Krisenplan
Krisenplan
Krisenplan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
GZ 39.631/2-VII/B/8/03 Stand: April 2003<br />
KRISENPLAN<br />
zur Bekämpfung der<br />
B L U E T O N G U E<br />
in der Republik Österreich<br />
in Übereinstimmung mit<br />
Artikel 18 der Richtlinie des Rates 2000/75/EG
KRISENPLAN<br />
zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue<br />
(BLAUZUNGENKRANKHEIT)<br />
in der Republik Österreich<br />
Stand: April 2003<br />
Der <strong>Krisenplan</strong> zur Bekämpfung der Bluetongue soll einen einheitlichen nationalen<br />
Rahmen für die Bekämpfung dieser mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen<br />
einhergehenden Tierseuche darstellen.<br />
Er enthält Verweise auf nationale Rechtsvorschriften und listet die notwendigen<br />
Einrichtungen (Krisenzentren) und die gebotenen Maßnahmen in gesetzlicher,<br />
finanzieller und personeller Hinsicht auf.<br />
Das Ziel dieses <strong>Krisenplan</strong>s ist die schnellstmögliche Überwindung der<br />
Krisensituation durch Einbeziehung aller Möglichkeiten und Ressourcen von Bund<br />
und Ländern zur Tilgung der Seuchenherde sowie zur Verhinderung einer<br />
Weiterverschleppung der Bluetongue.<br />
Der Plan soll unter Berücksichtigung neuen Wissens und gesammelter Erfahrungen<br />
bei Bedarf erneuert bzw. ergänzt werden.<br />
Um auch zukünftig in Österreich alles nur Mögliche beizutragen, um sowohl<br />
wirtschaftliche Schäden als auch menschliches Leid im Falle von Ausbrüchen von<br />
Bluetongue so gering wie möglich zu halten und die Seuche so effizient wie möglich<br />
zu bekämpfen, entstand in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der lokalen<br />
Krisenzentren der Länder und Experten des nationalen Referenzlabors eine<br />
österreichweit einheitliche Arbeitsanleitung (operation manual), die detaillierte<br />
Anweisungen betreffend die Bekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht oder Auftreten<br />
dieser Tierseuche enthält und dem nationalen <strong>Krisenplan</strong> beiliegt (Anlage B).<br />
Änderungsvorschläge und Empfehlungen sowohl hinsichtlich des nationalen<br />
<strong>Krisenplan</strong>s als auch der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue sind an das nationale Krisenzentrum<br />
MR Dr. Elisabeth Reisp<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />
Radetzkystr.2<br />
A-1031 Wien<br />
Tel: 0043 1 711 72 4821<br />
Fax: 0043 1 710 41 51<br />
E-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />
zu senden.
Der nationale <strong>Krisenplan</strong> Österreichs zur Bekämpfung der Bluetongue gemäß<br />
Artikel 18 der Richtlinie des Rates 2000/75/EG, wurde gemäß der<br />
Entscheidung der Kommission 91/42 und den Ausführungen des<br />
Kommissionsdokumentes doc. VI/5211/95 erstellt und beinhaltet folgende<br />
Maßnahmen:<br />
1. Allgemeines zur Bluetongue ............................................................................ 1<br />
2. Gesetzliche Grundlagen ...................................................................................... 4<br />
2.1 Nationale gesetzliche Grundlagen ............................................................ 4<br />
2.2 Rechtliche Grundlagen der Maßnahmen .................................................. 5<br />
2.3 Hilfestellung durch Polizei und Bundesheer.............................................. 6<br />
3. Finanzielle Vorkehrungen ................................................................................ 7<br />
4. Befehlskette und Einrichtung eines nationalen<br />
Krisenzentrums.................................................................................................... 8<br />
4.1 Befehlskette im Instanzenzug................................................................... 8<br />
4.2 Nationales Krisenzentrum ........................................................................ 9<br />
4.3. Technische Einrichtung ............................................................................ 9<br />
5. Lokale Krisenzentren ..................................................................................... 10<br />
5.1 Anzahl der lokalen Krisenzentren ........................................................... 10<br />
5.2 Liste der lokalen Krisenzentren............................................................... 10<br />
5.3 Vorübergehendes Krisenzentrum ........................................................... 12<br />
5.4 Leitung und Verantwortlichkeit der lokalen Krisenzentren ...................... 13<br />
5.5 Ausstattung der lokalen Krisenzentren ................................................... 14<br />
6. Expertengruppen ............................................................................................... 15<br />
6.1 Errichtung einer Expertengruppe ............................................................ 15<br />
6.2 Verantwortlichkeit der Expertengruppe................................................... 15<br />
6.3 Epidemiologische Untersuchungen ........................................................ 16<br />
7. Erforderliche Ausstattung für Tierseuchennotfälle - Personal ....................... 17<br />
7.1 Personal ................................................................................................. 17<br />
7.2 Aus- und Weiterbildung .......................................................................... 17<br />
8. Erforderliche Ausstattung für Tierseuchennotfälle - Ausrüstungen und<br />
Einrichtungen..................................................................................................... 18<br />
8.1 Technische Ausstattung ......................................................................... 18<br />
8.2 Ausstattung für Keulung ......................................................................... 18<br />
8.3 Administrative Ausstattung ..................................................................... 18<br />
9. Anweisungen zur Handhabung von Ausbrüchen von Bluetongue .................... 18<br />
9.1 Arbeitsanleitung für Amtstierärzte........................................................... 18<br />
10. Diagnostische Laboratorien ............................................................................... 19
10.1 Nationales Referenzlaboratorium ........................................................... 19<br />
10.2 Diagnosestellung .................................................................................... 19<br />
10.3 Probenahme ........................................................................................... 19<br />
11. Notfallpläne für die Impfung............................................................................... 19<br />
11.1 Notimpfung ............................................................................................. 19<br />
11.2 Impfplan.................................................................................................. 19<br />
12. Übungen ............................................................................................................ 20<br />
12.1 Übungen für Expertengruppen auf nationaler Ebene.............................. 20<br />
12.2 Übungen für Expertengruppen auf lokaler Ebene................................... 20<br />
12.3 Evaluierung der Seuchenbekämpfung.................................................... 20<br />
13. Öffentlichkeitsarbeit/Seuchenbewusstsein ........................................................ 21<br />
13.1 Tierärzte ................................................................................................. 21<br />
13.2 Landwirte ................................................................................................ 21<br />
13.3 Bevölkerung............................................................................................ 22<br />
13.4 Merkblätter.............................................................................................. 22<br />
Anlage A<br />
Anlage B<br />
Überblickskarte über die Verwaltungsbezirke Österreichs<br />
Teil I<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue<br />
Teil II<br />
Gesetzliche Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Teil III<br />
Zusammenfassung aller veterinärbehördlicher Bescheide,<br />
Formulare und Informationsblätter in Zusammenhang mit der<br />
Bluetongue
1. ALLGEMEINES ZUR BLUETONGUE<br />
Synonyme: Blauzungenkrankheit, Maulkrankheit, Catarrhal fever of sheep<br />
Allgemeines<br />
Bluetongue ist eine nicht kontagiöse, durch Insekten übertragene Viruserkrankung<br />
der Schafe, Ziegen, Rinder und wildlebenden Wiederkäuer. Sie gilt als für den<br />
Menschen ungefährlich. Die Seuche ist eine der 15 Krankheiten der Liste A des<br />
Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Seuchen der Liste A sind definiert als<br />
„übertragbare Krankheiten, die sich ungeachtet der Landesgrenzen sehr schnell und<br />
gefährlich ausbreiten können, die mit schweren sozialökonomischen und<br />
volksgesundheitlichen Folgen verbunden sind und deren Auswirkungen auf den<br />
internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten beträchtlich sind“.<br />
Bluetongue ist eine Schleimhauterkrankung, die mit Kongestion, Schwellungen und<br />
Hämorrhagien einhergeht. Sie kann unterschiedlich starken Verlauf nehmen, und die<br />
Mortalität hängt von der Virulenz des Virusstammes und von Art und Rasse der<br />
betroffenen Tiere ab. Schafe sind in der Regel am stärksten betroffen, während<br />
Rinder und Ziegen gewöhnlich keine klinischen Symptome zeigen; sie können für<br />
gewisse Zeit Virusträger sein und den Erreger auf andere Wiederkäuer übertragen.<br />
Ätiologie<br />
Der Erreger der Bluetongue ist das Bluetongue-Virus (BT-Virus) und wird dem Genus<br />
Orbivirus zugeordnet. Es ist labil bei pH-Werten unter 3.<br />
Antigenetisch besteht eine große Variabilität; mindestens 24 verschiedene Serotypen<br />
wurden nachgewiesen. Alle Typen besitzen ein gemeinsames Gruppenantigen, das<br />
mit der KBR, dem AGPT oder der IF nachgewiesen werden kann. Die serologische<br />
Differenzierung erfolgt im NT.<br />
Klinik<br />
Bluetongue ist eine hauptsächlich akut verlaufende, saisongebundene, seuchenhaft<br />
auftretende Erkrankung der Schafe und Rinder, die von Stechmücken übertragen<br />
wird.<br />
Obgleich die Krankheit unterschiedlichen Verlauf nehmen kann, treten beim Schaf in<br />
der Regel folgende Symptome auf: Fieber, allgemeine Schwäche,<br />
Zirkulationsstörungen, die zu Hyperämien der oralen und nasalen Schleimhäute,<br />
Lippenödemen mit gangränösen Rhinitiden, Maulschleimhautulcerationen,<br />
Klauenentzündungen und Veränderungen der Skelettmuskulatur führen. Klinische<br />
Symptome sind Geschwüre im und um das Maul (Zahnfleisch, Backen und Zunge),<br />
bei einer kleinen Anzahl Tiere einhergehend mit der typischen Blau-Rot-Färbung der<br />
Zunge, Rötungen und Hämorrhagien des oberen Klauenrandes, Lahmen, mitunter<br />
auch Aborte und kongenitale Missbildungen. Mit einer Befallsrate von 0-50 %<br />
(Lämmer sind am stärksten betroffen) ist die Mortalität variabel. Beim Rind verläuft<br />
die Krankheit in der Regel subklinisch, was dazu führen kann, dass Rinder für<br />
geraume Zeit noch eine Infektionsquelle für Schafe darstellen. Bei rund 5 % aller<br />
Rindererkrankungen kommt es mitunter zu Fieber, verstärkter Speichelsekretion,<br />
Kongestion sowie Schwellungen und Geschwüren im Maul.<br />
Die Inkubationszeit beträgt beim Schaf 2 bis 15 Tage; das Fieber hält etwa 6 bis 8<br />
Tage an. Veränderungen der Wolle (Brüchigwerden und Wollausfall) entstehen durch<br />
Hyperämien der Haut.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 1
Epidemiologie<br />
Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides, aber auch durch<br />
Moskitos und Zecken, übertragen, die zu den belebten Vektoren zählen. Sie nehmen<br />
das im Blut zirkulierende Virus während des Saugaktes auf. Nach einem<br />
biologischen Vermehrungszyklus des Virus in den Arthropoden, wobei das Virus in<br />
die Speicheldrüse gelangt, wird der Erreger durch weitere Saugakte weiterverbreitet.<br />
Ohne Insekten ist eine Ansteckung, beispielsweise durch direkten oder indirekten<br />
Kontakt zwischen Tieren, nicht möglich. In seltenen Fällen kann das Virus über das<br />
Sperma ausgeschieden werden, soweit die Tiere virämisch sind. Kontaminiertes<br />
Sperma kann Empfängerkühe zwar infizieren, dürfte jedoch kaum dazu führen, dass<br />
sich die Seuche in einem Gebiet ohne stechmückenreiche Biotope etabliert. Fleisch,<br />
Milch und Milchprodukte von infizierten Tieren spielen bei der Erregerübertragung<br />
keine Rolle.<br />
Verbreitung<br />
Bluetongue ist in Afrika, im Nahen Osten, auf dem Indischen Subkontinent, in China,<br />
den USA und Mexiko, wo belebte Vektoren ganzjährig aktiv sind, klinisch präsent.<br />
Virusstämme ohne typisches Krankheitsbild sind in Südostasien, im nördlichen<br />
Südamerika, in Nordaustralien und in Papua Neuguinea nachgewiesen werden.<br />
Im Jahre 2000 hat sich die Bluetongue in Schafbeständen auf den Balearen,<br />
Sardinien, Sizilien und Korsika bestätigt.<br />
Als Virusreservoire gelten vor allem Rinder, die nur selten erkranken, und freilebende<br />
Wiederkäuer. Rinder können latent infiziert sein, wobei das Virus über Jahre<br />
persistieren kann. Derartige latente Infektionen sind möglicherweise von Culicoides-<br />
Arten allein durch den Saugakt aktivierbar. Sie führen zu Virämien („showering<br />
effect“), wodurch bei vermeintlich virusfreien Tieren plötzlich Virus nachweisbar wird,<br />
obwohl hohe Antikörpertiter vorhanden sind.<br />
Die Vektoren werden in der warmen Jahreszeit (saisonales Auftreten) auch in vielen<br />
anderen Gebieten der Europäischen Union (Griechenland) gefunden. In Österreich<br />
konnte Bluetongue bisher noch nicht festgestellt werden.<br />
Einschleppungsrisiko<br />
Bluetongue kann in freie Regionen durch den Handel mit infizierten Tieren<br />
eingeschleppt werden, die Verschleppung von Insekten durch Flugzeuge und Winde<br />
(Entfernungen über 200 km werden durch Windübertragung überwunden) und über<br />
das Sperma infizierter Tiere. Der Bluetongue-Erreger kann zwar durch<br />
Tierbewegungen in freie Regionen eingeschleppt werden, er kann jedoch nur<br />
überleben, wenn geeignete Vektoren und eine empfängliche Wirtspopulation präsent<br />
sind.<br />
Pathogenese und Pathologie<br />
Die BT ist eine zyklische Allgemeinerkrankung. Vor Beginn der Virämie scheint sich<br />
das Virus auch in der Milz, den Tonsillen und Körperlymphknoten zu vermehren, so<br />
dass als primär affines Organ das Lymphgewebe anzusehen ist. Die höchste<br />
Viruskonzentration im Blut tritt erst mit Beginn der klinischen Symptome auf (5. bis<br />
11. Tag p.inf.). Mit zunehmender Manifestation nimmt der Virusgehalt im Blut ab.<br />
Bluetongue-Virus besitzt eine starke Affinität für Endothelzellen, periendotheliale<br />
Zellen und Perizyten kleiner Blutgefässe. Es haftet an Erythrozyten, ohne sie zu<br />
schädigen. Nach Infektion von Endothelzellen kommt es zu Gefäßverengung, Stase<br />
und Exsudation. Im Verlauf der Infektion treten dann Kreislaufstörungen sowie<br />
Diapedesisblutungen auf, wonach entzündliche Veränderungen entstehen.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 2
Klauenveränderungen werden durch vorherige Blutstauungen verursacht. Das<br />
Bluetongue-Virus passiert offenbar leicht die Plazenta, worauf es zur intrauterinen<br />
Infektion von Feten und Embryonen kommt.<br />
Pathologisch-anatomisch stehen Hyperämie, Ödeme und Zyanosen der<br />
Kopfschleimhäute im Vordergrund. An den Schleimhäuten treten Erosionen auf, die<br />
häufig sekundär infiziert werden. Blutungen können im Epi- und Endokard, in der<br />
Muskulatur und den Schleimhäuten des Magens und des Dünndarms auftreten.<br />
Bekämpfung<br />
Eine Reduzierung der Morbidität kann durch planmäßige Insektenbekämpfung,<br />
Einstellen der Tiere über Nacht oder die Verwendung von Mückenrepellentien<br />
erreicht werden. In verseuchten oder seuchenverdächtigen Ländern wird die aktive<br />
Immunisierung mit polyvalenten Lebendvakzinen betrieben. Durch die Vakzinierung<br />
lässt sich aber nicht gegen alle in der Vakzine eingesetzten Serotypen ein guter<br />
Schutz erzielen, sodass geimpfte Jungtiere noch an Bluetongue erkranken können.<br />
Literatur<br />
ROLLE, Michael/Mayr Anton (1996, Hrsg.): Medizinische Mikrobiologie, Infektionsund<br />
Seuchenlehre. 6. Auflage, Ferdinand Enke Verlag Stuttgart, S 338ff.<br />
ANONYMUS: Fakten zur Blauzunge. Generaldirektion der Europäischen Union –<br />
Lebensmittelsicherheit, Veröffentlichung im Internet (Animal Health/Prevention and<br />
Control of Animal diseases).<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 3
2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN<br />
Die Strategie zur Bekämpfung der Bluetongue entspricht den gesetzlichen<br />
Grundlagen Österreichs und der Europäischen Union.<br />
2.1 Nationale gesetzliche Grundlagen<br />
Die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue sind in folgenden<br />
Gesetzen verankert:<br />
• Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr.177/1909, i.d.g.F.<br />
• Tierseuchenanzeigepflichtverordnung BGBl.Nr.58/1995<br />
• Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
• Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz BGBl.Nr.63/2002<br />
• Bundesanstaltengesetz (BAG) BGBl.Nr.563/1981 i.d.g.F<br />
• Tierkörperverwertung-Vollzugsanweisung (TKV-VA) StGBl.Nr.241/1919<br />
i.d.g.F.<br />
• Fleischuntersuchungsgesetz (FUG) BGBl.Nr.522/1982 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz RGBl.Nr.108/1879 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz-Durchführungsverordnung/Viehtransporte<br />
RGBl.Nr.109/1879 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz-Verordnung/Eisenbahnwagen<br />
RGBl.Nr.30/1906 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionserlass-Tierseuchen gem. § 2b Tierseuchengesetz (TSG)<br />
GZ 39.505/6-III/A/4b/96<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 4
2.2 Rechtliche Grundlagen der Maßnahmen<br />
Vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen<br />
Maßnahmen<br />
rechtliche Grundlagen<br />
Anzeige des Seuchenverdachtes<br />
Diagnose<br />
Sperre des Bestandes<br />
§ 17 TSG, Tierseuchenanzeigepflichtverordnung<br />
§ 3 BAG<br />
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz<br />
§§ 20 und 24 TSG<br />
Schutz- und Überwachungszonen § 24 TSG<br />
Kontrollen der Tierbewegungen<br />
innerhalb der Zonen<br />
Probenahme<br />
Tötung<br />
§ 24 TSG<br />
§ 22 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämfpung der Bluetongue<br />
§ 25 TSG<br />
Tierkörperbeseitigung<br />
§§ 14 und 15 TSG, TKV-VA<br />
Reinigung und Desinfektion<br />
§§ 2b und 24 Abs. 3 TSG, Desinfektionserlass<br />
Epidemiologie<br />
§§ 21 und 24 Abs. 4 lit.k TSG<br />
Notimpfung<br />
Wiederaufstockung<br />
Zahlung von Entschädigungen<br />
Dokumentation<br />
Durchführungsvorschriften<br />
§ 25a. Abs. 3 TSG<br />
§ 30 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
§§ 48,52,52c,59 und 61 TSG<br />
§ 27 TSG und Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 5
2.3 Hilfestellung durch Polizei und Bundesheer<br />
Die Ermächtigung zur Hilfestellung durch die Polizei wird durch § 24 Abs. 5 TSG<br />
gewährleistet.<br />
Die Assistenzleistung des Bundesheeres wird durch das Wehrgesetz,<br />
BGBl.Nr.152/55 i.d.g.F. geregelt.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 6
3. FINANZIELLE VORKEHRUNGEN<br />
Die finanziellen Vorkehrungen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
betreffend die<br />
- Maßnahmen zur Feststellung von Bluetongue<br />
- behördlich angeordneten Untersuchungen im nationalen Referenzlabor<br />
- Entschädigung für die Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger<br />
Tiere<br />
- wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßnahmen<br />
- Entschädigungen für die unschädliche Beseitigung von Kadavern<br />
und kontaminiertem Material<br />
- Überwachung und Sperre der Grenze gegenüber Drittstaaten<br />
- Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender<br />
Seuchengefahr<br />
- Vergütung für Tierärzte, die im Seuchenfall bestellt werden können, wenn mit<br />
den Amtstierärzten nicht mehr das Auslangen gefunden wird<br />
- Reinigung und Desinfektion einschließlich der Entwesung<br />
- Entschädigung von Gegenständen, die im Zuge einer behördlich<br />
angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind<br />
sind im Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr.177/1909 i.d.g.F. geregelt.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 7
4. BEFEHLSKETTE UND EINRICHTUNG EINES NATIONALEN<br />
KRISENZENTRUMS<br />
4.1 Befehlskette im Instanzenzug<br />
Die Bekämpfung der Bluetongue obliegt in Gesetzgebung und Vollziehung der<br />
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.<br />
Der leitende Veterinärbeamte (CVO) Österreichs ist für die Koordination aller<br />
Krisenzentren verantwortlich.<br />
Unter seiner Leitung und in seiner Dienststelle ist ein dauerndes nationales<br />
Krisenzentrum eingerichtet.<br />
Leiter der Veterinärverwaltung:<br />
Mag. Ulrich Herzog<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />
Radetzkystraße 2<br />
A-1030 Wien<br />
Telefon: +43 1 71100 - 4824 oder 4825<br />
+43 664/61 12 996<br />
Telefax: +43 1 710 41 51<br />
E-mail: ulrich.herzog@bmgf.gv.at<br />
Leiterin des nationalen Krisenzentrums:<br />
MR Dr. Elisabeth Reisp<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />
Radetzkystraße 2<br />
A-1030 Wien<br />
Telefon: +43 1 71100 - 4821<br />
Telefax: +43 1 710 41 51<br />
e-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />
Das nationale Krisenzentrum ist für die Leitung der Aktivitäten der neun lokalen<br />
Krisenzentren in Österreich verantwortlich, welche ihrerseits die Verantwortung für<br />
die Kontrollmaßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen in ihren örtlichen<br />
Zuständigkeitsbereichen tragen.<br />
Die Befehlskette ist in der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue detailliert dargelegt und den Krisenplänen als Anlage beigelegt<br />
(Ablaufdiagramm und Punkt 9.3)<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 8
4.2 Nationales Krisenzentrum<br />
Das nationale Zentrum ist für den Fall eines Ausbruch der Bluetongue ständig<br />
vorbereitet.<br />
Die Verantwortlichkeit des nationalen Zentrums beinhaltet<br />
• nationale Erarbeitung und Überwachung der zu treffenden Maßnahmen<br />
hinsichtlich Prophylaxe und Bekämpfung der Bluetongue<br />
• Berichterstattung an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten sowie dem EWR-<br />
Mitgliedstaat Norwegen, an internationale Organisationen und an benachbarte<br />
Drittstaaten<br />
• Information an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und<br />
Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das<br />
Bundesministerium für Finanzen, an die Landeshauptmänner der Bundesländer,<br />
an die veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische<br />
Tierärztekammer und an die Wirtschaftskammer Österreichs<br />
• Verbindung zum nationalen Referenzlaboratorium<br />
• Verbindung mit Presse und anderen Medien<br />
• Aufnahme von Personal im Falle des Ausbruchs von Bluetongue, wenn mit den<br />
Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann<br />
• Verteilung von Impfstoff auf Grund einer Entscheidung der Kommission für<br />
allfällige Notimpfungen auf österreichischem Gebiet sowie die Festlegung von<br />
Impfgebieten.<br />
4.3. Technische Einrichtung<br />
Das nationale Krisenzentrum verfügt über folgende Einrichtungen:<br />
- Kommunikationseinrichtungen: e-mail, Internet-, X-400- und ISDN-<br />
Anschluss, Telefon (Krisentelefon +43 (0) 664/38 65 927, 0-24 Uhr),<br />
Telefax (+43 1 713 53 17), Telefax, Räumlichkeiten für die Information der<br />
Medien<br />
- Landkarten der neun österreichischen Bundesländer, um die<br />
Kontrollmaßnahmen zu leiten und zu verfolgen<br />
- Listen aller nationaler und internationaler Organisationen, die im Falle des<br />
Ausbruchs von Bluetongue betroffen sein können und kontaktiert<br />
