maßstabgetreu. Die st<strong>at</strong>ischen Systeme und<br />

bauphysikalischen Maßnahmen sind jeweils gesondert festzulegen!<br />

Irrtümer Vorbehalten.<br />

Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge und Bedarfsermittlungen, die<br />

wir Ihnen zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum<br />

und dürfen, schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten<br />

nicht zugänglich gemacht werden.<br />

8. Weiterverkauf<br />

Der Weiterverkauf unserer Ware darf nur mit der von uns festgesetzten<br />

Qualitätseinstufung erfolgen.<br />

Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr<br />

veräußern.<br />

9. Preise<br />

Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise in Euro und ohne Mehrwertsteuer<br />

unserer aufgelegten <strong>Preisliste</strong>n zugrunde, wobei wir uns für<br />

den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tag<br />

der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die in den <strong>Preisliste</strong>n<br />

angeführten Preise verstehen sich „frachtfrei frei Lager oder frei Baustelle<br />

in vollen LKW-Zügen“, unabgeladen, ohne Mehrwertsteuer lt. <strong>Preisliste</strong>.<br />

Die Frachtkosten werden daher von TONDACH Gleinstätten getragen.<br />

Bei Selbstabholung gewähren wir Ihnen eine Abholvergütung. Es gelten<br />

die von uns jeweils festgesetzten Vergütungssätze lt. jeweils gültiger<br />

<strong>Preisliste</strong>. Bei Lieferung ins Ausland werden jeweils gesonderte Frachtkostenzuschläge<br />

in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor,<br />

die vom Kunden angegebenen Bestimmungsorten mit den t<strong>at</strong>sächlichen<br />

Bestimmungsorten der Ware zu überprüfen und unrechtmäßig empfangene<br />

Abholvergütung nachzuverrechnen.<br />

Für bestimmte, in unseren <strong>Preisliste</strong>n ausdrücklich gekennzeichnete<br />

Warengruppen gilt der Preis „ab Werk“, fahrzeugverladen, ohne Abholvergütung.<br />

Es gelten die von TONDACH Gleinstätten in Zusammenhang<br />

mit den letztgültigen <strong>Preisliste</strong>n jeweils herausgegebenen Preis- und<br />

Konditionsgestaltungen.<br />

10. Zahlungen<br />

Zahlungen sind im Rahmen der vereinbarten Zahlungskonditionen fällig<br />

und werden jeweils auf die älteste noch offene Forderungen verrechnet.<br />

Für ganz oder teilweise noch nicht erfüllte Vereinbarungen sind wir bei Zahlungsverzug<br />

berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, die Zahlung im voraus<br />

oder eine genügende Sicherstellung zu verlangen.<br />

Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen<br />

oder Schadeners<strong>at</strong>zansprüche zurückzubehalten und mit Gegenforderungen<br />

aus wie immer gearteten Geschäftsbeziehungen mit uns zu<br />

kompensieren. Bei Zahlungsverzug berechnen wir ab Fälligkeit unserer Forderung<br />

Verzugszinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über der Primärr<strong>at</strong>en<br />

für Kontokorrentkredite. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und<br />

Inkassospesen zu ersetzen.<br />

11. Gewährleistung<br />

Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern<br />

die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandes<br />

unbrauchbar, oder für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich<br />

beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muß im Einklang<br />

mit den von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungsrichtlinien<br />

bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. (Es obliegt unseren<br />

Kunden, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen.) Darüber<br />

hinausgehende Anforderungen setzen eine schriftliche Zusage voraus.<br />

Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich und vor einer<br />

eventuellen Verarbeitung bei uns anzubringen. Die Gewährleistungspflicht<br />

endet in allen Fällen 6 Mon<strong>at</strong>e nach Gefahrenübergang.<br />

Für andere Mängel, seien es Sach- oder Rechtsmängel, haben wir nicht<br />

einzustehen, auch ist die Haftung für alle weiteren Verbindlichkeiten und<br />

Schadeners<strong>at</strong>z- bzw. Gewinnentgangs-Ansprüche welcher Art immer,<br />

schließlich auch der Vergütung aufgewendeter Fabrik<strong>at</strong>ions- und Frachtkosten<br />

sowie Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall<br />

auftreten, ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mängelrüge kann TON-<br />

