Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums ... - Sachsen-Anhalt

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Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten Dolmetscherrecht Thüringen ____________________________ Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten. (Abschrift mit aktueller Rechtschreibung) Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten und des Thüringer Kultusministeriums vom 11. Februar 1998 (3162 - 1/96) (JMBl. für Thüringen S. 9) 1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern 1.1 Voraussetzungen 1.1.1 Dolmetscher können für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten auf Antrag allgemein beeidigt werden (§ 189 Abs. 2 GVG, § 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 Abs. 1 SGG und § 9 Abs. 2 ArbGG). 1.1.2 Die allgemeine Beeidigung gilt für die Gerichte und Notare des Landes. Zuständig für die Beeidigung ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz hat. Hat der Dolmetscher keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Beeidigung der Präsident des Landgerichts zuständig, bei dem der Dolmetscher erstmals einen Antrag auf allgemeine Beeidigung stellt. 1.1.3 Der Dolmetscher wird allgemein beeidigt, wenn er 1.1.3.1 die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und 1.1.3.2 seine fachliche Eignung a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, b) durch ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung, c) durch ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestandene Dolmetscherprüfung, sofern diese von dem Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannt ist oder d) auf andere Weise ausreichend nachweist; der Nachweis ist gegenüber dem Thüringer Kultusministerium zu erbringen. 1.2 Verfahren 1.2.1 Vor der Beeidigung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass a) statt der Eidesleistung im Einzelfall künftig die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid genügt. b) er die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers nicht erlangt, c) es ihm freisteht, sich "Vom Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigter Dolmetscher der ... Sprache für die Gerichte und Notare des Landes Thüringen" zu nennen, d) er die Bezeichnung nach Buchstabe c nicht in einer anderen Form führen darf und e) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. 1.2.2 Der Dolmetscher leistet vor dem Präsidenten des Landgerichts oder dessen Vertreter den Eid dahin, dass er aus der jeweiligen oder in die jeweilige Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn er von einem Gericht oder einem Notar des Landes zugezogen wird. Seite 1

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz und Europaangelegenheiten<br />

Dolmetscherrecht Thüringen<br />

____________________________<br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz und Europaangelegenheiten.<br />

(Abschrift mit aktueller Rechtschreibung)<br />

Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern<br />

Gemeinsame <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz und Europaangelegenheiten und <strong>des</strong><br />

<strong>Thüringer</strong> Kultusministeriums vom 11. Februar 1998 (3162 - 1/96)<br />

(JMBl. für Thüringen S. 9)<br />

1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern<br />

1.1 Voraussetzungen<br />

1.1.1 Dolmetscher können für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten auf Antrag allgemein beeidigt werden<br />

(§ 189 Abs. 2 GVG, § 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 Abs. 1 SGG und § 9 Abs. 2 ArbGG).<br />

1.1.2 Die allgemeine Beeidigung gilt für die Gerichte und Notare <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Zuständig für die Beeidigung ist<br />

der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts, in <strong>des</strong>sen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz hat. Hat der<br />

Dolmetscher keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Beeidigung der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts<br />

zuständig, bei dem der Dolmetscher erstmals einen Antrag auf allgemeine Beeidigung stellt.<br />

1.1.3 Der Dolmetscher wird allgemein beeidigt, wenn er<br />

1.1.3.1 die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und<br />

1.1.3.2 seine fachliche Eignung<br />

a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss <strong>des</strong> Dolmetscherstudiums an einer Hochschule im<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Grundgesetzes,<br />

b) durch ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich <strong>des</strong> Grundgesetzes bestandene staatliche oder<br />

staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung,<br />

c) durch ein Zeugnis über eine außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereichs <strong>des</strong> Grundgesetzes bestandene<br />

Dolmetscherprüfung, sofern diese von dem <strong>Thüringer</strong> Kultusministerium als gleichwertig anerkannt ist<br />

oder<br />

d) auf andere Weise ausreichend nachweist; der Nachweis ist gegenüber dem <strong>Thüringer</strong><br />

Kultusministerium zu erbringen.<br />

1.2 Verfahren<br />

1.2.1 Vor der Beeidigung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass<br />

a) statt der Ei<strong>des</strong>leistung im Einzelfall künftig die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid genügt.<br />

b) er die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers nicht erlangt,<br />

c) es ihm freisteht, sich "Vom Präsidenten <strong>des</strong> Landgerichts allgemein beeidigter Dolmetscher der ...<br />

Sprache für die Gerichte und Notare <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Thüringen" zu nennen,<br />

d) er die Bezeichnung nach Buchstabe c nicht in einer anderen Form führen darf und<br />

e) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.<br />

1.2.2 Der Dolmetscher leistet vor dem Präsidenten <strong>des</strong> Landgerichts oder <strong>des</strong>sen Vertreter den Eid dahin,<br />

dass er aus der jeweiligen oder in die jeweilige Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn<br />

er von einem Gericht oder einem Notar <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zugezogen wird.<br />

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<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz und Europaangelegenheiten<br />

1.2.3 Die Bestimmungen <strong>des</strong> § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG und der §§ 480, 481, 483 Abs. 1 und § 484<br />

ZPO finden entsprechende Anwendung.<br />

1.2.4 Über das Verfahren nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine<br />

beglaubigte Abschrift erhält der Dolmetscher als Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung.<br />