werden müssen<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 9
- Listen von Amtstierärzten und praktischen Tierärzten - einschließlich deren<br />
praktische Erfahrung und Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie<br />
deren Sprachkenntnisse - die im Falle eines Seuchenausbruchs beim lokalen<br />
Krisenzentrum oder in Expertengruppen einberufen werden können.<br />
5. LOKALE KRISENZENTREN<br />
5.1 Anzahl der lokalen Krisenzentren<br />
Die lokalen Krisenzentren sind die jeweiligen mit der Tierseuchenbekämpfung<br />
befassten Abteilungen im Bereich der Ämter der Landesregierungen der neun<br />
Bundesländer Österreichs.<br />
5.2 Liste der lokalen Krisenzentren<br />
Burgenland:<br />
Amt der Burgenländischen Landesregierung<br />
Abt. 7a - Veterinärwesen<br />
Europaplatz 1<br />
7001 Eisenstadt<br />
Veterinärdirektorin: PÖLZLBAUER, Dr. Liselotte, wHR<br />
Telefon: +43 (0)2682 600 - 2684<br />
Telefax: +43 (0)2682 600 - 2965<br />
E-mail: liselotte.poelzlbauer@bgld.gv.at<br />
post.veterinaer@bgld.gv.at<br />
Kärnten:<br />
Amt der Kärntner Landesregierung<br />
Veterinärabteilung<br />
Kohldorfer Straße 98<br />
9020 Klagenfurt<br />
Veterinärdirektor: VOGL, Dr. Wolf Dieter<br />
Telefon: +43 (0)50/536 - 31051<br />
Telefax: +43 (0)50/536 - 31050<br />
E-mail: post.abt10V@ktn.gv.at<br />
Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
Abt. LF 5 - Veterinärangelegenheiten<br />
Landhausplatz 1<br />
3109 St. Pölten<br />
Veterinärdirektor: KARNER, Dr. Franz, wHR<br />
Telefon: +43 (0)2742 9005 - 12750<br />
Telefax: +43 (0)2742 9005 - 12801<br />
E-mail: post.lf5@noel.gv.at<br />
wigbert.rossmanith@noel.gv.at<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 10
Oberösterreich:<br />
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />
Abteilung Veterinärdienst<br />
Bahnhofsplatz 1<br />
4021 Linz<br />
Veterinärdirektor: WAMPL, Dr. Karl, HR<br />
Telefon: +43 (0)732 7720 - 14240<br />
Telefax: +43 (0)732 7720 - 214360<br />
E-mail: vet.post@ooe.gv.at<br />
martin.kaltenboeck@ooe.gv.at<br />
Salzburg:<br />
Steiermark:<br />
Tirol:<br />
Amt der Salzburger Landesregierung<br />
Landesveterinärdirektion<br />
Fanny-von-Lehnert-Straße 1<br />
5010 Salzburg<br />
Veterinärdirektor: SCHÖCHL, Dr. Josef<br />
Telefon: +43 (0)662 8042 - 3637<br />
Telefax: +43 (0)662 8042 - 3886<br />
E-mail: josef.schoechl@salzburg.gv.at<br />
veterinaerdirektion@salzburg.gv.at<br />
anton.pacher@salzburg.gv.at<br />
Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
Fachabteilung 8C - Veterinärwesen<br />
Zimmerplatzgasse 15<br />
8010 Graz<br />
Veterinärdirektor: WAGNER, Dr. Peter<br />
Telefon: +43 (0)316 877 - 3586<br />
Telefax: +43 (0)316 877 - 3587<br />
E-mail: fa8c@stmk.gv.at<br />
pete.wagner@stmk.gv.at<br />
Amt der Tiroler Landesregierung<br />
IIIe - Veterinärabteilung<br />
Wilhelm-Greilstraße 25<br />
6020 Innsbruck<br />
Veterinärdirektor: WALLNÖFER, Dr. Eduard, HR<br />
Telefon: +43 (0)512 508 - 3242<br />
Telefax: +43 (0)512 508 - 3245<br />
E-mail: veterinaerdirektion@tirol.gv.at<br />
e.wallnoefer@tirol.gv.at<br />
j.oettl@tirol.gv.at<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 11
Vorarlberg:<br />
Amt der Vorarlberger Landesregierung<br />
Veterinärabteilung<br />
Römerstraße 11<br />
6901 Bregenz<br />
Veterinärdirektor: SCHMID, Dr. Erik<br />
Telefon: +43 (0) 5574 - 511/25210<br />
Telefax: +43 (0) 5574 – 511/925295<br />
E-mail: erik.schmid@vorarlberg.at<br />
norbert.greber@vorarlberg.at<br />
Wien:<br />
Amt der Wiener Landesregierung<br />
Magistratsabteilung 60 - Veterinäramt,<br />
Marktbetrieb St. Marx, Viehmarktgasse 5-7<br />
1030 Wien<br />
Veterinärdirektor: Reisp, Dr. Walter<br />
Telefon: +43 (0)1 79514 - 97611<br />
Telefax: +43 (0)1 79514 – 99 - 97619, 97627, 97631<br />
E-mail: hor@m60.magwien.gv.at<br />
5.3 Vorübergehendes Krisenzentrum<br />
Die Amtstierärzte der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Amtstierärzte bei den<br />
Magistratsämtern der Landeshauptstädte sowie bei den Städten mit eigenem Statut<br />
bilden vor Ort im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue das vorübergehende<br />
Krisenzentrum.<br />
Eine Überblickskarte mit den 99 Verwaltungsbezirken Österreichs geordnet nach den<br />
9 Bundesländern liegt diesem <strong>Krisenplan</strong> als Anlage A bei.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 12
5.4 Leitung und Verantwortlichkeit der lokalen Krisenzentren<br />
Alle neun lokalen Krisenzentren Österreichs stehen unter der Leitung und Aufsicht<br />
eines Tierarztes (siehe 5.2), der dem nationalen Krisenzentrum im Rahmen der<br />
mittelbaren Bundesverwaltung direkt verantwortlich ist.<br />
Die Verantwortlichkeit des lokalen Zentrums beinhaltet<br />
• die Ausweisung des Bestandes als „Seuchenbetrieb“<br />
• das Verbringen des für die Seuchenbekämpfung notwendigen Personals und der<br />
Ausstattung zum Seuchenbetrieb<br />
• die Durchführung der Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere, die<br />
Beseitigung der Kadaver und des kontaminierten Materials<br />
• die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur<br />
Entwesung<br />
• die Anordnung zur Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen<br />
• die Anordnung aller veterinärbehördlichen Maßnahmen, die innerhalb der Schutzund<br />
Überwachungszonen zu treffen sind sowie deren Überwachung<br />
• die Verbindung mit Polizeidienststellen sowie anderen Behörden zum Zweck der<br />
Hilfestellung bei der Einhaltung der veterinärbehördlich angeordneten Maßnahmen<br />
• Presse- und Informationsdienst im Bereich des jeweiligen Bundeslandes<br />
• Berichterstattung an das nationale Krisenzentrum<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 13
5.5 Ausstattung der lokalen Krisenzentren<br />
Alle lokalen Krisenzentren sind ausgestattet mit bzw. haben Zugriff auf<br />
- Telefon-, Telefax- und Computerverbindungen<br />
- Karten im Maßstab 1:10.000, die den jeweiligen Zuständigkeitsbereich<br />
abdecken.<br />
Der überwiegende Teil der lokalen Krisenzentren verfügt über<br />
geographische Daten auf elektronischer Basis (GIS: geographische<br />
Informationssysteme)<br />
- Aufzeichnungen über sämtliche tierhaltenden Betriebe im jeweiligen<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
- Listen von Behörden, Körperschaften, Organisationen und Personen, die im<br />
Falle eines Ausbruchs von Bluetongue im jeweiligen Bundesland zu<br />
verständigen sind<br />
- Möglichkeiten zur Information der Presse und anderer Medien<br />
- notwendigen Ausrüstungen und Einrichtungen zur Tierseuchenbekämpfung,<br />
die jederzeit verfügbar sind<br />
- Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Betrieben, Personal,<br />
Bekleidung und Fahrzeugen<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 14
6. EXPERTENGRUPPEN<br />
6.1 Errichtung einer Expertengruppe<br />
Im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue leitet der Amtstierarzt der jeweilig<br />
betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde die Seuchenkommission gemäß § 21<br />
Tierseuchengesetz (TSG) und erhebt gemeinsam mit der Seuchenkommission die<br />
Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche.<br />
Wird mit dieser Seuchenkommission nicht das Auslangen gefunden, entsenden die<br />
Leiter der lokalen bzw. der nationalen Veterinärbehörden im Bedarfsfall auch<br />
zusätzliche Seuchentierärzte und Tierseuchenexperten aus anderen Bundesländern<br />
in das Seuchengebiet, um schnellstmöglich eine Weiterverbreitung der Bluetongue<br />
zu verhindern.<br />
Zu Fragen der Diagnostik und Epidemiologie werden auch Experten der<br />
veterinärmedizinischen Bundesanstalten (Österreichische Agentur für Gesundheit<br />
und Lebensmittelsicherheit) und der veterinärmedizinischen Universität Wien<br />
herangezogen.<br />
6.2 Verantwortlichkeit der Expertengruppe<br />
Die Verantwortlichkeit der Seuchenkommission (Expertengruppe) beinhaltet<br />
• die sofortige Einleitung epidemiologischer Untersuchungen im Falle eines<br />
Ausbruchs von Bluetongue einschließlich einer Risikoanalyse<br />
• Kontrollmaßnahmen während der gesamten Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen<br />
• Berichterstattung über die Epidemiologie und Information an die Leiter der<br />
Kontrollzentren über anfallende Probleme und Lösungsvorschläge<br />
• Information, Training und Anleitung des Personenkreises, der mit Tierhaltung bzw.<br />
-vermarktung befasst ist<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 15
6.3 Epidemiologische Untersuchungen<br />
In der schriftlichen Berichterstattung über die Epidemiologie eines Ausbruchs von<br />
Bluetongue werden folgende Punkte festgehalten<br />
- Seuchenbetrieb:<br />
Anzahl der empfänglichen und anderer Tiere des Bestandes;<br />
genaue Angaben über getötete, verendete und erkrankte Tiere;<br />
Ergebnisse der epidemiologischen Nachforschungen;<br />
Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;<br />
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur<br />
Entwesung.<br />
- Kontaktbetriebe:<br />
Anzahl der tierhaltenden Betriebe innerhalb bzw. außerhalb von Schutz- und<br />
Überwachungszone,<br />
Anzahl der Tiere in den Betrieben;<br />
wodurch wurde der Betrieb zum Kontaktbetrieb;<br />
Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren<br />
Entnahmedatum und Zahl der serologischen und virologischen Proben sowie<br />
das daraus resultierende Ergebnis.<br />
- Schutz-/Überwachungszone:<br />
Anzahl der tierhaltenden Betriebe und der Tiere in den Zonen;<br />
Aufzeichnungen über Kontrolle der Fahrzeuge zur Beförderung von Nutztieren<br />
oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;<br />
gemeldete Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren sowie<br />
das Ergebnis der darauffolgenden Untersuchungen;<br />
Anzahl der Genehmigungen zur Verbringung zur Schlachtung;<br />
Anzahl der erteilten Genehmigungen zum Verbringen anderer Nutztierarten;<br />
Entnahmedatum und Anzahl der entnommenen Blutproben sowie<br />
das Ergebnis der serologischen Untersuchungen.<br />
- Schlachtbetrieb:<br />
Lage der gemäß als Seuchenschlachthöfe bestimmten Schlachtbetriebe;<br />
Maßnahmen zu deren Überwachung;<br />
Anzahl der in diesen Betrieben erschlachteten Tiere sowie<br />
Angaben über deren weitere Behandlung.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 16
7. ERFORDERLICHE AUSSTATTUNG FÜR<br />
TIERSEUCHENNOTFÄLLE - PERSONAL<br />
7.1 Personal<br />
Listen von amtlichen Tierärzten - einschließlich deren praktische Erfahrung und<br />
Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie deren Sprachkenntnisse - die im<br />
Falle eines Seuchenausbruchs beim lokalen Krisenzentrum oder in Expertengruppen<br />
einberufen werden können, liegen im nationalen Krisenzentrum auf, sodass eine<br />
effiziente Bekämpfung mehrerer Ausbrüche von Bluetongue in Österreich in<br />
personeller Hinsicht gewährleistet ist.<br />
Darüber hinaus stehen ausgebildete Veterinäre des österreichischen Bundesheeres<br />
jederzeit abrufbereit zur Verfügung.<br />
7.2 Aus- und Weiterbildung<br />
Die Aus- und Weiterbildung von Tierärzten und anderem Personal der Krisenzentren<br />
und Expertengruppen auf dem Gebiet der Bluetongue-Prophylaxe, -Diagnostik und -<br />
Bekämpfung erfolgt im Rahmen lokaler, nationaler und internationaler Fortbildung<br />
(siehe Punkt 12.).<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 17
8. ERFORDERLICHE AUSSTATTUNG FÜR<br />
TIERSEUCHENNOTFÄLLE - AUSRÜSTUNGEN UND<br />
EINRICHTUNGEN<br />
8.1 Technische Ausstattung<br />
Alle für eine Seuchenbekämpfung notwendigen Geräte befinden sich in der Obhut<br />
der lokalen bzw. vorübergehenden Krisenzentren (siehe Punkt 5.). Allfällige weitere<br />
notwendige Ausrüstungen und Materialien können über Lieferverträge mit Firmen<br />
kurzfristig beschafft werden.<br />
Desinfektionsmittel gemäß Desinfektionserlass sind für Seuchennotfälle im lokalen<br />
bzw. vorübergehenden Krisenzentrum bereitgestellt.<br />
Die Mithilfe des DECO-Zuges (Dekontaminationszuges) des österreichischen<br />
Bundesheeres im Assistenzeinsatz ist jederzeit gewährleistet.<br />
8.2 Ausstattung für Keulung<br />
Die im Anlassfalle mit der Tötung beauftragten und geschulten Angestellten der<br />
jeweiligen Tierkörperverwertungsgesellschaften sind mit entsprechenden<br />
geschlossenen und seuchensicheren Transportfahrzeugen und Geräten<br />
ausgestattet, sodass die Tötung und der seuchensichere Transport zu den vier<br />
Tierkörperverwertungsanlagen Österreichs gesichert ist.<br />
8.3 Administrative Ausstattung<br />
Alle lokalen Krisenzentren verfügen über die zur Tierseuchenbekämpfung<br />
notwendigen Büroausstattungen, Aufzeichnungssysteme und Formulare.<br />
9. ANWEISUNGEN ZUR HANDHABUNG VON AUSBRÜCHEN<br />
VON BLUETONGUE<br />
9.1 Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Eine Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue liegt als<br />
Anlage B diesem <strong>Krisenplan</strong> bei.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 18
10. DIAGNOSTISCHE LABORATORIEN<br />
10.1 Nationales Referenzlaboratorium<br />
Das nationale Referenzlaboratorium zur Diagnose der Bluetongue ist die<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
A-2340 Mödling<br />
Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />
Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />
10.2 Diagnosestellung<br />
Die Diagnosestellung erfolgt gemäß dem OIE Manual for Diagnostic Tests and<br />
Vaccines in der jeweils gültigen Fassung.<br />
10.3 Probenahme<br />
In der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue (Anlage B)<br />
sind alle Schritte festgelegt, die eine geeignete Probenahme sowie einen schnellen<br />
und seuchensicheren Transport der Proben in das nationale Referenzlaboratorium<br />
gewährleisten.<br />
11. NOTFALLPLÄNE FÜR DIE IMPFUNG<br />
11.1 Notimpfung<br />
Eine Notimpfung anlässlich von Ausbrüchen von Bluetongue in Österreich ist derzeit<br />
nicht vorgesehen, da bisher kein Ausbruch verzeichnet wurde.<br />
11.2 Impfplan<br />
Im Falle der Entscheidung einer Impfung gegen Bluetongue werden die<br />
erforderlichen Impfstoffmengen von der EU-Bluetongue-Vakzinebank vom nationalen<br />
Tierseuchenbekämpfungszentrum bestellt. Die Verteilung der erforderlichen<br />
Impfdosen erfolgt durch das nationale Referenzlabor anhand der von den lokalen<br />
Krisenzentren angegebenen Mengen.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 19
12. ÜBUNGEN<br />
12.1 Übungen für Expertengruppen auf nationaler Ebene<br />
• Alle Amtstierärzte Österreichs absolvieren nach einer mindestens einjährigen<br />
praktischen Tätigkeit einen vierwöchigen Trainingskurs mit abschließenden<br />
Prüfungen in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene und<br />
Lebensmitteluntersuchung. Dieser Kurs bildet eine Grundlage für ihre weitere<br />
behördliche Tätigkeit.<br />
• Alle Amtstierärzte Österreichs nehmen einmal pro Jahr an einer zweitägigen<br />
Fortbildung in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Fleischhygiene teil.<br />
In diesen Fortbildungen werden Vorträge und Kurse von Experten der<br />
Krisenzentren auf nationaler und lokaler Ebene sowie von Experten des nationalen<br />
Referenzlaboratoriums und der veterinärmedizinischen Universität abgehalten.<br />
• Die Leiter der neun lokalen Krisenzentren treffen zweimal jährlich zum Zweck des<br />
Informationsaustausches und allfälliger Problemlösungen mit dem Leiter des<br />
nationalen Tierseuchenzentrum und dessen Mitarbeiterstab zusammen.<br />
• Einmal jährlich findet ein sogenannter „Tierseuchentag“ statt, an dem die<br />
Tierseuchenexperten der neun lokalen Krisenzentren und die Mitarbeiter des<br />
nationalen Tierseuchenzentrums aktuelle Themen der Tierseuchenbekämpfung<br />
besprechen.<br />
12.2 Übungen für Expertengruppen auf lokaler Ebene<br />
• Die nationalen und lokalen Krisenzentren führen in ein- bis zweijährigen<br />
Abständen Seuchenbekämpfungsübungen durch, an welchen auch der Leiter bzw.<br />
die Mitarbeiter des nationalen Krisenzentrums sowie Experten des nationalen<br />
Referenzlaboratoriums für Bluetongue und anderer veterinärmedizinischer<br />
Standorte der AGES teilnehmen.<br />
• Trainingskurse für anderes Personal, das in die Seuchenbekämpfung<br />
eingebunden ist, finden in regelmäßigen Abständen auf lokaler Ebene statt.<br />
12.3 Evaluierung der Seuchenbekämpfung<br />
Die Kompetenz des Personals auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung wird<br />
zusätzlich durch Nachbesprechungen betreffend die Abwicklung der<br />
Seuchenverdachtsfälle bzw. -ausbrüche geschult und aufrecht erhalten.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 20
13. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT/SEUCHENBEWUSSTSEIN<br />
13.1 Tierärzte<br />
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien - der einzigen Ausbildungsstätte für<br />
Tierärzte in Österreich - wird auf Klinik und Epidemiologie von Tierseuchen,<br />
Meldeverfahren, Kontrollmaßnahmen und der epidemiologischen Situation außerhalb<br />
Österreichs großen Wert gelegt. Zahlreiche Übungen und Prüfungen sind zu dieser<br />
Thematik zu absolvieren.<br />
Alle Tierärzte werden über das monatlich erscheinende offizielle<br />
Verlautbarungsmedium der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs über<br />
Seuchenausbrüche und Epidemiologie informiert.<br />
Alle Tierärzte erhalten von den lokalen Krisenzentren monatlich und im Seuchenfall<br />
sofort schriftlich den aktuellen Stand aller anzeigepflichtigen Tierseuchen mitgeteilt<br />
(Tierseuchenausweis).<br />
Alle lokalen Krisenzentren sowie nationale und internationale Organisationen und<br />
Veterinärdienste werden über den letzten Stand der Entwicklungen hinsichtlich der<br />
Tierseuchensituation und der Epidemiologie in Österreichs vom nationalen<br />
Krisenzentrum über die monatlich erscheinenden „Amtlichen Veterinärnachrichten“<br />
informiert.<br />
Die Europäische Union und benachbarte Drittstaaten werden von der<br />
Seuchensituation in Österreich vom nationalen Krisenzentrum per Telefax oder<br />
ADNS-Computersystem binnen 24 Stunden nach Seuchenbestätigung informiert.<br />
Ebenso werden die lokalen Krisenzentren und alle veterinärmedizinischen<br />
Bundesanstalten über Telefax vom nationalen Krisenzentrum über<br />
Tierseuchenausbrüche in der Europäischen Union und in benachbarten Drittstaaten<br />
informiert.<br />
13.2 Landwirte<br />
In den landwirtschaftlichen Schulen wird im Rahmen des Unterrichtsfaches<br />
„Tierhaltung und Tierzüchtung“ Seuchenprävention und -bekämpfung unterrichtet<br />
und demonstriert.<br />
In den berufsbildenden Schulen für Landwirtschaft und Fleischergewerbe wird<br />
Seuchenprävention und -bekämpfung in Unterrichtsfächern demonstriert.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 21
13.3 Bevölkerung<br />
Im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue wird die Bevölkerung über Presse und<br />
andere Medien sowohl vom nationalen als auch von den lokalen Krisenzentren über<br />
den Fortgang der Bekämpfungsmaßnahmen und die Maßregeln zur Hintanhaltung<br />
der Seuchenverschleppung informiert.<br />
13.4 Merkblätter<br />
Zu den Vorsichtsmaßnahmen zur Hintanhaltung einer Seuchenausbreitung zählen<br />
unter anderem auch die Ausgabe von Merkblättern an Tierbesitzer und Tierärzte.<br />
Ortsübliche Verlautbarungen der Sperrgebietsverfügungen erfolgen mittels Anschlag<br />
an der Amtstafel und Anbringung von Sperrgebietstafeln.<br />
Um das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen aus den<br />
benachbarten Drittstaaten zu minimieren, werden im Anlassfall an den<br />
österreichischen Zollämtern mehrsprachige Merkblätter aufgelegt.<br />
GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />
Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 22
Anlage A<br />
Überblickskarte über die<br />
Verwaltungsbezirke Österreichs
Verwaltungsbezirke in Österreich<br />
Deutschland<br />
Schweiz<br />
Italien<br />
Slowenien<br />
Ungarn<br />
Tschechische<br />
Slowakei<br />
Republik<br />
F<br />
L<br />
97<br />
96<br />
95<br />
94<br />
90<br />
92<br />
85 87<br />
93<br />
89<br />
88<br />
67<br />
91<br />
14<br />
10<br />
65<br />
62<br />
64<br />
8<br />
6<br />
44<br />
53<br />
59<br />
47<br />
66<br />
79<br />
81<br />
49<br />
57<br />
5<br />
61 6<br />
5<br />
51<br />
4<br />
48<br />
55<br />
54<br />
58<br />
46<br />
52<br />
19<br />
3<br />
19<br />
36<br />
30<br />
43<br />
23<br />
38<br />
25<br />
24<br />
28<br />
2<br />
37<br />
26<br />
35<br />
29 41<br />
20<br />
33<br />
80<br />
74<br />
84<br />
68<br />
78<br />
76<br />
75<br />
83<br />
73<br />
7 7<br />
18<br />
69 77<br />
70<br />
82<br />
13<br />
17<br />
12<br />
1<br />
1<br />
9a<br />
16<br />
4<br />
3<br />
7<br />
6<br />
1<br />
5<br />
9<br />
2<br />
3 4<br />
21<br />
4<br />
4<br />
98<br />
31<br />
22<br />
8<br />
4<br />
Grenzen der<br />
Verwaltungsbezirke<br />
VIII.<br />
VII.<br />
II.<br />
VI.<br />
V.<br />
IV.<br />
III.<br />
I.<br />
IX.
I. Burgenland 25 Horn 53 Ried im Innkreis 79 Liezen<br />
1 Eisenstadt-Freistadt 26 Korneuburg 54 Rohrbach 80 Mürzzuschlag<br />
2 Eisenstadt-Umgebung 27 Krems an der Donau-Stadt 55 Schärding 81 Murau<br />
3 Güssing 28 Krems an der Donau-Land 56 Steyr-Stadt 82 Radkersburg<br />
4 Jennersdorf 29 Lilienfeld 57 Steyr-Land 83 Voitsberg<br />
5 Mattersburg 30 Melk 58 Urfahr-Umgebung 84 Weiz<br />
6 Neusiedl am See 31 Mistelbach 59 Vöcklabruck<br />
7 Oberpullendorf 32 Mödling 60 Wels-Stadt VII. Tirol<br />
8 Oberwart 33 Neunkirchen 61 Wels-Land 85 Imst<br />
9 Rust-Freistadt 34 St. Pölten-Stadt 86 Innsbruck-Stadt<br />
35 St. Pölten-Land V. Salzburg 87 Innsbruck-Land<br />
II. Kärnten 36 Scheibbs 62 Hallein 88 Kitzbühel<br />
9a Feldkirchen 37 Tulln 63 Salzburg-Stadt 89 Kufstein<br />
10 Hermagor 38 Waidhofen an der Thaya 64 Salzburg-Umgebung 90 Landeck<br />
11 Klagenfurt-Stadt 39 Waidhofen/Ybbs-Stadt 65 St. Johann im Pongau 91 Lienz<br />
12 Klagenfurt-Land 40 Wr. Neustadt-Stadt 66 Tamsweg 92 Reutte<br />
13 St. Veit an der Glan 41 Wr. Neustadt-Land 67 Zell am See 93 Schwaz<br />
14 Spittal an der Drau 42 Wien Umgebung<br />
15 Villach-Stadt 43 Zwettl VI. Steiermark VIII. Vorarlberg<br />
16 Villach-Land 68 Bruck an der Mur 94 Bludenz<br />
17 Völkermarkt IV. Oberösterreich 69 Deutschlandsberg 95 Bregenz<br />
18 Wolfsberg 44 Braunau am Inn 70 Feldbach 96 Dornbirn<br />
45 Eferding 71 Fürstenfeld 97 Feldkirch<br />
III. Niederösterreich 46 Freistadt 72 Graz-Stadt<br />
19 Amstetten 47 Gmunden 73 Graz-Umgebung IX. Wien<br />
20 Baden 48 Grieskirchen 74 Hartberg 98 Wien<br />
21 Bruck an der Leitha 49 Kirchdorf an der Krems 75 Judenburg<br />
22 Gänserndorf 50 Linz-Stadt 76 Knittelfeld<br />
23 Gmünd 51 Linz-Land 77 Leibnitz<br />
24 Hollabrunn 52 Perg 78 Leoben
Anlage B<br />
Teil I<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
zur Bekämfpung der Bluetongue
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue<br />
gemäß Punkt 9. des nationalen <strong>Krisenplan</strong>es GZ 39.631/2-VII/B/8/2003<br />
Die Dienstanweisung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue gemäß Punkt 9.<br />
des österreichischen <strong>Krisenplan</strong>es bildet neben den gesetzlichen Grundlagen einen<br />
notwendigen und wichtigen Baustein zur Bekämpfung dieser Tierseuche. Sie entstand in<br />
Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der lokalen Krisenzentren der Länder und Experten des<br />
nationalen Referenzlabors und soll den österreichischen Amtstierärzten als Wegweiser<br />
durch die österreichische Gesetzesmaterie im Rahmen der Bekämpfung der Bluetongue<br />
dienen.<br />
Änderungsvorschläge und Empfehlungen sowohl hinsichtlich des nationalen <strong>Krisenplan</strong>s<br />
als auch der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue sind an<br />
das nationale Krisenzentrum<br />
MR Dr. Elisabeth Reisp<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />
Radetzkystr.2<br />
A-1031 Wien<br />
Tel: 0043 1 711 72 4821<br />
Fax: 0043 1 710 41 51<br />
E-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />
zu senden.