DACH Gleinstätten wahlweise innerhalb einer angemessenen Frist Ers<strong>at</strong>z<br />

für den mangelhaften Teil leisten, nachbessern oder hierfür Gutschrift<br />

erteilen. Die Voraussetzung jeder Haftung ist die Erfüllung der am Auftraggeber<br />

obliegenden Vertragsverpflichtungen. Die Ware ist bis zur<br />

endgültigen, schriftlich oder gerichtlich bestätigten Erklärung bei sonstigem<br />

Ausschluß unserer Haftung vom Beanstander zu lagern, daß weitere Beschädigungen<br />

ausgeschlossen sind. Jede Verjährung der Ansprüche gegen<br />

uns beginnt spätestens mit Übernahme der Ware. Schadeners<strong>at</strong>zansprüche<br />

jeder Art können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn<br />

wir grobe Fahrlässigkeit oder Vors<strong>at</strong>z zu verantworten haben.<br />

12. Paletten und Werkspaletten<br />

Paletten werden zu einem Verrechnungspreis in Rechnung gestellt. Die<br />

Rückgabe von einwandfrei wiederverwertbaren Leerpaletten h<strong>at</strong> innerhalb<br />

eines Jahres ab Auslieferung zu erfolgen. Nach vorhergehender Vereinbarung<br />

werden Leerpaletten von uns auch in Verbindung mit Warenlieferungen<br />

zurückgenommen. Nach Ablauf der 1-Jahres-Frist sind<br />

wir nicht mehr verpflichtet, Paletten zurückzunehmen und zu vergüten.<br />

Es werden nur so viele Paletten zurückgenommen, wie von uns bezogen<br />

wurden. Im Falle zuviel zurückgegebener Paletten behalten wir uns<br />

vor, die Differenz zwischen dem handelsüblichen Einkaufpreis und dem<br />

Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen. Folien, Verpackungsbänder,<br />

welche aus der Verpackung der von uns hergestellten und vertriebenen<br />

M<strong>at</strong>erialien anfallen, werden sortenrein, d.h. ohne Vermischung mit anderen<br />

M<strong>at</strong>erialien und dgl. zurückgenommen.<br />

13. Eigentumsvorbehalt<br />

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen<br />

aus der Lieferung (samt aller Nebengebühren) unser Eigentum. Für ein<br />

bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise<br />

bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden<br />

sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hiebei erlischt der Eigentumsvorbehalt<br />

an sämtliche Waren erst dann, wenn alle unserer Forderungen aus<br />

diesen einheitlichen Lieferungen beglichen sind.<br />

Sofern wir im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück<br />

nehmen, schreiben wir unserem Kunden den Nettowarenwert abzüglich<br />

Bruchverlust uns eines Abschlages bis zu 50% Prozent gut. Die<br />

Höhe des Abschlages wird von uns festgesetzt und ist davon abhängig,<br />

ob es sich um serienmäßige Ware oder um Ware, die speziell für Zwecke<br />

unserer Kunden hergestellt wurde handelt.<br />

14. Storno<br />

Ein Auftragsstorno bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. In diesem<br />

Falle sowie eines ungerechtfertigten Rücktritt des Auftraggebers sind wir<br />

berechtigt, neben der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auch ein<br />

Stornoentgelt von 30% Prozent des nicht zustande kommenden Auftragswertes<br />

zu verlangen.<br />

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort für die Ware ist unser jeweiliges Lager, für Zahlungen Gleinstätten,<br />

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.<br />

Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der<br />

TONDACH Gleinstätten AG<br />

Mit dieser <strong>Preisliste</strong> verlieren die bisher ausgegebenen <strong>Preisliste</strong>n ihre<br />

Gültigkeit.<br />

Druck- und S<strong>at</strong>zfehler sowie Preisänderungen vorbehalten.<br />

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