1.3 Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher<br />

1.3.1 Der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts führt ein Verzeichnis über die in seinem Bezirk wohnhaften, von ihm<br />

allgemein beeidigten Dolmetscher und die von ihm nach Nummer 1.1.2 Satz 3 allgemein beeidigten<br />

Dolmetscher sowie die in seinem Bezirk wohnhaften, aber von dem Präsidenten eines anderen<br />

Landgerichts in Thüringen allgemein beeidigten und nach Nummer 1.3.4 in das Verzeichnis<br />

einzutragenden Dolmetscher. Er übersendet den Gerichten und Notaren in seinem Bezirk eine Abschrift<br />

<strong>des</strong> Verzeichnisses und teilt Änderungen unverzüglich mit.<br />

1.3.2 Die Eintragung im Verzeichnis<br />

1.3.2.1 ist zu streichen, wenn der Dolmetscher<br />

a) sich persönlich oder fachlich als ungeeignet erweist,<br />

b) dies beantragt oder<br />

c) verstorben ist;<br />

1.3.2.2 kann gestrichen werden, wenn der Dolmetscher sich eine ihm nicht gestattete Bezeichnung beilegt;<br />

1.3.2.3 soll in den Fällen der Nummer 1.3.2.1 Buchstabe a sowie der Nummer 1.3.2.2 nur gestrichen werden,<br />

wenn der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts den Dolmetscher vorher angehört hat.<br />

1.3.3 Nach der Streichung ist der Dolmetscher aufzufordern,<br />

a) den Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2) unverzüglich zurückzugeben und<br />

b) die Bezeichnung nach Nummer 1.2.1 Buchstabe c nicht mehr zu führen.<br />

1.3.4 Verlegt der Dolmetscher, der seinen Wohnsitz in Thüringen hat, diesen in einen anderen<br />

Landgerichtsbezirk von Thüringen, kann der Dolmetscher unter Vorlage <strong>des</strong> Nachweises seiner<br />

allgemeinen Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2) bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten <strong>des</strong><br />

Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Diese kann erst erfolgen, wenn die frühere<br />

Eintragung gestrichen ist.<br />

2 Ermächtigung von Übersetzern<br />

2.1 Voraussetzungen<br />

2.1.1 Der Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, für die Gerichte und Notare <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung <strong>des</strong><br />

Verfahrens auf dem Gebiet <strong>des</strong> Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) zu<br />

bescheinigen, wenn er<br />

2.1.1.1 die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und<br />

2.1.1.2 seine fachliche Eignung<br />

a) durch ein Zeugnis über den erfolgten Abschluss <strong>des</strong> Übersetzerstudiums an einer Hochschule im<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Grundgesetzes,<br />

b) durch ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich <strong>des</strong> Grundgesetzes bestandene staatliche oder<br />

staatlich anerkannte Übersetzerprüfung,<br />

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<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz und Europaangelegenheiten<br />

c) durch ein Zeugnis über eine außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereichs <strong>des</strong> Grundgesetzes bestandene<br />

Übersetzerprüfung, sofern diese von dem <strong>Thüringer</strong> Kultusministerium als gleichwertig anerkannt ist oder<br />

d) auf andere Weise ausreichend nachweist; der Nachweis ist gegenüber dem <strong>Thüringer</strong><br />

Kultusministerium zu erbringen.<br />

2.1.2 Zuständig für die Ermächtigung ist der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts, in <strong>des</strong>sen Bezirk der Übersetzer<br />

seinen Wohnsitz hat. Hat der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Ermächtigung der<br />

Präsident <strong>des</strong> Landgerichts zuständig, bei dem der Übersetzer erstmals einen Antrag auf Ermächtigung<br />

stellt.<br />

2.2 Verfahren<br />

2.2.1 Vor der Ermächtigung ist der Übersetzer darauf hinzuweisen, dass<br />

a) er die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Übersetzers nicht erlangt,<br />

b) es ihm freisteht, sich "Vom Präsidenten <strong>des</strong> Landgerichts ermächtigter Übersetzer der ... Sprache für<br />

die Gerichte und Notare <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Thüringen" zu nennen,<br />

c) er die Bezeichnung nach Buchstabe b nicht in einer anderen Form führen darf und<br />

d) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.<br />

2.2.2 Vor der Ermächtigung verpflichtet sich der Übersetzer, die Aufgaben eines Übersetzers gewissenhaft zu<br />

erfüllen.<br />

2.2.3 Über das Verfahren nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine<br />

beglaubigte Abschrift der Niederschrift erhält der Übersetzer als Nachweis seiner Ermächtigung.<br />

2.2.4 Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 gelten entsprechend.<br />

3 Schlussbestimmungen<br />

3.1 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> tritt am 1. März 1998 in Kraft.<br />

3.2 Außerkrafttreten<br />

Die <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Ministeriums</strong> für Justiz, Bun<strong>des</strong>- und Europaangelegenheiten<br />

und <strong>des</strong> <strong>Thüringer</strong> Kultusministeriums vom 25. September 1991 über die allgemeine Beeidigung von<br />

Dolmetschern und Ermächtigung vom Übersetzern (JMBl. S. 120) geändert durch <strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

vom 2. September 1992 (JMBl. S. 88), tritt gleichzeitig außer Kraft.<br />

Der Minister für Justiz Der Kultusminister<br />

und Europaangelegenheiten<br />

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