Inhaltsverzeichnis<br />
Einleitung Seite 3<br />
I. Gesetzliche Grundlagen Seite 5<br />
II. Befehlskette Seite 6<br />
- Maßnahmen des Amtstierarztes auf Bezirksebene<br />
- Maßnahme auf der Ebene des lokalen Krisenzentrums<br />
- Maßnahme auf der Ebene des nationalen Krisenzentrums<br />
III. Meldung eines Ausbruchs Seite 10<br />
- Maßnahmen bei Seuchen- und Ansteckungsverdacht, sowie bei<br />
Seuchenbestätigung<br />
- Maßnahmen bei Bestätigung der Bluetongue in einem Schlachthof<br />
- Verständigung von Personen und Organisationen<br />
- Entnahme und Versand von Untersuchungsmaterial<br />
IV. Maßnahmen im Seuchenbetrieb Seite 19<br />
V. Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen Seite 23<br />
VI. Epidemiologische Rückverfolgung Seite 24<br />
VII. Ausrüstung und Gegenstände Seite 27<br />
VIII. Information und Datenerhebung Seite 30<br />
IX. Öffentlichkeitsarbeit Seite 31<br />
Teil II: Gesetzliche Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Teil III: Zusammenfassung aller veterinärbehördlichen Bescheide,<br />
Formulare und Informationsblätter in Zusammenhang mit<br />
der Bluetongue
EINLEITUNG<br />
Bluetongue (BT) - Überblick<br />
Geschichtlicher Rückblick<br />
Die Bluetongue ist erstmalig in Südafrika beobachtet worden und dort seit langem<br />
bekannt. Die Virusnatur des Erregers wurde bereits 1906 nachgewiesen. Die Seuche ist<br />
von Südafrika aus mit Merinoschafen in andere Teile Afrikas verschleppt worden. Seither<br />
wurden Seuchenausbrüche auch in arabischen, asiatischen, europäischen und<br />
nordamerikanischen Ländern nachgewiesen.<br />
In Europa wurde die Seuche in Italien (aktuell), Albanien, Bosnien und Herzegowina,<br />
Bulgarien und Frankreich (Korsika) beobachtet.<br />
In Österreich ist Bluetongue seit Erscheinen der Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung,<br />
BGBl Nr. 58/1995 anzeigepflichtig nach dem Tierseuchengesetz. Bisher wurde das<br />
Auftreten dieser Tierseuchen in Österreich noch nicht festgestellt.<br />
Die wirtschaftlichen Verluste in der Schafhaltung sind durch die hohe Morbidität und<br />
wechselnde Letalität (2 – 80 %) sowie durch Qualitätsminderungen bei Fleisch und Wolle<br />
bedingt. Die Letalität ist bei Lämmern am höchsten. Neben Schafen können auch wild<br />
lebende Wiederkäuer erkranken. Diese Tierarten werden als Virusreservoire diskutiert.<br />
Kurzbeschreibung<br />
siehe Punkt 1 des <strong>Krisenplan</strong>es<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 1
I. Gesetzliche Grundlagen<br />
Die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue sind in folgenden<br />
Gesetzen verankert:<br />
• Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr. 177/1909, i.d.g.F.<br />
• Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
• Bundesanstaltengesetz (BAG) BGBl.Nr. 563/1981 i.d.g.F.<br />
• Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz BGBl.Nr. 63/2002<br />
• Tierkörperverwertung-Vollzugsanweisung (TKV-VA) StGBl.Nr. 241/1919<br />
i.d.g.F.<br />
• Fleischuntersuchungsgesetz (FUG) BGBl.Nr. 522/1982 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz RGBl.Nr. 108/1879, i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz-Durchführungsverordnung/Viehtransporte<br />
RGBl.Nr. 109/1879 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionsgesetz-Verordnung/Eisenbahnwagen<br />
RGBl.Nr. 30/1906 i.d.g.F.<br />
• Desinfektionserlass-Tierseuchen gem. § 2b Tierseuchengesetz (TSG)<br />
GZ 39.505/6-III/A/4b/96<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 2
Vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen:<br />
Maßnahmen<br />
Anzeige des Seuchenverdachtes<br />
Diagnose<br />
Sperre des Bestandes<br />
rechtliche Grundlagen<br />
§ 17 TSG<br />
§ 3 BAG, Gesundheits- und<br />
Ernährungssicherheitsgesetz<br />
§§ 20 und 24 TSG<br />
Schutz- und Überwachungszonen § 24 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
Kontrollen der Tierbewegungen § 24 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
innerhalb der Zonen<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
Probenahme<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
Tötung<br />
§ 25 TSG<br />
Tierkörperbeseitigung<br />
Reinigung und Desinfektion<br />
Epidemiologie<br />
Notimpfung<br />
Wiederaufstockung<br />
Zahlung von Entschädigungen<br />
Dokumentation<br />
Durchführungsvorschriften<br />
§§ 14 und 15 TSG, TKV-VA<br />
§§ 2b und 24 Abs. 3 TSG, Desinfektionserlass<br />
§§ 21 und 24 Abs. 4 lit.k TSG<br />
§ 25a. Abs. 3 TSG<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
§§ 48,52,52c,59 und 61 TSG<br />
§ 27 TSG und Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />
Bekämpfung der Bluetongue<br />
Die Ermächtigung zur Hilfestellung durch Polizei wird durch § 24 Abs. 5 TSG<br />
gewährleistet.<br />
Die Assistenzleistung des Bundesheeres wird durch das Wehrgesetz, BGBl.Nr.152/55<br />
i.d.g.F. geregelt.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 3
II.<br />
Befehlskette<br />
Die Befehlskette im Falle eines Ausbruches und die Verantwortlichkeiten von und<br />
Arbeitsanweisungen für das nationale Krisenzentrum, das lokale Krisenzentrum und die<br />
Expertengruppen stellen sich nach dem<br />
„Ablaufdiagramm Tierseuchenbekämpfung" wie folgt dar (Abb.1):<br />
0. Maßnahmen des Amtstierarztes auf Bezirksebene<br />
0.1. Der Landwirt oder der praktische Tierarzt melden den Seuchenverdacht<br />
entweder direkt oder über den zuständigen Bürgermeister (0.5.)<br />
an die Bezirksverwaltungsbehörde (Anhang B 1)<br />
0.3. Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft (Bezirkshauptmann) beauftragt<br />
(Anhang B 2) den<br />
0.4. Amtstierarzt mit der Seuchenerhebung.<br />
0.6. Als erste Maßnahme wird vom Bürgermeister bzw. von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde die vorläufige Sperre (Sperrbescheid - Anhang B<br />
4.1a) über den Betrieb verhängt, was bedeutet, daß weder empfängliche Tiere vom<br />
Betrieb verbracht noch in den Betrieb gebracht werden dürfen.<br />
0.7. Über die klinische Untersuchung, Sektion oder die Entnahme von Proben und<br />
deren Weiterleitung mit einem angeschlossenen Probenbegleitschreiben (Anhang B<br />
6.2a und B 6.2b) an<br />
0.8. das zuständige nationale Referenzlaboratorium (Österreichische Agentur für<br />
Gesundheit und Ernährungssicherheit, Veterinärmedizinische Untersuchungen<br />
Mödling) und über deren<br />
0.9. entsprechenden Befund gelangt der Amtstierarzt zu<br />
0.10. der endgültigen Diagnose, die den Seuchenverdacht entweder<br />
0.11. entkräftet, was zu<br />
0.12. der Aufhebung der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der vorläufigen Sperre<br />
führt (Aufhebung des Sperrbescheides - Anhang B 14.1).<br />
0.13. Im Falle eines positiven Befundes gilt die Seuche als festgestellt.<br />
0.14. Die festgestellte Seuche wird sofort an das lokale Seuchenzentrum<br />
gemeldet (Anhang B 10 – S.R. 1).<br />
0.15. Über den Bezirkshauptmann wird die vorläufige Sperre in eine<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 4
0.16. definitive Sperre des Betriebes umgewandelt (Sperrbescheid - Anhang B 4.2).<br />
Über die einberufene Seuchen- und Schätzkommission wird die<br />
0.17. Schätzung der empfänglichen Tiere vorgenommen. Ermittlung des Verkehrswertes<br />
von zu entschädigenden Wiederkäuern (Anhang B 11).<br />
Über Anordnung der Behörde wird die<br />
0.18. Tötung der empfänglichen Wiederkäuer angeordnet und unter Aufsicht des<br />
Amtstierarztes durchgeführt (Anhang B 11a). Nach der Entsorgung der Kadaver<br />
und Abfälle und nach Reinigung und vorläufiger Desinfektion wird<br />
0.19. die Schlussdesinfektion unter Leitung des Amtstierarztes nach dem<br />
Desinfektionserlass von einer vom Landeshauptmann dazu bestellten<br />
Einrichtung durchgeführt (Anhang B 13).<br />
Die Schlussrevision des Amtstierarztes führt wiederum zu<br />
0.12. der Aufhebung der Maßnahmen (Aufhebung des Sperrbescheides –<br />
Anhang B 14.2).<br />
Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen wird von der Behörde der<br />
entsprechende<br />
0.20. Seuchenakt, der die komplette Dokumentation aller amtlichen Maßnahmen<br />
beinhaltet, im Dienstwege über das lokale Krisenzentrum<br />
weitergeleitet.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 5
1. Maßnahmen auf Ebene des lokalen Krisenzentrums<br />
1.1. Das lokale Krisenzentrum nimmt die Meldung des Ausbruches durch die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde entgegen und leitet sie sofort<br />
1.2. an das nationale Krisenzentrum weiter. Mit der Weiterleitung der bestätigten<br />
Seuchenmeldung erfolgt auch eine<br />
1.3. erste Information der Öffentlichkeit.<br />
1.4. Über Vorschlag der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde werden die<br />
Schutz- und Überwachungszonen festgelegt.<br />
1.5. Diese werden unter Mithilfe der Polizei und anderer Dienststellen überwacht.<br />
1.6. Das lokale Krisenzentrum ordnet auch Untersuchungen zur Feststellung der<br />
Einschleppung und Weiterverbreitung der Seuche an. Hierbei kann auch die<br />
Mithilfe von Expertengruppen zurückgegriffen werden. Die angeordneten<br />
Sperrmaßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen<br />
bleiben so lange aufrecht, bis die angeordneten Untersuchungen<br />
abgeschlossen sind und die entsprechenden<br />
1.7. Befunde vorliegen. Bei Vorliegen<br />
1.8. positiver Befunde werden auf der Ebene des Amtstierarztes im Bezirk die<br />
selben Maßnahmen wie ab 0.13. geschildert, getroffen.<br />
1.9. Bei Vorliegen ausschließlich negativer Befunde werden<br />
1.10. die getroffenen Maßnahmen aufgehoben.<br />
1.11. Eine wöchentliche Berichterstattung sowie ein entsprechender<br />
Abschlussbericht ergeht an das nationale Krisenzentrum.<br />
1.12. Ebenso wird der vom Amtstierarzt vorgelegte Seuchenakt (0.20.) einer<br />
eingehenden Prüfung unterzogen und an das nationale Krisenzentrum<br />
weitergeleitet.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 6
2. Maßnahmen auf der Ebene des nationalen Krisenzentrums<br />
2.1. Die Meldung des lokalen Krisenzentrums wird entgegengenommen und an die<br />
zuständigen nationalen und internationalen Stellen weitergeleitet<br />
(siehe Kapitel III.3.4).<br />
2.2 Gleichzeitig erfolgt eine erste Information der Öffentlichkeit.<br />
2.3. Die Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums werden überprüft,<br />
insbesondere,<br />
2.4. ob sie mit den gesetzlichen Bestimmungen der europäischen Union und den<br />
fachlichen Ratschlägen der Expertengruppen übereinstimmen.<br />
2.5. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die entsprechenden<br />
2.6. Korrekturmaßnahmen getroffen und an das lokale Krisenzentrum zur Umsetzung<br />
weitergegeben.<br />
2.7. Im Falle der Übereinstimmung und des erfolgreichen Abschlusses der<br />
getroffenen Maßnahmen, wie im Bericht nach 1.11. dargestellt, wird<br />
2.8. ein Abschlussbericht erstellt.<br />
2.9. Der nach Prüfung durch das lokale Krisenzentrum (1.12.) vorgelegte<br />
Seuchenakt (0.20.) wird einer eingehenden Prüfung unterzogen und<br />
2.10. bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Auszahlung der<br />
Entschädigungsleistung angeordnet.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 7
0.*. AMTSTIERARZT 1.*. LOKALES SEUCHEN- 2.*. NATIONALES SEUCHEN-<br />
BEZIRK KRISENZENTRUM KRISENZENTRUM<br />
(LSKZ) (NSKZ)<br />
0.1. Meldung 0.2. Bezirks- 1.1. Meldung 1.2. Meldung 2.1. Meldung 2.2. Medien<br />
Seuchenverdacht 0.4. Bürger- verwaltung Ausbruch an NSKZ an EU,<br />
meister OIE, etc.<br />
0.3. Amts- 1.3. Medien<br />
tierarzt<br />
0.5. vorläufige 0.13. Meldung 1.4. Fixierung 1.5. Mithilfe 2.3. Überprüfung der<br />
Sperre d. Bestandes an LSKZ S/Ü-Zonen Polizei u.a. Maßnahmen des LSKZ<br />
0.6. Klinik; 0.7. nationales<br />
Proben Referenzlabor 1.6. Epidemiologie 2.4. Übereinstimmung mit<br />
EU-RL u. Experten<br />
0.9. Diagnose 0.8. Befund<br />
1.7. Befunde<br />
0.10. NEIN SEUCHE 0.12. JA 2.6. Korrektur der 2.5. nein 2.7. ja<br />
Maßnahmen d.<br />
1.8. positiv 1.9. negativ LSKZ<br />
0.14. Sperre<br />
Bestand<br />
0.15. Werter- 1.10. Aufhebung 2.8. Bericht<br />
mittlung d. Maßnahmen<br />
0.16. Tötung bzw. 1.11. Bericht 2.9. Prüfung<br />
Quarantäne<br />
0.11 Aufhebung 0.17. Desinfektion 1.12. Prüfung 2.10. Auszahlung<br />
d. Maßnahmen<br />
0.18. Seuchenakt
III.<br />
Meldung eines Ausbruchs<br />
(Veterinärbehördliche Bescheide, Formulare und Informationsblätter<br />
gem. Anhang B)<br />
Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />
1. Maßnahmen bei Seuchen-, Ansteckungsverdacht und<br />
Seuchenbestätigung<br />
Anzeige des Seuchen- bzw. Ansteckungsverdachtes durch Tierbesitzer, Tierhalter,<br />
Tierarzt oder sachverständige Personen beim örtlich zuständigen Bürgermeister (Tierarzt<br />
auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde). Wenn nicht möglich bei nächster<br />
Polizeidienststelle.<br />
1.1. Maßnahmen des Bürgermeisters<br />
- Verhängung der vorläufigen Sperre über betroffenen Tierbestand, Betrieb oder<br />
Weidefläche mittels Bescheid.<br />
Bescheid hat zu enthalten: Punkte a bis h Abs. 1 § 20 TSG<br />
- Unverzügliche Meldung der Anzeige und der getroffenen Verfügungen an die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde<br />
- Aufhebung des Bescheides bei Wegfall des Verdachtes<br />
- Kontrolle der Einhaltung der angeordneten örtlichen Maßregeln (Betriebsperre,<br />
Desinfektionsmaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, sonstige Gebote und Verbote)<br />
- Ortsübliche Verlautbarung der Sperrgebietsverfügung (Anschlag an Amtstafel,<br />
Verständigung aller wiederkäuerhaltenden Betriebe unter Anschluss von Merkblättern,<br />
Anbringung von Sperrgebietstafeln)<br />
- Teilnahme an bzw. Entsendung eines Vertreters sowie zweier Vertrauensmänner und<br />
eventuell des Gemeindetierarztes in die Seuchenkommission zur Beteiligung an den<br />
Erhebungen<br />
- Errichtung von Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen. Bei Bedarf<br />
Bereitstellung eines Verscharrungsplatzes für verendete Tiere sowie der erforderlichen<br />
Desinfektionsmittel für Tierkörper<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 8
1.2. Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
(vorübergehendes Krisenzentrum<br />
gem. Punkt 4.3 des <strong>Krisenplan</strong>s)<br />
- Entsendung des Amtstierarztes zur Seuchenerhebung,<br />
Bildung einer Seuchenkommission (Amtstierarzt, Bürgermeister oder Vertreter, 2<br />
Vertrauensmänner der Gemeinde, eventuell Gemeindetierarzt sowie eines<br />
vorübergehenden Krisenstabes); Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere;<br />
Entnahme von Blutproben und Einsendung derselben an die Österreichische Agentur<br />
für Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen<br />
Mödling; nötigenfalls Anordnung der Tötung eines verdächtigen Tieres nach erfolgter<br />
Blutabnahme und Übermittlung der nach einer an Ort und Stelle selbständig<br />
durchgeführten Sektion entnommenen Proben an die Österreichische Agentur für<br />
Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
(AGES);<br />
Kann eine Sektion aus verschiedenen Gründen nicht an Ort und Stelle durchgeführt<br />
werden, oder ist eine Tötung des Tieres an Ort und Stelle nicht möglich, soll der<br />
kürzeste und schonendste Transportweg zur Übermittlung der Proben bzw. des Tieres<br />
oder Tierkörpers gewählt werden. Zur sachgerechten Weiterbearbeitung und<br />
Weiterleitung der Proben ist in diesem Falle die Einbeziehung des lokal zuständigen<br />
Standortes für veterinärmedizinische Untersuchungen der AGES zu überlegen. Der<br />
Zeitfaktor zur raschen Diagnosestellung (Eintreffen der Proben am Standort Mödling der<br />
AGES) muss ebenfalls in die Überlegung der ausgewählten Vorgangsweise<br />
miteinbezogen werden.<br />
Genaues Ausfüllen der Erhebungsformulare unter besonderer Beachtung der exakten<br />
Zählung und Kategorisierung sämtlicher im Betrieb vorhandener Wiederkäuer und der<br />
Ermittlung sämtlicher möglicher Kontaktbetriebe; genaue Anweisung über<br />
durchzuführende Desinfektionsmaßnahmen. Anweisung an den Tierbesitzer, laufend<br />
genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der vom Zeitpunkt der Erhebung an<br />
geborenen und verendeten Tiere zu führen.<br />
- Bei Bestätigung des Seuchenverdachtes oder Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im<br />
Bereich einer Gemeinde Sperrmaßnahmen gemäß § 20 TSG anordnen bzw. vorläufige<br />
Anordnungen des Bürgermeisters bestätigen.<br />
- Bei bestätigtem Seuchenverdacht Anzeige an das lokale Krisenzentrum und<br />
einvernehmliche Festsetzung des Sperrgebietes (Schutzzone - mindestens<br />
100 km Umkreis bzw. Überwachungszone - mindestens 50 km Umkreis über die<br />
Schutzzone hinaus) unter Berücksichtigung der geographischen Lage, der natürlichen<br />
Grenzen, der Entfernung der Betriebe, der Handelsstrukturen, des Vorhandenseins von<br />
Schlachthöfen usw.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 9
- Sofortige Verständigung bzw. Sperre aller Kontaktbetriebe zum Seuchenbetrieb und<br />
Untersuchung aller gefährdeten wiederkäuerhaltenden Betriebe (Kontaktbetriebe und<br />
Betriebe in einem Umkreis von 20 km innerhalb der Schutzzone um den befallenen<br />
Betrieb) innerhalb von 7 Tagen nach Ausweisung der Zone;<br />
frühestens 30 Tage nach Tötung der Tiere des Seuchenbetriebes Blutprobenentnahme<br />
bei einer bestimmten Anzahl der in den Kontaktbetrieben und in allen Betrieben der<br />
Schutzzone befindlichen Wiederkäuer, und Einsendung an die AGES,<br />
veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling; frühestens 15 Tage nach Tötung der<br />
Tiere in einem Seuchenbetrieb Blutprobenentnahme bei einer bestimmten Anzahl von<br />
Schafen in 10% der Betriebe der Überwachungszone.<br />
- Verfügung der Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder gesamte<br />
Gemeindegebiete und Bekanntmachung durch Anschlag an Amtstafel und an<br />
markanten Punkten der Sperrgebietsbegrenzung. Verkündete Maßnahmen<br />
entsprechend der Punkte a - k Abs. 4 § 24 TSG.<br />
- Verständigung bzw. Information der unten genannten Personen bzw. Organisationen<br />
(Kopien der Sperrverfügung, Merkblätter, Informationsveranstaltungen usw.) und<br />
Einberufung eines Krisenstabes (Amtstierarzt, Bezirkshauptmann, Bürgermeister,<br />
Obmann der Bezirksbauernkammer, Bezirkspolizeikommandant).<br />
- Festlegung von Sicherungsmaßnahmen in einem zu bestimmenden Gebiet um einen<br />
Seuchenherd innerhalb des Bezirkes (z.B. Verbot der Abhaltung von Märkten,<br />
Tierschauen).<br />
- Überwachung des für die genaue Durchführung der angeordneten Maßnahmen<br />
verantwortlichen Bürgermeisters (Betriebsperre, Desinfektionsmaßnahmen,<br />
Evidenthaltung und Kontrolle des Viehbestandes, Einhaltung von Verboten und<br />
Geboten usw.).<br />
- Bestimmung einer möglichst in der Schutz- oder Überwachungszone befindlichen<br />
Schlachtanlage zur Durchführung der Schlachtungen von Wiederkäuern aus diesen<br />
Zonen; Organisation der Untersuchung der Schlachttiere im Betrieb vor Erteilung der<br />
Bewilligung zum Transport in die Schlachtanlage (Verplombung). Kontrolle der<br />
ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Schlachtkörper.<br />
- Anforderung von Aufzeichnungen der TKV über abgelieferte Tiere aus dem<br />
Verwaltungsbezirk (Anzahl, Name und Adresse des Betriebes).<br />
- Mithilfe bei der Organisation der amtlich angeordneten Tötungen; Überwachung der<br />
seuchensicheren Tötung bzw. des seuchensicheren Abtransportes der Tiere.<br />
- Gewichtsfeststellung bzw. -schätzung; Ermittlung des Verkehrswertes von zu<br />
entschädigenden Wiederkäuern.<br />
- Anordnung und Überwachung der Desinfektionsmaßnahmen nach Tötung der<br />
entsprechenden Seuchenbestände.<br />
- Ermittlung des gemeinen Wertes der durch die Desinfektion beschädigten oder<br />
vernichteten Gegenstände aufgrund der Erklärung der Anspruchsberechtigten oder<br />
erforderlichenfalls durch Sachverständige.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 10
- Rasche Anfertigung und Weiterleitung der Seuchenakten bzw. der<br />
Entschädigungsunterlagen.<br />
Erloschen-Erklärung bzw. Aufhebung der Betriebsperre frühestens 21 Tage nach der im<br />
Anschluss an die Tötung und unschädlichen Beseitigung aller empfänglichen Tiere des<br />
Seuchenbetriebes erfolgten vorschriftsmäßigen und vom Amtstierarzt überwachten<br />
Reinigung und Desinfektion.<br />
- Überwachung der Wiederbelegung mit Wiederkäuern.<br />
- Aufhebung der Sperrgebietsverfügung im Einvernehmen mit dem lokalen<br />
Krisenzentrum frühestens 40 Tage nach Abschluss der im Anschluss an die Tötung und<br />
unschädlichen Beseitigung aller empfänglichen Tiere des Seuchenbetriebes erfolgten<br />
vorschriftsmäßigen und vom Amtstierarzt überwachten Reinigung und Desinfektion.<br />
1.3. Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums<br />
- Bildung eines Krisenstabes unter der Leitung des Veterinärdirektors und Einberufung<br />
von Expertengruppen<br />
- Festsetzung des Sperrgebietes (Schutz- und Überwachungszone) zusammen mit der<br />
oder den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden<br />
- Information benachbarter Bundesländer über getroffene veterinärpolizeiliche<br />
Maßnahmen<br />
- Verstärkte Information der Öffentlichkeit über Presse, Rundfunk und Fernsehen über<br />
getroffene Maßnahmen bzw. Belehrung über Verhaltensmaßregeln<br />
- Entsendung von Mitarbeitern der Veterinärabteilung der zuständigen<br />
Landesregierung und Expertengruppen in den betroffenen Verwaltungsbezirk zur<br />
Unterstützung des dortigen Amtstierarztes<br />
- Anordnung der Tötung aller kranken, verdächtigen und ansteckungsverdächtigen<br />
Wiederkäuer eines Seuchenbetriebes nach Einholung der Zustimmung des nationalen<br />
Krisenzentrums<br />
- Organisation der fachgerechten Tötung der dazu bestimmten Tiere und deren<br />
seuchensichere Beseitigung<br />
- Rasche Bearbeitung der vorgelegten Seuchen- bzw. Entschädigungsakten und<br />
Erlassung der Entschädigungsbescheide; Prüfung der Möglichkeit einer<br />
Bevorschussung durch Landesmittel; nach Rechtskraft der Bescheide Vorlage an das<br />
Bundeskanzleramt, Veterinärverwaltung zur Liquidation.<br />
- Koordination der Aufhebung der Sperrgebietsverfügungen in den betroffenen<br />
Verwaltungsbezirken.<br />
1.4. Maßnahmen des nationalen Krisenzentrums<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 11
- Überprüfung der Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums<br />
- Anordnung von Sperrgebieten, die mehrere Bundesländer übergreifen.<br />
- Meldung des Ausbruchs an nationale und internationale Organisationen und Gremien<br />
(siehe Kapitel III.3.4)<br />
- Berichterstattung sowie fachliche Abstimmung mit Experten der Europäischen Union<br />
- Information der Öffentlichkeit über Presse und andere Medien<br />
- rascheste Veranlassung der Auszahlung von Entschädigungen bei Vorliegen aller<br />
Voraussetzungen.<br />
2. Maßnahmen bei Bestätigung der Bluetongue in einem Schlachthof<br />
- Alle Körper und Schlachtnebenerzeugnisse infizierter und kontaminierter<br />
Tiere sind unschädlich zu beseitigen.<br />
- Gebäude, Ausrüstungen und Transportmittel sind nach den Weisungen und unter der<br />
Aufsicht des Amtstierarztes zu reinigen und desinfizieren.<br />
- Die Wiederaufstallung von Schlachttieren darf frühestens 24 Stunden nach der<br />
Reinigung und Desinfektion erfolgen.<br />
- Epidemiologische Nachforschungen sind durch die Expertengruppe<br />
durchzuführen.<br />
3. Bei Seuchenausbruch zu verständigende Personen und<br />
Organisationen<br />
3.1 von den Gemeinden<br />
- Alle Besitzer der für die Seuche empfänglichen Tiere.<br />
3.2 von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
- Das lokale Krisenzentrum<br />
- Alle Tierärzte des betroffenen Bezirkes<br />
- Alle Bürgermeister des betroffenen Bezirkes<br />
- Alle im Verwaltungsbezirk tätigen Fleischuntersuchungsorgane<br />
- Alle Schlacht- Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe des betroffenen Bezirkes<br />
bzw. diejenigen Schlachthöfe außerhalb des politischen Bezirkes, in denen<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 12
üblicherweise Wiederkäuer aus dem betroffenen Gebiet zur Schlachtung bzw.<br />
Zerlegung und Verarbeitung gelangen<br />
- Die Bundespolizeidienststellen des betroffenen Bezirksverwaltungsgebietes<br />
- Die Bezirksbauernkammer<br />
- Die Bezirksstelle der Handelskammer<br />
- Das Bezirksjagdamt<br />
- Die Obmänner bzw. Geschäftsführer von Viehzuchtgenossenschaften und<br />
Zuchtverbänden<br />
- Viehhändler und Vieheinkäufer, Futtermittelhändler des betroffenen Bezirkes<br />
- Tätowierer, Viehschneider, Besamer, Klauenpfleger des betroffenen Bezirkes<br />
- Fleischereien, Gastwirtschaften, Selbstvermarkter des betroffenen Bezirkes<br />
3.3 vom lokalen Krisenzentrum<br />
- Das nationale Krisenzentrum<br />
- Die örtlich und sachlich zuständige Bundesanstalt für veterinärmedizinische<br />
Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit (AGES)<br />
- Das Referenzlabor AGES, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
- Die Veterinärabteilungen der Landesregierungen angrenzender<br />
Bundesländer<br />
- Alle Bezirkshauptmannschaften des Bundeslandes und<br />
angrenzende Bezirkshauptmannschaften benachbarter Bundesländer<br />
- Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft<br />
- Die jeweilige Tierkörperverwertungsanstalt<br />
3.4 vom nationalen Krisenzentrum<br />
- Europäische Kommission<br />
- Internationales Tierseuchenamt (OIE)<br />
- Veterinärbehörden aller Mitgliedstaaten<br />
- Veterinärbehörden angrenzender Drittstaaten<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 13
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
- Alle österreichischen Grenztierärzte<br />
- Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten<br />
- Bundesministerium für Finanzen (Zoll)<br />
- Bundesministerium für Inneres<br />
- Bundeswirtschaftskammer<br />
- Landeshauptmänner der Bundesländer<br />
- Veterinärmedizinische Universität Wien<br />
- Österreichische Tierärztekammer<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 14
4. Entnahme und Versand von Untersuchungsmaterial zur<br />
Diagnose der Bluetongue<br />
4.1 Probennahme in Betrieben mit klinisch verdächtigen Wiederkäuern<br />
• Ist ein Betrieb auf Grund klinischer Krankheitsanzeichen Bluetongue-verdächtig, so<br />
werden zur Seuchenbestätigung von repräsentativen Gruppen von Wiederkäuern mit<br />
diesen Anzeichen Proben entnommen.<br />
• Bevorzugtes Probenmaterial sind Blutproben zum Nachweis von Bluetongue-Virus,<br />
seines Antigens oder Genoms. Es wird empfohlen, von ungefähr fünf bis sechs<br />
Schafen/Rindern Proben zu entnehmen.<br />
4.2 Anleitung zur Entnahme von Bluetongue - Untersuchungsmaterial<br />
1. PROBEN<br />
• Milzstück, Lymphknoten, gekühlt<br />
• EDTA- oder Heparinblut, gekühlt, aber nicht gefroren<br />
• Vollblut, Serum<br />
2. Die Proben einzeln, abgedichtet, mit saugendem Material, seuchensicher<br />
verpacken<br />
3. Ein vollständig ausgefülltes BEGLEITSCHREIBEN getrennt von den Proben<br />
beilegen<br />
• Name und Telefonnummer des ATA<br />
• Genaue Adresse des Tierbestandes<br />
• Angaben über Tierbestand und Symptome des verdächtigen Tieres<br />
4. den Einsendebehälter per Botendienst oder<br />
per Bahn: Bahn Express<br />
an die<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.<br />
Vet. med. Untersuchungen Mödling<br />
Robert Koch Gasse 17<br />
A-2340 MÖDLING<br />
senden<br />
5. anschließend telefonische Benachrichtigung der<br />
Außenstelle Abt.9, Hochsicherheitslabor<br />
Dr. Silber<br />
Tel. 01 802 12 12 10<br />
Fax 01 802 12 12 11<br />
oder außerhalb der Dienstzeiten auch:<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
A-2340 Mödling<br />
Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />
Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 15
Dabei sollten Angaben über Besitzer, Betriebsstandort, Nutzungsrichtung, Tierzahl<br />
(tot, krank, gesund) und Symptome der Erkrankung durchgegeben werden sowie<br />
die Transportart und der voraussichtliche Ankunftszeitpunkt an der Lieferadresse:<br />
6. Bis zur Klärung des Verdachtes muss eine dauernde Erreichbarkeit des<br />
zuständigen Amtstierarztes gegeben sein<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 16
IV.<br />
Maßnahmen im Seuchenbetrieb<br />
Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />
A. Maßnahmen vor amtlicher Seuchenfeststellung:<br />
1. Entgegennahme der Seuchenanzeige (Anhang B 1)<br />
2. Einholung des Abordnungsauftrages (Anhang B 2)<br />
- gegebenenfalls nachträglich einholen<br />
3. Überprüfung der Vollständigkeit des Diagnosesets<br />
4. Mitnahme<br />
4.1 des Diagnosesets: Blutentnahmeutensilien, Sektionsbesteck,<br />
Schutzkleidung, usw.<br />
4.2 schriftl. Behelfe wie Erhebungsprotokoll, Sperrbescheid,<br />
Einsendeformulare, Richtlinie für die Entnahme von Diagnosematerial usw.<br />
(Anhang B 3, B 4.1a, B 4.2, B 6.1, B 6.2a, B 6.2b)<br />
4.3 der Sperrtafeln (Anhang B 5.1, B 5.2)<br />
4.4 von Desinfektionshilfsmitteln: Desinfektionsmittel, Plastikwanne,<br />
Bürste usw.<br />
4.5 Behelfe zur diagnostischen Tötung: z.B. Schussapparat<br />
5. Aufsuchen des Seuchenbetriebs nach telefonischem Aviso<br />
5.1 Klinische Untersuchung des Bestandes<br />
5.2 Ausführliche Anamnese, klinische Symptome, Messung der inneren<br />
Körpertemperatur, Verendung von Tieren, insbesondere Jungtieren<br />
5.3 Probenentnahme: Blutproben, Organmaterial, Einsendeformular<br />
(Anhang B 6.1, B 6.2a, B 6.2b)<br />
6. Epidemiologische Erhebung<br />
6.1 Erhebungsprotokoll (Anhang B 3, B 3.2)<br />
6.2 Kontrolle des Bestandsverzeichnisses und sonstiger Belege<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 17
7. Aufklärung des Tierbesitzers mit Anweisung<br />
7.1 Merkblatt (Anhang B )<br />
7.2 Vorsichtsmaßnahmen: Desinfektion (Anhang B 9, B 13), Schutzkleidung,<br />
Absperren der Stallungen<br />
7.3 Regelmäßige Beobachtung der Tiere und Temperaturmessung<br />
7.4 Aufzeichnung und sofortige Meldung allfälliger Veränderungen (Geburten,<br />
Verendungen, etc.)<br />
8. Ausstellung des Sperrbescheides: Anhang B 4.1a<br />
9. Anbringung der Sperrtafeln: Anhang B 5.1<br />
10. Weitere Maßnahmen nach der vorläufigen Sperre<br />
10.1 Umgehende Verbringung des Probenmaterials an die<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
2340 Mödling<br />
Tel.Nr.: 02236-46640-0<br />
Fax-Nr.: 02235-43060<br />
(Dienstwagen, Expressendung)<br />
sowie telefonisches Aviso der Probensendung an die BA<br />
(Tel.: 01/ 804 35 38, 804 35 39, 804 27 06;DW 40 oder 21)<br />
10.2 weitere Vorgangsweise je nach aktueller Situation:<br />
10.2.1 klinisch unauffällig, keine epidemiologischen Hinweise auf Bluetongue<br />
⇒ Befund der BA abwarten<br />
10.2.2 klinisch verdächtig<br />
⇒ Sofortige Sperre und Kontrolle der Kontaktbetriebe<br />
⇒ Veranlassung der Überwachung des Seuchenbetriebs durch<br />
die Polizei<br />
⇒ Unverzügliche Verständigung der vorgesetzten Dienststelle<br />
⇒ Vorbereitung für die Aktivierung des lokalen Krisenzentrums<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 18
B. Maßnahmen nach amtlicher Seuchenfeststellung<br />
11. Sperrbescheid (Anhang B 4.2)<br />
12. Sperrtafel (Anhang B 5.2)<br />
13. Exakte Erfassung des aktuellen Tierbestandes<br />
13.1 Gesamtanzahl, Anzahl der erkrankten und verendeten Tiere nach<br />
Gewichtsklassen und Nutzungskategorien<br />
13.2 Skizze der Stallungen (Boxen etc. mit Art und Anzahl der Tiere)<br />
13.3 Überprüfung der individuellen Kennzeichnung der Tiere<br />
14. Ausfüllen und Versenden des SR 1 Formulars (Anhang B10)<br />
15. Vorbereitung der Tötung (Keulung) und des seuchensicheren<br />
Abtransportes<br />
15.1 Verständigung des Bürgermeisters<br />
15.2 Verständigung und Terminvereinbarung mit dem Töteteam, der TKV und<br />
den Hilfspersonen (Feuerwehr, Gemeindearbeiter, ...)<br />
15.3 Organisation eines ausreichend großen Frontladers (plus Fahrer) zum<br />
Beladen des TKV-Wagens<br />
15.4 Töteanlage und sonstige Hilfsmittel (Probenröhrchen und -gefäße zur<br />
Proben- und Blutentnahme)<br />
15.5 Desinfektionsanweisung (Anhang B 9, B 13) und entsprechende<br />
Desinfektionsmittel einschließlich Entwesung<br />
16. Ausfertigung der Tötungsanordnung (Anhang B 11a) und Durchführung der<br />
Keulung nach:<br />
16.1 Schätzung der Tiere: - Verkehrswert<br />
(Anhang B 11b)<br />
16.2 Protokollierung der Schätzung<br />
16.3 Einrichtung und Absperrung des Töteplatzes<br />
(unzugänglich für Fremdpersonen)<br />
16.4 Instruktion des Töteteams<br />
16.5 Protokollierung der Boxen/Buchten sowie deren Kennzeichnung für die<br />
Durchführung der Probenentnahme zur epidemiologischen Abklärung<br />
dafür sind erforderlich:<br />
Blutproben (für serologische und virologische Untersuchung) aller Schafe<br />
(Rinder, Ziegen.<br />
Achtung: die Probenbezeichnung muss neben den Kennzeichen des<br />
jeweiligen Tieres die Zuordnung zum Standort der Tiere im Stall nach der<br />
angefertigten Skizze sicherstellen.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 19
17. Während der Keulung zu beachten bzw. sicherzustellen:<br />
17.1 Regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen der Tötezangen mittels<br />
Drahtbürsten<br />
17.2 Ausreichende Pausen und Versorgung des Tötepersonals<br />
17.3 Beachtung von Tierschutzaspekten (schonendes Treiben der Tiere,<br />
richtiger Zangenansatz, Kontrolle des TKV-Containers auf überlebende<br />
Tiere)<br />
17.4 Gewissenhafte Kontrolle des gesamten Stalles, ob alle Tiere gekeult<br />
wurden.<br />
18. Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen<br />
18.1 Tötebereich sowie alle verwendeten Gerätschaften (inkl. d. Frontladers<br />
sowie der TKV-Fahrzeuge u. Container)<br />
18.2 Personen (Entsorgung der verwendeten Schutzbekleidung, Hände- und<br />
Stiefelreinigung und -desinfektion)<br />
19. Veranlassung und Überwachung der Reinigungs- und<br />
Desinfektionsmaßnahmen<br />
19.1 Entwesung und Schädlingsbekämpfung<br />
19.2 Grobreinigung und Vordesinfektion<br />
19.3 Feinreinigung und Schlussdesinfektion<br />
Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte gemäß<br />
Desinfektionserlass (Anhang B 9)<br />
20. Abnahme der Schlussdesinfektion (Anhang B 13)<br />
21. Aufklärung des Tierbesitzers über die Richtlinien zur Wiederbelegung des<br />
Bestandes (Anhang B 15)<br />
22. Klinische und serologische Kontrollen der neueingestallten Tiere in den<br />
erforderlichen Zeitabständen mittels Sentinel-Tieren (Rinder)<br />
23. Aufhebung der Sperre (Anhang B 14.2)<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 20
V. Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen<br />
Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />
Das lokale Krisenzentrum legt Schutz- und Überwachungszonen<br />
unter Zuhilfenahme von Landkarten bzw. GIS (geografisches Informationssystem)<br />
fest und ordnet nach Rücksprache mit dem nationalen Krisenzentrum die Ausdehnung und<br />
die Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen gem. TSG an.<br />
1. Maßnahmen in Betrieben der Schutz- und Überwachungszonen<br />
- Amtstierärzte erheben die vorliegenden Daten aus der AMA-Rinderdatenbank sowie<br />
der letzten Viehzählung über alle Betriebe mit Wiederkäuerhaltung in den Zonen.<br />
- Schnellstmöglich sind alle Wiederkäuer haltenden Betriebe im Umkreis von 20 km<br />
innerhalb der Schutzzone um den befallenen Betrieb von Amtstierärzten zu besichtigen<br />
und die genaue Anzahl der derzeit gehaltenen Tiere sowie deren Kennzeichnung und<br />
Alter in Evidenz zu halten (wöchentliche Berichterstattung an das lokale<br />
Krisenzentrum).<br />
- In den gesamten Schutz- und Überwachungszonen werden<br />
Seuchenüberwachungsprogramme durchgeführt, welche auf der Kontrolle von<br />
Sentinelrindern und der Überwachung der Vektorenpopulation beruhen.<br />
2. Maßnahmen in Schlachtbetrieben innerhalb der Schutz- und<br />
Überwachungszonen<br />
- laufende Überwachung der Schlachtbetriebe durch Amtstierärzte und<br />
wöchentliche Berichterstattung<br />
- Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Ausrüstungsgegenständen<br />
Bestätigung durch Fleischuntersuchungstierärzte oder Amtstierärzte<br />
3. Genehmigungen, über deren Ausstellung durch Amtstierärzte in<br />
wöchentlichen Abständen an das lokale Krisenzentrum zu berichten ist<br />
- Beförderung von Wiederkäuern innerhalb der Überwachungszone<br />
- Verlassen der Schutzzone von Fahrzeugen zur Beförderung von Nutztieren oder<br />
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 21
4. Überwachung durch Amtstierärzte<br />
- Beförderungsverbot von Wiederkäuern<br />
- Die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwendung von Insektiziden<br />
- Verkehr mit Fahrzeugen zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die<br />
Träger von Ansteckungsstoffen sein können einschließlich deren Reinigung und<br />
Desinfektion (wöchentliche Berichterstattung an das lokale Krisenzentrum)<br />
- Entgegennahme der Meldungen von verendeten oder erkrankten Wiederkäuern und<br />
Veranlassung der erforderlichen Untersuchungen (wöchentliche Berichterstattung an<br />
das lokale Krisenzentrum)<br />
- Kennzeichnung von zu schlachtenden Tieren durch Ohrmarken<br />
- Schlachtbetriebe<br />
VI.<br />
EPIDEMIOLOGISCHE RÜCKVERFOLGUNG<br />
(Anhang B 3)<br />
Die nachfolgenden Indikationen sind als Unterstützung und Empfehlung für die<br />
Entscheidungsfindung durch den Amtstierarzt konzipiert. Die Empfehlungen für<br />
die Untersuchungszahlen sind in diesem Zusammenhang als Mindestnormen zu<br />
verstehen, die nicht unterschritten werden sollten.<br />
Von Bedeutung für die epidemiologische Beurteilung sind insbesondere<br />
- die Seuchensituation in der Region<br />
- der mögliche oder bekannte Zeitpunkt der Infektion<br />
- die Betriebsstruktur des betroffenen Bestandes bzw. des Ausgangsherdes<br />
- die Bewertung der Verbringungsform (Einbeziehung von Händlern!)<br />
- das Vorkommen und die Verbreitung von Vektoren<br />
Weiterhin müssen die für den Krankheitsverlauf der Bluetongue wichtigen Parameter<br />
Virulenz des Erregers, Alter der Tiere und Populationsdichte Gegenstand der<br />
epidemiologischen Beurteilung sein.<br />
1. Verdacht auf Grund klinischer Symptome<br />
akute Verlaufsform: hohe Morbiditätsrate, Erhöhung der inneren Körpertemperatur,<br />
Rötung und Ödembildung der Mundschleimhäute, Ulzera und Erosionen an den<br />
Schleimhäuten<br />
milde Verlaufsform: vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 22
der Tiere, Entwicklung virusneutralisierender Antikörper innerhalb weniger Tage.<br />
Verdächtige Wiederkäuer müssen auf Virus und Antikörper untersucht werden.<br />
Wenn diese Untersuchungen zu keinem aussagefähigen Ergebnis führen, sind sie<br />
an klinisch unverdächtigen Kontakt- und anderen Risikotieren (insbesondere<br />
verendete sowie mit anderen Symptomen erkrankte Tiere) vorrangig in der<br />
Umgebung der möglichen Bluetongue-Eintrittstelle in den Bestand mit<br />
virologischen und ggf. ergänzend mit molekular-biologischen Verfahren<br />
fortzuführen. Der Probenumfang soll 25-30 Tiere umfassen.<br />
2. Epidemiologische Hinweise auf mögliche Verschleppung des Bluetongue-<br />
Virus in einen Bestand<br />
Bei den Schafen, Ziegen bzw. Rindern wurden bis dato keine klinischen Erscheinungen<br />
beobachtet und die Art des Verdachtes erfordert nicht die umgehende Tötung des<br />
Bestandes.<br />
Hinweis: je weniger Erkenntnisse über die Seucheneinschleppung vorliegen, umso mehr<br />
Untersuchungen sind durchzuführen. Das kann bis zu Gesamtbestandsuntersuchungen<br />
führen.<br />
2.1 Das den Verdacht auslösende Ereignis liegt weniger als 4 Wochen<br />
zurück:<br />
2.1.1 Gefährdung definierter Gruppen durch ein konkretes Ereignis<br />
(Freilandhaltung, Vorkommen des Vektors, regenreicher und heißer Sommer)<br />
Gesamte verdächtige Gruppe und die unmittelbaren Kontakttiere sowie<br />
zielorientiert ca. 10% des Restbestandes (Empfehlung max. 60 Tiere<br />
pro Stalleinheit) primär auf Virus und Antigen untersuchen.<br />
Diagnostische Tötung ausgewählter, in der Regel kranker Tiere.<br />
Eine parallele serologische Untersuchung mit Titerbestimmung und<br />
eine serologische Nachuntersuchung unmittelbar vor Aufhebung der<br />
Bestandssperre sind erforderlich.<br />
2.1.2 Allgemeine Gefährdung durch nicht definierbare Kontakte<br />
Klinische Kontrolle einschließlich Körpertemperaturmessung im<br />
wöchentlichen oder kürzeren Abstand und sofortige labordiagnostische<br />
Untersuchung auf Virus, gegebenenfalls virusspezifische Antigene von<br />
auffälligen Tieren.<br />
serologische Untersuchungen vor Aufhebung wie 2.1.1.<br />
2.2 Das Ereignis liegt länger als 4 Wochen zurück:<br />
Klinische Bestandskontrolle im wöchentlichen Abstand und<br />
zielorientierte virologische und serologische Untersuchung von -<br />
bestandsabhängig - ca. 50 bis 100 Tieren, jeweils zur Hälfte aus der<br />
verdächtigen Gruppe und bestandseigenen Kontakttieren.<br />
Die zielorientierte Untersuchung soll sich auch an Störungen im<br />
Reproduktionsprozess, Fieber und anderen klinischen Symptomen orientieren<br />
sowie diagnostische Tötungen einbeziehen.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 23
Nachuntersuchung in Großbeständen vor Aufhebung der<br />
Bestandssperre.<br />
3. Bei Seuchenausbrüchen in einer Entfernung bis ca. 1000 m<br />
Hinweis: Das Risiko der Gefährdung der Umgebung ist umso höher, je länger die<br />
Infektion im Ausbruchsherd unerkannt vorlag. Als außerordentlich stark gefährdet<br />
muss die Umgebung bis ca. 300 m um den Seuchenherd angesehen werden.<br />
a. sofortige virologische und serologische Untersuchung aller Schafe<br />
sowie von 10% der Ziegen und Rinder (Empfehlung 40 - 100<br />
Tiere).<br />
b. weitere serologische Kontrolle im Rahmen der<br />
Aufhebungsuntersuchung.<br />
4. Bei der Tötung infizierter oder ansteckungsverdächtiger Bestände ist eine<br />
virologische und serologische Untersuchung so durchzuführen, dass eine<br />
aussagefähige epidemiologische Wertung des Infektionsgeschehens im Bestand<br />
(Dauer der Infektion und Verbreitung) möglich ist.<br />
Als Empfehlung gilt die Untersuchung von 20% der Tiere je Stalleinheit.<br />
Hinweis: Bei einem Erstausbruch in einem Gebiet, das einem anderen<br />
Seuchengeschehen nicht direkt zugeordnet werden kann, sollten<br />
- Bestände bis 100 Tiere komplett,<br />
- in Zucht- und Mastbeständen alle Zuchttiere vollständig<br />
untersucht werden.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 24
VII.<br />
AUSRÜSTUNG UND GEGENSTÄNDE<br />
I. Lokales und vorübergehendes Krisenzentrum<br />
1. Kommunikationsausrüstung<br />
- Telefon (zusätzlich ständige Leitung für Kommunikation mit nationalem<br />
Krisenzentrum und Mobiltelefone für die Verantwortlichen vor Ort, um<br />
eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten)<br />
- Fax, Fotokopiergerät<br />
- Computergestütztes Aufzeichnungssystem (Formulare, Landkarten, Listen von<br />
Personen und Organisationen, mit denen im Falle eines Tierseuchenausbruches<br />
Kontakt aufgenommen werden muss)<br />
2. Ausrüstung zur Seuchenerhebung - Seuchenkoffer<br />
- Schutzkleidung:<br />
Einweg-Overall, Einweg-Stiefel, Einweg-Handschuhe, Schutzbrille, Staubmaske,<br />
Gehörschutz<br />
- Instrumente:<br />
Pinzette anatomisch, Schere spitz gebogen, Messer, Wetzstahl, Einmalskalpelle,<br />
Fieberthermometer, Nasenbremse - Rind.<br />
- Blutentnahmeutensilien:<br />
Einweg-Spritzen 2 ml, Einweg-Spritzen 10 ml, Einweg-Spritzen 60 ml,<br />
Kanülen 0,9 x 40, Kanülen 1,65 x 25, Kanülen 2,1 x 60, Kanülen 2,1 x 80,<br />
Probenröhrchen 10 ml EDTA, Probenröhrchen 10 ml Serum.<br />
- Medikamente für Anästhesie und Euthanasie:<br />
Xylasol 20 ml, T 61 50 ml.<br />
- Desinfektionsutensilien:<br />
Formalin, NaOH-Flocken, Iosan,<br />
Sprühflasche, Gartenspritze (Schlauchaufsatz).<br />
- Einsendegefäße und Verpackungsmaterial:<br />
Plastikflaschen mit Schraubverschluss 0,5 Liter,<br />
Plastikflaschen mit Schraubverschluss 0,25 Liter,<br />
Plastiksäcke groß, Plastiksäcke klein, Drahtverschlüsse.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 25
- Sperrtafeln:<br />
Gesperrt wegen Bluetongue, Gesperrt wegen Bluetongue-Verdacht.<br />
- Sonstiges:<br />
Ohrmarkenzange und Ohrmarken, Viehzeichenstifte, Plombenzange,<br />
Plombendraht, und Plomben.<br />
Der Seuchenkoffer eignet sich auch als Behältnis für die Reinigung und Desinfektion.<br />
3. Tötungsausrüstung<br />
- Schussapparate<br />
- Betäubungszangen für Rind und kleine Wiederkäuer<br />
- Transformatoren<br />
- Kabelrollen<br />
- Werkzeugkasten, Stahlbürsten, Schwämme und Kübel.<br />
4. Reinigungs- und Desinfektionsausrüstung des Bundesheeres<br />
Ausrüstung zur Reinigung und Desinfektion werden vom Bundesheer zur<br />
Seuchenbekämpfung eingesetzt.<br />
Ansprechpartner für Österreich:<br />
Brig. Dr. Robert Hofmann<br />
Bundesministerium für Landesverteidigung<br />
Führungsgrundgebiet 8 / Ref. IV - Gesundheitswesen<br />
Amtsgebäude General Körner Kaserne<br />
Hütteldorferstr. 126<br />
A-1140 Wien<br />
Tel.: 01 5200 - 24800<br />
Fax.: 01 5200 - 17116<br />
Oberst Dr. Kreiner<br />
Bundesministerium für Landesverteidigung<br />
Führungsgrundgebiet 8 / Ref. IV - Gesundheitswesen<br />
Amtsgebäude General Körner Kaserne<br />
Hütteldorferstr. 126<br />
A-1140 Wien<br />
Tel.: 01 5200 – 24840 (24841, 24842)<br />
Fax.: 01 5200 - 17116<br />
E-mail: dr.kreiner@aon.at<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 26
AD Major Erwin Richter<br />
ABC-Abwehrschule<br />
Leobendorferstrasse 50<br />
A-2100 Korneuburg<br />
Tel.: 02226 72783 3100<br />
Fax: 02226 72783 1721<br />
E-mail: richterwim@hotmail.com<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 27
Das Bundesheer ist zur Seuchenbekämpfung wie folgt ausgestattet:<br />
- Schutzbekleidung<br />
- Stromversorgung:<br />
Beleuchtung (transportabler Maschinensatz, Kabeltrommel,<br />
Leuchtstoffhandleuchten, Arbeitsscheinwerfer)<br />
- Wasserführende Anlage:<br />
Tankanlage 2.500 l, Pumpenanlage, Tragkraftspritze, Zumischanlage,<br />
Durchlauferhitzer<br />
- Personendusche<br />
- Streu- und Sprüheinrichtung<br />
- Dampfstrahlsatz<br />
- Zubehör:<br />
Spaten, Schaufeln, Kübel, Werkzeugsatz, Hinweisschilder, Kabeltrommel,<br />
Hochdruckspritze 10 l, Industriestaubsauger<br />
II.<br />
Nationales Krisenzentrum<br />
1. Kommunikationseinrichtungen:<br />
e-mail, Internet-, X-400- und ISDN- Anschluss, Telefon, Telefax, Räumlichkeiten<br />
für die Information der Medien<br />
2. Landkarten der neun österreichischen Bundesländer, um die Kontrollmaßnahmen<br />
zu leiten und zu verfolgen<br />
3. Listen aller nationaler und internationaler Organisationen, die im Falle des<br />
Ausbruchs von Bluetongue betroffen sein können und kontaktiert<br />
werden müssen<br />
4. Listen von Amtstierärzten und praktischen Tierärzten - einschließlich deren<br />
praktische Erfahrung und Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie deren<br />
Sprachkenntnisse - die im Fall eines Seuchenausbruchs beim lokalen<br />
Krisenzentrum oder in Expertengruppen einberufen werden können.<br />
III.<br />
Expertengruppen<br />
1. Probenentnahmeausrüstung: siehe Punkt I.2.<br />
2. Kommunikationsausrüstung: siehe Punkt I.1.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 28
VIII. Information und Datenerhebung<br />
1. Information und Datenerhebung (siehe auch Abb. 2)<br />
1.1. Die vom Amtstierarzt des lokalen Krisenzentrums am Seuchenbetrieb erhobenen<br />
Befunde und<br />
1.2. die Befunde der Untersuchungen in den festgestellten Kontaktbetrieben und<br />
1.3. die Befunde der Untersuchungen der Betriebe in der Schutzzone und<br />
1.4. die Befunde der Untersuchungen der Betriebe innerhalb der<br />
Überwachungszone werden zusammen mit<br />
1.5. den vorliegenden und aktuellsten wissenschaftlichen Grundlagen über die<br />
betroffene Tierseuche und<br />
1.6. den bisherigen epidemiologischen Erfahrungen in der Bekämpfung dieser Krankheit<br />
1.7. vom lokalen Krisenzentrum gesammelt und der<br />
1.8. Expertengruppe zur Verfügung gestellt. Diese erarbeitet anhand der<br />
vorliegenden Informationen und Daten einen<br />
1.9. ausführlichen Bericht und darauf aufbauende konkrete<br />
1.10. Empfehlungen für das lokale und nationale Krisenzentrum aus.<br />
2. Weiterleitung<br />
2.1. Der Bericht und die Empfehlungen werden an das lokale Krisenzentrum zur<br />
Umsetzung und Einbindung in die getroffenen Maßnahmen weitergeleitet.<br />
Nach Überarbeitung durch das lokale Krisenzentrum gelangt der Bericht an das<br />
2.2. nationale Krisenzentrum. Von dort wird er im Falle einer weiteren Verbreitung der<br />
Tierseuche zusammen mit den Berichten der anderen betroffenen lokalen<br />
Seuchenkontrollzentren als Gesamtbericht an die<br />
2.3 zuständigen Stellen der Europäischen Union und der anderen<br />
Mitgliedstaaten weitergeleitet.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 29
Abbildung 2<br />
1. INFORMATION und DATENERHEBUNG<br />
2. WEITERLEITUNG an<br />
1.1.<br />
BEFUNDE<br />
SEUCHENGEHÖFT<br />
1.2.<br />
BEFUNDE<br />
KONTAKTBETR<br />
1.3.<br />
BEFUNDE<br />
SCHUTZZONE<br />
1.4.<br />
BEFUNDE<br />
ÜBERWA-ZONE<br />
2.3.<br />
EUROPÄISCHE UNION<br />
MITGLIEDSSTAATEN<br />
1.5.<br />
WISSENSCHAFTL.<br />
GRUNDLAGEN<br />
1.7.<br />
SAMMELN<br />
durch/für<br />
1.6.<br />
EPIDEMIOLOGISCHE<br />
ERFAHRUNGEN<br />
1.8.<br />
EXPERTENGRUPPE<br />
2.2.<br />
NATIONALES<br />
KRISENZENTRUM<br />
1.9.<br />
BERICHT<br />
2.1.<br />
LOKALES<br />
KRISENZENTRUM<br />
1.10.<br />
EMPFEHLUNG
IX.<br />
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT<br />
1. Vorbereitung von Presseerklärungen und Verlautbarungen für die<br />
Bevölkerung<br />
Information der Konsumenten, Landwirte, Händler, Schlachthöfe (Anhang B 8)<br />
Appell an Verständnis und Bitte um Unterstützung<br />
2. Einrichtung einer telefonischen „hot line“ für die Bevölkerung<br />
3. Organisation von Versammlungen im Bereich der Landwirtschaft in<br />
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft<br />
sowie mit den lokalen Krisenzentren<br />
4. Schulung und Weiterbildung im Veterinärbereich: fachliche<br />
Fortbildungsveranstaltungen vom nationalen und von den lokalen<br />
Krisenzentren sowie von den Expertengruppen sowie jährlich<br />
durchzuführende praktische Übungen.<br />
Folgender Text könnte den Medien zugeleitet und durch aktuelle Daten ergänzt werden:<br />
1. Sachverhalt:<br />
PRESSEMITTEILUNG<br />
Am ....... wurde in einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde ........, politischer<br />
Bezirk ........, das Vorliegen von Bluetongue amtlich festgestellt.<br />
2. Allgemeine Informationen:<br />
Die Bluetongue ist eine hauptsächlich akut verlaufende, saisongebundene, seuchenhaft<br />
auftretende Erkrankung der Schafe und Rinder, die von Stechmücken übertragen wird und<br />
nicht auf den Menschen übertragbar ist. Die klinischen Symptome sind Fieber und Rötung<br />
bzw. Schwellung der Kopfschleimhäute. Der Erreger, ein Virus, ist sehr widerstandsfähig.<br />
Im wesentlichen können zwei Krankheitsverläufe auftreten:<br />
eine schnell und heftig verlaufende (akute) und eine mild verlaufende (inapparente) Form:<br />
a) bei der akuten Verlaufsform zeigen die Tiere meist Fieber, Störungen des<br />
Allgemeinbefindens, Rötung und Schwellung der Kopfschleimhäute, Geschwürbildung an<br />
den Schleimhäuten. Die Seuche wird durch den Saugakt infizierter Stechmücken<br />
verbreitet und nicht durch direkten Kontakt der Schafe und Rinder.<br />
b) Bei der milden Verlaufsform steht häufig eine vorübergehende Verschlechterung des<br />
Gesundheitsstatus der Tiere im Vordergrund.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 29
Die Bluetongue wird ausschließlich durch infizierte Stechmücken übertragen. Eine Haltung<br />
der empfänglichen Tiere während der Flugzeit dieser Insekten in Ställen ist erforderlich.<br />
In Zeiten drohender Seuchengefahr ist es daher besonders wichtig alles zu tun, um zu<br />
verhindern, dass empfängliche Tiere (Schafe, Ziegen, Rinder) in Kontakt mit den<br />
Stechmücken kommen. Dies bedeutet vor allem:<br />
• Insekten sind konsequent zu bekämpfen<br />
• Der geringste Verdacht auf das Vorliegen Bluetongue ist unverzüglich dem zuständigen<br />
Amtstierarzt zu melden. Nur so können schnellstmöglich alle Maßnahmen ergriffen<br />
werden, die eine Verbreitung der Seuche verhindern.<br />
3. Angeordnete Sperrmaßnahmen:<br />
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Bluetongue wurden folgende<br />
Sperrmaßnahmen angeordnet:<br />
Die Gemeinden ....... wurden zur Schutzzone und die Gemeinden ....... zur<br />
Überwachungszone erklärt und gesperrt.<br />
In diesen Sperrzonen ist insbesondere folgendes zu beachten:<br />
- Verbot des Verbringens von Nutztieren. Alle Nutztiere sind am Ort der Aufstallung<br />
zu belassen.<br />
- Erkrankungs- oder Verendungsfälle von Schafen, Ziegen und Rindern sind<br />
unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt) zu melden.<br />
4. Seuchentelefon:<br />
Nähere Information über das Seuchengeschehen sowie über die angeordneten<br />
Maßnahmen erhalten Sie über Telefon Nr. ........<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 30
Anlage B<br />
Teil II<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
zur Bekämpfung der<br />
Bluetongue
Gesetzliche Grundlagen<br />
Tierseuchengesetz<br />
Anzeige des Seuchenverdachtes:<br />
Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorsichten, Anzeigeprämien<br />
§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben<br />
a) der zugezogene Tierarzt,<br />
b) der Tierhalter,<br />
c) die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,<br />
d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine<br />
anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,<br />
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der<br />
vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der<br />
nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />
(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der<br />
Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt,<br />
sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.<br />
(3) Aufgehoben.<br />
(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche<br />
und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.<br />
(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen<br />
Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.<br />
Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den<br />
Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.<br />
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die<br />
Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen,<br />
(Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993, idF: BGBl. Nr. 58/1995<br />
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:<br />
§ 1. Die Blauzungenkrankheit, die Stomatitis vesicularis, das Rifttalfieber, die Lumpy Skin Disease, die<br />
Ziegenpocken, alle Formen der Pferdeencephalomyelitis, die infektiöse Anämie, die Pest der kleinen<br />
Wiederkäuer und die Brucellose der Schweine sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.<br />
§ 2. Bei Auftreten der im § 1 genannten Tierseuchen sind § 2c, § 5 Abs. 1 und § 17 TSG anzuwenden.<br />
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 1
Diagnose:<br />
a) Bundesgesetz über die veterinärmedizinische Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981. i.d.F.<br />
BGBl. I Nr. 70/200<br />
§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und<br />
sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und<br />
Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft<br />
sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten,<br />
Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem<br />
Aufgabenbereich gehört insbesondere auch<br />
1. die Erstellung von Gutachten;<br />
2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;<br />
3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;<br />
4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;<br />
5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;<br />
6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von<br />
Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;<br />
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.<br />
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der<br />
Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der<br />
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der<br />
Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung<br />
und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf<br />
durchgeführt werden.“<br />
(3)Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung den sachlichen und<br />
örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze<br />
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen<br />
b) Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit<br />
eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), BGBl. I Nr. 63/2002<br />
Erstes Hauptstück<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Ziel des Gesetzes<br />
§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen<br />
und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung<br />
und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni<br />
2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur<br />
bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.<br />
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des<br />
Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips<br />
anzustreben.<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:<br />
1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere<br />
dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 2
2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung,<br />
Risikomanagement und Risikokommunikation;<br />
3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,<br />
Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;<br />
4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer<br />
Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und<br />
anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;<br />
5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und<br />
Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung<br />
zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen<br />
und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der<br />
Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.<br />
Gesundheitsschutz<br />
§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der<br />
Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht<br />
wäre.<br />
(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.<br />
(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende<br />
Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu<br />
berücksichtigen.<br />
Vorsorgeprinzip<br />
§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen<br />
Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können<br />
vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen<br />
werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung vorliegen.<br />
(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den<br />
Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus<br />
unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen<br />
Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer<br />
angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und<br />
der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung<br />
notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.<br />
Schutz der Verbraucherinteressen<br />
§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das<br />
Gemeinschaftsrecht<br />
1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und<br />
2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung,<br />
Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.<br />
Zweites Hauptstück<br />
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur<br />
Erster Abschnitt<br />
Kompetenzen<br />
§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für<br />
Ernährungssicherheit:<br />
1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />
Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das<br />
Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />
2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />
Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />
erfolgen hätte;<br />
3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />
erfolgen hätte;<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 3
4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für<br />
Landwirtschaft zu erfolgen hätte;<br />
5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für<br />
Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />
6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und<br />
das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />
7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und<br />
das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />
8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />
Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />
erfolgen hätte.<br />
(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 1<br />
Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei<br />
dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.<br />
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die<br />
Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.<br />
(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Landund<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale<br />
Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu<br />
betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des<br />
Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.<br />
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten<br />
hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich<br />
befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde<br />
auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der<br />
Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Errichtung der Agentur<br />
Grundsätze der Agentur<br />
§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische<br />
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des<br />
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906,<br />
mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in<br />
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur<br />
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem<br />
Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.<br />
Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der<br />
Agentur aufzunehmen.<br />
(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten<br />
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der<br />
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine<br />
Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der<br />
Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr.<br />
58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale<br />
Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.<br />
(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder<br />
zu verbleiben.<br />
(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />
Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 4
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur<br />
Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender<br />
Weise zu erfolgen.<br />
(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des<br />
Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor<br />
Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie vom<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.<br />
(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des<br />
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem<br />
Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.<br />
(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben<br />
notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von<br />
Beteiligungen.<br />
Aufgaben der Agentur<br />
§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und<br />
einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.<br />
(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der<br />
Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:<br />
1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung<br />
übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer und nicht<br />
übertragbarer Infektionskrankheiten;<br />
2. Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die<br />
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;<br />
3. Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen),<br />
insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch-chemische<br />
Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und<br />
epidemiologischen Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und<br />
Eradikationsempfehlungen;<br />
4. 1Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische<br />
Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation,<br />
Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;<br />
5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;<br />
6. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar<br />
anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;<br />
7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die<br />
veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl.<br />
Nr. 290/1988;<br />
8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im<br />
Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;<br />
9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des<br />
Futtermittelgesetzes 1999;<br />
10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und<br />
Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;<br />
11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes<br />
1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;<br />
12 Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.<br />
(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:<br />
1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für<br />
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung und Erstattung<br />
von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;<br />
2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und<br />
Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung im<br />
Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;<br />
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,<br />
Maschinen, Geräten und Materialien;<br />
4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 5
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die<br />
Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;<br />
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen,<br />
Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;<br />
7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;<br />
8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.<br />
(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur<br />
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der<br />
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.<br />
(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für<br />
soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:<br />
1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen<br />
oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen,<br />
unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;<br />
2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den<br />
Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;<br />
3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;<br />
4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.<br />
(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben<br />
gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt<br />
einschlägige Leistungen erbringen.<br />
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung<br />
§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu<br />
beachten:<br />
1. Objektivität und Unparteilichkeit;<br />
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen<br />
Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;<br />
3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.<br />
(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle<br />
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des §<br />
46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß<br />
§ 13 Abs. 1 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des<br />
Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen.<br />
(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten,<br />
wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.<br />
Organe der Agentur<br />
§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der<br />
Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode<br />
beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist<br />
dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die<br />
Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des<br />
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der<br />
Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und<br />
Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.<br />
(2) In Bezug auf Angelegenheiten<br />
1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7<br />
wahrzunehmenden Aufgaben, oder<br />
2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und<br />
7 wahrzunehmenden Aufgaben, sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />
Generationen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 6
entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes<br />
Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Geschäftsführung,<br />
insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall<br />
erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />
und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes,<br />
allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu<br />
erteilen und zu begründen.<br />
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen<br />
1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,<br />
2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu<br />
bestellen sind,<br />
3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und<br />
4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der<br />
Dienstnehmer zu entsenden sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils<br />
bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.<br />
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des<br />
Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder<br />
wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch<br />
Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der<br />
Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.<br />
(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der<br />
Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie<br />
Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die<br />
Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und<br />
Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen,<br />
enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des<br />
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern<br />
Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.<br />
Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />
§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie<br />
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche<br />
Beiräte eingerichtet.<br />
(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in<br />
Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975<br />
eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.<br />
(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in<br />
Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und<br />
heranzuziehen.<br />
(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist<br />
der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.<br />
(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des<br />
Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und<br />
heranzuziehen.<br />
(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen kann der<br />
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.<br />
(7) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch<br />
Verordnung weitere Beiräte einrichten.<br />
(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des<br />
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden<br />
Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />
einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 7
Bundesmittel<br />
§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der<br />
in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,<br />
1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,<br />
2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro jährlich,<br />
3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,<br />
4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und<br />
5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.<br />
(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein Zwölftel<br />
der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.<br />
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt 14,5345 Millionen Euro, in<br />
die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai 2002 einzubringen. Der<br />
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach<br />
Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis 31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von<br />
bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.<br />
(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender<br />
Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten<br />
Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro sowie<br />
für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten, zu leisten.<br />
(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen<br />
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung weiterer<br />
Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung<br />
vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und<br />
wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich<br />
ist.<br />
(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen.<br />
Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für<br />
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat<br />
erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.<br />
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für soziale<br />
Sicherheit und Generationen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft zu tragen.<br />
Personalregelungen für Bundesbedienstete<br />
§ 13. (1)<br />
1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am 31. Mai<br />
2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie<br />
oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des<br />
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle)<br />
versetzt, und<br />
2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der<br />
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für<br />
Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der<br />
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für<br />
veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische<br />
Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der<br />
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen<br />
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg<br />
angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und<br />
Generationen (Dienststelle) versetzt, und sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden<br />
Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden<br />
Dienstleistung zugewiesen werden.<br />
(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 8
§ 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung<br />
zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung<br />
zugewiesen werden.<br />
(3) Bundesbeamte<br />
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder<br />
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, können binnen eines<br />
Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des Bundesministeriums<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur<br />
zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des<br />
Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.<br />
(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gemäß<br />
§ 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und<br />
1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2<br />
Z 11 fallen oder<br />
2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrichten, können bis längstens 1. Jänner 2003 in die<br />
Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
(Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie<br />
nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.<br />
(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche<br />
Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft<br />
angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.<br />
(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des<br />
Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind mit 1. Juni<br />
2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.<br />
(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai 2002<br />
einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der<br />
Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber<br />
diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des<br />
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />
(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />
und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich<br />
gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden<br />
Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der<br />
Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für<br />
sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes<br />
1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />
(9) Vertragsbedienstete<br />
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder<br />
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, können binnen eines<br />
Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung<br />
zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der<br />
Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen<br />
fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des<br />
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />
(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche<br />
Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft<br />
angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.<br />
(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und<br />
Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für<br />
alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.<br />
(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten<br />
Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die<br />
Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird<br />
durch die Gründung der Agentur nicht berührt.<br />
(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs.<br />
7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich<br />
am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 9
Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis<br />
vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.<br />
(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den<br />
in den Abs. 1 bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit<br />
zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Abs. 1 Z 1, des Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 an die Weisungen<br />
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Falle des Abs. 1 Z 2<br />
an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.<br />
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis<br />
§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben,<br />
wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem<br />
Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von<br />
dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer<br />
gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene<br />
bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte<br />
Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.<br />
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes<br />
gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu<br />
refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten<br />
Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.<br />
(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten<br />
Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum<br />
Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur<br />
um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.<br />
(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,<br />
BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 nicht mehr<br />
zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu<br />
eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum<br />
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des<br />
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein<br />
Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf<br />
Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangen Dienstverhältnis<br />
verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.<br />
Ersatz für Gehaltsaufwendungen<br />
§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat<br />
die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund<br />
monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der<br />
Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der<br />
besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages<br />
der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des<br />
Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur<br />
geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu<br />
überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.<br />
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle<br />
Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.<br />
Dienst- und Naturalwohnungen<br />
§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung<br />
einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse<br />
an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956,<br />
BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des<br />
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am<br />
31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten<br />
Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für<br />
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai<br />
2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für<br />
soziale Sicherheit und Generationen wahr.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 10
Vermögensübertragung<br />
§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2<br />
genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die<br />
Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.<br />
(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende<br />
und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge,<br />
Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412<br />
Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni<br />
2002 in das Eigentum der Agentur über.<br />
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die<br />
bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine<br />
Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und<br />
Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der<br />
Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§<br />
224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als<br />
Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die<br />
nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden<br />
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz<br />
ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen<br />
Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang<br />
die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März<br />
1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der<br />
Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß<br />
anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der<br />
Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die<br />
Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum<br />
Firmenbuch einzureichen.<br />
Drittes Hauptstück<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen<br />
§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des<br />
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:<br />
1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,<br />
2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,<br />
3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt,<br />
Linz und Salzburg.<br />
(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des<br />
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:<br />
1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen<br />
Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,<br />
2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,<br />
3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und<br />
Biodiversität.<br />
(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des<br />
Lebensmittelgesetzes 1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen<br />
Untersuchungsanstalten, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und<br />
die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die Agentur<br />
Anwendung.<br />
(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die<br />
zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die<br />
Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2<br />
angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist<br />
auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen.<br />
(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten<br />
Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen.<br />
Ab 1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 11
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf<br />
ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.<br />
(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,<br />
insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden. Ab dem<br />
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden<br />
Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums für<br />
Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4. Das weitere<br />
Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes<br />
bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane durch die für die<br />
Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen eingerichteten Fachausschüsse zu<br />
entsenden.<br />
(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für<br />
soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der<br />
Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu<br />
bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung<br />
gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für<br />
Ernährungssicherheit zu betrauen.<br />
(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des 2.<br />
Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.<br />
(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die<br />
Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind<br />
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />
(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben<br />
erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch<br />
Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von<br />
Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.<br />
(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.<br />
(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des<br />
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.<br />
(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr.<br />
20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.<br />
(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.<br />
(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf<br />
deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.<br />
(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die<br />
Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.<br />
(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.<br />
Nr. 22/1974, zu.<br />
(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit<br />
folgenden Maßgaben:<br />
1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;<br />
2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich<br />
des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.<br />
(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes –<br />
B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.<br />
(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher<br />
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der<br />
Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 12
(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des<br />
Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.<br />
(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die<br />
Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.<br />
(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind<br />
Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in einem<br />
gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss<br />
der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.<br />
(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder<br />
dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45<br />
Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7)<br />
abhängt.<br />
Vollzugsklausel<br />
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen,<br />
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5<br />
zweiter Satz und Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />
Finanzen.<br />
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3 und<br />
6, 13 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />
Generationen betraut.<br />
(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />
soziale Sicherheit und Generationen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5<br />
und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10,<br />
13 Abs. 11, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />
(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz –, 13 Abs. 13, 14 Abs. 1<br />
zweiter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für<br />
soziale Sicherheit und Generationen betraut.<br />
(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.<br />
Tierseuchengesetz<br />
Sperre des Bestandes<br />
Vorläufige Vorkehrungen des Bürgermeisters<br />
§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich<br />
der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist<br />
mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:<br />
a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;<br />
b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;<br />
c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;<br />
d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;<br />
e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder<br />
von der Weidefläche zu verbringen;<br />
f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;<br />
g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne<br />
Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchführen;<br />
h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. e erfassten Tierbestandes nach Art und Zahl.<br />
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:<br />
a) das Verbot, das Gehöft zu verlassen;<br />
b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;<br />
c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 13
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen,<br />
dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für<br />
a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare<br />
Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;<br />
b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter<br />
oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen<br />
tätig sind.<br />
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder<br />
Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.<br />
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.<br />
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer<br />
Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.<br />
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20<br />
getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.<br />
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des<br />
Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf<br />
die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />
Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />
verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />
Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />
zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />
markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />
benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />
a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;<br />
b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;<br />
c) entfällt<br />
d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;<br />
e) die Anordnung, dass Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich<br />
sind, nicht verlassen dürfen;<br />
f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen<br />
und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;<br />
g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht<br />
berühren;<br />
h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;<br />
i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für<br />
die Seuche empfänglichen Tiere;<br />
j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und<br />
verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten<br />
Gegenstände;<br />
k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />
Tiere.<br />
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei im<br />
Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.<br />
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen,<br />
Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die in Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich<br />
bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.<br />
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und<br />
Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.<br />
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der<br />
gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten<br />
und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für<br />
verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben<br />
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 14
Schutz- und Überwachungszonen und Kontrollen der Tierbewegungen<br />
innerhalb der Zonen<br />
Tierseuchengesetz<br />
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer<br />
Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.<br />
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20<br />
getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.<br />
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des<br />
Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf<br />
die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />
Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />
verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />
Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />
zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />
markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />
benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />
a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;<br />
b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;<br />
c) entfällt<br />
d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;<br />
e) die Anordnung, dass Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich<br />
sind, nicht verlassen dürfen;<br />
f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen<br />
und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;<br />
g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht<br />
berühren;<br />
h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;<br />
i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für<br />
die Seuche empfänglichen Tiere;<br />
j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und<br />
verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten<br />
Gegenstände;<br />
k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />
Tiere.<br />
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei im<br />
Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.<br />
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen,<br />
Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die in Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich<br />
bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.<br />
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und<br />
Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.<br />
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der<br />
gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten<br />
und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für<br />
verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben<br />
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 15
Probennahme<br />
a) Tierseuchengesetz<br />
§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres<br />
durchgeführt wird.<br />
(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich<br />
diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete<br />
Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.<br />
(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten<br />
behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.<br />
b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Tötung<br />
Tierseuchengesetz<br />
§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker<br />
oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.<br />
Tierkörperbeseitigung<br />
a) Tierseuchengesetz<br />
Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und<br />
Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen<br />
§ 14. (1) Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu<br />
bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.<br />
(2) Die näheren Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.<br />
(3) Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung,<br />
Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind<br />
veterinärpolizeilich zu überwachen. Dem zuständigen Landeshauptmann bleibt es behufs Hintanhaltung von<br />
Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten<br />
und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.<br />
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch<br />
Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des<br />
Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft<br />
veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen<br />
Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur<br />
Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.<br />
Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten<br />
Personen<br />
§ 15. Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit<br />
tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von<br />
Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände,<br />
sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 16
) Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit<br />
dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von<br />
Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörper-<br />
Verwertung), StGBl. Nr. 241/1919, idF: BGBl. Nr. 197/1945, BGBl. Nr. 660/1977 und<br />
BGBl. I Nr. 72/2001<br />
§ 1 (1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die<br />
unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft,<br />
insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.<br />
(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle<br />
obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.<br />
(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der<br />
Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom<br />
30. August 1916, RGBl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung<br />
§ 2. (1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten<br />
oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils<br />
geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in<br />
rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.<br />
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den<br />
jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft<br />
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für<br />
bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung<br />
oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.<br />
§ 3.(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an<br />
eine solche Anstalt abzuführen sind:<br />
a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.<br />
b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder<br />
Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen<br />
Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der<br />
weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder -<br />
sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden<br />
Fassung verboten ist - als Dünger Verwendung finden, insbesondere auch jene bei der Schlachtung<br />
anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.<br />
c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.<br />
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für<br />
bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit<br />
dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen<br />
Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine<br />
unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.<br />
(3) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und<br />
amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.<br />
§ 4 (1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach § 3 unterliegen, sowie<br />
derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von<br />
Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf<br />
eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.<br />
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten<br />
ist<br />
§ 5 (1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die<br />
Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der<br />
Gegenstände berufen.<br />
(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen<br />
Gegenstände Vormerkungen zu führen.<br />
(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten<br />
Gegenstände zu führen<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 17
§ 6.(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der<br />
abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die<br />
Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.<br />
(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa<br />
vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.<br />
(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der<br />
abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt<br />
hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt<br />
werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein<br />
Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.<br />
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von<br />
Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.<br />
(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund<br />
des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die<br />
Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.<br />
§ 7. Durch vorstehende Bestimmungen werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt.<br />
„§ 8. Wer<br />
1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht<br />
vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder<br />
2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />
3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts<br />
für die Futtermittelerzeugung verwertet oder<br />
4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />
5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />
6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder<br />
7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder<br />
8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />
9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der<br />
landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,<br />
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren<br />
Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine<br />
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu<br />
bestrafen.“<br />
§ 9.(1) Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.<br />
(2) § 2, § 3, § 6 Abs. 3 und 5 und § 8 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 mit<br />
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.<br />
Reinigung und Desinfektion<br />
a) Tierseuchengesetz<br />
§ 2b.(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, dass für die in seinem Bereich durchzuführenden<br />
Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.<br />
(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als<br />
Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung<br />
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von<br />
Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für<br />
Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der<br />
Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.<br />
§ 24 (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich<br />
des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist<br />
auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />
Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 18
) Desinfektionserlass<br />
Epidemiologie<br />
Tierseuchengesetz<br />
§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem<br />
Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes<br />
einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund<br />
dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung<br />
einzuleiten.<br />
(2) An der Erhebung hat der Bürgermeister oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige<br />
vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den<br />
Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeinderat abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.<br />
(3) Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Person bilden mit dem<br />
Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.<br />
(4) Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur<br />
Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.<br />
(5) Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die<br />
Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der Bezirksverwaltungsbehörde entsendenden<br />
Amtsorganen besorgt.<br />
(6) Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der<br />
Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.<br />
(7) Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung des Landeshauptmannes<br />
einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig<br />
erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.<br />
(8) Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen<br />
Aufschub erleiden.<br />
(9) Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen<br />
Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.<br />
§ 24 .........<br />
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />
verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />
Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />
zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />
markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />
benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />
..............<br />
k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />
Tiere.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 19
Notimpfung<br />
Tierseuchengesetz<br />
§ 25a. .........<br />
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann auch bei Tierseuchen, für die keine<br />
amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die<br />
Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.<br />
Wiederaufstockung<br />
a) Tierseuchengesetz<br />
Erlöschen der Seuche<br />
§ 30. (1) Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln<br />
sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht<br />
mehr erforderlich ist.<br />
(2) Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe,<br />
bzw. Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten<br />
Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.<br />
b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Zahlung von Entschädigungen<br />
Tierseuchengesetz<br />
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände<br />
Entschädigungen aus Bundesmitteln<br />
§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen, für Vermögensnachteile zu leisten,<br />
1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der<br />
Einhufer),<br />
a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder<br />
b) nach Anordnung der Tötung verendet oder<br />
c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder<br />
d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder<br />
e) dadurch verendet sind, dass eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;<br />
2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb<br />
behindert worden ist;<br />
3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion<br />
(§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.<br />
(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich<br />
angeordneten Impfung getötet werden mussten.<br />
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung<br />
der Tötung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.<br />
Für Schweine<br />
§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:<br />
a) für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten<br />
Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören<br />
der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm<br />
berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des<br />
betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;<br />
b) für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im<br />
§ 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 20
c) für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes,<br />
welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer<br />
vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters- Rassen- und sonstigen preisbestimmenden<br />
Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein<br />
Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.<br />
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung<br />
des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist<br />
auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge<br />
einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.<br />
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur<br />
Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.<br />
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur<br />
Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg. Ferkel und<br />
Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.<br />
Für aus Anlass der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände<br />
§52c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer<br />
behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind dass sie zu ihrem<br />
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete<br />
Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.<br />
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des<br />
Anspruchberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden,<br />
so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.<br />
Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände<br />
§ 59. Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht<br />
die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt<br />
der Landesgesetzgebung vorbehalten.<br />
Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen<br />
§ 61. (1) Der Bund trägt die Kosten<br />
a) der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;<br />
b) der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;<br />
c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;<br />
d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen<br />
Veterinärverwaltung;<br />
e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere; gemäß § 7 Abs. 2;<br />
f) der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;<br />
g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;<br />
h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;<br />
i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;<br />
j) der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.<br />
(2) Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das<br />
Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen<br />
Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u.dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.<br />
(3) Trifft die Gemeinde keine geordnete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der<br />
Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen<br />
Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.<br />
(4) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die<br />
vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.<br />
(5) Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie<br />
für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 21
Dokumentation<br />
a) Tierseuchengesetz<br />
Veröffentlichung des Seuchenausbruches<br />
§ 27. (1) Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung<br />
pflegende Organ der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht<br />
stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten<br />
Beschränkungen des Verkehrs die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur<br />
Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in<br />
ortsüblicher Weise zu verlautbaren.<br />
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch den nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen<br />
Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und dem<br />
Landeshauptmann zu berichten.<br />
(3) Letzterer hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete von dem<br />
Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem<br />
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Anzeige zu erstatten.<br />
b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Durchführungsvorschriften<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />
Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />
Bluetongue 22
Anlage B<br />
Teil III<br />
Zusammenfassung aller veterinärbehördlichen<br />
Bescheide, Formulare und Informationsblätter<br />
in Zusammenhang mit der<br />
Bluetongue
Anhang Nr.<br />
B 1<br />
B 2<br />
B 3<br />
B 3.1<br />
B 3.2<br />
B 4.1a<br />
B 4. 1b<br />
B 4.2<br />
B 5.1<br />
B 5.2<br />
B 6.1<br />
B 6.2a<br />
B 6.2b<br />
B 9<br />
B 8.1<br />
B 8.2<br />
B 9.1<br />
B 10<br />
B 11a<br />
B 11b<br />
B 12<br />
B 13<br />
B 14.1<br />
B 14.2<br />
Inhalt<br />
Aktenvermerk über Seuchenverdacht-, Seuchenanzeige<br />
Beauftragung zur Seuchenerhebung<br />
Erhebungsprotokoll<br />
Bericht über die untersuchten Nachbarbetriebe (im Umkreis<br />
von 20 km um den Seuchenherd)<br />
Bericht über die untersuchten Kontaktbetriebe<br />
Bescheid; vorläufige Sperre<br />
Bestätigung der Anordnung des Bürgermeisters<br />
Bestandssperre<br />
Tafel: Bluetongue-Verdacht<br />
Tafel: Bluetongue – Sperre<br />
Anleitung zur Entnahme von Bluetongue-<br />
Untersuchungsmaterial<br />
Blutprobeneinsendung; Untersuchung auf Bluetongue<br />
Probeneinsendung bei Bluetongue-Verdacht<br />
Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion<br />
Merkblatt Bluetongue für Tierärzte<br />
Merkblatt Bluetongue für Tierbesitzer<br />
Bescheid; Bluetongue, Desinfektionsvorschriften<br />
Tierseuchenreport Nr. I (S.R.-1)<br />
Tötungsbescheinigung<br />
Wertermittlungsprotokoll<br />
Hinweise zur Tötung<br />
Desinfektionsbericht; Erloschenerklärung<br />
Aufhebung der vorläufigen Sperre<br />
Bluetongue-Verdacht; Aufhebung der Sperre
Anhang B 1<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Aktenvermerk über Seuchenverdacht-, Seuchenanzeige 1)<br />
Herr/Frau .........................................................................................................................<br />
meldete telefonisch/persönlich 1) am ............................ , um .................. Uhr, dass im<br />
Bestand des (der) ..................................................... in .................................................<br />
................................................................................... ....................................................<br />
Rinder/ Schafe/Ziegen/sonst. Wiederkäuer erkrankt/ verendet ist/sind. 1)<br />
Es besteht der Verdacht auf / Es liegt Bluetongue 1), vor.<br />
Der Amtstierarzt:<br />
.........................................<br />
An den Bezirkshauptmann<br />
im H a u s e<br />
Vorlage des Aktenvermerkes<br />
GZ: ..................... ..............., am ...................................<br />
Obiger Aktenvermerk wird zur Kenntnis vorgelegt.<br />
Der Amtstierarzt:<br />
.........................................
Anhang B 2<br />
Bezirkshauptmannschaft , am ............<br />
GZ: .....................<br />
Beauftragung zur Seuchenerhebung<br />
Abordnungsauftrag<br />
An den diensthabenden Amtstierarzt Dr. ....................................................................<br />
im H a u s e<br />
Im Bestand des/der ...........................................................................................................<br />
in........................................................................................................................................<br />
besteht der Verdacht auf/ liegt<br />
...........................................................................................................................................<br />
vor.<br />
Nach Kenntnisnahme zwecks weiterer Veranlassung.<br />
Der Bezirkshauptmann:
Anhang B 3<br />
Bezirkshauptmannschaft…………………….., am…………………..<br />
GZ: ………………….<br />
Ggst.: Maul- und Klauenseuche /TSE/ Bluetongue/ Afrikanische Schweinepest/<br />
Rifftalfieber/ Rinderpest/ Pest der kleinen Wiederkäuer/ Vesikuläre Schweinekrankheit/<br />
Schaf- und Ziegenpocken<br />
ERHEBUNGSPROTOKOLL +<br />
CC-KONTROLLBERICHT<br />
aufgenommen am……………..um………….. im Bestand des/der<br />
……………………………….. in ……………………………,<br />
Gemeinde………………………………, Post………………………………..<br />
lfbis Nr. …………………………………………<br />
Gegenstand ist die amtliche Feststellung<br />
• der Tierseuche………… *<br />
• des Tierseuchenverdachtes * auf…………<br />
• des Tierseuchenansteckungsverdachtes * auf…………….<br />
und die Einleitung der notwendigen veterinärbehördlichen Maßnahmen im Sinne des<br />
Tierseuchengesetzes, RGBI. Nr. 177/1909 i.d.g.F. und der hiezu erlassenen<br />
Durchführungsverordnungen sowie im Sinne des Art. 48 der Durchführungsverordnung<br />
796/2004/EG- Cross Compliance Kontrollbericht<br />
1.) Anlass der Erhebung:<br />
• *Anzeige über den Verdacht des Vorliegens von……………….. erfolgt am<br />
……………………um………...........................<br />
von……………………………………………………………..<br />
• *Positiver Befund auf…………. der AGES, Standort Mödling<br />
vom<br />
…………………………………………………………………………...............<br />
Grund der Einsendung von Untersuchungsmaterial:<br />
…………………………………………………………………………………<br />
Datum der Einsendung………………….., Einsender…………………………<br />
………………………………………………………………………………….<br />
• *Revision wegen Ansteckungsverdachtes (Grund für<br />
Ansteckungsverdacht):<br />
……………………………………………………………………………<br />
*nichtzutreffendes streichen<br />
2.) Angaben des Tierhalters: Cross Compliance-relevante Fragen a-c
a) Zeitpunkt des Auftretens erster Krankheitserscheinungen (= Seuchenausbruch):<br />
……………………………………………………………………………………………….<br />
b) beobachtete Krankheitserscheinungen:<br />
……………………………………………………………………………………………<br />
………………………………………………………………………………………..<br />
c) Zeitpunkt der Meldung an - Bürgermeister *<br />
- Polizei *<br />
- Tierarzt prakt. *<br />
- Berzirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) *<br />
d) Anzahl und Art der zum Zeitpunkt des Seuchenausbruches vorhandenen Tiere:<br />
.....................................................................................................................................<br />
............<br />
Seit diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage………. Tiere sichtlich erkrankt,<br />
davon ………........verendet<br />
…………... getötet<br />
………… geschlachtet<br />
Anzahl und Art der zum Zeitpunkt der Erhebung vorhandenen Tiere:<br />
…………………………………………………………………………………………….<br />
e) in einem Zeitraum von … Tagen (längstmögliche Inkubationszeit) vor dem<br />
Auftreten erster Krankheitserscheinungen bis zum Tag der Erhebung wurden<br />
Tiere:<br />
• zugekauft* / geboren* (welche, wieviele, wann, woher?)<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………<br />
• verkauft (welche, wieviele, wann, an wen?)<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………<br />
• geschlachtet*/ verendet* ( welche, wieviele, wann, wo?)<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………….<br />
• tierärztlich behandelt, (was, wann, von wem?)<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………...<br />
f) bestand irgendein Kontakt mit Tieren anderer Bestände? (wann, welche<br />
Kontaktbetriebe?) :<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………….<br />
*nichtzutreffendes streichen<br />
g) welche betriebsfremden Personen hatten in diesem Zeitraum Kontakt mit Tieren<br />
des Bestandes bzw. deren Blut oder Ausscheidungen? (wann, wer?) :
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………….<br />
h) hatten mit der Betreuung der Tiere beschäftigte Personen in diesem Zeitraum<br />
Kontakt mit Tieren anderer Bestände bzw. deren Blut oder Ausscheidungen? ( wann,<br />
welche Bestände?)<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
i) wurden Gegenstände (Schlachtwerkzeug usw.) mit Nachbarbetrieben<br />
gemeinschaftlich genutzt? (wann, welche Gegenstände, welche Betriebe?) :<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
j) waren fremde Fahrzeuge (TKV- Wagen, usw.) am Betrieb? (wann, welche, sowie<br />
welche Betriebe haben sie davor und danach aufgesucht?) :<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
k) Angaben zu Fütterung:<br />
o keinerlei Küchenabfälle<br />
o Küchenabfälle: ○ eigener Haushalt<br />
○ sonstige (Herkunft………………………………)<br />
o Sonstige ……………………………………………………………………………<br />
l) Anmerkungen:<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
3.) Amtstierärztlicher Befund:<br />
a) Anzahl und Art lebender Tiere zum Zeitpunkt der Erhebung:<br />
Rinder<br />
……………..<br />
Schafe<br />
……………..<br />
Ziegen<br />
……………..<br />
Wildwiederkäuer ……………..<br />
Schweine ……………..<br />
Wildschweine<br />
……………..<br />
Sonstige ……………..<br />
SUMME<br />
……………...<br />
b) Anzahl der bei der Erhebung verendeten vorgefundenen Tiere:<br />
...........................................................................................................................................<br />
c) Anzahl der klinisch erkrankten Tiere (ca.):<br />
...........................................................................................................................................<br />
d) klinische Symptome (schlagwortartig) :<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
....................................
4.) Vom Amtstierarzt angeordnete Maßnahmen zu Klärung des Seuchenverdachtes:<br />
○ Blutprobenentnahme zur serologischen Untersuchung<br />
Anzahl………………………………………………………………………………………<br />
○ Gewebeprobenentnahme bzw. Entnahme von Aphtenmaterial und – flüssigkeit<br />
Anzahl……………………………………………………………………………………….<br />
○Tötung von ………….Tier(en)<br />
(Klassinfizierung, Alter, Gewicht, Kennzeichen)<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................<br />
....................................<br />
○ Sektion vor Ort von ……………………………verendeten bzw. ……………….getöteten<br />
Tier(en) und Einsendung von Untersuchungsmaterial:<br />
Sektionsbefund:<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………….<br />
○ Sonstiges:<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………<br />
○ Ein positiver Befund auf……………………..* lag zum Zeitpunkt der Erhebung bereits<br />
vor.<br />
5.) Der Besitzer (dessen Vertreter) wurde über das Wesen der Seuche aufgeklärt und<br />
auf die Verpflichtung zur genauen Beachtung der ihm bekanntgegebenen<br />
verterinärbehördlichen Maßnahmen verwiesen.<br />
6.) Bemerkungen des Tierhalters oder der vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht<br />
über die Tiere betrauten Personen.<br />
Der Tierhalter:<br />
(dessen Vertreter)<br />
……………………………………….<br />
Datum, Unterschrift<br />
Die Seuchenkommision<br />
Der Bürgermeister:<br />
(f.d. Bürgermeister:)<br />
……………………………………<br />
Datum, Unterschrift<br />
Der Amtstierarzt:<br />
………………………………<br />
Datum, Unterschrift
*nicht zutreffendes streichen<br />
Kopien ergehen an alle Unterzeichneten
Anhang B 3.1<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Ggst.:<br />
Bericht über die untersuchten Nachbarbetriebe<br />
(im Umkreis von 20 km um den Seuchenbetrieb)<br />
Betrifft: Seuchenfall vom..................................................... (Datum)<br />
in..............................................................................................<br />
..............................................................................................<br />
Polit. Bezirk,<br />
Anschrift und Name des Tierbesitzers<br />
Anschrift der untersuchten Nachbarbetriebe, Namen und Besitzer:<br />
1) ..................................................................................................................................<br />
2) ..................................................................................................................................<br />
3) ..................................................................................................................................<br />
4) ..................................................................................................................................<br />
5) ..................................................................................................................................<br />
6) ..................................................................................................................................<br />
Anzahl der Tiere<br />
Nr. empfänglich klin. pos. klin. neg. serolog. pos. serolog. neg.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6
Anhang B 3.2<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Ggst.:<br />
Bericht über die untersuchten Kontaktbetriebe<br />
Betrifft: Seuchenfall vom..................................................... (Datum)<br />
in..............................................................................................<br />
..............................................................................................<br />
Polit. Bezirk,<br />
Anschrift und Name des Tierbesitzers<br />
Anschrift der untersuchten Kontaktbetriebe, Namen und Besitzer:<br />
1) ..................................................................................................................................<br />
2) ..................................................................................................................................<br />
3) ..................................................................................................................................<br />
4) ..................................................................................................................................<br />
5) ..................................................................................................................................<br />
6) ..................................................................................................................................<br />
Anzahl der Tiere<br />
Nr. empfänglich klin. pos. klin. neg. serolog. pos. serolog. neg.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6
Anhang B 4.1 a<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Ggst.: ..................................................<br />
..................................................<br />
Bluetongue - Verdacht<br />
vorläufige Sperre<br />
Bescheid<br />
Spruch:<br />
Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird mit Wirkung vom<br />
............................ über den gesamten ............................. -bestand (Standort)<br />
....................................................................................................................................<br />
die vorläufige Sperre verhängt.<br />
Der Tierbesitzer ................................................................................................. wird<br />
verpflichtet, für die Einhaltung folgender Maßnahmen zu sorgen:<br />
1.) Das Betreten des Stalles durch fremde Personen ist zu verhindern.<br />
Gilt nicht für<br />
a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere<br />
unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben<br />
b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen,<br />
Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines<br />
anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.<br />
2.) Das Einbringen von weiteren Tieren in den Betrieb ist verboten.<br />
3.) Das Verbringen von Tieren aus dem Betrieb ist verboten.<br />
4.) Kadaver verendeter oder getöteter Tiere sind an Ort und Stelle so gesichert zu<br />
verwahren, dass eine Seuchenverbreitung verhindert wird (in Plastiksäcken, kühl).<br />
5.) Das Verbringen von Streu, Futtermitteln oder Mist, sowie von Wiederkäuern<br />
stammenden Produkten jeglicher Art (Fleisch-, Wurstwaren) aus dem Betrieb ist<br />
verboten.<br />
6.) Personen, welche mit der Wartung und Pflege der Tiere beschäftigt sind, dürfen<br />
diese Arbeit nur mit ausschließlich hiezu bestimmter Kleidung und Gummistiefeln
verrichten. Vor allen Stalleingängen sind Desinfektionswannen oder -matten mit<br />
einem wirksamen Desinfektionsmittel (2%iges Formalin, 1%ige Peressigsäure zu<br />
errichten. Der Tierhalter hat alle Fenster, Türen und alle Verbindungen mit der<br />
Außenluft mit Fliegengitter zu versehen. In den Stallungen ist eine<br />
Vektorenbekämpfung durchzuführen.<br />
7.) Das Töten bzw. Schlachten von Wiederkäuern (einschl. Hausschlachtungen)<br />
ohne Zustimmung und ohne Aufsicht des zuständigen Amtstierarztes ist verboten.<br />
8.) Das Verbot nach lit. 3.) bezieht sich auf folgenden Tierbestand (nach Art und Zahl):<br />
................................................................................................................................<br />
................................................................................................................................<br />
................................................................................................................................<br />
Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />
Begründung:<br />
Gem. § 24 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., sind bei Feststellung des Bestehens einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im Bereich<br />
einer Gemeinde, die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />
treffen.<br />
Gem. § 20 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bürgermeister verpflichtet, nach<br />
Entgegennahme einer Anzeige über den Verdacht des Ausbruches einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche über den gesamten Tierbestand, den Betrieb oder die<br />
Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu<br />
verhängen. Die Verhängung der Sperre ist mittels Bescheid zu erlassen und hat<br />
obgenannte Maßnahmen zu enthalten.<br />
1.) Am ............................ wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />
Bluetongue im Bestand ..........................................................................................<br />
................................................................................................................................<br />
a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />
b) aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH., Veterinärmedizinische Unersuchungen Mödling<br />
amtlich festgestellt.<br />
2.) Der Bestand gilt als Kontaktbetrieb zu einem Seuchenbetrieb.<br />
Grund .......................................................................................................................
Aufgrund der amtlichen Feststellung der Bluetongue (des Verdachtes der Bluetongue *)<br />
im genannten Betrieb war wie im Spruch zu entscheiden.<br />
Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />
aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
auszuschließen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />
schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Der Bezirkshauptmann:<br />
(Für den Bezirkshauptmann:)<br />
...................................................
Ergeht an:<br />
1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />
3.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................
Anhang B 4.1 b<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Ggst.: ..................................................<br />
..................................................<br />
Bluetongue<br />
Bestätigung der Anordnung des Bürgermeisters<br />
Bescheid<br />
Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., werden mit Wirkung<br />
vom............................... die über den gesamten Wiederkäuerbestand und den Betrieb<br />
(Standort)<br />
......................................................................................................................................<br />
mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ......................... vom ......................,<br />
GZ.: ..................................... , verhängte vorläufige Sperre sowie die getroffenen<br />
Anordnungen bestätigt.<br />
Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />
Begründung:<br />
Am ................................. wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />
Bluetongue im Bestande<br />
a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />
b) aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling* amtlich<br />
festgestellt.<br />
Gem. § 24 Abs. 2 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., hat die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
nach Feststellung des Bestehens einer anzeigepflichtigen Tierseuche die bereits vom<br />
Bürgermeister getroffenen Anordnungen zu bestätigen.<br />
Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />
aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
auszuschließen.
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />
schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Der Bezirkshauptmann:<br />
(Für den Bezirkshauptmann:)<br />
.............................................<br />
Den vorstehenden Bescheid habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Abschrift wurde<br />
mir ausgehändigt.<br />
Unterschrift: .......................................................<br />
Ergeht an:<br />
1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />
2.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................
Anhang B 4.2<br />
Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />
GZ: .....................<br />
Ggst.: ..................................................<br />
..................................................<br />
Bestandssperre wegen Bluetongue<br />
Bescheid<br />
Spruch:<br />
Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird mit Wirkung vom<br />
............................ über den gesamten .......................................... -bestand und den<br />
Betrieb (Standort)<br />
......................................................................................................................................<br />
die Sperre verhängt.<br />
Der Tierbesitzer ................................................................................................... wird<br />
verpflichtet, für die Einhaltung folgender Maßnahmen zu sorgen:<br />
1.) Das Betreten des Stalles durch fremde Personen ist zu verhindern.<br />
Gilt nicht für<br />
a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere<br />
unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben<br />
b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen,<br />
Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines<br />
anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.<br />
2.) Das Einbringen von weiteren Tieren in den Betrieb ist verboten.<br />
3.) Das Verbringen von Tieren aus dem Betrieb und aus den Stallungen bzw. auf die<br />
Weiden ist verboten.<br />
4.) Kadaver verendeter oder getöteter Tiere sind an Ort und Stelle so gesichert zu<br />
verwahren, dass eine Seuchenverbreitung verhindert wird (in Plastiksäcken, kühl).<br />
5.)Das Verbringen von Streu, Futtermitteln oder Mist, sowie von Wiederkäuern<br />
stammenden Produkten jeglicher Art (Fleisch-, Wurstwaren) aus dem Betrieb ist<br />
verboten.
8.) Personen, welche mit der Wartung und Pflege der Tiere beschäftigt sind, dürfen<br />
diese Arbeit nur mit ausschließlich hiezu bestimmter Kleidung und Gummistiefeln<br />
verrichten. Vor allen Stalleingängen sind Desinfektionswannen oder -matten mit<br />
einem wirksamen Desinfektionsmittel (2%iges Formalin, 1%ige Peressigsäure zu<br />
errichten. Der Tierhalter hat alle Fenster, Türen und alle Verbindungen mit der<br />
Außenluft mit Fliegengitter zu versehen. In den Stallungen ist eine<br />
Vektorenbekämpfung durchzuführen.<br />
7.) Das Töten bzw. Schlachten von Wiederkäuern (einschließlich Hausschlachtungen)<br />
ohne Zustimmung und ohne Aufsicht des zuständigen Amtstierarztes ist verboten.<br />
8.) Das Verbot nach lit. 3.) bezieht sich auf folgenden Tierbestand (nach Art und<br />
Zahl):<br />
..................................................................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />
Begründung:<br />
Gem. § 24 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., sind bei Feststellung des Bestehens einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im Bereich<br />
einer Gemeinde, die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />
treffen.<br />
Gem. § 20 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bürgermeister verpflichtet, nach<br />
Entgegennahme einer Anzeige über den Verdacht des Ausbruches einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche über den gesamten Tierbestand, den Betrieb oder die<br />
Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu<br />
verhängen. Die Verhängung der Sperre ist mittels Bescheid zu erlassen und hat<br />
obgenannte Maßnahmen zu enthalten.<br />
1.) Am ............................ wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />
Bluetongue im Bestand ............................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />
b) aufgrund eines Befundes der AGES in Mödling *<br />
amtlich festgestellt.
2.) Der Bestand gilt als Kontaktbetrieb zu einem Seuchenbetrieb.<br />
Grund .......................................................................................................................<br />
Aufgrund der amtlichen Feststellung der Bluetongue (des Verdachtes der Bluetongue )<br />
im genannten Betrieb war wie im Spruch zu entscheiden.<br />
Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />
aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
auszuschließen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung<br />
an, die Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft .................................. eingebracht<br />
werden.<br />
Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telekopie<br />
einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Der Bezirkshauptmann:<br />
(Für den Bezirkshauptmann:)<br />
...................................................
1Ergeht an:<br />
1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />
..................................................................................................................................<br />
2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />
3.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................
Anhang B 5.1<br />
Gesperrt wegen<br />
Bluetongue-Verdacht
Anhang B 5.2<br />
Gesperrt wegen<br />
Bluetongue
Anleitung zur Entnahme von Bluetongue - Untersuchungsmaterial<br />
1. PROBEN:<br />
• Milzstück, Lymphknoten, gekühlt<br />
• EDTA- oder Heparinblut, gekühlt, aber nicht gefroren<br />
• Vollblut, Serum<br />
Anhang B 6.1<br />
2. Die Proben einzeln, abgedichtet, mit saugendem Material, seuchensicher verpacken<br />
3. Ein vollständig ausgefülltes BEGLEITSCHREIBEN getrennt von den Proben beilegen<br />
• Name und Telefonnummer des ATA<br />
• Genaue Adresse des Tierbestandes<br />
• Angaben über Tierbestand und Symptome des verdächtigen Tieres<br />
4. den Einsendebehälter per Botendienst oder<br />
per Bahn: Bahn Express<br />
an die<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.<br />
Vet. med. Untersuchungen Mödling<br />
Robert Koch Gasse 17<br />
A-2340 MÖDLING<br />
senden<br />
5. anschließend telefonische Benachrichtigung der<br />
Außenstelle Abt.9, Hochsicherheitslabor<br />
Dr. Silber<br />
Tel. 01 802 12 12 10<br />
Fax 01 802 12 12 11<br />
oder außerhalb der Dienstzeiten auch:<br />
AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit)<br />
veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
2340 Mödling<br />
Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />
Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />
Dabei sollten Angaben über Besitzer, Betriebsstandort, Nutzungsrichtung,<br />
Tierzahl (tot, krank, gesund) und Symptome der Erkrankung durchgegeben<br />
werden sowie die Transportart und der voraussichtliche Ankunftszeitpunkt an<br />
der Lieferadresse:<br />
6. Bis zur Klärung des Verdachtes muss eine dauernde Erreichbarkeit des zuständigen<br />
Amtstierarztes gegeben sein
Anhang B 6.2a<br />
Bezirkshauptmannschaft...................................................<br />
(Tel.Nr.: ........................................ Telefax-Nr.: ................................ )<br />
An die<br />
Österreichische Agentur für<br />
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Tel.: 02236 / 46 640 - 0)<br />
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
2340 Mödling<br />
GZ.: ........................<br />
Ggst.: Blutprobeneinsendung;<br />
Untersuchung auf Bluetongue<br />
Probenentnahme am ........................ durch:<br />
..................................., am ...........................<br />
Name: ......................................................................................................<br />
Anschrift: ......................................................................................................<br />
Telefon: ......................................................................................................<br />
lfd. Nr. Name und Adresse des Tierbesitzers Anmerkungen **<br />
** z.B.: K .......... Kontaktbetrieb zu Seuchenbetrieb oder innerhalb von 20 km,<br />
100 km .......... Betrieb in 100 km-Zone,<br />
150 km .......... Betrieb in 150 km-Zone
Anhang B 6.2b<br />
Bezirkshauptmannschaft...................................................<br />
(Tel.Nr.: ........................................ Telefax-Nr.: ................................ )<br />
An die<br />
Österreichische Agentur<br />
für Gesundheit u. Ernährungssicherheit GmbH<br />
Vet. Med. Untersuchungen Mödling<br />
Robert Kochgasse 17<br />
2340 Mödling<br />
..................................., am ...........................<br />
GZ.:<br />
Ggst.: Bluetongue-Verdacht<br />
Einsender:<br />
Name: ...............................................................................................<br />
Anschrift: ...........................................................................................<br />
Telefon: .............................................................................................<br />
Bluetongue - Verdacht im Bestande des/r<br />
Herrn/Frau ................................................................................................................<br />
Gemeinde: ................................................................................................................<br />
Anschrift: ..................................................................................................................<br />
festgestellt am: .........................................................................................................<br />
Als Untersuchungsmaterial wird übersendet:<br />
kürzlich verendete Tiere ............................................................................................<br />
kranke getötete Tiere .................................................................................................<br />
Organmaterial: ZNS.................................... ............................................................<br />
Luftröhre ............................Lungen ...............................................<br />
Leber..................................Milz .....................................................<br />
........................................... ............................................................<br />
........................................... ............................................................<br />
Blutproben...................................................... ............................................................<br />
Angaben über den Seuchenbestand<br />
Anzahl der Tiere .................................. ......................................................................<br />
davon erkrankt ....................................., davon verendet ...........................................<br />
Ausbruch der Seuche .........................., Tiere Bluetongue geimpft ?...... (ja */ nein*)<br />
Krankheitserscheinungen: .........................................................................................<br />
....................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................<br />
path.-anatom. Bef.: ....................................................................................................<br />
....................................................................................................................................<br />
Für den Bezirkshauptmann:<br />
Der Amtstierarzt:<br />
..................................................<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Aktenvermerk für telefonische Durchgabe des Ergebnisses<br />
Untersuchungsergebnis: ........................................................<br />
Telefonische Durchgabe am ........................................ um ................. Uhr an: .....................................<br />
durch Unterschrift:
Merkblatt: BLUETONGUE<br />
für Tierärzte<br />
Anhang B 8.1<br />
Subklinisch oder akut verlaufende, nicht kontagiöse Viruserkrankung der Schafe und<br />
anderer Wiederkäuer, die durch stechende Insekten (Culicoides spp.) übertragen wird.<br />
Wirtspektrum<br />
Schafe, andere Haus- und Wildwiederkäuer. Manifeste Erkrankung mit hoher<br />
Mortalität (30 %) vor allem bei europäischen Schafrassen (Merino).<br />
Ätiologie<br />
Familie Reoviridae, Genus Orbivirus. Es gibt 24 verschiedene Serotypen mit<br />
unterschiedlichen Virulenz und Verbreitung.<br />
Tenazität<br />
Die Tenazität von Bluetongue Virus ist hoch, das Virus ist jedoch säurelabil<br />
(ph-Wert unter 3).<br />
Infektion<br />
Mortalität variiert je nach Tierart/Rasse, Virulenz des Virusstammes und<br />
exogenen Faktoren (Sonnenlicht). Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 15 Tage. Die<br />
Übertragung erfolgt direkt durch stechende Insekten (Culicoides spp.) . Initial<br />
hohes Fieber. Virämie in Schafen ist bis zu 24 Tage nach Infektion nachweisbar,<br />
in Rindern bis 60 Tagen.<br />
Klinik/Pathologie<br />
Entzündung von Schleimhäuten und Gefässschädigung führt zu Hämorrhagien,<br />
Ödembildung, Zyanose im Maulbereich und Zunge (Bluetongue). Ulcerationen<br />
und Nekrose von Haut und Schleimhaut im Maul, an Lippen und Nase. Typisch<br />
sind Ödeme an Lippen, Augenlidern und Ohren; je nach Schweregrad entwickelt<br />
sich ein submandibuläres Ödem. Schaumiger Speichelfluss, seröser bis eitriger<br />
Nasenausfluss und respiratorische Symptome sind häufig. Hochgradige<br />
Lahmheit entsteht infolge von Coronitis und Klauenrehe. Die<br />
Blauzungenkrankheit endet oft tödlich, kann aber auch abheilen. Beim Rind<br />
verläuft die Krankheit meist subklinisch.<br />
Verbreitung<br />
Endemisch zwischen 40°N und 35°S: Südliche Teile Spaniens und Portugals,<br />
Italien, Nord-, Zentral- und Südamerika, Afrika, mittlerer Osten, Asien und<br />
Australien. Im Jahre 2001 neue Ausbrüche in Spanien (Mallorca, Menorca),<br />
Italien (Sardinien, Calabrien, Sizilien), Frankreich<br />
(Korsika) und Griechenland, Bulgarien, Bulgarien, Kroatien und Kosovo. Die<br />
Culicoides spp hat sein Ausbreitungsspektrum seit 2000 ausgedehnt.<br />
Epidemiologie<br />
Die Übertragung erfolgt ausschließlich durch Stechmücken der Gattung<br />
Culicoides, aber auch Moskitos und Zecken. Eine direkte Tier zu Tier<br />
Übertragung scheint ausgeschlossen zu sein, da wenig bis kein Virus in Exkreten<br />
vorhanden ist. Rinder und auch Wildwiederkäuer können subklinisch infiziert sein<br />
und so als Virusreservoir dienen (Primäres Reservoir). Schafe werden in der<br />
Regel erst nach dem Auftreten des Virus in Rindern infiziert („spillover“). Es
kommt zu einer saisonalen Häufung von klinisch erkrankten Schafen im Herbst<br />
(Insektenflug).<br />
Diagnose<br />
Klinische Diagnose allein ist nicht möglich. Bestätigung durch Labor ist essentiell<br />
(Virusnachweis, Serologie).<br />
Differentialdiagnosen<br />
Maul- und Klauenseuche, Ecthyma contagiosa, ulcerative Dermatitis,<br />
Schafpocken, akute Hämonchose.
Anhang B 8.2<br />
Merkblatt: BLUETONGUE (Blauzungenkrankheit)<br />
für Landwirte, Viehhändler<br />
Die Bluetongue ist eine Viruserkrankung der Schafe und anderer Wiederkäuer, die<br />
durch stechende Insekten übertragen wird. Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 15 Tage.<br />
Die Widerstandsfähigkeit des Bluetongue-Virus ist hoch, das Virus ist jedoch säurelabil<br />
(ph-Wert unter 3).<br />
Hohes Fieber, Schwellungen und Geschwüre im Maul und Nasenbereich, blauverfärbte<br />
Zunge, schaumiger Speichelfluss und Bewegungsstörungen werden festgestellt .Die<br />
Krankheit befällt Schafe, Ziegen, Rinder und Wildwiederkäuer, wobei Rinder und Ziegen<br />
oft keine Anzeichen zeigen. Die Blauzungenkrankheit endet oft tödlich, kann aber auch<br />
abheilen. Die Übertragung erfolgt ausschließlich durch Stechmücken, aber auch<br />
Moskitos und Zecken. Es kommt zu einer saisonalen Häufung von klinisch erkrankten<br />
Schafen im Herbst (Insektenflug).<br />
Die Blauzungenkrankheit ist eine hoch ansteckende Seuche. Für den Menschen ist sie<br />
jedoch ungefährlich.
Anhang B 9<br />
Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei<br />
anzeigepflichtigen Tierseuchen<br />
I. Allgemeines und Definitionen<br />
Auf Grund des § 2b des Tierseuchengesetzes RGBl. 1909/177 i.d.g.F. (TSG) haben die<br />
Landeshauptmänner vorzusorgen, dass für die in ihrem Bereich durchzuführenden<br />
Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte<br />
vorhanden sind. Bei Art und Umfang dieser Desinfektionsmaßnahmen ist auf die<br />
Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Übertragbarkeit der Krankheitserreger<br />
durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu<br />
nehmen.<br />
Gegenständliche Durchführungsbestimmungen bilden eine Zusammenfassung, wie<br />
künftig bei der Desinfektion nach Ausbruch von in Österreich anzeigepflichtigen Tierseuchen<br />
vorzugehen ist.<br />
Diese Anweisungen sind auf Grund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem<br />
Gebiet der Desinfektion zusammengestellt.<br />
Die Desinfektion nach Seuchenausbruch ist vom Amtstierarzt zu leiten und zu überwachen.<br />
Nach Möglichkeit sind die im § 2b Abs. 1 TSG angeführten besonders geschulten<br />
Organe heranzuziehen. Der Einsatz derartigen Personals entbindet aber die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
nicht, für eine tierärztliche Leitung und Überwachung der<br />
Desinfektion vorzusorgen.<br />
Auf Grund des § 22 Abs. 3 TSG in Zusammenhang mit § 61 Abs. 5 TSG ist der Tierhalter<br />
verpflichtet, bei der Desinfektion unentgeltlich jede notwendige Hilfe zu gewährleisten.<br />
Die Desinfektion hat sich - je nach Art der Seuche - auf alle Gegenstände, Tiere und<br />
auch Menschen zu erstrecken, die mit dem infektiösen Agens in Berührung gekommen<br />
sind, wie z.B.<br />
∏ Fahrzeuge zum Abtransport der Tiere, allenfalls auch diese Tiere selbst samt Einstreu<br />
∏ Kadaver der an der Seuche verendeten Tiere vor ihrem Abtransport<br />
∏ Milchannahmestellen, Schlachthäuser, Schlachtbrücken, Kühltruhen samt Inhalt<br />
∏ Anlagen zur Tierkörperbeseitigung<br />
∏ Schlachtgeräte, Milchgeräte, Stallgeräte, Beschirrung, Decken etc.<br />
∏ Belüftungsanlagen<br />
∏ Ställe, Deckstände und andere Standorte der Tiere<br />
∏ Heu, Stroh, Futter, Abfälle<br />
∏ Aufbewahrungsräume für Futter; Heuboden, Scheune<br />
∏ Dünger, Gülle, Jauche, Abfälle<br />
∏ Ausläufe, Tränkestellen<br />
∏ Hoffläche<br />
∏ Straßen, Wege (in der Regel nur bei MKS)<br />
∏ Fahrzeuge im verseuchten Hof
∏ Tiere<br />
∏ Wohnungen (in der Regel nur bei MKS)<br />
∏ Personen, Kleider, Schuhe<br />
∏ die zum Reinigen und Desinfizieren benötigten Geräte<br />
Im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen werden die nachstehend aufgeführten<br />
Begriffe folgendermaßen definiert:<br />
Reinigung: möglichst vollständige Beseitigung von Kot, Einstreu und Schmutz aus<br />
Stallräumen und von Einrichtungsgegenständen, damit die nachfolgende Desinfektion<br />
ohne Wirkungsverlust durchgeführt werden kann (Eiweißfehler).<br />
Desinfektion: Maßnahme zur gezielten Eliminierung unerwünschter Mikroorganismen<br />
mit dem Zweck, ihre Übertragung zu verhindern.<br />
Vorläufige Desinfektion: darunter versteht man die erste Desinfektionsmaßnahme in<br />
einem infizierten Bestand, sie wird immer ohne vorausgehende Reinigung durchgeführt.<br />
Der Sinn der vorläufigen Desinfektion liegt in der möglichst raschen Dezimierung der<br />
Krankheitserreger, um das erste Risiko einer Seuchenverschleppung zu vermindern.<br />
Laufende Desinfektion: umfasst die während eines Seuchenzuges kontinuierlich<br />
durchzuführende und zumindest einmal täglich stattzufindende Desinfektion der<br />
Kotgräben, Jaucherinnen, Stallgänge, der infizierten Geräte und Stiefel sowie der<br />
Umgebung der Ställe. Sie beinhaltet auch die Installation ständiger Desinfektionseinrichtungen<br />
an den Stallein- und -ausgängen sowie Durchfahrbecken, Desinfektionswannen<br />
und -matten und ist dann anzuwenden, wenn sich in einem Betrieb seuchenkranke<br />
oder -verdächtige Tiere befinden, sodass eine Seuchenverschleppung zu<br />
befürchten ist. Die gilt vor allem für den Zeitraum bis zum Abtransport der Tiere, die auf<br />
amtliche Anordnung getötet werden.<br />
Schlussdesinfektion: erfolgt nach der Entfernung aller seuchenkranker und verdächtiger<br />
Tiere aber auch in den Fällen, in denen die Tiere, nachdem deren Unverdächtigkeit<br />
festgestellt worden ist, im Bestand verbleiben.<br />
Ein Desinfektionsverfahren umfasst immer Reinigung und Desinfektion.<br />
II. Entwesung<br />
Unter Entwesung ist die möglichst vollständige Vernichtung von Schadnagern (Mäuse,<br />
Ratten) und von Arthropoden sowie das Abhalten von Schadvögeln (Möwen, Krähen,<br />
Spatzen und dergl.) zu verstehen, die Tierseuchenerreger übertragen und verbreiten<br />
können.<br />
Ist eine Entwesung notwendig, so hat sie vor der Reinigung zu erfolgen, um ein<br />
Ausweichen der tierischen Schädlinge in umliegende Gebäude und in die Umgebung zu<br />
verhindern.
III. Vorläufige Desinfektion<br />
In den Fällen, in denen eine vorläufige Desinfektion notwendig ist (bei Feststellung einer<br />
hochkontagiösen Seuche), ist diese der Reinigung vorzuschalten.<br />
Bei der vorläufigen Desinfektion werden die zu desinfizierenden Flächen, Gegenstände<br />
und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, vor Beginn der<br />
Reinigung entsprechend den Angaben bei den einzelnen Tierseuchen ein bis vier<br />
Stunden mit Desinfektionsmittel eingeweicht.<br />
IV. Reinigung<br />
1. Allgemeines<br />
Die Reinigung hat den Zweck, Schmutz und organisches Material von Decken,<br />
Wänden, Fußböden, Rinnen und Einrichtung zu entfernen. Mit besonderer Sorgfalt sind<br />
Ecken, Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln. Zweckmäßigerweise wird dies mit<br />
heißem Wasser, meist unter Zusatz von Reinigungsmitteln z.B. Sodalösung (3 kg Soda<br />
(Na 2 CO 3 ) auf 100 l Wasser), oder Seifenlösung (3 kg Schmierseife auf 100 l Wasser)<br />
mittels Bürsten und Besen durchgeführt.<br />
Aus Gründen besserer Wirksamkeit wird heute der maschinellen Reinigung mit<br />
Hochdruckreinigern, Staubsaugern und dergl. der Vorrang gegeben. Bewährt haben<br />
sich Hochdruckreiniger mit einem Betriebsdruck von 40 - 100 bar. Bei einigen Geräten<br />
können dem Wasser dosiert Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel zugemischt werden.<br />
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist für eine eventuell notwendige<br />
nachfolgende Desinfektion zu sammeln (z.B. Jauche- oder Güllegrube).<br />
Personen haben die Hände und andere beschmutzte Körperteile intensiv zu waschen.<br />
Kleidung und Schuhwerk sind gründlich zu reinigen und anschließend zu desinfizieren.<br />
Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist der Reinigungslösung je nach Kältegrad<br />
Auftausalz (Kochsalz) beizumischen, um ein Gefrieren auf den zu reinigenden Flächen<br />
zu verhindern.<br />
Die Reinigung beginnt mit der Entfernung groben Schmutzes (besenrein). Es folgt ein<br />
zwei- bis dreistündiges Einweichen, das bei starker Verschmutzung mehrfach zu<br />
wiederholen ist. Anschließend erfolgt die eigentliche Reinigung. Sie ist abgeschlossen,<br />
wenn die Materialstruktur der Oberflächen deutlich erkennbar ist und sich im<br />
abfließenden Spülwasser keine Schmutzteilchen mehr befinden. Danach müssen die<br />
Oberflächen gründlich abtrocknen.<br />
2. Reinigung von Räumen und Flächen, Einrichtungen, Gegenständen und Materialien<br />
Bei Ställen und sonstigen Räumen und Einrichtungen, in denen Tiere gehalten werden,<br />
ist wie folgt zu verfahren:<br />
2.1 Festmist, Einstreu, Futterreste und sonstige Materialien
Sie sind zu entfernen und vor der Schlussdesinfektion im Betrieb zu sammeln. Das bei<br />
der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist bis zur Desinfektion in der Jauche- bzw.<br />
Güllegrube oder in einer anderen Einrichtung im Betrieb zu sammeln.<br />
Wenn eine Sammlung und Lagerung der bei der Reinigung zu entfernenden Materialien<br />
und der zu sammelnden Flüssigkeiten im Seuchenbetrieb oder einem anderen Ort mit<br />
der Gefahr einer Seuchenverschleppung verbunden ist, muss eine vorläufige<br />
Desinfektion durchgeführt werden.<br />
Eine vorläufige Desinfektion vor der Reinigung ist auch bei besonders kontagiösen<br />
Tierseuchen und bei Tierseuchenerregern, die auf den Menschen übertragbar sind,<br />
vorzunehmen.<br />
Die vorläufige Desinfektion erfolgt durch Übergießen der angeführten Materialien mit<br />
einem geeigneten Desinfektionsmittel. Diese Materialien dürfen auch dann nicht<br />
vorübergehend an Orte gebracht werden, von denen das dabei entstehende<br />
Schmutzwasser auf Gelände, das anderen Personen und Tieren zugänglich ist, in<br />
Brunnen oder Oberflächenwasser abfließen kann.<br />
2.2 Hölzerne Gegenstände<br />
Ausrüstungsgegenstände sowie Bretterverkleidungen aus Holz sind, soweit nötig,<br />
abzunehmen.<br />
Holzteile sind zu verbrennen, soweit sie nicht durch Glätten der Oberfläche in einen<br />
desinfizierbaren Zustand gebracht werden können.<br />
2.3 Mauerwerk<br />
Bei Mauerwerk sind schadhafte und von der Unterlage losgelöste Teile des Putzes von<br />
den Wänden zu entfernen und chemisch zu desinfizieren.<br />
2.4 Böden<br />
Nicht dicht gefugter Bodenbelag ist, falls erforderlich, abzuheben. Darunter befindliches<br />
Bodenmaterial ist, soweit es durch infektiöse Ausscheidungen durchfeuchtet ist, zu<br />
entfernen und zu desinfizieren. Der Bodenbelag kann nach Entfernung schadhafter<br />
Stellen und gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden, wobei<br />
jedoch dem Einbau eines flüssigkeitsundurchlässigen Bodenbelags der Vorzug zu<br />
geben ist.<br />
Bei Bodenbelägen sind schadhafte, lose Stellen zu entfernen. Risse sind auszukratzen,<br />
das entfernte Material ist zu desinfizieren. Ebenso ist mit Wänden und<br />
Trenneinrichtungen sowie in Gruben, Abflussrinnen und Kanälen zu verfahren. Bei<br />
Spaltenböden ist auf die Reinigung der Zwischenräume und der Bodenunterseite und<br />
auf die anschließende Trocknung zu achten.<br />
Bei gestampften Böden ist, falls erforderlich, die oberste Schicht zu entfernen. Feuchte<br />
Stellen sind auszuheben. Das entfernte Material ist zu desinfizieren.<br />
Erd- und Sandboden ist, soweit er durch Ausscheidungen durchfeuchtet ist, mindestens<br />
20 cm tief auszuheben. Das ausgehobene Material ist zu desinfizieren.
Abgegrabenes Bodenmaterial ist mit Desinfektionsmittel zu durchtränken. Nicht abgegrabenes<br />
Bodenmaterial ist mit mindestens 5 l Desinfektionsmittel der jeweiligen<br />
Gebrauchskonzentration/m 2 zu desinfizieren.<br />
2.5 Decken, Wände und übrige Bauteile<br />
Decken und Wände, alle Einrichtungen (Außen- und Innenbereich von Be- und Entlüftungsanlagen,<br />
Futtertransporteinrichtungen, Tränkeinrichtungen, Aufstallungsvorrichtungen,<br />
Türen, Fenster etc.), der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Gruben, Roste,<br />
Spaltenböden und Entmistungsvorrichtungen sind gründlich zu reinigen. Die<br />
Verwendung eines Hochdruckreinigungsgerätes ist in der Regel der Handreinigung<br />
vorzuziehen.<br />
Die Reinigung eines Raumes beginnt an der Decke; es folgen die Wände und Ausrüstungseinrichtungen,<br />
dann die Fußböden mit ihren Einrichtungen und schließlich die<br />
unter dem Fußboden vorhandenen Bauteile. Mit besonderer Sorgfalt sind Ecken,<br />
Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln.<br />
2.6 Textilien und sonstige Gegenstände<br />
Brennbare Gegenstände von geringem Wert sind zu verbrennen.<br />
Gegenstände und Geräte aus Holz (sofern nicht eine Behandlung gemäß Punkt 2.2<br />
erfolgte), Metall, Kunststoffen, Leder oder Gummi, sowie Textilien sind mit Reinigungslösung<br />
gründlich zu schrubben oder mit dem Hochdruckreinigungsgerät zu<br />
behandeln.<br />
Im Falle von Tierseuchenerregern, die auf Menschen übertragbar sind, sind die Geräte<br />
und Gegenstände vor der Reinigung einer vorläufigen Desinfektion zu unterziehen.<br />
2.7 Ladestellen, Schlachtstellen und Transportfahrzeuge<br />
Bei der Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten, einschließlich von<br />
Schlachtstellen, sowie von Tiertransportfahrzeugen, Räumen von Schiffen und<br />
Flugzeugen, die zum Tiertransport benutzt worden sind, finden die Bestimmungen<br />
gemäß 2.1 - 2.6 sinngemäß Anwendung.
2.8 Plätze, Verkehrsflächen und Weiden<br />
Bei Orten und Plätzen, an denen Tiere zusammengebracht waren (Viehmärkte, Ausstellungen<br />
oder ähnliche Veranstaltungen) ist zunächst der Kot der Tiere zu sammeln.<br />
Plätze mit flüssigkeitsundurchlässiger Oberfläche sind mechanisch zu säubern<br />
(besenrein). Mit dem Kot und dem übrigen Schmutz ist nach 2.1 zu verfahren.<br />
Anschließend wird der Platz mit Wasser gesäubert. Es empfiehlt sich der Einsatz eines<br />
Hochdruckreinigers. Das anfallende Schmutzwasser darf nicht auf öffentliche<br />
Verkehrswege oder an Orte, die für Tiere zugänglich sind, gelangen.<br />
Plätze mit nicht befestigter Oberfläche sind von Kot und Schmutz zu befreien.<br />
Ausrüstungsgegenstände an diesen Orten und Plätzen sind nach 2.2 - 2.6 zu behandeln.<br />
Straßen und Wege sowie Standorte auf Weiden (Lauf- Melk-, Futter- Tränkeplätze) sind<br />
je nach ihrer Beschaffenheit ebenso zu reinigen.<br />
3. Reinigung von Tieren<br />
Die Körperoberfläche einschließlich der Hufe oder Klauen ist durch Waschen oder ein<br />
sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutz sorgfältig zu befreien. Als<br />
Reinigungsmittel ist Seifenwasser oder ein Feindesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zu<br />
verwenden.<br />
4. Reinigung von Personen und Kleidung<br />
Personen haben Hände und andere beschmutzte Körperteile mit warmen Wasser und<br />
Reinigungsmittel intensiv zu waschen. Kleidung und Schuhe sind gründlich zu reinigen<br />
und anschließend zu desinfizieren. Einmalschutzkleidung ist nach Gebrauch<br />
unschädlich zu beseitigen.<br />
Die Desinfektion der Kleidung erfolgt je nach Eignung auf thermischen oder chemischen<br />
Weg.<br />
V. Desinfektion<br />
Grundsätzlich ist zwischen physikalischen und chemischen Verfahren zu unterscheiden.<br />
1. Physikalische Verfahren<br />
1.1 Thermische Verfahren<br />
Hitze ist das weitaus zuverlässigste Mittel zur Inaktivierung bzw. Abtötung von Mikroorganismen,<br />
vorausgesetzt, dass der zu entkeimende Bereich einer Hitzeeinwirkung<br />
zugänglich ist und eine Hitzeeinwirkung verträgt.
1.1.1 Feuchte Hitze<br />
Heißes Wasser oder Wasserdampf sind bedeutend wirksamer als trockene Hitze<br />
gleicher Temperatur. Wichtig ist, dass die für die Abtötung notwendige Temperatur<br />
tatsächlich die Mikroorganismen erreicht und nicht durch vorhandenen Schmutz oder<br />
Schutzschichten aus Fett, Blut, Kot und dergl. abgeleitet wird. Bakterien - mit Ausnahme<br />
von Bakteriensporen und Viren - werden gewöhnlich durch Temperaturen von<br />
75°C - 80°C rasch abgetötet. Unbehüllte Viren sind meistens widerstandsfähiger gegen<br />
Hitze als behüllte.<br />
Kochen inaktiviert Bakterien und Viren bereits innerhalb weniger Minuten, wobei aber<br />
aus Sicherheitsgründen (Verschmutzungsgrad) eine Kochzeit von 30 Minuten<br />
eingehalten werden sollte. Es ist dies unter Praxisbedingungen ein bewährtes Verfahren<br />
für kleinere Gegenstände und Materialien. Dem Kochwasser sollte 0,5 % Soda<br />
(Na 2 CO 3 ) zugesetzt werden, die Gegenstände müssen völlig mit Wasser bedeckt sein.<br />
Der gleichzeitige Zusatz von geeigneten Desinfektionsmitteln, z.B. Tensiden, erhöht die<br />
Wirksamkeit.<br />
Die Verwendung von „Dampfstrahlgeräten“ (gespannter Dampf von ca. 140°C bei 4 - 8<br />
bar Druck) hat vorwiegend eine Reinigungswirkung, da mit zunehmendem Abstand<br />
zwischen der Düse und der zu desinfizierenden Fläche die Temperatur rasch abfällt.<br />
Eine Desinfektion wird nur erreicht, wenn über längere Zeit (mindestens 10 Minuten<br />
lang) auf den Flächen eine Temperatur von wenigstens 60°C konstant gehalten werden<br />
kann.<br />
Pasteurisieren wird ein unterschiedlich langes Erhitzen - vorzugsweise von Flüssigkeiten<br />
- auf ein Temperaturniveau zwischen 65° C und 85° C bezeichnet (z.B. Milch).<br />
1.1.2 Trockene Hitze<br />
Für die Heißluftdesinfektion sind Temperaturen von 140°C bis über 160°C bei Einwirkungszeiten<br />
von mindestens 30 Minuten notwendig, wodurch der Anwendungsbereich<br />
stark eingegrenzt wird. Die einfachsten Anwendungsarten sind das Ausglühen<br />
und das Abflammen, vorwiegend in der Laboratoriumspraxis angewandt, und das<br />
Verbrennen von Gegenständen, sofern deren Wert bzw. Beschaffenheit es zulassen.<br />
Um eine Desinfektionswirkung durch Abflammen, z.B. mittels Lötlampen oder<br />
Flammenwerfer zu erzielen, sind Temperaturen von mindestens 180°C und eine<br />
Einwirkungszeit von 5 - 30 Sekunden notwendig, wobei die Materialverträglichkeit<br />
vorausgesetzt wird.<br />
2. Chemische Verfahren<br />
Die chemische Desinfektion bedient sich einer Vielzahl chemischer Verbindungen und<br />
Substanzen, um unerwünschte Mikroorganismen zu vernichten. Ihre Wirksamkeit ist<br />
abhängig von der Art des verwendeten Desinfektionsmittels, von der Genauigkeit der<br />
Durchführung der Desinfektionsarbeit und von der Beachtung einiger die<br />
Desinfektionswirkung beeinflussender Faktoren.
2.1 Zu beachtende Faktoren:<br />
2.1.1 Einwirkungszeit<br />
Für jedes Desinfektionsmittel ist eine Mindesteinwirkungszeit vorgeschrieben. Das ist<br />
jene Zeitspanne, welche eine bestimmte chemische Substanz auf das zu desinfizierende<br />
Objekt einwirken muss. Für die Raum-, Stall- oder Flächendesinfektion beträgt<br />
diese mindestens 2 - 6 Stunden. Unter den der Praxis entsprechenden Verhältnissen<br />
wird ein Gebäude bzw. ein Stall über Nacht oder einen Tag lang der Desinfektionswirkung<br />
ausgesetzt. Kurze Einwirkungszeiten sind hingegen bei der Händedesinfektion<br />
erwünscht (30 - 60 Sekunden).<br />
2.1.2 Temperatur<br />
Bei hohen Temperaturen läuft der Desinfektionsprozess in der Regel schneller ab als<br />
bei niederen Temperaturen. Allgemein gilt, dass bei 10°C doppelt so lange Einwirkungszeiten<br />
notwendig sind als bei 20°C, wobei das unterschiedliche Temperaturverhalten<br />
der verschiedenen Stoffklassen im Einzelfall berücksichtigt werden muss.<br />
Ausschlaggebend ist immer die Temperatur der Desinfektionsmittellösung zur Zeit des<br />
Kontaktes mit dem zu desinfizierenden Material. Ist eine Desinfektion bei Temperaturen<br />
um und unter dem Gefrierpunkt durchzuführen, sind nur die für diesen<br />
Anwendungsbereich geeigneten Produkte zu verwenden oder ist der Desinfektionslösung<br />
je nach Kältegrad Kochsalz beizumischen, um ein Gefrieren auf den zu desinfizierenden<br />
Flächen zu verhindern.<br />
Menge: bis -10°C: 1,6 kg Kochsalz (NaCl) auf 10 l<br />
bis -20°C: 3,0 kg Kochsalz (NaCl) auf 10 l<br />
Das Salz muss völlig gelöst sein. Anstelle von NaCl kann auch ein handelsübliches<br />
Frostschutzmittel verwendet werden.<br />
2.1.3 Konzentration und Eiweißfehler<br />
Es bestehen bestimmte Beziehungen zwischen Einwirkungszeit, Temperatur und<br />
Anwendungskonzentration eines Desinfektionsmittels, d.h., die für eine Keimabtötung<br />
notwendige Konzentration kann bei vielen Desinfektionsmitteln mittels höherer<br />
Temperatur bzw. durch eine längerdauernde Einwirkzeit variiert werden. Nicht sinnvoll<br />
ist jedoch eine zu niedrige Einsatzkonzentration, da es dadurch nur zu einer begrenzten<br />
Wirkung (Mikrobiostase) kommt und nicht zur geforderten Mikrobiozidie. Wesentlichen<br />
Einfluss auf die Konzentration nimmt der sogenannte Eiweißfehler. Trotz Reinigung<br />
befinden sich noch immer Mikroorganismen auf den zu desinfizierenden Oberflächen,<br />
die in Resten von Blut, Eiter, Sputum, Kot etc. eingeschlossen sind.<br />
Trocknen diese Stoffe ein, so bilden sie ideale Schutzhüllen, wodurch die Desinfektion<br />
in ihrer Wirkung erheblich gehemmt bzw. gänzlich wirkungslos wird, sodass in der<br />
Praxis die Konzentration erhöht oder zu einem anderen Wirkstoff übergegangen werden<br />
muss.
2.1.4 pH-Wert und Materialverträglichkeit<br />
Jedes Desinfektionsmittel hat entsprechend seiner chemischen Zusammensetzung<br />
einen bestimmten pH-Bereich, in welchem es seine optimale Wirksamkeit entfaltet.<br />
Durch extreme pH-Wert-Verschiebung in den sauren oder alkalischen Bereich kann<br />
eine Desinfektionswirkung oft schneller erreicht werden, da das Wachstum und/oder die<br />
Stabilität von Mikroorganismen vom pH-Bereich stark beeinflusst werden. Bei pH 10<br />
und darüber werden die meisten Viren und gramnegativen Bakterien abgetötet -<br />
grampositive Bakterien sind widerstandsfähiger. Im sauren Bereich variiert die Stabilität<br />
von Mikroorganismen beträchtlich. Entero-, Reo- und Adenoviren aber auch<br />
Mykobakterien sind bei einem pH-Wert um 2 noch beachtlich stabil, Rhino- und<br />
Aphtoviren werden aber bei pH 5 - 6 schnell inaktiviert. Mitbestimmend ist der pH-Wert<br />
eines Desinfektionsmittels auch bei der Aggressivität auf die Materialien<br />
(Korrosionswirkung).<br />
2.2 Chemische Desinfektionsmittel (Grundchemikalien)<br />
2.2.1 Kalk (Löschkalk - Ca(OH) 2 )<br />
Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mycobakterien) und Viren<br />
Anwendung: als Pulver oder Granulat oder als Ausgangsprodukt zur Herstellung von<br />
Kalkmilch (dicke Kalkmilch 1:3, dünne Kalkmilch 1:20 mit Wasser vermengen). Vor<br />
allem bei der Desinfektion von Fest- bzw. Flüssigmist. 40 - 60 l/m 3 , Einwirkungszeit<br />
mindestens vier Tage; auch bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt (0°C) anwendbar.<br />
2.2.2 Natronlauge (NaOH)<br />
Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mycobakterien) und Viren<br />
Anwendung:<br />
Flächendesinfektion - v.a. bei Virusseuchen 3 - 5 %ig, Mindesteinwirkungszeit 2 Std.<br />
Flüssigmistdesinfektion - mit 50 %iger technischer Natronlauge 16 - 30 l/m 3 , Mindesteinwirkungszeit<br />
vier Tage.<br />
NaOH ist auch bei niederer Temperatur (um den Gefrierpunkt) gut wirksam.<br />
Natronlauge wird als Natrium causticum (Ätznatron) in den Handel gebracht. Sie wird<br />
als 2 - 3 %ige Gebrauchslösung angewendet.<br />
⇒ Vorsicht: pH-Wert soll nicht unter 12 absinken! ⇐<br />
2.2.3 Formalin (HCHO): (35 - 40 %ige Formaldehydlösung)<br />
⇒ Vorsicht: derzeit ist im Handel 25 %ige Lösung erhältlich !!! ⇐<br />
Wirkungsspektrum: Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze
Anwendung:<br />
Flächendesinfektion: 2 - 5 %ig, Mindesteinwirkungszeit zwei Stunden<br />
Raumdesinfektion (auch Belüftungsanlagen): 10 - 20 ml Formalin werden mit der<br />
gleichen Menge Wasser verdampft. Bei einer anderen Methode mit gleichem Effekt<br />
werden pro m 3 35 ml Formalin mit 17,5 g Kaliumpermanganat vermengt, wobei es zur<br />
sofortigen Reaktion und Wirkung kommt. Unbedingt notwendig ist dabei eine relative<br />
Luftfeuchtigkeit von 80 - 90 %.<br />
Flüssigmistdesinfektion: 6 - 20 kg Formalin/m 3 (konzentrationsabhängig), Mindesteinwirkungszeit<br />
vier Tage. Zur Bakteriensporendesinfektion sind erhöhte Konzentrationen<br />
erforderlich. Wirkungsverlangsamung bei Temperaturen unter 10°C<br />
(Temperatur - Zeitfaktor).<br />
2.2.4 Peressigsäure (CH 3 - COOH)<br />
⇒ Vorsicht: derzeit ist im Handel 15 %ige Lösung erhältlich ⇐<br />
Wirkungsspektrum: Bakterien einschließlich Sporen, Pilze, Viren<br />
Anwendung:<br />
Flächendesinfektion: 0,5 - 1 %ig, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde<br />
Flüssigmistdesinfektion: 25 - 40 l/m 3 , Mindesteinwirkungszeit eine Stunde. Es muss mit<br />
starker Schaumbildung gerechnet werden. Auch bei niedrigen Temperaturen (0 - 10°C)<br />
anwendbar.<br />
Zur Beachtung: Aufbewahrung des Konzentrats bei ca. 4°C (bei 70°C Explosionsgefahr!),<br />
Gebrauchslösungen nur ca. eine Woche bei 20°C haltbar.<br />
2.3 Chemische Desinfektionsmittel (Handelspräparate)<br />
Anstelle der unter 2.2 aufgeführten Grundchemikalien können auch wirksame Handelspräparate<br />
für die Desinfektion im Seuchenfall verwendet werden. Auf Grund der<br />
häufig erschwerten Bedingungen sollen jedoch nur Präparate verwendet werden, die<br />
entsprechend des EU-einheitlichen Prüfungs- und Begutachtungsverfahren geprüft<br />
wurden und sich dafür als geeignet erwiesen haben (z.B. DVG-Liste).
Ein optimales Desinfektionsmittel sollte folgende Anforderungen erfüllen:<br />
1. Breites Wirkungsspektrum<br />
2. Kein Wirkungsverlust in Anwesenheit organischen Materials<br />
3. Unschädlichkeit für Mensch und Tier<br />
4. keine Materialschädigung<br />
5. Wirtschaftlichkeit<br />
Handelspräparate sind teils mehr oder weniger komplex gebaute und substituierte<br />
chemische Verbindungen bestimmter Wirkstoffgruppen, denen in der Regel noch<br />
gewisse Zusatzstoffe wie Netzmittel, Geruchskorrigentien und ähnliches beigefügt sind.<br />
Bei der Durchführung der Desinfektion nach Ausbruch anzeigepflichtiger<br />
Tierseuchen sind unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
und Zweckmäßigkeit die unter Punkt V.2.2 bzw. VI. angeführten Desinfektionsmitteln<br />
zu verwenden.<br />
Falls die Anwendung von nicht unter diesem Punkt angeführten Desinfektionsmitteln<br />
erforderlich erscheint, ist vor deren Einsatz mit dem BMGF<br />
Rücksprache zu halten!<br />
2.3.1 Wirkstoffgruppen chemischer Desinfektionsmittel (Handelspräparate)<br />
2.3.1.1 Aldehyde<br />
Die wichtigsten Mittel aus dieser Gruppe sind Formaldehyd (siehe 2.2.3), Glutaraldehyd<br />
und Glyoxal.<br />
Das Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze. Bakterizid<br />
nur im pH-Bereich 7,5 - 8,5. Aldehyde sind gut wasserlöslich, besitzen aber einen<br />
ausgeprägten Temperatur-Zeitfaktor. Zur Flächendesinfektion werden meistens<br />
Präparate in Kombination mit waschaktiven Substanzen oder Alkohol verwendet,<br />
wodurch eine bessere Wirkung erreicht wird.<br />
2.3.1.2 Chlor und Chlorverbindungen<br />
Chlor und Chlorverbindungen besitzen ein breites Anwendungsspektrum (Bakterien,<br />
Pilze, Viren), jedoch tritt auch hier wieder die starke Reizung von Haut und Schleimhäuten<br />
auf, ebenso wie die korrosive Wirkung. Die beste Wirksamkeit liegt im pH-<br />
Bereich von 6. Zu beachten ist die sogenannte Chlorzehrung (= Eiweißfehler).<br />
Chlorhaltige Verbindungen sind z.B. Hypochlorite, Chlorkalk und Chloramine.<br />
2.3.1.3 Jod und Jodophore<br />
Jod ist ein gut wirksames Desinfiziens mit ebenfalls breitem Wirkungsspektrum. Infolge<br />
mannigfacher Nachteile (ausgeprägter Eiweißfehler, starke Korrosivität) werden<br />
organische Jodverbindungen den anorganischen vorgezogen. Jodophore<br />
(Verbindungen von Jod mit oberflächenaktiven Substanzen) wirken auf Haut oder<br />
Schleimhäute weder reizend noch allergisierend und greifen Metalle nur in geringem<br />
Maße an. Sie besitzen gute Netzkraft und Tiefenwirkung bei einem Wirkungsoptimum<br />
zwischen pH 3 - 4.<br />
2.3.1.4 Phenol und Phenolderivate
Phenol (Karbolsäure) wird zur Desinfektion kaum mehr verwendet. Es hat ätzende und<br />
korrosive Eigenschaften und riecht stark. Phenolderivate, Alkyl-, Aryl- und halogenierte<br />
Phenole dagegen gehören zu den sehr häufig verwendeten Grob- und Flächendesinfektionsmitteln<br />
mit guter Wirkung gegen Bakterien, einschließlich den<br />
Mycobakterien, verschiedenen hartnäckigen Pilzen und Viren. Sie besitzen ein gutes<br />
Eindringungsvermögen und sind weitgehend unempfindlich gegenüber organischen<br />
Substanzen. Infolge des unangenehmen Geruches ist bei ihrem Einsatz in Bereichen<br />
der Lebensmittelerzeugung Vorsicht geboten.<br />
2.3.1.5 Oberflächenaktive Verbindungen (Quats, Tenside)<br />
Anionische Verbindungen, Seifen, Waschmittel und Detergentien besitzen keine eigentlichen<br />
desinfizierenden Eigenschaften.<br />
Quaternäre (= kationische) Verbindungen (Quats) haben bessere bakterizide Wirkung<br />
auf grampositive Bakterien als auf gramnegative und keine Wirkung gegenüber<br />
Mycobakterien, ihre Viruzidie ist auf behüllte Viren beschränkt. Sie zeigen jedoch gute<br />
fungizide Wirksamkeit. Von Vorteil sind gute Tiefenwirkung und Adsorptionskraft an<br />
Oberflächen, die nicht korrosive Eigenschaft (ausgenommen gegenüber Eisen) und vor<br />
allem die geringe Toxizität. Als Nachteil sind der Aktivitätsverlust durch organische<br />
Substanzen (hoher Eiweißfehler), anionische Verbindungen (Seifen), oxydierende<br />
Substanzen (Hypochlorite) und hartes Wasser zu nennen.<br />
2.3.1.6 Amphotere Verbindungen (Tenside)<br />
Ihr Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, inklusive Mycobakterien, Pilze und einige<br />
Virusarten. Sie sind nicht korrosiv, besitzen gute Oberflächenhaftung, haben einen<br />
geringen Eiweißfehler und sind nur in sehr geringem Ausmaß toxisch. Ihre Anwendung<br />
erfolgt hauptsächlich in der Lebensmittelindustrie sowie zur Haut- und Händedesinfektion.<br />
3. Praktische Durchführung der Desinfektion<br />
Der Wert einer Desinfektion ist nicht nur von der Auswahl und Anwendung einer geeigneten<br />
chemischen Substanz, sondern vor allem von der Gründlichkeit der Durchführung<br />
aller Desinfektionsmaßnahmen abhängig. Einer Desinfektion hat immer - mit<br />
Ausnahme der vorläufigen bzw. laufenden Desinfektion - eine gründliche Reinigung<br />
vorauszugehen. Diese hat den Zweck, Schmutz und organisches Material von Decken,<br />
Wänden, Fußböden und Einrichtung zu entfernen (siehe IV.). Ebenso müssen Tiere<br />
oder Futtermittel (nicht infektiös) aus dem Desinfektionsbereich entfernt werden. Eine<br />
auf einzelne Bereiche (Stallabteilungen, Boxen etc.) beschränkte Desinfektion hat<br />
wenig Sinn.<br />
Elektroeinrichtungen müssen geschützt werden. Die Gebrauchslösung des Desinfektionsmittels<br />
kann aufgegossen oder mit Bürsten aufgetragen werden. Einfacher ist<br />
das Versprühen mit sogenannten Garten- oder Obstbaumspritzen mit Druckbehälter<br />
und Pumpen bzw. mit motorisch betriebenen Sprühgeräten unter Verwendung von<br />
Desinfektions- oder Flachstrahldüsen. Das Desinfektionsmittel ist in Gebrauchskonzentration<br />
auf die abgetrockneten Flächen aufzubringen. Die Menge muss<br />
je nach Struktur der Fläche 0,3 - 0,4 l/m 2 betragen. Einige Desinfektionsmittel können<br />
auch als Aerosol ausgebracht (vernebelt) werden, wofür ein stabiles Aerosol mit einer<br />
Teilchengröße von 0,01 - 1,0 µm notwendig ist. Andernfalls handelt es sich um eine<br />
Sprühdesinfektion. Nach Ablauf der notwendigen Einwirkungszeit (2 - 6 Stunden) sind<br />
das Gebäude, Stall oder Räume gründlich zu lüften und Futter- bzw.<br />
Tränkeeinrichtungen von anhaftenden Desinfektionsmittelresten sorgfältig zu reinigen.<br />
Bei der Durchführung der Desinfektion sollte stets Schutzbekleidung (Kopfbedeckung,<br />
Mantel, Gummistiefel und
-handschuhe) getragen werden. Bei einigen Desinfektionsmitteln ist das Tragen von<br />
Atemschutzmasken mit dem jeweils wirksamen Filtereinsatz erforderlich.<br />
Nicht verwendete Gebrauchslösungen von Desinfektionsmitteln können mit Wasser<br />
verdünnt (1:100) entsorgt werden.<br />
4. Desinfektion von Dung, Gülle und Jauche<br />
Eine Desinfektion erfolgt fast ausschließlich im Seuchenfall.<br />
Für die biologische Methode wird eine Zeitspanne von wenigstens drei Wochen<br />
benötigt, um die für die Entseuchung notwendige Temperatur von 60° - 70°C zu erreichen.<br />
Die Düngemiete sollte ca. 2 m breit, 1,5 m hoch, gleichmäßig durchfeuchtet<br />
sein und allseitig mit Erde abgedeckt werden. Die biologische Methode ist nicht geeignet<br />
für die Abtötung von Bakteriensporen (z.B. Milzbranderreger).<br />
Sollen Festmist, Einstreu, Futterreste und dergl. chemisch desinfiziert werden, so sind<br />
sie lagenweise mit Desinfektionsmittel zu übergießen (z.B. 10 kg Chlorkalk/m 3 oder je<br />
nach Konzentration 6 - 20 kg Formalin/m 3 Dünger) und anschließend gut durchmischen.<br />
Die chemische Methode ohne Erhitzung ist wegen der hohen organischen Belastung<br />
fragwürdig.<br />
Am wirksamsten ist die Kombination beider Methoden:<br />
Dünger vor der Packung mit gekörntem Branntkalk (ungelöschter Kalk, CaO) mischen<br />
(100 kg/m 3 Dünger), durchfeuchten, mit Folie abdecken und mindestens 5 Wochen<br />
lagern, wenn die Möglichkeit des sofortigen Unterpflügens besteht. Ansonsten ist die<br />
Düngepackung mindestens 10 Wochen zu lagern.<br />
Bei Flüssigmist bzw. Jauche kommt es durch die Lagerung zu keiner ausreichenden<br />
Selbsterhitzung und damit auch zu keiner Abtötung der Infektionserreger. Eine<br />
Desinfektion kann durch Zusatz von chemischen Mitteln erzielt werden. Empfohlen wird<br />
die Zugabe von Kalkstickstoff (20 kg/m 3 ) oder Formalin (6 - 20 kg/m 3 je nach<br />
Konzentration), wobei neben einer intensiven Durchmischung eine Einwirkungszeit von<br />
mindestens vier Tagen gewährleistet sein muss.<br />
5. Desinfektion von Wegen, Weiden und Erdboden<br />
Befestigte Ausläufe, Wege und dergl. sind wie die Bodenflächen von Räumen oder<br />
Gebäuden zu reinigen und zu desinfizieren.<br />
Unbefestigte Ausläufe und Areale sind nur schwer desinfizierbar. Empfohlen wird das<br />
Abtragen der obersten Erdschichte (10 - 30 cm) und das Ausbringen einer 2 - 3 %igen<br />
Formalinlösung, die wenigstens drei Tage einwirken muss. Anschließend wird mit<br />
frischem Erdreich wieder aufgefüllt. Eine andere Methode besteht in der Möglichkeit,<br />
den Erdboden mit dicker Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk<br />
gleichmäßig zu bestreuen. Auch ein Abflammen mittels eines geeigneten Gerätes wird<br />
bei kleinen Arealen empfohlen. Eine Bodendesinfektion durch eine gewachsene<br />
Grasnarbe hindurch ist nicht möglich.
VI. Verfahren bei den einzelnen Tierseuchen<br />
2. 21 Bluetongue (Blauzungenkrankheit)<br />
1 Allgemeines:<br />
Erreger: Reovirus, unbehüllt. Erkrankung hauptsächlich Schafe, selten Rinder.<br />
Virusübertragung überwiegend biologisch (Zwischenwirt), Stechmücken.<br />
Kontaktinfektion nicht bekannt. Empfänglich hauptsächlich Schafe, weniger<br />
Rinder.<br />
2 Geeignete Flächendesinfektionsmittel:<br />
Nur in Spezialfällen, da durch Mücken übertragen.<br />
- Natronlauge<br />
- Formalin (15 % Peressigsäure)<br />
- Handelsdesinfektionsmittel (nach Abschnitt V 2.3 unbehüllte Viren)<br />
3 Entwesung: erforderlich, da Arthropodenübertragung!<br />
4 Anzuwendende Desinfektionsverfahren<br />
4.1 Laufende Desinfektion: nicht erforderlich<br />
4.2 Vorläufige Desinfektion: nicht erforderlich<br />
4.3 Schlussdesinfektion<br />
4.3.1 Reinigung: nach Abschnitt IV 1. Heiße Sodalösung, Blutreste!<br />
4.3.2 Flächen:<br />
- Natronlauge: 2 % - 2 Std.<br />
- Formalin: 3 % - 2 Std.<br />
- Peressigsäure: 1 % - 1 Std.<br />
- Handelsdesinfektionsmittel: (nach Abschnitt V 2.3, unbehüllte Viren)<br />
4.3.3 Festmist: Düngerpackung nach Abschnitt V 3.2.1<br />
4.3.4 Jauche: nach Abschnitt V 3.2.3<br />
- Mindesteinwirkungszeit 4 Tage<br />
- Kalkmilch 40 kg/mq3<br />
- Natronlauge 50%ig, 20 1/mq3<br />
- Formalin 10 kg/mq3
Bezirkshauptmannschaft .............................................<br />
Anhang B 9.1<br />
An Herrn/Frau<br />
..........................................................<br />
..........................................................<br />
..........................................................<br />
..................................., am ...........................<br />
GZ.:<br />
Ggst.: Bluetongue*;<br />
Desinfektionsvorschriften<br />
Bescheid<br />
Gemäß § 24 Abs. 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F., werden Sie<br />
verpflichtet, für die Desinfektion Ihres Betriebes in folgender Weise zu sorgen:<br />
1.) Aus den Stallungen sind der Schmutz und jedes organische Material (Stroh, Mist,<br />
Futterreste, usw.) zu entfernen. Der Boden ist besenrein zu säubern,<br />
Schmutzkrusten sind von Boden und Wänden abzukratzen.<br />
2.) Mit einem Hochdruckreiniger (wenn nicht vorhanden mit Bürsten und heißem<br />
Wasser unter Zusatz von 2,5% Waschsoda = 2,5 kg auf 100 l Wasser) hat eine<br />
gründliche Reinigung der Stallungen in der Reihenfolge - Decken - Wände - Böden<br />
- Geräte zu erfolgen. Anschließend sind die Räume bis zur vollständigen Trocknung<br />
zu lüften.<br />
3.) Nach Abschluss der Grobreinigung gem. Pkt. 1.) u. 2.) ist der Amtstierarzt zu<br />
verständigen, unter dessen Anleitung und Überwachung dann die Desinfektion der<br />
Stallungen mit 1%iger Peressigsäurelösung (Einwirkungszeit: 1 Stunde)<br />
durchzuführen ist.<br />
4.) Die Gebrauchslösung des Desinfektionsmittels ist mit geeigneten Sprühgeräten<br />
(z.B. Obstbaumspritzen) in einer Menge von 0,3 - 0,4 l pro m 2 auf die zu<br />
desinfizierenden Oberflächen aufzubringen. Anschließend sind die Räume für 48<br />
Stunden gut verschlossen zu halten.
5.) Morsche und stark zerfaserte Stalleinrichtungen und -gegenstände sind durch<br />
Verbrennen unschädlich zu beseitigen.<br />
6.) Der Stallmist ist zu verbrennen, zu Flüssigmist zu verarbeiten (unter Zusatz von 40<br />
kg Kalk/m 3 oder 10 kg Formalin/m 3 ) oder unter Zusatz von 100 kg Branntkalk pro<br />
m 3 zu vergraben.<br />
7.) Die Verkehrsflächen im Betrieb sind mit 1%iger Peressigsäurelösung oder 2%iger<br />
Formalinlösung in einer Menge von 20 l pro m2 Fläche zu übergießen.<br />
8.) Die im Seuchenbetrieb befindlichen Fahrzeuge (Traktoren, PKWs etc.) und Geräte<br />
sind mit einem Hochdruckreiniger zu reinigen. Darauf sind sie mit 5%iger<br />
Formalinlösung abzuwaschen. (Bei Temperaturen um 0°C - 8%ige Formalinlösung<br />
mit Zusatz von 10% Kochsalz)<br />
10.) Kleidung, die zur Arbeit im Betrieb verwendet wurde, ist in heißer 2%iger<br />
Sodalösung einzuweichen und in der Waschmaschine auf 95°C zu erhitzen. Nicht<br />
kochechte Kleidung ist in 3%ige Formalinlösung zu geben und dort 5 Stunden zu<br />
belassen. Andernfalls ist die verwendete Kleidung durch Verbrennen unschädlich zu<br />
beseitigen.<br />
11.) Die laufende Desinfektion der Stiefel, Schuhe und der Hände hat mit 2%igen<br />
Jodophoren zu erfolgen.<br />
12.) Bei allen Maßnahmen sind die Anordnungen des Amtstierarztes zu befolgen.<br />
Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />
gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zu.
Begründung:<br />
Gem. § 24 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. hat die Bezirksverwaltungsbehörde in<br />
Betrieben, in denen Seuchenfälle aufgetreten sind, die Durchführung von<br />
Desinfektionsmaßnahmen zu veranlassen.<br />
Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 i.d.g.F. war wegen Gefahr im Verzug<br />
die aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten<br />
Berufung auszuschließen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />
schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Der Bezirkshauptmann:<br />
Den vorstehenden Bescheid habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Abschrift wurde<br />
mir ausgehändigt.<br />
Unterschrift: ..................................................
Tierseuchenreport Nr. I Anhang B 10<br />
(S.R.-1)<br />
S.R. -1<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Bundesland<br />
A<br />
OIE-Code Nr. Jahr<br />
Name des Landesveterinärdirektors<br />
Telex- bzw. Fernschreibnummer des Absenders<br />
Datum der Nachrichtenübertragung<br />
5. Bluetongue<br />
6.<br />
Name der Tierseuche<br />
Art der Diagnose<br />
7. 8. 9.<br />
10.<br />
Datum des 1. Krankheitsanzeichens<br />
Datum der Erstinfektion<br />
(Schätzung)<br />
Name des Sachbearbeiters<br />
Zahl der einzelnen Ausbrüche (Zahl der betroffenen Bestände)<br />
Geographische Lage des in Punkt 9 angeführten Ausbruches / der Ausbrüche (politischer Bezirk, Gemeinde)<br />
11. Details über den Ausbruch / die Ausbrüche<br />
Serien- Tierart Zahl der empfänglichen Anzahl der Tiere in den betroffenen Beständen, davon<br />
nummer<br />
(n)<br />
(a)<br />
Tiere in den betroffenen<br />
Beständen<br />
(b)<br />
erkrankt<br />
(c)<br />
verendet<br />
(d)<br />
getötet<br />
(e)<br />
geschlachtet<br />
(f)<br />
12.<br />
Angaben zu den betroffenen Beständen<br />
13.<br />
Angaben zur Epizootologie
14.<br />
Bekämpfungsmaßnahmen
- Behörde -<br />
Anhang B 11 a<br />
GZ.:<br />
Ggst.:<br />
BESCHEINIGUNG<br />
Im Bestande des<br />
Tierhalters: ................................................................................................................<br />
Anschrift: ................................................................................................................<br />
Gemeinde: ................................................................................................................<br />
pol. Bezirk: ................................................................................................................<br />
wurde/n am .............................<br />
........................................ Rinder, .................. Schafe, ............................ Ziegen,<br />
........................................ (sonstige Wiederkäuer)<br />
wegen Feststellung der anzeigepflichtigen Tierseuche<br />
Bluetongue<br />
getötet<br />
Für das weitere Verfahren, Zuerkennung einer Entschädigung u. dgl. gelten die<br />
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.<br />
........................, am ......................... ............................................<br />
* Nichtzutreffendes streichen
Anhang B 11 b<br />
Bezirkshauptmannschaft: Blatt: .......<br />
GZ.:<br />
WERTERMITTLUNGSPROTOKOLL<br />
Gemeinde:<br />
Tierbesitzer:<br />
Lfd.<br />
Nr.:<br />
Anzahl: Tierart: Nutzungsart: Alter: Werttarif: Summe:<br />
.............................................., am ......................<br />
.........................................................<br />
Unterschrift des Amtstierarztes
Anhang B 12<br />
Hinweise zur Tötung und Entsorgung von Klauentieren<br />
1. Rinderbestände:<br />
Für die Tötung von Rindern sind besondere Elektrozangen zu verwenden. Je nach<br />
Größe des Bestandes müssen mindestens vier Personen mit Fachkenntnissen sowie<br />
zusätzliches Hilfspersonal zur Verfügung stehen.<br />
Zum Fachpersonal gehören:<br />
- 1 Person, die mit der Bedienung und Wartung der Elektrogeräte vertraut ist,<br />
vorzugsweise aus einem .............. .<br />
- 3 Personen, die unter der Aufsicht eines Amtstierarztes/ amtlich beauftragten<br />
Tierarztes die Tötung vornehmen (z.B.: Lohnschlächter, selbstschlachtende Metzker<br />
usw.).<br />
Alternativ kommt die Betäubung der Rinder durch Bolzenschuß mit anschließender<br />
Tötung unter Verwendung der Elektrozangen in Betracht.<br />
Als weitere Alternative kommt in Einzelfällen die Tötung von Rindern unter Verwendung<br />
von Mitteln zur Euthanasie in Frage.<br />
2. Schweinebestände:<br />
Die Betäubung und Tötung von Schweinen ist vorzugsweise unter Verwendung von<br />
Elektrozangen durchzuführen.<br />
In kleineren Beständen kommt auch die Betäubung durch Bolzenschuß und die Tötung<br />
durch elektrischen Strom oder Mittel zur Euthanasie in Betracht.<br />
3. Andere Klauentierbestände:<br />
Andere Klauentiere (z.B. Schafe, Ziegen) sind je nach Lage des Falles mit den unter<br />
Pkt. 1 und 2 beschriebenen Verfahren zu betäuben und zu töten.<br />
4. Gatterwild:<br />
Gatterwild ist vorzugsweise durch Büchsenschuß zu töten.
- Behörde -<br />
Anhang B 13<br />
GZ.:<br />
Ggst.:<br />
DESINFEKTIONSBERICHT<br />
Die gemäß § 24 (3) TSG vorgesehenen Desinfektionsmaßnahmen der verseuchten<br />
Örtlichkeiten des Betriebes (Standortes) ......................................................................<br />
........................................................................ wurden am ...................... angeordnet.<br />
Nach vorangegangener Reinigung wurden die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen<br />
von nachstehend angeführten, besonders geschulten Organen ..................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
mittels geeigneter Geräte am ................. unter der Aufsicht des Amtstierarztes<br />
durchgeführt.<br />
Ergänzende Anmerkungen:<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
SCHLUSSREVISIONSBERICHT<br />
Bei der am ......................... vorgenommenen Schlussrevision wurden<br />
a) keinerlei Beanstandungen wahrgenommen*<br />
b) nachstehende Beanstandungen gemacht:*<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
......................................................................................................................................<br />
Bei der Nachkontrolle am ..................... waren die beanstandeten Punkte erfüllt.<br />
* Nichtzutreffendes streichen
ERLOSCHENERKLÄRUNG<br />
Die ................................................................................................ wurde im Bestand<br />
gemäß den Bestimmungen des § 30 TSG am .......................... als erloschen erklärt.<br />
Der Amtstierarzt:<br />
........................................................
Der Bürgermeister der Gemeinde ...........<br />
Anhang B 14.1<br />
..................................., am ...........................<br />
GZ.:<br />
Ggst.: ..................................................<br />
..................................................<br />
Verdacht auf Bluetongue<br />
Aufhebung der vorläufigen Sperre<br />
Bescheid<br />
Spruch:<br />
Gemäß § 20 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird der<br />
Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde .................. vom .................................,<br />
GZ.: ................................................, die über den gesamten Wiederkäuerbestand und<br />
den Betrieb (Standort) ................................................................................................<br />
die vorläufige Sperre verhängt wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />
Begründung:<br />
Aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, vom<br />
konnte der Verdacht des Vorliegens der Bluetonge in oben angeführtem Bestande nicht<br />
bestätigt werden.<br />
Gemäß § 20 Abs. 5 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bescheid über die vorläufige<br />
Sperre des Tierbestandes und des Betriebs, wo sich der Verdachtsfall einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche ereignet hat, unverzüglich aufzuheben, wenn der<br />
Verdacht nicht bestätigt wird.
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />
schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Der Bürgermeister:
Anhang B 14.2<br />
Bezirkshauptmannschaft .............................................<br />
..................................., am ...........................<br />
GZ.:<br />
Ggst.: ..................................................<br />
..................................................<br />
Bluetongue-Verdacht<br />
Aufhebung der Sperre<br />
Bescheid<br />
Gemäß § 20 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird der<br />
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ................................ vom .............................,<br />
GZ.: ..............................................................................................................................,<br />
über den gesamten Wiederkäuerbestand und den Betrieb (Standort)<br />
......................................................................................................................................<br />
die Sperre verhängt wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />
Begründung:<br />
Aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH,. Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling vom<br />
konnte der Verdacht des Vorliegens der Bluetongue im obgenannten Bestande nicht<br />
bestätigt werden.<br />
Gemäß § 20 Abs. 5 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bescheid über die Sperre des<br />
Tierbestandes und des Betriebs, wo sich der Verdachtsfall einer anzeigepflichtigen<br />
Tierseuche ereignet hat, unverzüglich aufzuheben, wenn der Verdacht nicht bestätigt<br />
wird.
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />
schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />
Der Bezirkshauptmann: