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GZ 39.631/2-VII/B/8/03 Stand: April 2003<br />

KRISENPLAN<br />

zur Bekämpfung der<br />

B L U E T O N G U E<br />

in der Republik Österreich<br />

in Übereinstimmung mit<br />

Artikel 18 der Richtlinie des Rates 2000/75/EG


KRISENPLAN<br />

zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue<br />

(BLAUZUNGENKRANKHEIT)<br />

in der Republik Österreich<br />

Stand: April 2003<br />

Der <strong>Krisenplan</strong> zur Bekämpfung der Bluetongue soll einen einheitlichen nationalen<br />

Rahmen für die Bekämpfung dieser mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen<br />

einhergehenden Tierseuche darstellen.<br />

Er enthält Verweise auf nationale Rechtsvorschriften und listet die notwendigen<br />

Einrichtungen (Krisenzentren) und die gebotenen Maßnahmen in gesetzlicher,<br />

finanzieller und personeller Hinsicht auf.<br />

Das Ziel dieses <strong>Krisenplan</strong>s ist die schnellstmögliche Überwindung der<br />

Krisensituation durch Einbeziehung aller Möglichkeiten und Ressourcen von Bund<br />

und Ländern zur Tilgung der Seuchenherde sowie zur Verhinderung einer<br />

Weiterverschleppung der Bluetongue.<br />

Der Plan soll unter Berücksichtigung neuen Wissens und gesammelter Erfahrungen<br />

bei Bedarf erneuert bzw. ergänzt werden.<br />

Um auch zukünftig in Österreich alles nur Mögliche beizutragen, um sowohl<br />

wirtschaftliche Schäden als auch menschliches Leid im Falle von Ausbrüchen von<br />

Bluetongue so gering wie möglich zu halten und die Seuche so effizient wie möglich<br />

zu bekämpfen, entstand in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der lokalen<br />

Krisenzentren der Länder und Experten des nationalen Referenzlabors eine<br />

österreichweit einheitliche Arbeitsanleitung (operation manual), die detaillierte<br />

Anweisungen betreffend die Bekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht oder Auftreten<br />

dieser Tierseuche enthält und dem nationalen <strong>Krisenplan</strong> beiliegt (Anlage B).<br />

Änderungsvorschläge und Empfehlungen sowohl hinsichtlich des nationalen<br />

<strong>Krisenplan</strong>s als auch der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue sind an das nationale Krisenzentrum<br />

MR Dr. Elisabeth Reisp<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />

Radetzkystr.2<br />

A-1031 Wien<br />

Tel: 0043 1 711 72 4821<br />

Fax: 0043 1 710 41 51<br />

E-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />

zu senden.


Der nationale <strong>Krisenplan</strong> Österreichs zur Bekämpfung der Bluetongue gemäß<br />

Artikel 18 der Richtlinie des Rates 2000/75/EG, wurde gemäß der<br />

Entscheidung der Kommission 91/42 und den Ausführungen des<br />

Kommissionsdokumentes doc. VI/5211/95 erstellt und beinhaltet folgende<br />

Maßnahmen:<br />

1. Allgemeines zur Bluetongue ............................................................................ 1<br />

2. Gesetzliche Grundlagen ...................................................................................... 4<br />

2.1 Nationale gesetzliche Grundlagen ............................................................ 4<br />

2.2 Rechtliche Grundlagen der Maßnahmen .................................................. 5<br />

2.3 Hilfestellung durch Polizei und Bundesheer.............................................. 6<br />

3. Finanzielle Vorkehrungen ................................................................................ 7<br />

4. Befehlskette und Einrichtung eines nationalen<br />

Krisenzentrums.................................................................................................... 8<br />

4.1 Befehlskette im Instanzenzug................................................................... 8<br />

4.2 Nationales Krisenzentrum ........................................................................ 9<br />

4.3. Technische Einrichtung ............................................................................ 9<br />

5. Lokale Krisenzentren ..................................................................................... 10<br />

5.1 Anzahl der lokalen Krisenzentren ........................................................... 10<br />

5.2 Liste der lokalen Krisenzentren............................................................... 10<br />

5.3 Vorübergehendes Krisenzentrum ........................................................... 12<br />

5.4 Leitung und Verantwortlichkeit der lokalen Krisenzentren ...................... 13<br />

5.5 Ausstattung der lokalen Krisenzentren ................................................... 14<br />

6. Expertengruppen ............................................................................................... 15<br />

6.1 Errichtung einer Expertengruppe ............................................................ 15<br />

6.2 Verantwortlichkeit der Expertengruppe................................................... 15<br />

6.3 Epidemiologische Untersuchungen ........................................................ 16<br />

7. Erforderliche Ausstattung für Tierseuchennotfälle - Personal ....................... 17<br />

7.1 Personal ................................................................................................. 17<br />

7.2 Aus- und Weiterbildung .......................................................................... 17<br />

8. Erforderliche Ausstattung für Tierseuchennotfälle - Ausrüstungen und<br />

Einrichtungen..................................................................................................... 18<br />

8.1 Technische Ausstattung ......................................................................... 18<br />

8.2 Ausstattung für Keulung ......................................................................... 18<br />

8.3 Administrative Ausstattung ..................................................................... 18<br />

9. Anweisungen zur Handhabung von Ausbrüchen von Bluetongue .................... 18<br />

9.1 Arbeitsanleitung für Amtstierärzte........................................................... 18<br />

10. Diagnostische Laboratorien ............................................................................... 19


10.1 Nationales Referenzlaboratorium ........................................................... 19<br />

10.2 Diagnosestellung .................................................................................... 19<br />

10.3 Probenahme ........................................................................................... 19<br />

11. Notfallpläne für die Impfung............................................................................... 19<br />

11.1 Notimpfung ............................................................................................. 19<br />

11.2 Impfplan.................................................................................................. 19<br />

12. Übungen ............................................................................................................ 20<br />

12.1 Übungen für Expertengruppen auf nationaler Ebene.............................. 20<br />

12.2 Übungen für Expertengruppen auf lokaler Ebene................................... 20<br />

12.3 Evaluierung der Seuchenbekämpfung.................................................... 20<br />

13. Öffentlichkeitsarbeit/Seuchenbewusstsein ........................................................ 21<br />

13.1 Tierärzte ................................................................................................. 21<br />

13.2 Landwirte ................................................................................................ 21<br />

13.3 Bevölkerung............................................................................................ 22<br />

13.4 Merkblätter.............................................................................................. 22<br />

Anlage A<br />

Anlage B<br />

Überblickskarte über die Verwaltungsbezirke Österreichs<br />

Teil I<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue<br />

Teil II<br />

Gesetzliche Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Teil III<br />

Zusammenfassung aller veterinärbehördlicher Bescheide,<br />

Formulare und Informationsblätter in Zusammenhang mit der<br />

Bluetongue


1. ALLGEMEINES ZUR BLUETONGUE<br />

Synonyme: Blauzungenkrankheit, Maulkrankheit, Catarrhal fever of sheep<br />

Allgemeines<br />

Bluetongue ist eine nicht kontagiöse, durch Insekten übertragene Viruserkrankung<br />

der Schafe, Ziegen, Rinder und wildlebenden Wiederkäuer. Sie gilt als für den<br />

Menschen ungefährlich. Die Seuche ist eine der 15 Krankheiten der Liste A des<br />

Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Seuchen der Liste A sind definiert als<br />

„übertragbare Krankheiten, die sich ungeachtet der Landesgrenzen sehr schnell und<br />

gefährlich ausbreiten können, die mit schweren sozialökonomischen und<br />

volksgesundheitlichen Folgen verbunden sind und deren Auswirkungen auf den<br />

internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten beträchtlich sind“.<br />

Bluetongue ist eine Schleimhauterkrankung, die mit Kongestion, Schwellungen und<br />

Hämorrhagien einhergeht. Sie kann unterschiedlich starken Verlauf nehmen, und die<br />

Mortalität hängt von der Virulenz des Virusstammes und von Art und Rasse der<br />

betroffenen Tiere ab. Schafe sind in der Regel am stärksten betroffen, während<br />

Rinder und Ziegen gewöhnlich keine klinischen Symptome zeigen; sie können für<br />

gewisse Zeit Virusträger sein und den Erreger auf andere Wiederkäuer übertragen.<br />

Ätiologie<br />

Der Erreger der Bluetongue ist das Bluetongue-Virus (BT-Virus) und wird dem Genus<br />

Orbivirus zugeordnet. Es ist labil bei pH-Werten unter 3.<br />

Antigenetisch besteht eine große Variabilität; mindestens 24 verschiedene Serotypen<br />

wurden nachgewiesen. Alle Typen besitzen ein gemeinsames Gruppenantigen, das<br />

mit der KBR, dem AGPT oder der IF nachgewiesen werden kann. Die serologische<br />

Differenzierung erfolgt im NT.<br />

Klinik<br />

Bluetongue ist eine hauptsächlich akut verlaufende, saisongebundene, seuchenhaft<br />

auftretende Erkrankung der Schafe und Rinder, die von Stechmücken übertragen<br />

wird.<br />

Obgleich die Krankheit unterschiedlichen Verlauf nehmen kann, treten beim Schaf in<br />

der Regel folgende Symptome auf: Fieber, allgemeine Schwäche,<br />

Zirkulationsstörungen, die zu Hyperämien der oralen und nasalen Schleimhäute,<br />

Lippenödemen mit gangränösen Rhinitiden, Maulschleimhautulcerationen,<br />

Klauenentzündungen und Veränderungen der Skelettmuskulatur führen. Klinische<br />

Symptome sind Geschwüre im und um das Maul (Zahnfleisch, Backen und Zunge),<br />

bei einer kleinen Anzahl Tiere einhergehend mit der typischen Blau-Rot-Färbung der<br />

Zunge, Rötungen und Hämorrhagien des oberen Klauenrandes, Lahmen, mitunter<br />

auch Aborte und kongenitale Missbildungen. Mit einer Befallsrate von 0-50 %<br />

(Lämmer sind am stärksten betroffen) ist die Mortalität variabel. Beim Rind verläuft<br />

die Krankheit in der Regel subklinisch, was dazu führen kann, dass Rinder für<br />

geraume Zeit noch eine Infektionsquelle für Schafe darstellen. Bei rund 5 % aller<br />

Rindererkrankungen kommt es mitunter zu Fieber, verstärkter Speichelsekretion,<br />

Kongestion sowie Schwellungen und Geschwüren im Maul.<br />

Die Inkubationszeit beträgt beim Schaf 2 bis 15 Tage; das Fieber hält etwa 6 bis 8<br />

Tage an. Veränderungen der Wolle (Brüchigwerden und Wollausfall) entstehen durch<br />

Hyperämien der Haut.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 1


Epidemiologie<br />

Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides, aber auch durch<br />

Moskitos und Zecken, übertragen, die zu den belebten Vektoren zählen. Sie nehmen<br />

das im Blut zirkulierende Virus während des Saugaktes auf. Nach einem<br />

biologischen Vermehrungszyklus des Virus in den Arthropoden, wobei das Virus in<br />

die Speicheldrüse gelangt, wird der Erreger durch weitere Saugakte weiterverbreitet.<br />

Ohne Insekten ist eine Ansteckung, beispielsweise durch direkten oder indirekten<br />

Kontakt zwischen Tieren, nicht möglich. In seltenen Fällen kann das Virus über das<br />

Sperma ausgeschieden werden, soweit die Tiere virämisch sind. Kontaminiertes<br />

Sperma kann Empfängerkühe zwar infizieren, dürfte jedoch kaum dazu führen, dass<br />

sich die Seuche in einem Gebiet ohne stechmückenreiche Biotope etabliert. Fleisch,<br />

Milch und Milchprodukte von infizierten Tieren spielen bei der Erregerübertragung<br />

keine Rolle.<br />

Verbreitung<br />

Bluetongue ist in Afrika, im Nahen Osten, auf dem Indischen Subkontinent, in China,<br />

den USA und Mexiko, wo belebte Vektoren ganzjährig aktiv sind, klinisch präsent.<br />

Virusstämme ohne typisches Krankheitsbild sind in Südostasien, im nördlichen<br />

Südamerika, in Nordaustralien und in Papua Neuguinea nachgewiesen werden.<br />

Im Jahre 2000 hat sich die Bluetongue in Schafbeständen auf den Balearen,<br />

Sardinien, Sizilien und Korsika bestätigt.<br />

Als Virusreservoire gelten vor allem Rinder, die nur selten erkranken, und freilebende<br />

Wiederkäuer. Rinder können latent infiziert sein, wobei das Virus über Jahre<br />

persistieren kann. Derartige latente Infektionen sind möglicherweise von Culicoides-<br />

Arten allein durch den Saugakt aktivierbar. Sie führen zu Virämien („showering<br />

effect“), wodurch bei vermeintlich virusfreien Tieren plötzlich Virus nachweisbar wird,<br />

obwohl hohe Antikörpertiter vorhanden sind.<br />

Die Vektoren werden in der warmen Jahreszeit (saisonales Auftreten) auch in vielen<br />

anderen Gebieten der Europäischen Union (Griechenland) gefunden. In Österreich<br />

konnte Bluetongue bisher noch nicht festgestellt werden.<br />

Einschleppungsrisiko<br />

Bluetongue kann in freie Regionen durch den Handel mit infizierten Tieren<br />

eingeschleppt werden, die Verschleppung von Insekten durch Flugzeuge und Winde<br />

(Entfernungen über 200 km werden durch Windübertragung überwunden) und über<br />

das Sperma infizierter Tiere. Der Bluetongue-Erreger kann zwar durch<br />

Tierbewegungen in freie Regionen eingeschleppt werden, er kann jedoch nur<br />

überleben, wenn geeignete Vektoren und eine empfängliche Wirtspopulation präsent<br />

sind.<br />

Pathogenese und Pathologie<br />

Die BT ist eine zyklische Allgemeinerkrankung. Vor Beginn der Virämie scheint sich<br />

das Virus auch in der Milz, den Tonsillen und Körperlymphknoten zu vermehren, so<br />

dass als primär affines Organ das Lymphgewebe anzusehen ist. Die höchste<br />

Viruskonzentration im Blut tritt erst mit Beginn der klinischen Symptome auf (5. bis<br />

11. Tag p.inf.). Mit zunehmender Manifestation nimmt der Virusgehalt im Blut ab.<br />

Bluetongue-Virus besitzt eine starke Affinität für Endothelzellen, periendotheliale<br />

Zellen und Perizyten kleiner Blutgefässe. Es haftet an Erythrozyten, ohne sie zu<br />

schädigen. Nach Infektion von Endothelzellen kommt es zu Gefäßverengung, Stase<br />

und Exsudation. Im Verlauf der Infektion treten dann Kreislaufstörungen sowie<br />

Diapedesisblutungen auf, wonach entzündliche Veränderungen entstehen.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 2


Klauenveränderungen werden durch vorherige Blutstauungen verursacht. Das<br />

Bluetongue-Virus passiert offenbar leicht die Plazenta, worauf es zur intrauterinen<br />

Infektion von Feten und Embryonen kommt.<br />

Pathologisch-anatomisch stehen Hyperämie, Ödeme und Zyanosen der<br />

Kopfschleimhäute im Vordergrund. An den Schleimhäuten treten Erosionen auf, die<br />

häufig sekundär infiziert werden. Blutungen können im Epi- und Endokard, in der<br />

Muskulatur und den Schleimhäuten des Magens und des Dünndarms auftreten.<br />

Bekämpfung<br />

Eine Reduzierung der Morbidität kann durch planmäßige Insektenbekämpfung,<br />

Einstellen der Tiere über Nacht oder die Verwendung von Mückenrepellentien<br />

erreicht werden. In verseuchten oder seuchenverdächtigen Ländern wird die aktive<br />

Immunisierung mit polyvalenten Lebendvakzinen betrieben. Durch die Vakzinierung<br />

lässt sich aber nicht gegen alle in der Vakzine eingesetzten Serotypen ein guter<br />

Schutz erzielen, sodass geimpfte Jungtiere noch an Bluetongue erkranken können.<br />

Literatur<br />

ROLLE, Michael/Mayr Anton (1996, Hrsg.): Medizinische Mikrobiologie, Infektionsund<br />

Seuchenlehre. 6. Auflage, Ferdinand Enke Verlag Stuttgart, S 338ff.<br />

ANONYMUS: Fakten zur Blauzunge. Generaldirektion der Europäischen Union –<br />

Lebensmittelsicherheit, Veröffentlichung im Internet (Animal Health/Prevention and<br />

Control of Animal diseases).<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 3


2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN<br />

Die Strategie zur Bekämpfung der Bluetongue entspricht den gesetzlichen<br />

Grundlagen Österreichs und der Europäischen Union.<br />

2.1 Nationale gesetzliche Grundlagen<br />

Die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue sind in folgenden<br />

Gesetzen verankert:<br />

• Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr.177/1909, i.d.g.F.<br />

• Tierseuchenanzeigepflichtverordnung BGBl.Nr.58/1995<br />

• Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

• Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz BGBl.Nr.63/2002<br />

• Bundesanstaltengesetz (BAG) BGBl.Nr.563/1981 i.d.g.F<br />

• Tierkörperverwertung-Vollzugsanweisung (TKV-VA) StGBl.Nr.241/1919<br />

i.d.g.F.<br />

• Fleischuntersuchungsgesetz (FUG) BGBl.Nr.522/1982 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz RGBl.Nr.108/1879 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz-Durchführungsverordnung/Viehtransporte<br />

RGBl.Nr.109/1879 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz-Verordnung/Eisenbahnwagen<br />

RGBl.Nr.30/1906 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionserlass-Tierseuchen gem. § 2b Tierseuchengesetz (TSG)<br />

GZ 39.505/6-III/A/4b/96<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 4


2.2 Rechtliche Grundlagen der Maßnahmen<br />

Vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen<br />

Maßnahmen<br />

rechtliche Grundlagen<br />

Anzeige des Seuchenverdachtes<br />

Diagnose<br />

Sperre des Bestandes<br />

§ 17 TSG, Tierseuchenanzeigepflichtverordnung<br />

§ 3 BAG<br />

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz<br />

§§ 20 und 24 TSG<br />

Schutz- und Überwachungszonen § 24 TSG<br />

Kontrollen der Tierbewegungen<br />

innerhalb der Zonen<br />

Probenahme<br />

Tötung<br />

§ 24 TSG<br />

§ 22 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämfpung der Bluetongue<br />

§ 25 TSG<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

§§ 14 und 15 TSG, TKV-VA<br />

Reinigung und Desinfektion<br />

§§ 2b und 24 Abs. 3 TSG, Desinfektionserlass<br />

Epidemiologie<br />

§§ 21 und 24 Abs. 4 lit.k TSG<br />

Notimpfung<br />

Wiederaufstockung<br />

Zahlung von Entschädigungen<br />

Dokumentation<br />

Durchführungsvorschriften<br />

§ 25a. Abs. 3 TSG<br />

§ 30 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

§§ 48,52,52c,59 und 61 TSG<br />

§ 27 TSG und Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 5


2.3 Hilfestellung durch Polizei und Bundesheer<br />

Die Ermächtigung zur Hilfestellung durch die Polizei wird durch § 24 Abs. 5 TSG<br />

gewährleistet.<br />

Die Assistenzleistung des Bundesheeres wird durch das Wehrgesetz,<br />

BGBl.Nr.152/55 i.d.g.F. geregelt.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 6


3. FINANZIELLE VORKEHRUNGEN<br />

Die finanziellen Vorkehrungen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

betreffend die<br />

- Maßnahmen zur Feststellung von Bluetongue<br />

- behördlich angeordneten Untersuchungen im nationalen Referenzlabor<br />

- Entschädigung für die Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger<br />

Tiere<br />

- wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßnahmen<br />

- Entschädigungen für die unschädliche Beseitigung von Kadavern<br />

und kontaminiertem Material<br />

- Überwachung und Sperre der Grenze gegenüber Drittstaaten<br />

- Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender<br />

Seuchengefahr<br />

- Vergütung für Tierärzte, die im Seuchenfall bestellt werden können, wenn mit<br />

den Amtstierärzten nicht mehr das Auslangen gefunden wird<br />

- Reinigung und Desinfektion einschließlich der Entwesung<br />

- Entschädigung von Gegenständen, die im Zuge einer behördlich<br />

angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind<br />

sind im Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr.177/1909 i.d.g.F. geregelt.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 7


4. BEFEHLSKETTE UND EINRICHTUNG EINES NATIONALEN<br />

KRISENZENTRUMS<br />

4.1 Befehlskette im Instanzenzug<br />

Die Bekämpfung der Bluetongue obliegt in Gesetzgebung und Vollziehung der<br />

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.<br />

Der leitende Veterinärbeamte (CVO) Österreichs ist für die Koordination aller<br />

Krisenzentren verantwortlich.<br />

Unter seiner Leitung und in seiner Dienststelle ist ein dauerndes nationales<br />

Krisenzentrum eingerichtet.<br />

Leiter der Veterinärverwaltung:<br />

Mag. Ulrich Herzog<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />

Radetzkystraße 2<br />

A-1030 Wien<br />

Telefon: +43 1 71100 - 4824 oder 4825<br />

+43 664/61 12 996<br />

Telefax: +43 1 710 41 51<br />

E-mail: ulrich.herzog@bmgf.gv.at<br />

Leiterin des nationalen Krisenzentrums:<br />

MR Dr. Elisabeth Reisp<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />

Radetzkystraße 2<br />

A-1030 Wien<br />

Telefon: +43 1 71100 - 4821<br />

Telefax: +43 1 710 41 51<br />

e-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />

Das nationale Krisenzentrum ist für die Leitung der Aktivitäten der neun lokalen<br />

Krisenzentren in Österreich verantwortlich, welche ihrerseits die Verantwortung für<br />

die Kontrollmaßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen in ihren örtlichen<br />

Zuständigkeitsbereichen tragen.<br />

Die Befehlskette ist in der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue detailliert dargelegt und den Krisenplänen als Anlage beigelegt<br />

(Ablaufdiagramm und Punkt 9.3)<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 8


4.2 Nationales Krisenzentrum<br />

Das nationale Zentrum ist für den Fall eines Ausbruch der Bluetongue ständig<br />

vorbereitet.<br />

Die Verantwortlichkeit des nationalen Zentrums beinhaltet<br />

• nationale Erarbeitung und Überwachung der zu treffenden Maßnahmen<br />

hinsichtlich Prophylaxe und Bekämpfung der Bluetongue<br />

• Berichterstattung an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten sowie dem EWR-<br />

Mitgliedstaat Norwegen, an internationale Organisationen und an benachbarte<br />

Drittstaaten<br />

• Information an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und<br />

Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das<br />

Bundesministerium für Finanzen, an die Landeshauptmänner der Bundesländer,<br />

an die veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische<br />

Tierärztekammer und an die Wirtschaftskammer Österreichs<br />

• Verbindung zum nationalen Referenzlaboratorium<br />

• Verbindung mit Presse und anderen Medien<br />

• Aufnahme von Personal im Falle des Ausbruchs von Bluetongue, wenn mit den<br />

Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann<br />

• Verteilung von Impfstoff auf Grund einer Entscheidung der Kommission für<br />

allfällige Notimpfungen auf österreichischem Gebiet sowie die Festlegung von<br />

Impfgebieten.<br />

4.3. Technische Einrichtung<br />

Das nationale Krisenzentrum verfügt über folgende Einrichtungen:<br />

- Kommunikationseinrichtungen: e-mail, Internet-, X-400- und ISDN-<br />

Anschluss, Telefon (Krisentelefon +43 (0) 664/38 65 927, 0-24 Uhr),<br />

Telefax (+43 1 713 53 17), Telefax, Räumlichkeiten für die Information der<br />

Medien<br />

- Landkarten der neun österreichischen Bundesländer, um die<br />

Kontrollmaßnahmen zu leiten und zu verfolgen<br />

- Listen aller nationaler und internationaler Organisationen, die im Falle des<br />

Ausbruchs von Bluetongue betroffen sein können und kontaktiert<br />

werden müssen<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 9


- Listen von Amtstierärzten und praktischen Tierärzten - einschließlich deren<br />

praktische Erfahrung und Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie<br />

deren Sprachkenntnisse - die im Falle eines Seuchenausbruchs beim lokalen<br />

Krisenzentrum oder in Expertengruppen einberufen werden können.<br />

5. LOKALE KRISENZENTREN<br />

5.1 Anzahl der lokalen Krisenzentren<br />

Die lokalen Krisenzentren sind die jeweiligen mit der Tierseuchenbekämpfung<br />

befassten Abteilungen im Bereich der Ämter der Landesregierungen der neun<br />

Bundesländer Österreichs.<br />

5.2 Liste der lokalen Krisenzentren<br />

Burgenland:<br />

Amt der Burgenländischen Landesregierung<br />

Abt. 7a - Veterinärwesen<br />

Europaplatz 1<br />

7001 Eisenstadt<br />

Veterinärdirektorin: PÖLZLBAUER, Dr. Liselotte, wHR<br />

Telefon: +43 (0)2682 600 - 2684<br />

Telefax: +43 (0)2682 600 - 2965<br />

E-mail: liselotte.poelzlbauer@bgld.gv.at<br />

post.veterinaer@bgld.gv.at<br />

Kärnten:<br />

Amt der Kärntner Landesregierung<br />

Veterinärabteilung<br />

Kohldorfer Straße 98<br />

9020 Klagenfurt<br />

Veterinärdirektor: VOGL, Dr. Wolf Dieter<br />

Telefon: +43 (0)50/536 - 31051<br />

Telefax: +43 (0)50/536 - 31050<br />

E-mail: post.abt10V@ktn.gv.at<br />

Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />

Abt. LF 5 - Veterinärangelegenheiten<br />

Landhausplatz 1<br />

3109 St. Pölten<br />

Veterinärdirektor: KARNER, Dr. Franz, wHR<br />

Telefon: +43 (0)2742 9005 - 12750<br />

Telefax: +43 (0)2742 9005 - 12801<br />

E-mail: post.lf5@noel.gv.at<br />

wigbert.rossmanith@noel.gv.at<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 10


Oberösterreich:<br />

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />

Abteilung Veterinärdienst<br />

Bahnhofsplatz 1<br />

4021 Linz<br />

Veterinärdirektor: WAMPL, Dr. Karl, HR<br />

Telefon: +43 (0)732 7720 - 14240<br />

Telefax: +43 (0)732 7720 - 214360<br />

E-mail: vet.post@ooe.gv.at<br />

martin.kaltenboeck@ooe.gv.at<br />

Salzburg:<br />

Steiermark:<br />

Tirol:<br />

Amt der Salzburger Landesregierung<br />

Landesveterinärdirektion<br />

Fanny-von-Lehnert-Straße 1<br />

5010 Salzburg<br />

Veterinärdirektor: SCHÖCHL, Dr. Josef<br />

Telefon: +43 (0)662 8042 - 3637<br />

Telefax: +43 (0)662 8042 - 3886<br />

E-mail: josef.schoechl@salzburg.gv.at<br />

veterinaerdirektion@salzburg.gv.at<br />

anton.pacher@salzburg.gv.at<br />

Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

Fachabteilung 8C - Veterinärwesen<br />

Zimmerplatzgasse 15<br />

8010 Graz<br />

Veterinärdirektor: WAGNER, Dr. Peter<br />

Telefon: +43 (0)316 877 - 3586<br />

Telefax: +43 (0)316 877 - 3587<br />

E-mail: fa8c@stmk.gv.at<br />

pete.wagner@stmk.gv.at<br />

Amt der Tiroler Landesregierung<br />

IIIe - Veterinärabteilung<br />

Wilhelm-Greilstraße 25<br />

6020 Innsbruck<br />

Veterinärdirektor: WALLNÖFER, Dr. Eduard, HR<br />

Telefon: +43 (0)512 508 - 3242<br />

Telefax: +43 (0)512 508 - 3245<br />

E-mail: veterinaerdirektion@tirol.gv.at<br />

e.wallnoefer@tirol.gv.at<br />

j.oettl@tirol.gv.at<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 11


Vorarlberg:<br />

Amt der Vorarlberger Landesregierung<br />

Veterinärabteilung<br />

Römerstraße 11<br />

6901 Bregenz<br />

Veterinärdirektor: SCHMID, Dr. Erik<br />

Telefon: +43 (0) 5574 - 511/25210<br />

Telefax: +43 (0) 5574 – 511/925295<br />

E-mail: erik.schmid@vorarlberg.at<br />

norbert.greber@vorarlberg.at<br />

Wien:<br />

Amt der Wiener Landesregierung<br />

Magistratsabteilung 60 - Veterinäramt,<br />

Marktbetrieb St. Marx, Viehmarktgasse 5-7<br />

1030 Wien<br />

Veterinärdirektor: Reisp, Dr. Walter<br />

Telefon: +43 (0)1 79514 - 97611<br />

Telefax: +43 (0)1 79514 – 99 - 97619, 97627, 97631<br />

E-mail: hor@m60.magwien.gv.at<br />

5.3 Vorübergehendes Krisenzentrum<br />

Die Amtstierärzte der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Amtstierärzte bei den<br />

Magistratsämtern der Landeshauptstädte sowie bei den Städten mit eigenem Statut<br />

bilden vor Ort im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue das vorübergehende<br />

Krisenzentrum.<br />

Eine Überblickskarte mit den 99 Verwaltungsbezirken Österreichs geordnet nach den<br />

9 Bundesländern liegt diesem <strong>Krisenplan</strong> als Anlage A bei.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 12


5.4 Leitung und Verantwortlichkeit der lokalen Krisenzentren<br />

Alle neun lokalen Krisenzentren Österreichs stehen unter der Leitung und Aufsicht<br />

eines Tierarztes (siehe 5.2), der dem nationalen Krisenzentrum im Rahmen der<br />

mittelbaren Bundesverwaltung direkt verantwortlich ist.<br />

Die Verantwortlichkeit des lokalen Zentrums beinhaltet<br />

• die Ausweisung des Bestandes als „Seuchenbetrieb“<br />

• das Verbringen des für die Seuchenbekämpfung notwendigen Personals und der<br />

Ausstattung zum Seuchenbetrieb<br />

• die Durchführung der Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere, die<br />

Beseitigung der Kadaver und des kontaminierten Materials<br />

• die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur<br />

Entwesung<br />

• die Anordnung zur Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen<br />

• die Anordnung aller veterinärbehördlichen Maßnahmen, die innerhalb der Schutzund<br />

Überwachungszonen zu treffen sind sowie deren Überwachung<br />

• die Verbindung mit Polizeidienststellen sowie anderen Behörden zum Zweck der<br />

Hilfestellung bei der Einhaltung der veterinärbehördlich angeordneten Maßnahmen<br />

• Presse- und Informationsdienst im Bereich des jeweiligen Bundeslandes<br />

• Berichterstattung an das nationale Krisenzentrum<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 13


5.5 Ausstattung der lokalen Krisenzentren<br />

Alle lokalen Krisenzentren sind ausgestattet mit bzw. haben Zugriff auf<br />

- Telefon-, Telefax- und Computerverbindungen<br />

- Karten im Maßstab 1:10.000, die den jeweiligen Zuständigkeitsbereich<br />

abdecken.<br />

Der überwiegende Teil der lokalen Krisenzentren verfügt über<br />

geographische Daten auf elektronischer Basis (GIS: geographische<br />

Informationssysteme)<br />

- Aufzeichnungen über sämtliche tierhaltenden Betriebe im jeweiligen<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

- Listen von Behörden, Körperschaften, Organisationen und Personen, die im<br />

Falle eines Ausbruchs von Bluetongue im jeweiligen Bundesland zu<br />

verständigen sind<br />

- Möglichkeiten zur Information der Presse und anderer Medien<br />

- notwendigen Ausrüstungen und Einrichtungen zur Tierseuchenbekämpfung,<br />

die jederzeit verfügbar sind<br />

- Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Betrieben, Personal,<br />

Bekleidung und Fahrzeugen<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 14


6. EXPERTENGRUPPEN<br />

6.1 Errichtung einer Expertengruppe<br />

Im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue leitet der Amtstierarzt der jeweilig<br />

betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde die Seuchenkommission gemäß § 21<br />

Tierseuchengesetz (TSG) und erhebt gemeinsam mit der Seuchenkommission die<br />

Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche.<br />

Wird mit dieser Seuchenkommission nicht das Auslangen gefunden, entsenden die<br />

Leiter der lokalen bzw. der nationalen Veterinärbehörden im Bedarfsfall auch<br />

zusätzliche Seuchentierärzte und Tierseuchenexperten aus anderen Bundesländern<br />

in das Seuchengebiet, um schnellstmöglich eine Weiterverbreitung der Bluetongue<br />

zu verhindern.<br />

Zu Fragen der Diagnostik und Epidemiologie werden auch Experten der<br />

veterinärmedizinischen Bundesanstalten (Österreichische Agentur für Gesundheit<br />

und Lebensmittelsicherheit) und der veterinärmedizinischen Universität Wien<br />

herangezogen.<br />

6.2 Verantwortlichkeit der Expertengruppe<br />

Die Verantwortlichkeit der Seuchenkommission (Expertengruppe) beinhaltet<br />

• die sofortige Einleitung epidemiologischer Untersuchungen im Falle eines<br />

Ausbruchs von Bluetongue einschließlich einer Risikoanalyse<br />

• Kontrollmaßnahmen während der gesamten Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen<br />

• Berichterstattung über die Epidemiologie und Information an die Leiter der<br />

Kontrollzentren über anfallende Probleme und Lösungsvorschläge<br />

• Information, Training und Anleitung des Personenkreises, der mit Tierhaltung bzw.<br />

-vermarktung befasst ist<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 15


6.3 Epidemiologische Untersuchungen<br />

In der schriftlichen Berichterstattung über die Epidemiologie eines Ausbruchs von<br />

Bluetongue werden folgende Punkte festgehalten<br />

- Seuchenbetrieb:<br />

Anzahl der empfänglichen und anderer Tiere des Bestandes;<br />

genaue Angaben über getötete, verendete und erkrankte Tiere;<br />

Ergebnisse der epidemiologischen Nachforschungen;<br />

Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur<br />

Entwesung.<br />

- Kontaktbetriebe:<br />

Anzahl der tierhaltenden Betriebe innerhalb bzw. außerhalb von Schutz- und<br />

Überwachungszone,<br />

Anzahl der Tiere in den Betrieben;<br />

wodurch wurde der Betrieb zum Kontaktbetrieb;<br />

Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren<br />

Entnahmedatum und Zahl der serologischen und virologischen Proben sowie<br />

das daraus resultierende Ergebnis.<br />

- Schutz-/Überwachungszone:<br />

Anzahl der tierhaltenden Betriebe und der Tiere in den Zonen;<br />

Aufzeichnungen über Kontrolle der Fahrzeuge zur Beförderung von Nutztieren<br />

oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;<br />

gemeldete Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren sowie<br />

das Ergebnis der darauffolgenden Untersuchungen;<br />

Anzahl der Genehmigungen zur Verbringung zur Schlachtung;<br />

Anzahl der erteilten Genehmigungen zum Verbringen anderer Nutztierarten;<br />

Entnahmedatum und Anzahl der entnommenen Blutproben sowie<br />

das Ergebnis der serologischen Untersuchungen.<br />

- Schlachtbetrieb:<br />

Lage der gemäß als Seuchenschlachthöfe bestimmten Schlachtbetriebe;<br />

Maßnahmen zu deren Überwachung;<br />

Anzahl der in diesen Betrieben erschlachteten Tiere sowie<br />

Angaben über deren weitere Behandlung.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 16


7. ERFORDERLICHE AUSSTATTUNG FÜR<br />

TIERSEUCHENNOTFÄLLE - PERSONAL<br />

7.1 Personal<br />

Listen von amtlichen Tierärzten - einschließlich deren praktische Erfahrung und<br />

Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie deren Sprachkenntnisse - die im<br />

Falle eines Seuchenausbruchs beim lokalen Krisenzentrum oder in Expertengruppen<br />

einberufen werden können, liegen im nationalen Krisenzentrum auf, sodass eine<br />

effiziente Bekämpfung mehrerer Ausbrüche von Bluetongue in Österreich in<br />

personeller Hinsicht gewährleistet ist.<br />

Darüber hinaus stehen ausgebildete Veterinäre des österreichischen Bundesheeres<br />

jederzeit abrufbereit zur Verfügung.<br />

7.2 Aus- und Weiterbildung<br />

Die Aus- und Weiterbildung von Tierärzten und anderem Personal der Krisenzentren<br />

und Expertengruppen auf dem Gebiet der Bluetongue-Prophylaxe, -Diagnostik und -<br />

Bekämpfung erfolgt im Rahmen lokaler, nationaler und internationaler Fortbildung<br />

(siehe Punkt 12.).<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 17


8. ERFORDERLICHE AUSSTATTUNG FÜR<br />

TIERSEUCHENNOTFÄLLE - AUSRÜSTUNGEN UND<br />

EINRICHTUNGEN<br />

8.1 Technische Ausstattung<br />

Alle für eine Seuchenbekämpfung notwendigen Geräte befinden sich in der Obhut<br />

der lokalen bzw. vorübergehenden Krisenzentren (siehe Punkt 5.). Allfällige weitere<br />

notwendige Ausrüstungen und Materialien können über Lieferverträge mit Firmen<br />

kurzfristig beschafft werden.<br />

Desinfektionsmittel gemäß Desinfektionserlass sind für Seuchennotfälle im lokalen<br />

bzw. vorübergehenden Krisenzentrum bereitgestellt.<br />

Die Mithilfe des DECO-Zuges (Dekontaminationszuges) des österreichischen<br />

Bundesheeres im Assistenzeinsatz ist jederzeit gewährleistet.<br />

8.2 Ausstattung für Keulung<br />

Die im Anlassfalle mit der Tötung beauftragten und geschulten Angestellten der<br />

jeweiligen Tierkörperverwertungsgesellschaften sind mit entsprechenden<br />

geschlossenen und seuchensicheren Transportfahrzeugen und Geräten<br />

ausgestattet, sodass die Tötung und der seuchensichere Transport zu den vier<br />

Tierkörperverwertungsanlagen Österreichs gesichert ist.<br />

8.3 Administrative Ausstattung<br />

Alle lokalen Krisenzentren verfügen über die zur Tierseuchenbekämpfung<br />

notwendigen Büroausstattungen, Aufzeichnungssysteme und Formulare.<br />

9. ANWEISUNGEN ZUR HANDHABUNG VON AUSBRÜCHEN<br />

VON BLUETONGUE<br />

9.1 Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Eine Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue liegt als<br />

Anlage B diesem <strong>Krisenplan</strong> bei.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 18


10. DIAGNOSTISCHE LABORATORIEN<br />

10.1 Nationales Referenzlaboratorium<br />

Das nationale Referenzlaboratorium zur Diagnose der Bluetongue ist die<br />

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

A-2340 Mödling<br />

Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />

Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />

10.2 Diagnosestellung<br />

Die Diagnosestellung erfolgt gemäß dem OIE Manual for Diagnostic Tests and<br />

Vaccines in der jeweils gültigen Fassung.<br />

10.3 Probenahme<br />

In der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue (Anlage B)<br />

sind alle Schritte festgelegt, die eine geeignete Probenahme sowie einen schnellen<br />

und seuchensicheren Transport der Proben in das nationale Referenzlaboratorium<br />

gewährleisten.<br />

11. NOTFALLPLÄNE FÜR DIE IMPFUNG<br />

11.1 Notimpfung<br />

Eine Notimpfung anlässlich von Ausbrüchen von Bluetongue in Österreich ist derzeit<br />

nicht vorgesehen, da bisher kein Ausbruch verzeichnet wurde.<br />

11.2 Impfplan<br />

Im Falle der Entscheidung einer Impfung gegen Bluetongue werden die<br />

erforderlichen Impfstoffmengen von der EU-Bluetongue-Vakzinebank vom nationalen<br />

Tierseuchenbekämpfungszentrum bestellt. Die Verteilung der erforderlichen<br />

Impfdosen erfolgt durch das nationale Referenzlabor anhand der von den lokalen<br />

Krisenzentren angegebenen Mengen.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 19


12. ÜBUNGEN<br />

12.1 Übungen für Expertengruppen auf nationaler Ebene<br />

• Alle Amtstierärzte Österreichs absolvieren nach einer mindestens einjährigen<br />

praktischen Tätigkeit einen vierwöchigen Trainingskurs mit abschließenden<br />

Prüfungen in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene und<br />

Lebensmitteluntersuchung. Dieser Kurs bildet eine Grundlage für ihre weitere<br />

behördliche Tätigkeit.<br />

• Alle Amtstierärzte Österreichs nehmen einmal pro Jahr an einer zweitägigen<br />

Fortbildung in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Fleischhygiene teil.<br />

In diesen Fortbildungen werden Vorträge und Kurse von Experten der<br />

Krisenzentren auf nationaler und lokaler Ebene sowie von Experten des nationalen<br />

Referenzlaboratoriums und der veterinärmedizinischen Universität abgehalten.<br />

• Die Leiter der neun lokalen Krisenzentren treffen zweimal jährlich zum Zweck des<br />

Informationsaustausches und allfälliger Problemlösungen mit dem Leiter des<br />

nationalen Tierseuchenzentrum und dessen Mitarbeiterstab zusammen.<br />

• Einmal jährlich findet ein sogenannter „Tierseuchentag“ statt, an dem die<br />

Tierseuchenexperten der neun lokalen Krisenzentren und die Mitarbeiter des<br />

nationalen Tierseuchenzentrums aktuelle Themen der Tierseuchenbekämpfung<br />

besprechen.<br />

12.2 Übungen für Expertengruppen auf lokaler Ebene<br />

• Die nationalen und lokalen Krisenzentren führen in ein- bis zweijährigen<br />

Abständen Seuchenbekämpfungsübungen durch, an welchen auch der Leiter bzw.<br />

die Mitarbeiter des nationalen Krisenzentrums sowie Experten des nationalen<br />

Referenzlaboratoriums für Bluetongue und anderer veterinärmedizinischer<br />

Standorte der AGES teilnehmen.<br />

• Trainingskurse für anderes Personal, das in die Seuchenbekämpfung<br />

eingebunden ist, finden in regelmäßigen Abständen auf lokaler Ebene statt.<br />

12.3 Evaluierung der Seuchenbekämpfung<br />

Die Kompetenz des Personals auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung wird<br />

zusätzlich durch Nachbesprechungen betreffend die Abwicklung der<br />

Seuchenverdachtsfälle bzw. -ausbrüche geschult und aufrecht erhalten.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 20


13. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT/SEUCHENBEWUSSTSEIN<br />

13.1 Tierärzte<br />

An der Veterinärmedizinischen Universität Wien - der einzigen Ausbildungsstätte für<br />

Tierärzte in Österreich - wird auf Klinik und Epidemiologie von Tierseuchen,<br />

Meldeverfahren, Kontrollmaßnahmen und der epidemiologischen Situation außerhalb<br />

Österreichs großen Wert gelegt. Zahlreiche Übungen und Prüfungen sind zu dieser<br />

Thematik zu absolvieren.<br />

Alle Tierärzte werden über das monatlich erscheinende offizielle<br />

Verlautbarungsmedium der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs über<br />

Seuchenausbrüche und Epidemiologie informiert.<br />

Alle Tierärzte erhalten von den lokalen Krisenzentren monatlich und im Seuchenfall<br />

sofort schriftlich den aktuellen Stand aller anzeigepflichtigen Tierseuchen mitgeteilt<br />

(Tierseuchenausweis).<br />

Alle lokalen Krisenzentren sowie nationale und internationale Organisationen und<br />

Veterinärdienste werden über den letzten Stand der Entwicklungen hinsichtlich der<br />

Tierseuchensituation und der Epidemiologie in Österreichs vom nationalen<br />

Krisenzentrum über die monatlich erscheinenden „Amtlichen Veterinärnachrichten“<br />

informiert.<br />

Die Europäische Union und benachbarte Drittstaaten werden von der<br />

Seuchensituation in Österreich vom nationalen Krisenzentrum per Telefax oder<br />

ADNS-Computersystem binnen 24 Stunden nach Seuchenbestätigung informiert.<br />

Ebenso werden die lokalen Krisenzentren und alle veterinärmedizinischen<br />

Bundesanstalten über Telefax vom nationalen Krisenzentrum über<br />

Tierseuchenausbrüche in der Europäischen Union und in benachbarten Drittstaaten<br />

informiert.<br />

13.2 Landwirte<br />

In den landwirtschaftlichen Schulen wird im Rahmen des Unterrichtsfaches<br />

„Tierhaltung und Tierzüchtung“ Seuchenprävention und -bekämpfung unterrichtet<br />

und demonstriert.<br />

In den berufsbildenden Schulen für Landwirtschaft und Fleischergewerbe wird<br />

Seuchenprävention und -bekämpfung in Unterrichtsfächern demonstriert.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 21


13.3 Bevölkerung<br />

Im Falle eines Ausbruchs von Bluetongue wird die Bevölkerung über Presse und<br />

andere Medien sowohl vom nationalen als auch von den lokalen Krisenzentren über<br />

den Fortgang der Bekämpfungsmaßnahmen und die Maßregeln zur Hintanhaltung<br />

der Seuchenverschleppung informiert.<br />

13.4 Merkblätter<br />

Zu den Vorsichtsmaßnahmen zur Hintanhaltung einer Seuchenausbreitung zählen<br />

unter anderem auch die Ausgabe von Merkblättern an Tierbesitzer und Tierärzte.<br />

Ortsübliche Verlautbarungen der Sperrgebietsverfügungen erfolgen mittels Anschlag<br />

an der Amtstafel und Anbringung von Sperrgebietstafeln.<br />

Um das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen aus den<br />

benachbarten Drittstaaten zu minimieren, werden im Anlassfall an den<br />

österreichischen Zollämtern mehrsprachige Merkblätter aufgelegt.<br />

GZ 39.631/2-VII/B/8/03<br />

Bluetongue – <strong>Krisenplan</strong> 22


Anlage A<br />

Überblickskarte über die<br />

Verwaltungsbezirke Österreichs


Verwaltungsbezirke in Österreich<br />

Deutschland<br />

Schweiz<br />

Italien<br />

Slowenien<br />

Ungarn<br />

Tschechische<br />

Slowakei<br />

Republik<br />

F<br />

L<br />

97<br />

96<br />

95<br />

94<br />

90<br />

92<br />

85 87<br />

93<br />

89<br />

88<br />

67<br />

91<br />

14<br />

10<br />

65<br />

62<br />

64<br />

8<br />

6<br />

44<br />

53<br />

59<br />

47<br />

66<br />

79<br />

81<br />

49<br />

57<br />

5<br />

61 6<br />

5<br />

51<br />

4<br />

48<br />

55<br />

54<br />

58<br />

46<br />

52<br />

19<br />

3<br />

19<br />

36<br />

30<br />

43<br />

23<br />

38<br />

25<br />

24<br />

28<br />

2<br />

37<br />

26<br />

35<br />

29 41<br />

20<br />

33<br />

80<br />

74<br />

84<br />

68<br />

78<br />

76<br />

75<br />

83<br />

73<br />

7 7<br />

18<br />

69 77<br />

70<br />

82<br />

13<br />

17<br />

12<br />

1<br />

1<br />

9a<br />

16<br />

4<br />

3<br />

7<br />

6<br />

1<br />

5<br />

9<br />

2<br />

3 4<br />

21<br />

4<br />

4<br />

98<br />

31<br />

22<br />

8<br />

4<br />

Grenzen der<br />

Verwaltungsbezirke<br />

VIII.<br />

VII.<br />

II.<br />

VI.<br />

V.<br />

IV.<br />

III.<br />

I.<br />

IX.


I. Burgenland 25 Horn 53 Ried im Innkreis 79 Liezen<br />

1 Eisenstadt-Freistadt 26 Korneuburg 54 Rohrbach 80 Mürzzuschlag<br />

2 Eisenstadt-Umgebung 27 Krems an der Donau-Stadt 55 Schärding 81 Murau<br />

3 Güssing 28 Krems an der Donau-Land 56 Steyr-Stadt 82 Radkersburg<br />

4 Jennersdorf 29 Lilienfeld 57 Steyr-Land 83 Voitsberg<br />

5 Mattersburg 30 Melk 58 Urfahr-Umgebung 84 Weiz<br />

6 Neusiedl am See 31 Mistelbach 59 Vöcklabruck<br />

7 Oberpullendorf 32 Mödling 60 Wels-Stadt VII. Tirol<br />

8 Oberwart 33 Neunkirchen 61 Wels-Land 85 Imst<br />

9 Rust-Freistadt 34 St. Pölten-Stadt 86 Innsbruck-Stadt<br />

35 St. Pölten-Land V. Salzburg 87 Innsbruck-Land<br />

II. Kärnten 36 Scheibbs 62 Hallein 88 Kitzbühel<br />

9a Feldkirchen 37 Tulln 63 Salzburg-Stadt 89 Kufstein<br />

10 Hermagor 38 Waidhofen an der Thaya 64 Salzburg-Umgebung 90 Landeck<br />

11 Klagenfurt-Stadt 39 Waidhofen/Ybbs-Stadt 65 St. Johann im Pongau 91 Lienz<br />

12 Klagenfurt-Land 40 Wr. Neustadt-Stadt 66 Tamsweg 92 Reutte<br />

13 St. Veit an der Glan 41 Wr. Neustadt-Land 67 Zell am See 93 Schwaz<br />

14 Spittal an der Drau 42 Wien Umgebung<br />

15 Villach-Stadt 43 Zwettl VI. Steiermark VIII. Vorarlberg<br />

16 Villach-Land 68 Bruck an der Mur 94 Bludenz<br />

17 Völkermarkt IV. Oberösterreich 69 Deutschlandsberg 95 Bregenz<br />

18 Wolfsberg 44 Braunau am Inn 70 Feldbach 96 Dornbirn<br />

45 Eferding 71 Fürstenfeld 97 Feldkirch<br />

III. Niederösterreich 46 Freistadt 72 Graz-Stadt<br />

19 Amstetten 47 Gmunden 73 Graz-Umgebung IX. Wien<br />

20 Baden 48 Grieskirchen 74 Hartberg 98 Wien<br />

21 Bruck an der Leitha 49 Kirchdorf an der Krems 75 Judenburg<br />

22 Gänserndorf 50 Linz-Stadt 76 Knittelfeld<br />

23 Gmünd 51 Linz-Land 77 Leibnitz<br />

24 Hollabrunn 52 Perg 78 Leoben


Anlage B<br />

Teil I<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

zur Bekämfpung der Bluetongue


Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue<br />

gemäß Punkt 9. des nationalen <strong>Krisenplan</strong>es GZ 39.631/2-VII/B/8/2003<br />

Die Dienstanweisung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue gemäß Punkt 9.<br />

des österreichischen <strong>Krisenplan</strong>es bildet neben den gesetzlichen Grundlagen einen<br />

notwendigen und wichtigen Baustein zur Bekämpfung dieser Tierseuche. Sie entstand in<br />

Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der lokalen Krisenzentren der Länder und Experten des<br />

nationalen Referenzlabors und soll den österreichischen Amtstierärzten als Wegweiser<br />

durch die österreichische Gesetzesmaterie im Rahmen der Bekämpfung der Bluetongue<br />

dienen.<br />

Änderungsvorschläge und Empfehlungen sowohl hinsichtlich des nationalen <strong>Krisenplan</strong>s<br />

als auch der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue sind an<br />

das nationale Krisenzentrum<br />

MR Dr. Elisabeth Reisp<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen<br />

Radetzkystr.2<br />

A-1031 Wien<br />

Tel: 0043 1 711 72 4821<br />

Fax: 0043 1 710 41 51<br />

E-mail: elisabeth.reisp-poechhacker@bmgf.gv.at<br />

zu senden.


Inhaltsverzeichnis<br />

Einleitung Seite 3<br />

I. Gesetzliche Grundlagen Seite 5<br />

II. Befehlskette Seite 6<br />

- Maßnahmen des Amtstierarztes auf Bezirksebene<br />

- Maßnahme auf der Ebene des lokalen Krisenzentrums<br />

- Maßnahme auf der Ebene des nationalen Krisenzentrums<br />

III. Meldung eines Ausbruchs Seite 10<br />

- Maßnahmen bei Seuchen- und Ansteckungsverdacht, sowie bei<br />

Seuchenbestätigung<br />

- Maßnahmen bei Bestätigung der Bluetongue in einem Schlachthof<br />

- Verständigung von Personen und Organisationen<br />

- Entnahme und Versand von Untersuchungsmaterial<br />

IV. Maßnahmen im Seuchenbetrieb Seite 19<br />

V. Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen Seite 23<br />

VI. Epidemiologische Rückverfolgung Seite 24<br />

VII. Ausrüstung und Gegenstände Seite 27<br />

VIII. Information und Datenerhebung Seite 30<br />

IX. Öffentlichkeitsarbeit Seite 31<br />

Teil II: Gesetzliche Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Teil III: Zusammenfassung aller veterinärbehördlichen Bescheide,<br />

Formulare und Informationsblätter in Zusammenhang mit<br />

der Bluetongue


EINLEITUNG<br />

Bluetongue (BT) - Überblick<br />

Geschichtlicher Rückblick<br />

Die Bluetongue ist erstmalig in Südafrika beobachtet worden und dort seit langem<br />

bekannt. Die Virusnatur des Erregers wurde bereits 1906 nachgewiesen. Die Seuche ist<br />

von Südafrika aus mit Merinoschafen in andere Teile Afrikas verschleppt worden. Seither<br />

wurden Seuchenausbrüche auch in arabischen, asiatischen, europäischen und<br />

nordamerikanischen Ländern nachgewiesen.<br />

In Europa wurde die Seuche in Italien (aktuell), Albanien, Bosnien und Herzegowina,<br />

Bulgarien und Frankreich (Korsika) beobachtet.<br />

In Österreich ist Bluetongue seit Erscheinen der Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung,<br />

BGBl Nr. 58/1995 anzeigepflichtig nach dem Tierseuchengesetz. Bisher wurde das<br />

Auftreten dieser Tierseuchen in Österreich noch nicht festgestellt.<br />

Die wirtschaftlichen Verluste in der Schafhaltung sind durch die hohe Morbidität und<br />

wechselnde Letalität (2 – 80 %) sowie durch Qualitätsminderungen bei Fleisch und Wolle<br />

bedingt. Die Letalität ist bei Lämmern am höchsten. Neben Schafen können auch wild<br />

lebende Wiederkäuer erkranken. Diese Tierarten werden als Virusreservoire diskutiert.<br />

Kurzbeschreibung<br />

siehe Punkt 1 des <strong>Krisenplan</strong>es<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 1


I. Gesetzliche Grundlagen<br />

Die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung der Bluetongue sind in folgenden<br />

Gesetzen verankert:<br />

• Tierseuchengesetz (TSG) RGBl.Nr. 177/1909, i.d.g.F.<br />

• Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

• Bundesanstaltengesetz (BAG) BGBl.Nr. 563/1981 i.d.g.F.<br />

• Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz BGBl.Nr. 63/2002<br />

• Tierkörperverwertung-Vollzugsanweisung (TKV-VA) StGBl.Nr. 241/1919<br />

i.d.g.F.<br />

• Fleischuntersuchungsgesetz (FUG) BGBl.Nr. 522/1982 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz RGBl.Nr. 108/1879, i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz-Durchführungsverordnung/Viehtransporte<br />

RGBl.Nr. 109/1879 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionsgesetz-Verordnung/Eisenbahnwagen<br />

RGBl.Nr. 30/1906 i.d.g.F.<br />

• Desinfektionserlass-Tierseuchen gem. § 2b Tierseuchengesetz (TSG)<br />

GZ 39.505/6-III/A/4b/96<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 2


Vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen:<br />

Maßnahmen<br />

Anzeige des Seuchenverdachtes<br />

Diagnose<br />

Sperre des Bestandes<br />

rechtliche Grundlagen<br />

§ 17 TSG<br />

§ 3 BAG, Gesundheits- und<br />

Ernährungssicherheitsgesetz<br />

§§ 20 und 24 TSG<br />

Schutz- und Überwachungszonen § 24 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

Kontrollen der Tierbewegungen § 24 TSG, Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

innerhalb der Zonen<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

Probenahme<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

Tötung<br />

§ 25 TSG<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

Reinigung und Desinfektion<br />

Epidemiologie<br />

Notimpfung<br />

Wiederaufstockung<br />

Zahlung von Entschädigungen<br />

Dokumentation<br />

Durchführungsvorschriften<br />

§§ 14 und 15 TSG, TKV-VA<br />

§§ 2b und 24 Abs. 3 TSG, Desinfektionserlass<br />

§§ 21 und 24 Abs. 4 lit.k TSG<br />

§ 25a. Abs. 3 TSG<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

§§ 48,52,52c,59 und 61 TSG<br />

§ 27 TSG und Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur<br />

Bekämpfung der Bluetongue<br />

Die Ermächtigung zur Hilfestellung durch Polizei wird durch § 24 Abs. 5 TSG<br />

gewährleistet.<br />

Die Assistenzleistung des Bundesheeres wird durch das Wehrgesetz, BGBl.Nr.152/55<br />

i.d.g.F. geregelt.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 3


II.<br />

Befehlskette<br />

Die Befehlskette im Falle eines Ausbruches und die Verantwortlichkeiten von und<br />

Arbeitsanweisungen für das nationale Krisenzentrum, das lokale Krisenzentrum und die<br />

Expertengruppen stellen sich nach dem<br />

„Ablaufdiagramm Tierseuchenbekämpfung" wie folgt dar (Abb.1):<br />

0. Maßnahmen des Amtstierarztes auf Bezirksebene<br />

0.1. Der Landwirt oder der praktische Tierarzt melden den Seuchenverdacht<br />

entweder direkt oder über den zuständigen Bürgermeister (0.5.)<br />

an die Bezirksverwaltungsbehörde (Anhang B 1)<br />

0.3. Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft (Bezirkshauptmann) beauftragt<br />

(Anhang B 2) den<br />

0.4. Amtstierarzt mit der Seuchenerhebung.<br />

0.6. Als erste Maßnahme wird vom Bürgermeister bzw. von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde die vorläufige Sperre (Sperrbescheid - Anhang B<br />

4.1a) über den Betrieb verhängt, was bedeutet, daß weder empfängliche Tiere vom<br />

Betrieb verbracht noch in den Betrieb gebracht werden dürfen.<br />

0.7. Über die klinische Untersuchung, Sektion oder die Entnahme von Proben und<br />

deren Weiterleitung mit einem angeschlossenen Probenbegleitschreiben (Anhang B<br />

6.2a und B 6.2b) an<br />

0.8. das zuständige nationale Referenzlaboratorium (Österreichische Agentur für<br />

Gesundheit und Ernährungssicherheit, Veterinärmedizinische Untersuchungen<br />

Mödling) und über deren<br />

0.9. entsprechenden Befund gelangt der Amtstierarzt zu<br />

0.10. der endgültigen Diagnose, die den Seuchenverdacht entweder<br />

0.11. entkräftet, was zu<br />

0.12. der Aufhebung der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der vorläufigen Sperre<br />

führt (Aufhebung des Sperrbescheides - Anhang B 14.1).<br />

0.13. Im Falle eines positiven Befundes gilt die Seuche als festgestellt.<br />

0.14. Die festgestellte Seuche wird sofort an das lokale Seuchenzentrum<br />

gemeldet (Anhang B 10 – S.R. 1).<br />

0.15. Über den Bezirkshauptmann wird die vorläufige Sperre in eine<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 4


0.16. definitive Sperre des Betriebes umgewandelt (Sperrbescheid - Anhang B 4.2).<br />

Über die einberufene Seuchen- und Schätzkommission wird die<br />

0.17. Schätzung der empfänglichen Tiere vorgenommen. Ermittlung des Verkehrswertes<br />

von zu entschädigenden Wiederkäuern (Anhang B 11).<br />

Über Anordnung der Behörde wird die<br />

0.18. Tötung der empfänglichen Wiederkäuer angeordnet und unter Aufsicht des<br />

Amtstierarztes durchgeführt (Anhang B 11a). Nach der Entsorgung der Kadaver<br />

und Abfälle und nach Reinigung und vorläufiger Desinfektion wird<br />

0.19. die Schlussdesinfektion unter Leitung des Amtstierarztes nach dem<br />

Desinfektionserlass von einer vom Landeshauptmann dazu bestellten<br />

Einrichtung durchgeführt (Anhang B 13).<br />

Die Schlussrevision des Amtstierarztes führt wiederum zu<br />

0.12. der Aufhebung der Maßnahmen (Aufhebung des Sperrbescheides –<br />

Anhang B 14.2).<br />

Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen wird von der Behörde der<br />

entsprechende<br />

0.20. Seuchenakt, der die komplette Dokumentation aller amtlichen Maßnahmen<br />

beinhaltet, im Dienstwege über das lokale Krisenzentrum<br />

weitergeleitet.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 5


1. Maßnahmen auf Ebene des lokalen Krisenzentrums<br />

1.1. Das lokale Krisenzentrum nimmt die Meldung des Ausbruches durch die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde entgegen und leitet sie sofort<br />

1.2. an das nationale Krisenzentrum weiter. Mit der Weiterleitung der bestätigten<br />

Seuchenmeldung erfolgt auch eine<br />

1.3. erste Information der Öffentlichkeit.<br />

1.4. Über Vorschlag der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde werden die<br />

Schutz- und Überwachungszonen festgelegt.<br />

1.5. Diese werden unter Mithilfe der Polizei und anderer Dienststellen überwacht.<br />

1.6. Das lokale Krisenzentrum ordnet auch Untersuchungen zur Feststellung der<br />

Einschleppung und Weiterverbreitung der Seuche an. Hierbei kann auch die<br />

Mithilfe von Expertengruppen zurückgegriffen werden. Die angeordneten<br />

Sperrmaßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen<br />

bleiben so lange aufrecht, bis die angeordneten Untersuchungen<br />

abgeschlossen sind und die entsprechenden<br />

1.7. Befunde vorliegen. Bei Vorliegen<br />

1.8. positiver Befunde werden auf der Ebene des Amtstierarztes im Bezirk die<br />

selben Maßnahmen wie ab 0.13. geschildert, getroffen.<br />

1.9. Bei Vorliegen ausschließlich negativer Befunde werden<br />

1.10. die getroffenen Maßnahmen aufgehoben.<br />

1.11. Eine wöchentliche Berichterstattung sowie ein entsprechender<br />

Abschlussbericht ergeht an das nationale Krisenzentrum.<br />

1.12. Ebenso wird der vom Amtstierarzt vorgelegte Seuchenakt (0.20.) einer<br />

eingehenden Prüfung unterzogen und an das nationale Krisenzentrum<br />

weitergeleitet.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 6


2. Maßnahmen auf der Ebene des nationalen Krisenzentrums<br />

2.1. Die Meldung des lokalen Krisenzentrums wird entgegengenommen und an die<br />

zuständigen nationalen und internationalen Stellen weitergeleitet<br />

(siehe Kapitel III.3.4).<br />

2.2 Gleichzeitig erfolgt eine erste Information der Öffentlichkeit.<br />

2.3. Die Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums werden überprüft,<br />

insbesondere,<br />

2.4. ob sie mit den gesetzlichen Bestimmungen der europäischen Union und den<br />

fachlichen Ratschlägen der Expertengruppen übereinstimmen.<br />

2.5. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die entsprechenden<br />

2.6. Korrekturmaßnahmen getroffen und an das lokale Krisenzentrum zur Umsetzung<br />

weitergegeben.<br />

2.7. Im Falle der Übereinstimmung und des erfolgreichen Abschlusses der<br />

getroffenen Maßnahmen, wie im Bericht nach 1.11. dargestellt, wird<br />

2.8. ein Abschlussbericht erstellt.<br />

2.9. Der nach Prüfung durch das lokale Krisenzentrum (1.12.) vorgelegte<br />

Seuchenakt (0.20.) wird einer eingehenden Prüfung unterzogen und<br />

2.10. bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Auszahlung der<br />

Entschädigungsleistung angeordnet.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 7


0.*. AMTSTIERARZT 1.*. LOKALES SEUCHEN- 2.*. NATIONALES SEUCHEN-<br />

BEZIRK KRISENZENTRUM KRISENZENTRUM<br />

(LSKZ) (NSKZ)<br />

0.1. Meldung 0.2. Bezirks- 1.1. Meldung 1.2. Meldung 2.1. Meldung 2.2. Medien<br />

Seuchenverdacht 0.4. Bürger- verwaltung Ausbruch an NSKZ an EU,<br />

meister OIE, etc.<br />

0.3. Amts- 1.3. Medien<br />

tierarzt<br />

0.5. vorläufige 0.13. Meldung 1.4. Fixierung 1.5. Mithilfe 2.3. Überprüfung der<br />

Sperre d. Bestandes an LSKZ S/Ü-Zonen Polizei u.a. Maßnahmen des LSKZ<br />

0.6. Klinik; 0.7. nationales<br />

Proben Referenzlabor 1.6. Epidemiologie 2.4. Übereinstimmung mit<br />

EU-RL u. Experten<br />

0.9. Diagnose 0.8. Befund<br />

1.7. Befunde<br />

0.10. NEIN SEUCHE 0.12. JA 2.6. Korrektur der 2.5. nein 2.7. ja<br />

Maßnahmen d.<br />

1.8. positiv 1.9. negativ LSKZ<br />

0.14. Sperre<br />

Bestand<br />

0.15. Werter- 1.10. Aufhebung 2.8. Bericht<br />

mittlung d. Maßnahmen<br />

0.16. Tötung bzw. 1.11. Bericht 2.9. Prüfung<br />

Quarantäne<br />

0.11 Aufhebung 0.17. Desinfektion 1.12. Prüfung 2.10. Auszahlung<br />

d. Maßnahmen<br />

0.18. Seuchenakt


III.<br />

Meldung eines Ausbruchs<br />

(Veterinärbehördliche Bescheide, Formulare und Informationsblätter<br />

gem. Anhang B)<br />

Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />

1. Maßnahmen bei Seuchen-, Ansteckungsverdacht und<br />

Seuchenbestätigung<br />

Anzeige des Seuchen- bzw. Ansteckungsverdachtes durch Tierbesitzer, Tierhalter,<br />

Tierarzt oder sachverständige Personen beim örtlich zuständigen Bürgermeister (Tierarzt<br />

auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde). Wenn nicht möglich bei nächster<br />

Polizeidienststelle.<br />

1.1. Maßnahmen des Bürgermeisters<br />

- Verhängung der vorläufigen Sperre über betroffenen Tierbestand, Betrieb oder<br />

Weidefläche mittels Bescheid.<br />

Bescheid hat zu enthalten: Punkte a bis h Abs. 1 § 20 TSG<br />

- Unverzügliche Meldung der Anzeige und der getroffenen Verfügungen an die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde<br />

- Aufhebung des Bescheides bei Wegfall des Verdachtes<br />

- Kontrolle der Einhaltung der angeordneten örtlichen Maßregeln (Betriebsperre,<br />

Desinfektionsmaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, sonstige Gebote und Verbote)<br />

- Ortsübliche Verlautbarung der Sperrgebietsverfügung (Anschlag an Amtstafel,<br />

Verständigung aller wiederkäuerhaltenden Betriebe unter Anschluss von Merkblättern,<br />

Anbringung von Sperrgebietstafeln)<br />

- Teilnahme an bzw. Entsendung eines Vertreters sowie zweier Vertrauensmänner und<br />

eventuell des Gemeindetierarztes in die Seuchenkommission zur Beteiligung an den<br />

Erhebungen<br />

- Errichtung von Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen. Bei Bedarf<br />

Bereitstellung eines Verscharrungsplatzes für verendete Tiere sowie der erforderlichen<br />

Desinfektionsmittel für Tierkörper<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 8


1.2. Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

(vorübergehendes Krisenzentrum<br />

gem. Punkt 4.3 des <strong>Krisenplan</strong>s)<br />

- Entsendung des Amtstierarztes zur Seuchenerhebung,<br />

Bildung einer Seuchenkommission (Amtstierarzt, Bürgermeister oder Vertreter, 2<br />

Vertrauensmänner der Gemeinde, eventuell Gemeindetierarzt sowie eines<br />

vorübergehenden Krisenstabes); Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere;<br />

Entnahme von Blutproben und Einsendung derselben an die Österreichische Agentur<br />

für Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen<br />

Mödling; nötigenfalls Anordnung der Tötung eines verdächtigen Tieres nach erfolgter<br />

Blutabnahme und Übermittlung der nach einer an Ort und Stelle selbständig<br />

durchgeführten Sektion entnommenen Proben an die Österreichische Agentur für<br />

Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

(AGES);<br />

Kann eine Sektion aus verschiedenen Gründen nicht an Ort und Stelle durchgeführt<br />

werden, oder ist eine Tötung des Tieres an Ort und Stelle nicht möglich, soll der<br />

kürzeste und schonendste Transportweg zur Übermittlung der Proben bzw. des Tieres<br />

oder Tierkörpers gewählt werden. Zur sachgerechten Weiterbearbeitung und<br />

Weiterleitung der Proben ist in diesem Falle die Einbeziehung des lokal zuständigen<br />

Standortes für veterinärmedizinische Untersuchungen der AGES zu überlegen. Der<br />

Zeitfaktor zur raschen Diagnosestellung (Eintreffen der Proben am Standort Mödling der<br />

AGES) muss ebenfalls in die Überlegung der ausgewählten Vorgangsweise<br />

miteinbezogen werden.<br />

Genaues Ausfüllen der Erhebungsformulare unter besonderer Beachtung der exakten<br />

Zählung und Kategorisierung sämtlicher im Betrieb vorhandener Wiederkäuer und der<br />

Ermittlung sämtlicher möglicher Kontaktbetriebe; genaue Anweisung über<br />

durchzuführende Desinfektionsmaßnahmen. Anweisung an den Tierbesitzer, laufend<br />

genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der vom Zeitpunkt der Erhebung an<br />

geborenen und verendeten Tiere zu führen.<br />

- Bei Bestätigung des Seuchenverdachtes oder Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im<br />

Bereich einer Gemeinde Sperrmaßnahmen gemäß § 20 TSG anordnen bzw. vorläufige<br />

Anordnungen des Bürgermeisters bestätigen.<br />

- Bei bestätigtem Seuchenverdacht Anzeige an das lokale Krisenzentrum und<br />

einvernehmliche Festsetzung des Sperrgebietes (Schutzzone - mindestens<br />

100 km Umkreis bzw. Überwachungszone - mindestens 50 km Umkreis über die<br />

Schutzzone hinaus) unter Berücksichtigung der geographischen Lage, der natürlichen<br />

Grenzen, der Entfernung der Betriebe, der Handelsstrukturen, des Vorhandenseins von<br />

Schlachthöfen usw.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 9


- Sofortige Verständigung bzw. Sperre aller Kontaktbetriebe zum Seuchenbetrieb und<br />

Untersuchung aller gefährdeten wiederkäuerhaltenden Betriebe (Kontaktbetriebe und<br />

Betriebe in einem Umkreis von 20 km innerhalb der Schutzzone um den befallenen<br />

Betrieb) innerhalb von 7 Tagen nach Ausweisung der Zone;<br />

frühestens 30 Tage nach Tötung der Tiere des Seuchenbetriebes Blutprobenentnahme<br />

bei einer bestimmten Anzahl der in den Kontaktbetrieben und in allen Betrieben der<br />

Schutzzone befindlichen Wiederkäuer, und Einsendung an die AGES,<br />

veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling; frühestens 15 Tage nach Tötung der<br />

Tiere in einem Seuchenbetrieb Blutprobenentnahme bei einer bestimmten Anzahl von<br />

Schafen in 10% der Betriebe der Überwachungszone.<br />

- Verfügung der Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder gesamte<br />

Gemeindegebiete und Bekanntmachung durch Anschlag an Amtstafel und an<br />

markanten Punkten der Sperrgebietsbegrenzung. Verkündete Maßnahmen<br />

entsprechend der Punkte a - k Abs. 4 § 24 TSG.<br />

- Verständigung bzw. Information der unten genannten Personen bzw. Organisationen<br />

(Kopien der Sperrverfügung, Merkblätter, Informationsveranstaltungen usw.) und<br />

Einberufung eines Krisenstabes (Amtstierarzt, Bezirkshauptmann, Bürgermeister,<br />

Obmann der Bezirksbauernkammer, Bezirkspolizeikommandant).<br />

- Festlegung von Sicherungsmaßnahmen in einem zu bestimmenden Gebiet um einen<br />

Seuchenherd innerhalb des Bezirkes (z.B. Verbot der Abhaltung von Märkten,<br />

Tierschauen).<br />

- Überwachung des für die genaue Durchführung der angeordneten Maßnahmen<br />

verantwortlichen Bürgermeisters (Betriebsperre, Desinfektionsmaßnahmen,<br />

Evidenthaltung und Kontrolle des Viehbestandes, Einhaltung von Verboten und<br />

Geboten usw.).<br />

- Bestimmung einer möglichst in der Schutz- oder Überwachungszone befindlichen<br />

Schlachtanlage zur Durchführung der Schlachtungen von Wiederkäuern aus diesen<br />

Zonen; Organisation der Untersuchung der Schlachttiere im Betrieb vor Erteilung der<br />

Bewilligung zum Transport in die Schlachtanlage (Verplombung). Kontrolle der<br />

ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Schlachtkörper.<br />

- Anforderung von Aufzeichnungen der TKV über abgelieferte Tiere aus dem<br />

Verwaltungsbezirk (Anzahl, Name und Adresse des Betriebes).<br />

- Mithilfe bei der Organisation der amtlich angeordneten Tötungen; Überwachung der<br />

seuchensicheren Tötung bzw. des seuchensicheren Abtransportes der Tiere.<br />

- Gewichtsfeststellung bzw. -schätzung; Ermittlung des Verkehrswertes von zu<br />

entschädigenden Wiederkäuern.<br />

- Anordnung und Überwachung der Desinfektionsmaßnahmen nach Tötung der<br />

entsprechenden Seuchenbestände.<br />

- Ermittlung des gemeinen Wertes der durch die Desinfektion beschädigten oder<br />

vernichteten Gegenstände aufgrund der Erklärung der Anspruchsberechtigten oder<br />

erforderlichenfalls durch Sachverständige.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 10


- Rasche Anfertigung und Weiterleitung der Seuchenakten bzw. der<br />

Entschädigungsunterlagen.<br />

Erloschen-Erklärung bzw. Aufhebung der Betriebsperre frühestens 21 Tage nach der im<br />

Anschluss an die Tötung und unschädlichen Beseitigung aller empfänglichen Tiere des<br />

Seuchenbetriebes erfolgten vorschriftsmäßigen und vom Amtstierarzt überwachten<br />

Reinigung und Desinfektion.<br />

- Überwachung der Wiederbelegung mit Wiederkäuern.<br />

- Aufhebung der Sperrgebietsverfügung im Einvernehmen mit dem lokalen<br />

Krisenzentrum frühestens 40 Tage nach Abschluss der im Anschluss an die Tötung und<br />

unschädlichen Beseitigung aller empfänglichen Tiere des Seuchenbetriebes erfolgten<br />

vorschriftsmäßigen und vom Amtstierarzt überwachten Reinigung und Desinfektion.<br />

1.3. Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums<br />

- Bildung eines Krisenstabes unter der Leitung des Veterinärdirektors und Einberufung<br />

von Expertengruppen<br />

- Festsetzung des Sperrgebietes (Schutz- und Überwachungszone) zusammen mit der<br />

oder den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden<br />

- Information benachbarter Bundesländer über getroffene veterinärpolizeiliche<br />

Maßnahmen<br />

- Verstärkte Information der Öffentlichkeit über Presse, Rundfunk und Fernsehen über<br />

getroffene Maßnahmen bzw. Belehrung über Verhaltensmaßregeln<br />

- Entsendung von Mitarbeitern der Veterinärabteilung der zuständigen<br />

Landesregierung und Expertengruppen in den betroffenen Verwaltungsbezirk zur<br />

Unterstützung des dortigen Amtstierarztes<br />

- Anordnung der Tötung aller kranken, verdächtigen und ansteckungsverdächtigen<br />

Wiederkäuer eines Seuchenbetriebes nach Einholung der Zustimmung des nationalen<br />

Krisenzentrums<br />

- Organisation der fachgerechten Tötung der dazu bestimmten Tiere und deren<br />

seuchensichere Beseitigung<br />

- Rasche Bearbeitung der vorgelegten Seuchen- bzw. Entschädigungsakten und<br />

Erlassung der Entschädigungsbescheide; Prüfung der Möglichkeit einer<br />

Bevorschussung durch Landesmittel; nach Rechtskraft der Bescheide Vorlage an das<br />

Bundeskanzleramt, Veterinärverwaltung zur Liquidation.<br />

- Koordination der Aufhebung der Sperrgebietsverfügungen in den betroffenen<br />

Verwaltungsbezirken.<br />

1.4. Maßnahmen des nationalen Krisenzentrums<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 11


- Überprüfung der Maßnahmen des lokalen Krisenzentrums<br />

- Anordnung von Sperrgebieten, die mehrere Bundesländer übergreifen.<br />

- Meldung des Ausbruchs an nationale und internationale Organisationen und Gremien<br />

(siehe Kapitel III.3.4)<br />

- Berichterstattung sowie fachliche Abstimmung mit Experten der Europäischen Union<br />

- Information der Öffentlichkeit über Presse und andere Medien<br />

- rascheste Veranlassung der Auszahlung von Entschädigungen bei Vorliegen aller<br />

Voraussetzungen.<br />

2. Maßnahmen bei Bestätigung der Bluetongue in einem Schlachthof<br />

- Alle Körper und Schlachtnebenerzeugnisse infizierter und kontaminierter<br />

Tiere sind unschädlich zu beseitigen.<br />

- Gebäude, Ausrüstungen und Transportmittel sind nach den Weisungen und unter der<br />

Aufsicht des Amtstierarztes zu reinigen und desinfizieren.<br />

- Die Wiederaufstallung von Schlachttieren darf frühestens 24 Stunden nach der<br />

Reinigung und Desinfektion erfolgen.<br />

- Epidemiologische Nachforschungen sind durch die Expertengruppe<br />

durchzuführen.<br />

3. Bei Seuchenausbruch zu verständigende Personen und<br />

Organisationen<br />

3.1 von den Gemeinden<br />

- Alle Besitzer der für die Seuche empfänglichen Tiere.<br />

3.2 von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

- Das lokale Krisenzentrum<br />

- Alle Tierärzte des betroffenen Bezirkes<br />

- Alle Bürgermeister des betroffenen Bezirkes<br />

- Alle im Verwaltungsbezirk tätigen Fleischuntersuchungsorgane<br />

- Alle Schlacht- Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe des betroffenen Bezirkes<br />

bzw. diejenigen Schlachthöfe außerhalb des politischen Bezirkes, in denen<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 12


üblicherweise Wiederkäuer aus dem betroffenen Gebiet zur Schlachtung bzw.<br />

Zerlegung und Verarbeitung gelangen<br />

- Die Bundespolizeidienststellen des betroffenen Bezirksverwaltungsgebietes<br />

- Die Bezirksbauernkammer<br />

- Die Bezirksstelle der Handelskammer<br />

- Das Bezirksjagdamt<br />

- Die Obmänner bzw. Geschäftsführer von Viehzuchtgenossenschaften und<br />

Zuchtverbänden<br />

- Viehhändler und Vieheinkäufer, Futtermittelhändler des betroffenen Bezirkes<br />

- Tätowierer, Viehschneider, Besamer, Klauenpfleger des betroffenen Bezirkes<br />

- Fleischereien, Gastwirtschaften, Selbstvermarkter des betroffenen Bezirkes<br />

3.3 vom lokalen Krisenzentrum<br />

- Das nationale Krisenzentrum<br />

- Die örtlich und sachlich zuständige Bundesanstalt für veterinärmedizinische<br />

Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit (AGES)<br />

- Das Referenzlabor AGES, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

- Die Veterinärabteilungen der Landesregierungen angrenzender<br />

Bundesländer<br />

- Alle Bezirkshauptmannschaften des Bundeslandes und<br />

angrenzende Bezirkshauptmannschaften benachbarter Bundesländer<br />

- Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft<br />

- Die jeweilige Tierkörperverwertungsanstalt<br />

3.4 vom nationalen Krisenzentrum<br />

- Europäische Kommission<br />

- Internationales Tierseuchenamt (OIE)<br />

- Veterinärbehörden aller Mitgliedstaaten<br />

- Veterinärbehörden angrenzender Drittstaaten<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 13


- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

- Alle österreichischen Grenztierärzte<br />

- Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten<br />

- Bundesministerium für Finanzen (Zoll)<br />

- Bundesministerium für Inneres<br />

- Bundeswirtschaftskammer<br />

- Landeshauptmänner der Bundesländer<br />

- Veterinärmedizinische Universität Wien<br />

- Österreichische Tierärztekammer<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 14


4. Entnahme und Versand von Untersuchungsmaterial zur<br />

Diagnose der Bluetongue<br />

4.1 Probennahme in Betrieben mit klinisch verdächtigen Wiederkäuern<br />

• Ist ein Betrieb auf Grund klinischer Krankheitsanzeichen Bluetongue-verdächtig, so<br />

werden zur Seuchenbestätigung von repräsentativen Gruppen von Wiederkäuern mit<br />

diesen Anzeichen Proben entnommen.<br />

• Bevorzugtes Probenmaterial sind Blutproben zum Nachweis von Bluetongue-Virus,<br />

seines Antigens oder Genoms. Es wird empfohlen, von ungefähr fünf bis sechs<br />

Schafen/Rindern Proben zu entnehmen.<br />

4.2 Anleitung zur Entnahme von Bluetongue - Untersuchungsmaterial<br />

1. PROBEN<br />

• Milzstück, Lymphknoten, gekühlt<br />

• EDTA- oder Heparinblut, gekühlt, aber nicht gefroren<br />

• Vollblut, Serum<br />

2. Die Proben einzeln, abgedichtet, mit saugendem Material, seuchensicher<br />

verpacken<br />

3. Ein vollständig ausgefülltes BEGLEITSCHREIBEN getrennt von den Proben<br />

beilegen<br />

• Name und Telefonnummer des ATA<br />

• Genaue Adresse des Tierbestandes<br />

• Angaben über Tierbestand und Symptome des verdächtigen Tieres<br />

4. den Einsendebehälter per Botendienst oder<br />

per Bahn: Bahn Express<br />

an die<br />

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.<br />

Vet. med. Untersuchungen Mödling<br />

Robert Koch Gasse 17<br />

A-2340 MÖDLING<br />

senden<br />

5. anschließend telefonische Benachrichtigung der<br />

Außenstelle Abt.9, Hochsicherheitslabor<br />

Dr. Silber<br />

Tel. 01 802 12 12 10<br />

Fax 01 802 12 12 11<br />

oder außerhalb der Dienstzeiten auch:<br />

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

A-2340 Mödling<br />

Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />

Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 15


Dabei sollten Angaben über Besitzer, Betriebsstandort, Nutzungsrichtung, Tierzahl<br />

(tot, krank, gesund) und Symptome der Erkrankung durchgegeben werden sowie<br />

die Transportart und der voraussichtliche Ankunftszeitpunkt an der Lieferadresse:<br />

6. Bis zur Klärung des Verdachtes muss eine dauernde Erreichbarkeit des<br />

zuständigen Amtstierarztes gegeben sein<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 16


IV.<br />

Maßnahmen im Seuchenbetrieb<br />

Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />

A. Maßnahmen vor amtlicher Seuchenfeststellung:<br />

1. Entgegennahme der Seuchenanzeige (Anhang B 1)<br />

2. Einholung des Abordnungsauftrages (Anhang B 2)<br />

- gegebenenfalls nachträglich einholen<br />

3. Überprüfung der Vollständigkeit des Diagnosesets<br />

4. Mitnahme<br />

4.1 des Diagnosesets: Blutentnahmeutensilien, Sektionsbesteck,<br />

Schutzkleidung, usw.<br />

4.2 schriftl. Behelfe wie Erhebungsprotokoll, Sperrbescheid,<br />

Einsendeformulare, Richtlinie für die Entnahme von Diagnosematerial usw.<br />

(Anhang B 3, B 4.1a, B 4.2, B 6.1, B 6.2a, B 6.2b)<br />

4.3 der Sperrtafeln (Anhang B 5.1, B 5.2)<br />

4.4 von Desinfektionshilfsmitteln: Desinfektionsmittel, Plastikwanne,<br />

Bürste usw.<br />

4.5 Behelfe zur diagnostischen Tötung: z.B. Schussapparat<br />

5. Aufsuchen des Seuchenbetriebs nach telefonischem Aviso<br />

5.1 Klinische Untersuchung des Bestandes<br />

5.2 Ausführliche Anamnese, klinische Symptome, Messung der inneren<br />

Körpertemperatur, Verendung von Tieren, insbesondere Jungtieren<br />

5.3 Probenentnahme: Blutproben, Organmaterial, Einsendeformular<br />

(Anhang B 6.1, B 6.2a, B 6.2b)<br />

6. Epidemiologische Erhebung<br />

6.1 Erhebungsprotokoll (Anhang B 3, B 3.2)<br />

6.2 Kontrolle des Bestandsverzeichnisses und sonstiger Belege<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 17


7. Aufklärung des Tierbesitzers mit Anweisung<br />

7.1 Merkblatt (Anhang B )<br />

7.2 Vorsichtsmaßnahmen: Desinfektion (Anhang B 9, B 13), Schutzkleidung,<br />

Absperren der Stallungen<br />

7.3 Regelmäßige Beobachtung der Tiere und Temperaturmessung<br />

7.4 Aufzeichnung und sofortige Meldung allfälliger Veränderungen (Geburten,<br />

Verendungen, etc.)<br />

8. Ausstellung des Sperrbescheides: Anhang B 4.1a<br />

9. Anbringung der Sperrtafeln: Anhang B 5.1<br />

10. Weitere Maßnahmen nach der vorläufigen Sperre<br />

10.1 Umgehende Verbringung des Probenmaterials an die<br />

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

2340 Mödling<br />

Tel.Nr.: 02236-46640-0<br />

Fax-Nr.: 02235-43060<br />

(Dienstwagen, Expressendung)<br />

sowie telefonisches Aviso der Probensendung an die BA<br />

(Tel.: 01/ 804 35 38, 804 35 39, 804 27 06;DW 40 oder 21)<br />

10.2 weitere Vorgangsweise je nach aktueller Situation:<br />

10.2.1 klinisch unauffällig, keine epidemiologischen Hinweise auf Bluetongue<br />

⇒ Befund der BA abwarten<br />

10.2.2 klinisch verdächtig<br />

⇒ Sofortige Sperre und Kontrolle der Kontaktbetriebe<br />

⇒ Veranlassung der Überwachung des Seuchenbetriebs durch<br />

die Polizei<br />

⇒ Unverzügliche Verständigung der vorgesetzten Dienststelle<br />

⇒ Vorbereitung für die Aktivierung des lokalen Krisenzentrums<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 18


B. Maßnahmen nach amtlicher Seuchenfeststellung<br />

11. Sperrbescheid (Anhang B 4.2)<br />

12. Sperrtafel (Anhang B 5.2)<br />

13. Exakte Erfassung des aktuellen Tierbestandes<br />

13.1 Gesamtanzahl, Anzahl der erkrankten und verendeten Tiere nach<br />

Gewichtsklassen und Nutzungskategorien<br />

13.2 Skizze der Stallungen (Boxen etc. mit Art und Anzahl der Tiere)<br />

13.3 Überprüfung der individuellen Kennzeichnung der Tiere<br />

14. Ausfüllen und Versenden des SR 1 Formulars (Anhang B10)<br />

15. Vorbereitung der Tötung (Keulung) und des seuchensicheren<br />

Abtransportes<br />

15.1 Verständigung des Bürgermeisters<br />

15.2 Verständigung und Terminvereinbarung mit dem Töteteam, der TKV und<br />

den Hilfspersonen (Feuerwehr, Gemeindearbeiter, ...)<br />

15.3 Organisation eines ausreichend großen Frontladers (plus Fahrer) zum<br />

Beladen des TKV-Wagens<br />

15.4 Töteanlage und sonstige Hilfsmittel (Probenröhrchen und -gefäße zur<br />

Proben- und Blutentnahme)<br />

15.5 Desinfektionsanweisung (Anhang B 9, B 13) und entsprechende<br />

Desinfektionsmittel einschließlich Entwesung<br />

16. Ausfertigung der Tötungsanordnung (Anhang B 11a) und Durchführung der<br />

Keulung nach:<br />

16.1 Schätzung der Tiere: - Verkehrswert<br />

(Anhang B 11b)<br />

16.2 Protokollierung der Schätzung<br />

16.3 Einrichtung und Absperrung des Töteplatzes<br />

(unzugänglich für Fremdpersonen)<br />

16.4 Instruktion des Töteteams<br />

16.5 Protokollierung der Boxen/Buchten sowie deren Kennzeichnung für die<br />

Durchführung der Probenentnahme zur epidemiologischen Abklärung<br />

dafür sind erforderlich:<br />

Blutproben (für serologische und virologische Untersuchung) aller Schafe<br />

(Rinder, Ziegen.<br />

Achtung: die Probenbezeichnung muss neben den Kennzeichen des<br />

jeweiligen Tieres die Zuordnung zum Standort der Tiere im Stall nach der<br />

angefertigten Skizze sicherstellen.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 19


17. Während der Keulung zu beachten bzw. sicherzustellen:<br />

17.1 Regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen der Tötezangen mittels<br />

Drahtbürsten<br />

17.2 Ausreichende Pausen und Versorgung des Tötepersonals<br />

17.3 Beachtung von Tierschutzaspekten (schonendes Treiben der Tiere,<br />

richtiger Zangenansatz, Kontrolle des TKV-Containers auf überlebende<br />

Tiere)<br />

17.4 Gewissenhafte Kontrolle des gesamten Stalles, ob alle Tiere gekeult<br />

wurden.<br />

18. Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen<br />

18.1 Tötebereich sowie alle verwendeten Gerätschaften (inkl. d. Frontladers<br />

sowie der TKV-Fahrzeuge u. Container)<br />

18.2 Personen (Entsorgung der verwendeten Schutzbekleidung, Hände- und<br />

Stiefelreinigung und -desinfektion)<br />

19. Veranlassung und Überwachung der Reinigungs- und<br />

Desinfektionsmaßnahmen<br />

19.1 Entwesung und Schädlingsbekämpfung<br />

19.2 Grobreinigung und Vordesinfektion<br />

19.3 Feinreinigung und Schlussdesinfektion<br />

Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte gemäß<br />

Desinfektionserlass (Anhang B 9)<br />

20. Abnahme der Schlussdesinfektion (Anhang B 13)<br />

21. Aufklärung des Tierbesitzers über die Richtlinien zur Wiederbelegung des<br />

Bestandes (Anhang B 15)<br />

22. Klinische und serologische Kontrollen der neueingestallten Tiere in den<br />

erforderlichen Zeitabständen mittels Sentinel-Tieren (Rinder)<br />

23. Aufhebung der Sperre (Anhang B 14.2)<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 20


V. Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen<br />

Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!<br />

Das lokale Krisenzentrum legt Schutz- und Überwachungszonen<br />

unter Zuhilfenahme von Landkarten bzw. GIS (geografisches Informationssystem)<br />

fest und ordnet nach Rücksprache mit dem nationalen Krisenzentrum die Ausdehnung und<br />

die Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen gem. TSG an.<br />

1. Maßnahmen in Betrieben der Schutz- und Überwachungszonen<br />

- Amtstierärzte erheben die vorliegenden Daten aus der AMA-Rinderdatenbank sowie<br />

der letzten Viehzählung über alle Betriebe mit Wiederkäuerhaltung in den Zonen.<br />

- Schnellstmöglich sind alle Wiederkäuer haltenden Betriebe im Umkreis von 20 km<br />

innerhalb der Schutzzone um den befallenen Betrieb von Amtstierärzten zu besichtigen<br />

und die genaue Anzahl der derzeit gehaltenen Tiere sowie deren Kennzeichnung und<br />

Alter in Evidenz zu halten (wöchentliche Berichterstattung an das lokale<br />

Krisenzentrum).<br />

- In den gesamten Schutz- und Überwachungszonen werden<br />

Seuchenüberwachungsprogramme durchgeführt, welche auf der Kontrolle von<br />

Sentinelrindern und der Überwachung der Vektorenpopulation beruhen.<br />

2. Maßnahmen in Schlachtbetrieben innerhalb der Schutz- und<br />

Überwachungszonen<br />

- laufende Überwachung der Schlachtbetriebe durch Amtstierärzte und<br />

wöchentliche Berichterstattung<br />

- Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Ausrüstungsgegenständen<br />

Bestätigung durch Fleischuntersuchungstierärzte oder Amtstierärzte<br />

3. Genehmigungen, über deren Ausstellung durch Amtstierärzte in<br />

wöchentlichen Abständen an das lokale Krisenzentrum zu berichten ist<br />

- Beförderung von Wiederkäuern innerhalb der Überwachungszone<br />

- Verlassen der Schutzzone von Fahrzeugen zur Beförderung von Nutztieren oder<br />

Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 21


4. Überwachung durch Amtstierärzte<br />

- Beförderungsverbot von Wiederkäuern<br />

- Die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwendung von Insektiziden<br />

- Verkehr mit Fahrzeugen zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die<br />

Träger von Ansteckungsstoffen sein können einschließlich deren Reinigung und<br />

Desinfektion (wöchentliche Berichterstattung an das lokale Krisenzentrum)<br />

- Entgegennahme der Meldungen von verendeten oder erkrankten Wiederkäuern und<br />

Veranlassung der erforderlichen Untersuchungen (wöchentliche Berichterstattung an<br />

das lokale Krisenzentrum)<br />

- Kennzeichnung von zu schlachtenden Tieren durch Ohrmarken<br />

- Schlachtbetriebe<br />

VI.<br />

EPIDEMIOLOGISCHE RÜCKVERFOLGUNG<br />

(Anhang B 3)<br />

Die nachfolgenden Indikationen sind als Unterstützung und Empfehlung für die<br />

Entscheidungsfindung durch den Amtstierarzt konzipiert. Die Empfehlungen für<br />

die Untersuchungszahlen sind in diesem Zusammenhang als Mindestnormen zu<br />

verstehen, die nicht unterschritten werden sollten.<br />

Von Bedeutung für die epidemiologische Beurteilung sind insbesondere<br />

- die Seuchensituation in der Region<br />

- der mögliche oder bekannte Zeitpunkt der Infektion<br />

- die Betriebsstruktur des betroffenen Bestandes bzw. des Ausgangsherdes<br />

- die Bewertung der Verbringungsform (Einbeziehung von Händlern!)<br />

- das Vorkommen und die Verbreitung von Vektoren<br />

Weiterhin müssen die für den Krankheitsverlauf der Bluetongue wichtigen Parameter<br />

Virulenz des Erregers, Alter der Tiere und Populationsdichte Gegenstand der<br />

epidemiologischen Beurteilung sein.<br />

1. Verdacht auf Grund klinischer Symptome<br />

akute Verlaufsform: hohe Morbiditätsrate, Erhöhung der inneren Körpertemperatur,<br />

Rötung und Ödembildung der Mundschleimhäute, Ulzera und Erosionen an den<br />

Schleimhäuten<br />

milde Verlaufsform: vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 22


der Tiere, Entwicklung virusneutralisierender Antikörper innerhalb weniger Tage.<br />

Verdächtige Wiederkäuer müssen auf Virus und Antikörper untersucht werden.<br />

Wenn diese Untersuchungen zu keinem aussagefähigen Ergebnis führen, sind sie<br />

an klinisch unverdächtigen Kontakt- und anderen Risikotieren (insbesondere<br />

verendete sowie mit anderen Symptomen erkrankte Tiere) vorrangig in der<br />

Umgebung der möglichen Bluetongue-Eintrittstelle in den Bestand mit<br />

virologischen und ggf. ergänzend mit molekular-biologischen Verfahren<br />

fortzuführen. Der Probenumfang soll 25-30 Tiere umfassen.<br />

2. Epidemiologische Hinweise auf mögliche Verschleppung des Bluetongue-<br />

Virus in einen Bestand<br />

Bei den Schafen, Ziegen bzw. Rindern wurden bis dato keine klinischen Erscheinungen<br />

beobachtet und die Art des Verdachtes erfordert nicht die umgehende Tötung des<br />

Bestandes.<br />

Hinweis: je weniger Erkenntnisse über die Seucheneinschleppung vorliegen, umso mehr<br />

Untersuchungen sind durchzuführen. Das kann bis zu Gesamtbestandsuntersuchungen<br />

führen.<br />

2.1 Das den Verdacht auslösende Ereignis liegt weniger als 4 Wochen<br />

zurück:<br />

2.1.1 Gefährdung definierter Gruppen durch ein konkretes Ereignis<br />

(Freilandhaltung, Vorkommen des Vektors, regenreicher und heißer Sommer)<br />

Gesamte verdächtige Gruppe und die unmittelbaren Kontakttiere sowie<br />

zielorientiert ca. 10% des Restbestandes (Empfehlung max. 60 Tiere<br />

pro Stalleinheit) primär auf Virus und Antigen untersuchen.<br />

Diagnostische Tötung ausgewählter, in der Regel kranker Tiere.<br />

Eine parallele serologische Untersuchung mit Titerbestimmung und<br />

eine serologische Nachuntersuchung unmittelbar vor Aufhebung der<br />

Bestandssperre sind erforderlich.<br />

2.1.2 Allgemeine Gefährdung durch nicht definierbare Kontakte<br />

Klinische Kontrolle einschließlich Körpertemperaturmessung im<br />

wöchentlichen oder kürzeren Abstand und sofortige labordiagnostische<br />

Untersuchung auf Virus, gegebenenfalls virusspezifische Antigene von<br />

auffälligen Tieren.<br />

serologische Untersuchungen vor Aufhebung wie 2.1.1.<br />

2.2 Das Ereignis liegt länger als 4 Wochen zurück:<br />

Klinische Bestandskontrolle im wöchentlichen Abstand und<br />

zielorientierte virologische und serologische Untersuchung von -<br />

bestandsabhängig - ca. 50 bis 100 Tieren, jeweils zur Hälfte aus der<br />

verdächtigen Gruppe und bestandseigenen Kontakttieren.<br />

Die zielorientierte Untersuchung soll sich auch an Störungen im<br />

Reproduktionsprozess, Fieber und anderen klinischen Symptomen orientieren<br />

sowie diagnostische Tötungen einbeziehen.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 23


Nachuntersuchung in Großbeständen vor Aufhebung der<br />

Bestandssperre.<br />

3. Bei Seuchenausbrüchen in einer Entfernung bis ca. 1000 m<br />

Hinweis: Das Risiko der Gefährdung der Umgebung ist umso höher, je länger die<br />

Infektion im Ausbruchsherd unerkannt vorlag. Als außerordentlich stark gefährdet<br />

muss die Umgebung bis ca. 300 m um den Seuchenherd angesehen werden.<br />

a. sofortige virologische und serologische Untersuchung aller Schafe<br />

sowie von 10% der Ziegen und Rinder (Empfehlung 40 - 100<br />

Tiere).<br />

b. weitere serologische Kontrolle im Rahmen der<br />

Aufhebungsuntersuchung.<br />

4. Bei der Tötung infizierter oder ansteckungsverdächtiger Bestände ist eine<br />

virologische und serologische Untersuchung so durchzuführen, dass eine<br />

aussagefähige epidemiologische Wertung des Infektionsgeschehens im Bestand<br />

(Dauer der Infektion und Verbreitung) möglich ist.<br />

Als Empfehlung gilt die Untersuchung von 20% der Tiere je Stalleinheit.<br />

Hinweis: Bei einem Erstausbruch in einem Gebiet, das einem anderen<br />

Seuchengeschehen nicht direkt zugeordnet werden kann, sollten<br />

- Bestände bis 100 Tiere komplett,<br />

- in Zucht- und Mastbeständen alle Zuchttiere vollständig<br />

untersucht werden.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 24


VII.<br />

AUSRÜSTUNG UND GEGENSTÄNDE<br />

I. Lokales und vorübergehendes Krisenzentrum<br />

1. Kommunikationsausrüstung<br />

- Telefon (zusätzlich ständige Leitung für Kommunikation mit nationalem<br />

Krisenzentrum und Mobiltelefone für die Verantwortlichen vor Ort, um<br />

eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten)<br />

- Fax, Fotokopiergerät<br />

- Computergestütztes Aufzeichnungssystem (Formulare, Landkarten, Listen von<br />

Personen und Organisationen, mit denen im Falle eines Tierseuchenausbruches<br />

Kontakt aufgenommen werden muss)<br />

2. Ausrüstung zur Seuchenerhebung - Seuchenkoffer<br />

- Schutzkleidung:<br />

Einweg-Overall, Einweg-Stiefel, Einweg-Handschuhe, Schutzbrille, Staubmaske,<br />

Gehörschutz<br />

- Instrumente:<br />

Pinzette anatomisch, Schere spitz gebogen, Messer, Wetzstahl, Einmalskalpelle,<br />

Fieberthermometer, Nasenbremse - Rind.<br />

- Blutentnahmeutensilien:<br />

Einweg-Spritzen 2 ml, Einweg-Spritzen 10 ml, Einweg-Spritzen 60 ml,<br />

Kanülen 0,9 x 40, Kanülen 1,65 x 25, Kanülen 2,1 x 60, Kanülen 2,1 x 80,<br />

Probenröhrchen 10 ml EDTA, Probenröhrchen 10 ml Serum.<br />

- Medikamente für Anästhesie und Euthanasie:<br />

Xylasol 20 ml, T 61 50 ml.<br />

- Desinfektionsutensilien:<br />

Formalin, NaOH-Flocken, Iosan,<br />

Sprühflasche, Gartenspritze (Schlauchaufsatz).<br />

- Einsendegefäße und Verpackungsmaterial:<br />

Plastikflaschen mit Schraubverschluss 0,5 Liter,<br />

Plastikflaschen mit Schraubverschluss 0,25 Liter,<br />

Plastiksäcke groß, Plastiksäcke klein, Drahtverschlüsse.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 25


- Sperrtafeln:<br />

Gesperrt wegen Bluetongue, Gesperrt wegen Bluetongue-Verdacht.<br />

- Sonstiges:<br />

Ohrmarkenzange und Ohrmarken, Viehzeichenstifte, Plombenzange,<br />

Plombendraht, und Plomben.<br />

Der Seuchenkoffer eignet sich auch als Behältnis für die Reinigung und Desinfektion.<br />

3. Tötungsausrüstung<br />

- Schussapparate<br />

- Betäubungszangen für Rind und kleine Wiederkäuer<br />

- Transformatoren<br />

- Kabelrollen<br />

- Werkzeugkasten, Stahlbürsten, Schwämme und Kübel.<br />

4. Reinigungs- und Desinfektionsausrüstung des Bundesheeres<br />

Ausrüstung zur Reinigung und Desinfektion werden vom Bundesheer zur<br />

Seuchenbekämpfung eingesetzt.<br />

Ansprechpartner für Österreich:<br />

Brig. Dr. Robert Hofmann<br />

Bundesministerium für Landesverteidigung<br />

Führungsgrundgebiet 8 / Ref. IV - Gesundheitswesen<br />

Amtsgebäude General Körner Kaserne<br />

Hütteldorferstr. 126<br />

A-1140 Wien<br />

Tel.: 01 5200 - 24800<br />

Fax.: 01 5200 - 17116<br />

Oberst Dr. Kreiner<br />

Bundesministerium für Landesverteidigung<br />

Führungsgrundgebiet 8 / Ref. IV - Gesundheitswesen<br />

Amtsgebäude General Körner Kaserne<br />

Hütteldorferstr. 126<br />

A-1140 Wien<br />

Tel.: 01 5200 – 24840 (24841, 24842)<br />

Fax.: 01 5200 - 17116<br />

E-mail: dr.kreiner@aon.at<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 26


AD Major Erwin Richter<br />

ABC-Abwehrschule<br />

Leobendorferstrasse 50<br />

A-2100 Korneuburg<br />

Tel.: 02226 72783 3100<br />

Fax: 02226 72783 1721<br />

E-mail: richterwim@hotmail.com<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 27


Das Bundesheer ist zur Seuchenbekämpfung wie folgt ausgestattet:<br />

- Schutzbekleidung<br />

- Stromversorgung:<br />

Beleuchtung (transportabler Maschinensatz, Kabeltrommel,<br />

Leuchtstoffhandleuchten, Arbeitsscheinwerfer)<br />

- Wasserführende Anlage:<br />

Tankanlage 2.500 l, Pumpenanlage, Tragkraftspritze, Zumischanlage,<br />

Durchlauferhitzer<br />

- Personendusche<br />

- Streu- und Sprüheinrichtung<br />

- Dampfstrahlsatz<br />

- Zubehör:<br />

Spaten, Schaufeln, Kübel, Werkzeugsatz, Hinweisschilder, Kabeltrommel,<br />

Hochdruckspritze 10 l, Industriestaubsauger<br />

II.<br />

Nationales Krisenzentrum<br />

1. Kommunikationseinrichtungen:<br />

e-mail, Internet-, X-400- und ISDN- Anschluss, Telefon, Telefax, Räumlichkeiten<br />

für die Information der Medien<br />

2. Landkarten der neun österreichischen Bundesländer, um die Kontrollmaßnahmen<br />

zu leiten und zu verfolgen<br />

3. Listen aller nationaler und internationaler Organisationen, die im Falle des<br />

Ausbruchs von Bluetongue betroffen sein können und kontaktiert<br />

werden müssen<br />

4. Listen von Amtstierärzten und praktischen Tierärzten - einschließlich deren<br />

praktische Erfahrung und Ausbildung in der Tierseuchenbekämpfung sowie deren<br />

Sprachkenntnisse - die im Fall eines Seuchenausbruchs beim lokalen<br />

Krisenzentrum oder in Expertengruppen einberufen werden können.<br />

III.<br />

Expertengruppen<br />

1. Probenentnahmeausrüstung: siehe Punkt I.2.<br />

2. Kommunikationsausrüstung: siehe Punkt I.1.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 28


VIII. Information und Datenerhebung<br />

1. Information und Datenerhebung (siehe auch Abb. 2)<br />

1.1. Die vom Amtstierarzt des lokalen Krisenzentrums am Seuchenbetrieb erhobenen<br />

Befunde und<br />

1.2. die Befunde der Untersuchungen in den festgestellten Kontaktbetrieben und<br />

1.3. die Befunde der Untersuchungen der Betriebe in der Schutzzone und<br />

1.4. die Befunde der Untersuchungen der Betriebe innerhalb der<br />

Überwachungszone werden zusammen mit<br />

1.5. den vorliegenden und aktuellsten wissenschaftlichen Grundlagen über die<br />

betroffene Tierseuche und<br />

1.6. den bisherigen epidemiologischen Erfahrungen in der Bekämpfung dieser Krankheit<br />

1.7. vom lokalen Krisenzentrum gesammelt und der<br />

1.8. Expertengruppe zur Verfügung gestellt. Diese erarbeitet anhand der<br />

vorliegenden Informationen und Daten einen<br />

1.9. ausführlichen Bericht und darauf aufbauende konkrete<br />

1.10. Empfehlungen für das lokale und nationale Krisenzentrum aus.<br />

2. Weiterleitung<br />

2.1. Der Bericht und die Empfehlungen werden an das lokale Krisenzentrum zur<br />

Umsetzung und Einbindung in die getroffenen Maßnahmen weitergeleitet.<br />

Nach Überarbeitung durch das lokale Krisenzentrum gelangt der Bericht an das<br />

2.2. nationale Krisenzentrum. Von dort wird er im Falle einer weiteren Verbreitung der<br />

Tierseuche zusammen mit den Berichten der anderen betroffenen lokalen<br />

Seuchenkontrollzentren als Gesamtbericht an die<br />

2.3 zuständigen Stellen der Europäischen Union und der anderen<br />

Mitgliedstaaten weitergeleitet.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 29


Abbildung 2<br />

1. INFORMATION und DATENERHEBUNG<br />

2. WEITERLEITUNG an<br />

1.1.<br />

BEFUNDE<br />

SEUCHENGEHÖFT<br />

1.2.<br />

BEFUNDE<br />

KONTAKTBETR<br />

1.3.<br />

BEFUNDE<br />

SCHUTZZONE<br />

1.4.<br />

BEFUNDE<br />

ÜBERWA-ZONE<br />

2.3.<br />

EUROPÄISCHE UNION<br />

MITGLIEDSSTAATEN<br />

1.5.<br />

WISSENSCHAFTL.<br />

GRUNDLAGEN<br />

1.7.<br />

SAMMELN<br />

durch/für<br />

1.6.<br />

EPIDEMIOLOGISCHE<br />

ERFAHRUNGEN<br />

1.8.<br />

EXPERTENGRUPPE<br />

2.2.<br />

NATIONALES<br />

KRISENZENTRUM<br />

1.9.<br />

BERICHT<br />

2.1.<br />

LOKALES<br />

KRISENZENTRUM<br />

1.10.<br />

EMPFEHLUNG


IX.<br />

ÖFFENTLICHKEITSARBEIT<br />

1. Vorbereitung von Presseerklärungen und Verlautbarungen für die<br />

Bevölkerung<br />

Information der Konsumenten, Landwirte, Händler, Schlachthöfe (Anhang B 8)<br />

Appell an Verständnis und Bitte um Unterstützung<br />

2. Einrichtung einer telefonischen „hot line“ für die Bevölkerung<br />

3. Organisation von Versammlungen im Bereich der Landwirtschaft in<br />

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft<br />

sowie mit den lokalen Krisenzentren<br />

4. Schulung und Weiterbildung im Veterinärbereich: fachliche<br />

Fortbildungsveranstaltungen vom nationalen und von den lokalen<br />

Krisenzentren sowie von den Expertengruppen sowie jährlich<br />

durchzuführende praktische Übungen.<br />

Folgender Text könnte den Medien zugeleitet und durch aktuelle Daten ergänzt werden:<br />

1. Sachverhalt:<br />

PRESSEMITTEILUNG<br />

Am ....... wurde in einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde ........, politischer<br />

Bezirk ........, das Vorliegen von Bluetongue amtlich festgestellt.<br />

2. Allgemeine Informationen:<br />

Die Bluetongue ist eine hauptsächlich akut verlaufende, saisongebundene, seuchenhaft<br />

auftretende Erkrankung der Schafe und Rinder, die von Stechmücken übertragen wird und<br />

nicht auf den Menschen übertragbar ist. Die klinischen Symptome sind Fieber und Rötung<br />

bzw. Schwellung der Kopfschleimhäute. Der Erreger, ein Virus, ist sehr widerstandsfähig.<br />

Im wesentlichen können zwei Krankheitsverläufe auftreten:<br />

eine schnell und heftig verlaufende (akute) und eine mild verlaufende (inapparente) Form:<br />

a) bei der akuten Verlaufsform zeigen die Tiere meist Fieber, Störungen des<br />

Allgemeinbefindens, Rötung und Schwellung der Kopfschleimhäute, Geschwürbildung an<br />

den Schleimhäuten. Die Seuche wird durch den Saugakt infizierter Stechmücken<br />

verbreitet und nicht durch direkten Kontakt der Schafe und Rinder.<br />

b) Bei der milden Verlaufsform steht häufig eine vorübergehende Verschlechterung des<br />

Gesundheitsstatus der Tiere im Vordergrund.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 29


Die Bluetongue wird ausschließlich durch infizierte Stechmücken übertragen. Eine Haltung<br />

der empfänglichen Tiere während der Flugzeit dieser Insekten in Ställen ist erforderlich.<br />

In Zeiten drohender Seuchengefahr ist es daher besonders wichtig alles zu tun, um zu<br />

verhindern, dass empfängliche Tiere (Schafe, Ziegen, Rinder) in Kontakt mit den<br />

Stechmücken kommen. Dies bedeutet vor allem:<br />

• Insekten sind konsequent zu bekämpfen<br />

• Der geringste Verdacht auf das Vorliegen Bluetongue ist unverzüglich dem zuständigen<br />

Amtstierarzt zu melden. Nur so können schnellstmöglich alle Maßnahmen ergriffen<br />

werden, die eine Verbreitung der Seuche verhindern.<br />

3. Angeordnete Sperrmaßnahmen:<br />

Zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Bluetongue wurden folgende<br />

Sperrmaßnahmen angeordnet:<br />

Die Gemeinden ....... wurden zur Schutzzone und die Gemeinden ....... zur<br />

Überwachungszone erklärt und gesperrt.<br />

In diesen Sperrzonen ist insbesondere folgendes zu beachten:<br />

- Verbot des Verbringens von Nutztieren. Alle Nutztiere sind am Ort der Aufstallung<br />

zu belassen.<br />

- Erkrankungs- oder Verendungsfälle von Schafen, Ziegen und Rindern sind<br />

unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt) zu melden.<br />

4. Seuchentelefon:<br />

Nähere Information über das Seuchengeschehen sowie über die angeordneten<br />

Maßnahmen erhalten Sie über Telefon Nr. ........<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 30


Anlage B<br />

Teil II<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

zur Bekämpfung der<br />

Bluetongue


Gesetzliche Grundlagen<br />

Tierseuchengesetz<br />

Anzeige des Seuchenverdachtes:<br />

Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorsichten, Anzeigeprämien<br />

§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben<br />

a) der zugezogene Tierarzt,<br />

b) der Tierhalter,<br />

c) die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,<br />

d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine<br />

anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,<br />

unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der<br />

vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der<br />

nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />

(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der<br />

Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt,<br />

sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.<br />

(3) Aufgehoben.<br />

(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche<br />

und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.<br />

(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen<br />

Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.<br />

Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den<br />

Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.<br />

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die<br />

Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen,<br />

(Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993, idF: BGBl. Nr. 58/1995<br />

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:<br />

§ 1. Die Blauzungenkrankheit, die Stomatitis vesicularis, das Rifttalfieber, die Lumpy Skin Disease, die<br />

Ziegenpocken, alle Formen der Pferdeencephalomyelitis, die infektiöse Anämie, die Pest der kleinen<br />

Wiederkäuer und die Brucellose der Schweine sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.<br />

§ 2. Bei Auftreten der im § 1 genannten Tierseuchen sind § 2c, § 5 Abs. 1 und § 17 TSG anzuwenden.<br />

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 1


Diagnose:<br />

a) Bundesgesetz über die veterinärmedizinische Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981. i.d.F.<br />

BGBl. I Nr. 70/200<br />

§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und<br />

sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und<br />

Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft<br />

sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten,<br />

Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem<br />

Aufgabenbereich gehört insbesondere auch<br />

1. die Erstellung von Gutachten;<br />

2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;<br />

3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;<br />

4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;<br />

5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;<br />

6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von<br />

Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;<br />

7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.<br />

(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der<br />

Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der<br />

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der<br />

Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung<br />

und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf<br />

durchgeführt werden.“<br />

(3)Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung den sachlichen und<br />

örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze<br />

der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen<br />

b) Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit<br />

eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), BGBl. I Nr. 63/2002<br />

Erstes Hauptstück<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Ziel des Gesetzes<br />

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen<br />

und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung<br />

und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni<br />

2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur<br />

bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.<br />

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des<br />

Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips<br />

anzustreben.<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:<br />

1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere<br />

dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 2


2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung,<br />

Risikomanagement und Risikokommunikation;<br />

3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,<br />

Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;<br />

4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer<br />

Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und<br />

anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;<br />

5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und<br />

Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung<br />

zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen<br />

und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der<br />

Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.<br />

Gesundheitsschutz<br />

§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der<br />

Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht<br />

wäre.<br />

(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.<br />

(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende<br />

Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu<br />

berücksichtigen.<br />

Vorsorgeprinzip<br />

§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen<br />

Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können<br />

vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen<br />

werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung vorliegen.<br />

(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den<br />

Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus<br />

unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen<br />

Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer<br />

angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und<br />

der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung<br />

notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.<br />

Schutz der Verbraucherinteressen<br />

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und<br />

2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung,<br />

Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.<br />

Zweites Hauptstück<br />

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur<br />

Erster Abschnitt<br />

Kompetenzen<br />

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für<br />

Ernährungssicherheit:<br />

1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />

Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das<br />

Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />

2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />

Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />

erfolgen hätte;<br />

3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />

erfolgen hätte;<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 3


4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für<br />

Landwirtschaft zu erfolgen hätte;<br />

5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für<br />

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />

6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und<br />

das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />

7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und<br />

das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;<br />

8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die<br />

Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu<br />

erfolgen hätte.<br />

(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 1<br />

Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei<br />

dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.<br />

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.<br />

(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Landund<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale<br />

Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu<br />

betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des<br />

Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.<br />

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten<br />

hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich<br />

befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde<br />

auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der<br />

Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Errichtung der Agentur<br />

Grundsätze der Agentur<br />

§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische<br />

Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des<br />

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906,<br />

mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in<br />

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur<br />

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem<br />

Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.<br />

Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der<br />

Agentur aufzunehmen.<br />

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten<br />

durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der<br />

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine<br />

Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der<br />

Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr.<br />

58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale<br />

Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.<br />

(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder<br />

zu verbleiben.<br />

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />

Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 4


Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur<br />

Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender<br />

Weise zu erfolgen.<br />

(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des<br />

Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor<br />

Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie vom<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.<br />

(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des<br />

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem<br />

Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.<br />

(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben<br />

notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von<br />

Beteiligungen.<br />

Aufgaben der Agentur<br />

§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und<br />

einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.<br />

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der<br />

Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:<br />

1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung<br />

übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer und nicht<br />

übertragbarer Infektionskrankheiten;<br />

2. Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die<br />

epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;<br />

3. Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen),<br />

insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch-chemische<br />

Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und<br />

epidemiologischen Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und<br />

Eradikationsempfehlungen;<br />

4. 1Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische<br />

Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation,<br />

Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;<br />

5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;<br />

6. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar<br />

anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;<br />

7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die<br />

veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl.<br />

Nr. 290/1988;<br />

8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im<br />

Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;<br />

9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des<br />

Futtermittelgesetzes 1999;<br />

10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und<br />

Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;<br />

11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes<br />

1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;<br />

12 Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.<br />

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:<br />

1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung und Erstattung<br />

von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;<br />

2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und<br />

Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung im<br />

Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;<br />

3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,<br />

Maschinen, Geräten und Materialien;<br />

4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 5


5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die<br />

Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;<br />

6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen,<br />

Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;<br />

7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;<br />

8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.<br />

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur<br />

Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der<br />

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.<br />

(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für<br />

soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:<br />

1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen<br />

oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen,<br />

unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;<br />

2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den<br />

Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;<br />

3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;<br />

4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.<br />

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben<br />

gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt<br />

einschlägige Leistungen erbringen.<br />

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung<br />

§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu<br />

beachten:<br />

1. Objektivität und Unparteilichkeit;<br />

2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen<br />

Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;<br />

3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.<br />

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle<br />

ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des §<br />

46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des<br />

Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen.<br />

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten,<br />

wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.<br />

Organe der Agentur<br />

§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der<br />

Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode<br />

beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist<br />

dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die<br />

Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des<br />

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der<br />

Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und<br />

Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.<br />

(2) In Bezug auf Angelegenheiten<br />

1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7<br />

wahrzunehmenden Aufgaben, oder<br />

2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und<br />

7 wahrzunehmenden Aufgaben, sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />

Generationen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 6


entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes<br />

Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Geschäftsführung,<br />

insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall<br />

erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes,<br />

allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu<br />

erteilen und zu begründen.<br />

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen<br />

1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,<br />

2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu<br />

bestellen sind,<br />

3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und<br />

4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der<br />

Dienstnehmer zu entsenden sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils<br />

bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.<br />

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder<br />

wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch<br />

Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der<br />

Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.<br />

(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der<br />

Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie<br />

Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die<br />

Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und<br />

Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen,<br />

enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des<br />

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern<br />

Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.<br />

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie<br />

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche<br />

Beiräte eingerichtet.<br />

(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in<br />

Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975<br />

eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.<br />

(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in<br />

Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und<br />

heranzuziehen.<br />

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist<br />

der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.<br />

(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des<br />

Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und<br />

heranzuziehen.<br />

(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen kann der<br />

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.<br />

(7) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch<br />

Verordnung weitere Beiräte einrichten.<br />

(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des<br />

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden<br />

Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 7


Bundesmittel<br />

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der<br />

in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,<br />

1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,<br />

2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro jährlich,<br />

3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,<br />

4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und<br />

5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.<br />

(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein Zwölftel<br />

der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.<br />

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt 14,5345 Millionen Euro, in<br />

die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai 2002 einzubringen. Der<br />

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach<br />

Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis 31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von<br />

bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.<br />

(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender<br />

Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten<br />

Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro sowie<br />

für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten, zu leisten.<br />

(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen<br />

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung weiterer<br />

Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung<br />

vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und<br />

wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich<br />

ist.<br />

(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen.<br />

Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für<br />

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat<br />

erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.<br />

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für soziale<br />

Sicherheit und Generationen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft zu tragen.<br />

Personalregelungen für Bundesbedienstete<br />

§ 13. (1)<br />

1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am 31. Mai<br />

2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie<br />

oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des<br />

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle)<br />

versetzt, und<br />

2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der<br />

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für<br />

Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der<br />

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für<br />

veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische<br />

Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der<br />

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen<br />

bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg<br />

angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und<br />

Generationen (Dienststelle) versetzt, und sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden<br />

Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden<br />

Dienstleistung zugewiesen werden.<br />

(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 8


§ 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung<br />

zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung<br />

zugewiesen werden.<br />

(3) Bundesbeamte<br />

1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder<br />

2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, können binnen eines<br />

Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des Bundesministeriums<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur<br />

zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des<br />

Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.<br />

(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gemäß<br />

§ 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und<br />

1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2<br />

Z 11 fallen oder<br />

2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrichten, können bis längstens 1. Jänner 2003 in die<br />

Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

(Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie<br />

nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.<br />

(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche<br />

Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft<br />

angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.<br />

(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des<br />

Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind mit 1. Juni<br />

2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.<br />

(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai 2002<br />

einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der<br />

Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber<br />

diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des<br />

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />

(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich<br />

gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden<br />

Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der<br />

Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für<br />

sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes<br />

1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />

(9) Vertragsbedienstete<br />

1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder<br />

2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, können binnen eines<br />

Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung<br />

zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der<br />

Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen<br />

fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des<br />

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.<br />

(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche<br />

Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft<br />

angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.<br />

(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und<br />

Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für<br />

alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.<br />

(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten<br />

Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die<br />

Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird<br />

durch die Gründung der Agentur nicht berührt.<br />

(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs.<br />

7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich<br />

am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 9


Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis<br />

vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.<br />

(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den<br />

in den Abs. 1 bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit<br />

zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Abs. 1 Z 1, des Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 an die Weisungen<br />

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Falle des Abs. 1 Z 2<br />

an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.<br />

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis<br />

§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben,<br />

wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem<br />

Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von<br />

dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer<br />

gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene<br />

bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte<br />

Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.<br />

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes<br />

gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu<br />

refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten<br />

Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.<br />

(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten<br />

Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum<br />

Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur<br />

um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.<br />

(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,<br />

BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 nicht mehr<br />

zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu<br />

eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum<br />

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des<br />

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein<br />

Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf<br />

Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangen Dienstverhältnis<br />

verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.<br />

Ersatz für Gehaltsaufwendungen<br />

§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat<br />

die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund<br />

monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der<br />

Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der<br />

besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages<br />

der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des<br />

Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur<br />

geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu<br />

überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.<br />

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle<br />

Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.<br />

Dienst- und Naturalwohnungen<br />

§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung<br />

einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse<br />

an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956,<br />

BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des<br />

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am<br />

31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten<br />

Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai<br />

2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für<br />

soziale Sicherheit und Generationen wahr.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 10


Vermögensübertragung<br />

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2<br />

genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die<br />

Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.<br />

(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende<br />

und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge,<br />

Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412<br />

Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni<br />

2002 in das Eigentum der Agentur über.<br />

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die<br />

bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine<br />

Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und<br />

Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der<br />

Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§<br />

224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als<br />

Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die<br />

nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden<br />

Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz<br />

ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen<br />

Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang<br />

die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März<br />

1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der<br />

Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß<br />

anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der<br />

Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die<br />

Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum<br />

Firmenbuch einzureichen.<br />

Drittes Hauptstück<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen<br />

§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des<br />

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:<br />

1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,<br />

2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,<br />

3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt,<br />

Linz und Salzburg.<br />

(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des<br />

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:<br />

1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen<br />

Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,<br />

2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,<br />

3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und<br />

Biodiversität.<br />

(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des<br />

Lebensmittelgesetzes 1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen<br />

Untersuchungsanstalten, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und<br />

die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die Agentur<br />

Anwendung.<br />

(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die<br />

zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die<br />

Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2<br />

angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist<br />

auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen.<br />

(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten<br />

Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen.<br />

Ab 1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 11


Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf<br />

ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.<br />

(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,<br />

insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden. Ab dem<br />

Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden<br />

Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums für<br />

Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4. Das weitere<br />

Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes<br />

bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane durch die für die<br />

Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen eingerichteten Fachausschüsse zu<br />

entsenden.<br />

(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für<br />

soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der<br />

Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu<br />

bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung<br />

gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für<br />

Ernährungssicherheit zu betrauen.<br />

(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des 2.<br />

Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.<br />

(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die<br />

Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind<br />

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben<br />

erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch<br />

Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von<br />

Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.<br />

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.<br />

(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des<br />

Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.<br />

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr.<br />

20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.<br />

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.<br />

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf<br />

deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.<br />

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die<br />

Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.<br />

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.<br />

Nr. 22/1974, zu.<br />

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit<br />

folgenden Maßgaben:<br />

1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;<br />

2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich<br />

des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.<br />

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes –<br />

B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.<br />

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher<br />

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der<br />

Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 12


(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des<br />

Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.<br />

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die<br />

Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.<br />

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind<br />

Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in einem<br />

gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss<br />

der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.<br />

(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder<br />

dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45<br />

Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7)<br />

abhängt.<br />

Vollzugsklausel<br />

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen,<br />

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5<br />

zweiter Satz und Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />

Finanzen.<br />

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3 und<br />

6, 13 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und<br />

Generationen betraut.<br />

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />

soziale Sicherheit und Generationen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5<br />

und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10,<br />

13 Abs. 11, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz –, 13 Abs. 13, 14 Abs. 1<br />

zweiter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für<br />

soziale Sicherheit und Generationen betraut.<br />

(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.<br />

Tierseuchengesetz<br />

Sperre des Bestandes<br />

Vorläufige Vorkehrungen des Bürgermeisters<br />

§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich<br />

der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist<br />

mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:<br />

a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;<br />

b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;<br />

c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;<br />

d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;<br />

e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder<br />

von der Weidefläche zu verbringen;<br />

f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;<br />

g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne<br />

Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchführen;<br />

h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. e erfassten Tierbestandes nach Art und Zahl.<br />

(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:<br />

a) das Verbot, das Gehöft zu verlassen;<br />

b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;<br />

c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 13


(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen,<br />

dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für<br />

a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare<br />

Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;<br />

b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter<br />

oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen<br />

tätig sind.<br />

(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder<br />

Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.<br />

(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.<br />

§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer<br />

Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.<br />

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20<br />

getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.<br />

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des<br />

Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf<br />

die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />

Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />

verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />

Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />

zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />

markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />

benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />

a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;<br />

b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;<br />

c) entfällt<br />

d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;<br />

e) die Anordnung, dass Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich<br />

sind, nicht verlassen dürfen;<br />

f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen<br />

und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;<br />

g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht<br />

berühren;<br />

h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;<br />

i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für<br />

die Seuche empfänglichen Tiere;<br />

j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und<br />

verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten<br />

Gegenstände;<br />

k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />

Tiere.<br />

(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei im<br />

Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.<br />

(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen,<br />

Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die in Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich<br />

bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.<br />

(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und<br />

Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.<br />

(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der<br />

gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten<br />

und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für<br />

verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben<br />

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 14


Schutz- und Überwachungszonen und Kontrollen der Tierbewegungen<br />

innerhalb der Zonen<br />

Tierseuchengesetz<br />

§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer<br />

Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.<br />

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20<br />

getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.<br />

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des<br />

Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf<br />

die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />

Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />

verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />

Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />

zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />

markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />

benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />

a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;<br />

b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;<br />

c) entfällt<br />

d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;<br />

e) die Anordnung, dass Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich<br />

sind, nicht verlassen dürfen;<br />

f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen<br />

und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;<br />

g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht<br />

berühren;<br />

h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;<br />

i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für<br />

die Seuche empfänglichen Tiere;<br />

j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und<br />

verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten<br />

Gegenstände;<br />

k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />

Tiere.<br />

(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei im<br />

Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.<br />

(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen,<br />

Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die in Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich<br />

bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.<br />

(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und<br />

Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.<br />

(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der<br />

gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten<br />

und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für<br />

verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben<br />

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 15


Probennahme<br />

a) Tierseuchengesetz<br />

§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres<br />

durchgeführt wird.<br />

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich<br />

diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete<br />

Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.<br />

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten<br />

behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.<br />

b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Tötung<br />

Tierseuchengesetz<br />

§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker<br />

oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

a) Tierseuchengesetz<br />

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und<br />

Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen<br />

§ 14. (1) Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu<br />

bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.<br />

(2) Die näheren Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.<br />

(3) Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung,<br />

Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind<br />

veterinärpolizeilich zu überwachen. Dem zuständigen Landeshauptmann bleibt es behufs Hintanhaltung von<br />

Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten<br />

und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.<br />

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch<br />

Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des<br />

Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft<br />

veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen<br />

Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur<br />

Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.<br />

Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten<br />

Personen<br />

§ 15. Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit<br />

tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von<br />

Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände,<br />

sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 16


) Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit<br />

dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von<br />

Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörper-<br />

Verwertung), StGBl. Nr. 241/1919, idF: BGBl. Nr. 197/1945, BGBl. Nr. 660/1977 und<br />

BGBl. I Nr. 72/2001<br />

§ 1 (1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die<br />

unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft,<br />

insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.<br />

(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle<br />

obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.<br />

(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der<br />

Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom<br />

30. August 1916, RGBl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung<br />

§ 2. (1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten<br />

oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils<br />

geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in<br />

rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.<br />

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den<br />

jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft<br />

und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für<br />

bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung<br />

oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.<br />

§ 3.(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an<br />

eine solche Anstalt abzuführen sind:<br />

a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.<br />

b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder<br />

Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen<br />

Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der<br />

weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder -<br />

sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden<br />

Fassung verboten ist - als Dünger Verwendung finden, insbesondere auch jene bei der Schlachtung<br />

anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.<br />

c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.<br />

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für<br />

bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit<br />

dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen<br />

Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine<br />

unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.<br />

(3) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und<br />

amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.<br />

§ 4 (1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach § 3 unterliegen, sowie<br />

derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von<br />

Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf<br />

eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.<br />

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten<br />

ist<br />

§ 5 (1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die<br />

Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der<br />

Gegenstände berufen.<br />

(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen<br />

Gegenstände Vormerkungen zu führen.<br />

(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten<br />

Gegenstände zu führen<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 17


§ 6.(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der<br />

abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die<br />

Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.<br />

(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa<br />

vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.<br />

(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der<br />

abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt<br />

hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt<br />

werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein<br />

Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.<br />

(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von<br />

Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.<br />

(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund<br />

des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die<br />

Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.<br />

§ 7. Durch vorstehende Bestimmungen werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt.<br />

㤠8. Wer<br />

1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht<br />

vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder<br />

2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />

3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts<br />

für die Futtermittelerzeugung verwertet oder<br />

4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />

5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />

6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder<br />

7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder<br />

8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder<br />

9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der<br />

landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,<br />

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren<br />

Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine<br />

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu<br />

bestrafen.“<br />

§ 9.(1) Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.<br />

(2) § 2, § 3, § 6 Abs. 3 und 5 und § 8 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 mit<br />

Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.<br />

Reinigung und Desinfektion<br />

a) Tierseuchengesetz<br />

§ 2b.(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, dass für die in seinem Bereich durchzuführenden<br />

Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.<br />

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als<br />

Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung<br />

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von<br />

Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für<br />

Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der<br />

Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.<br />

§ 24 (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich<br />

des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist<br />

auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch<br />

Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 18


) Desinfektionserlass<br />

Epidemiologie<br />

Tierseuchengesetz<br />

§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem<br />

Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes<br />

einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund<br />

dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung<br />

einzuleiten.<br />

(2) An der Erhebung hat der Bürgermeister oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige<br />

vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den<br />

Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeinderat abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.<br />

(3) Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Person bilden mit dem<br />

Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.<br />

(4) Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur<br />

Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.<br />

(5) Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die<br />

Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der Bezirksverwaltungsbehörde entsendenden<br />

Amtsorganen besorgt.<br />

(6) Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der<br />

Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.<br />

(7) Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung des Landeshauptmannes<br />

einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig<br />

erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.<br />

(8) Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen<br />

Aufschub erleiden.<br />

(9) Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen<br />

Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.<br />

§ 24 .........<br />

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die<br />

verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der<br />

Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete<br />

zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an<br />

markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu<br />

benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:<br />

..............<br />

k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher<br />

Tiere.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 19


Notimpfung<br />

Tierseuchengesetz<br />

§ 25a. .........<br />

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann auch bei Tierseuchen, für die keine<br />

amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die<br />

Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.<br />

Wiederaufstockung<br />

a) Tierseuchengesetz<br />

Erlöschen der Seuche<br />

§ 30. (1) Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln<br />

sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht<br />

mehr erforderlich ist.<br />

(2) Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe,<br />

bzw. Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten<br />

Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.<br />

b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Zahlung von Entschädigungen<br />

Tierseuchengesetz<br />

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände<br />

Entschädigungen aus Bundesmitteln<br />

§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen, für Vermögensnachteile zu leisten,<br />

1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der<br />

Einhufer),<br />

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder<br />

b) nach Anordnung der Tötung verendet oder<br />

c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder<br />

d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder<br />

e) dadurch verendet sind, dass eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;<br />

2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb<br />

behindert worden ist;<br />

3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion<br />

(§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.<br />

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich<br />

angeordneten Impfung getötet werden mussten.<br />

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung<br />

der Tötung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.<br />

Für Schweine<br />

§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:<br />

a) für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten<br />

Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören<br />

der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm<br />

berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des<br />

betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;<br />

b) für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im<br />

§ 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 20


c) für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes,<br />

welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer<br />

vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters- Rassen- und sonstigen preisbestimmenden<br />

Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein<br />

Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.<br />

(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung<br />

des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist<br />

auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge<br />

einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.<br />

(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur<br />

Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.<br />

(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur<br />

Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg. Ferkel und<br />

Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.<br />

Für aus Anlass der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände<br />

§52c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer<br />

behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind dass sie zu ihrem<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete<br />

Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.<br />

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des<br />

Anspruchberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden,<br />

so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.<br />

Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände<br />

§ 59. Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht<br />

die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt<br />

der Landesgesetzgebung vorbehalten.<br />

Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen<br />

§ 61. (1) Der Bund trägt die Kosten<br />

a) der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;<br />

b) der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;<br />

c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;<br />

d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen<br />

Veterinärverwaltung;<br />

e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere; gemäß § 7 Abs. 2;<br />

f) der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;<br />

g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;<br />

h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;<br />

i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;<br />

j) der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.<br />

(2) Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das<br />

Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen<br />

Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u.dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.<br />

(3) Trifft die Gemeinde keine geordnete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der<br />

Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen<br />

Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.<br />

(4) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die<br />

vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.<br />

(5) Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie<br />

für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 21


Dokumentation<br />

a) Tierseuchengesetz<br />

Veröffentlichung des Seuchenausbruches<br />

§ 27. (1) Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung<br />

pflegende Organ der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht<br />

stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten<br />

Beschränkungen des Verkehrs die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur<br />

Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in<br />

ortsüblicher Weise zu verlautbaren.<br />

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch den nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen<br />

Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und dem<br />

Landeshauptmann zu berichten.<br />

(3) Letzterer hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete von dem<br />

Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem<br />

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Anzeige zu erstatten.<br />

b) Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Durchführungsvorschriften<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte zur Bekämpfung der Bluetongue<br />

Arbeitsanleitung für Amtstierärzte<br />

Bluetongue 22


Anlage B<br />

Teil III<br />

Zusammenfassung aller veterinärbehördlichen<br />

Bescheide, Formulare und Informationsblätter<br />

in Zusammenhang mit der<br />

Bluetongue


Anhang Nr.<br />

B 1<br />

B 2<br />

B 3<br />

B 3.1<br />

B 3.2<br />

B 4.1a<br />

B 4. 1b<br />

B 4.2<br />

B 5.1<br />

B 5.2<br />

B 6.1<br />

B 6.2a<br />

B 6.2b<br />

B 9<br />

B 8.1<br />

B 8.2<br />

B 9.1<br />

B 10<br />

B 11a<br />

B 11b<br />

B 12<br />

B 13<br />

B 14.1<br />

B 14.2<br />

Inhalt<br />

Aktenvermerk über Seuchenverdacht-, Seuchenanzeige<br />

Beauftragung zur Seuchenerhebung<br />

Erhebungsprotokoll<br />

Bericht über die untersuchten Nachbarbetriebe (im Umkreis<br />

von 20 km um den Seuchenherd)<br />

Bericht über die untersuchten Kontaktbetriebe<br />

Bescheid; vorläufige Sperre<br />

Bestätigung der Anordnung des Bürgermeisters<br />

Bestandssperre<br />

Tafel: Bluetongue-Verdacht<br />

Tafel: Bluetongue – Sperre<br />

Anleitung zur Entnahme von Bluetongue-<br />

Untersuchungsmaterial<br />

Blutprobeneinsendung; Untersuchung auf Bluetongue<br />

Probeneinsendung bei Bluetongue-Verdacht<br />

Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion<br />

Merkblatt Bluetongue für Tierärzte<br />

Merkblatt Bluetongue für Tierbesitzer<br />

Bescheid; Bluetongue, Desinfektionsvorschriften<br />

Tierseuchenreport Nr. I (S.R.-1)<br />

Tötungsbescheinigung<br />

Wertermittlungsprotokoll<br />

Hinweise zur Tötung<br />

Desinfektionsbericht; Erloschenerklärung<br />

Aufhebung der vorläufigen Sperre<br />

Bluetongue-Verdacht; Aufhebung der Sperre


Anhang B 1<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Aktenvermerk über Seuchenverdacht-, Seuchenanzeige 1)<br />

Herr/Frau .........................................................................................................................<br />

meldete telefonisch/persönlich 1) am ............................ , um .................. Uhr, dass im<br />

Bestand des (der) ..................................................... in .................................................<br />

................................................................................... ....................................................<br />

Rinder/ Schafe/Ziegen/sonst. Wiederkäuer erkrankt/ verendet ist/sind. 1)<br />

Es besteht der Verdacht auf / Es liegt Bluetongue 1), vor.<br />

Der Amtstierarzt:<br />

.........................................<br />

An den Bezirkshauptmann<br />

im H a u s e<br />

Vorlage des Aktenvermerkes<br />

GZ: ..................... ..............., am ...................................<br />

Obiger Aktenvermerk wird zur Kenntnis vorgelegt.<br />

Der Amtstierarzt:<br />

.........................................


Anhang B 2<br />

Bezirkshauptmannschaft , am ............<br />

GZ: .....................<br />

Beauftragung zur Seuchenerhebung<br />

Abordnungsauftrag<br />

An den diensthabenden Amtstierarzt Dr. ....................................................................<br />

im H a u s e<br />

Im Bestand des/der ...........................................................................................................<br />

in........................................................................................................................................<br />

besteht der Verdacht auf/ liegt<br />

...........................................................................................................................................<br />

vor.<br />

Nach Kenntnisnahme zwecks weiterer Veranlassung.<br />

Der Bezirkshauptmann:


Anhang B 3<br />

Bezirkshauptmannschaft…………………….., am…………………..<br />

GZ: ………………….<br />

Ggst.: Maul- und Klauenseuche /TSE/ Bluetongue/ Afrikanische Schweinepest/<br />

Rifftalfieber/ Rinderpest/ Pest der kleinen Wiederkäuer/ Vesikuläre Schweinekrankheit/<br />

Schaf- und Ziegenpocken<br />

ERHEBUNGSPROTOKOLL +<br />

CC-KONTROLLBERICHT<br />

aufgenommen am……………..um………….. im Bestand des/der<br />

……………………………….. in ……………………………,<br />

Gemeinde………………………………, Post………………………………..<br />

lfbis Nr. …………………………………………<br />

Gegenstand ist die amtliche Feststellung<br />

• der Tierseuche………… *<br />

• des Tierseuchenverdachtes * auf…………<br />

• des Tierseuchenansteckungsverdachtes * auf…………….<br />

und die Einleitung der notwendigen veterinärbehördlichen Maßnahmen im Sinne des<br />

Tierseuchengesetzes, RGBI. Nr. 177/1909 i.d.g.F. und der hiezu erlassenen<br />

Durchführungsverordnungen sowie im Sinne des Art. 48 der Durchführungsverordnung<br />

796/2004/EG- Cross Compliance Kontrollbericht<br />

1.) Anlass der Erhebung:<br />

• *Anzeige über den Verdacht des Vorliegens von……………….. erfolgt am<br />

……………………um………...........................<br />

von……………………………………………………………..<br />

• *Positiver Befund auf…………. der AGES, Standort Mödling<br />

vom<br />

…………………………………………………………………………...............<br />

Grund der Einsendung von Untersuchungsmaterial:<br />

…………………………………………………………………………………<br />

Datum der Einsendung………………….., Einsender…………………………<br />

………………………………………………………………………………….<br />

• *Revision wegen Ansteckungsverdachtes (Grund für<br />

Ansteckungsverdacht):<br />

……………………………………………………………………………<br />

*nichtzutreffendes streichen<br />

2.) Angaben des Tierhalters: Cross Compliance-relevante Fragen a-c


a) Zeitpunkt des Auftretens erster Krankheitserscheinungen (= Seuchenausbruch):<br />

……………………………………………………………………………………………….<br />

b) beobachtete Krankheitserscheinungen:<br />

……………………………………………………………………………………………<br />

………………………………………………………………………………………..<br />

c) Zeitpunkt der Meldung an - Bürgermeister *<br />

- Polizei *<br />

- Tierarzt prakt. *<br />

- Berzirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) *<br />

d) Anzahl und Art der zum Zeitpunkt des Seuchenausbruches vorhandenen Tiere:<br />

.....................................................................................................................................<br />

............<br />

Seit diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage………. Tiere sichtlich erkrankt,<br />

davon ………........verendet<br />

…………... getötet<br />

………… geschlachtet<br />

Anzahl und Art der zum Zeitpunkt der Erhebung vorhandenen Tiere:<br />

…………………………………………………………………………………………….<br />

e) in einem Zeitraum von … Tagen (längstmögliche Inkubationszeit) vor dem<br />

Auftreten erster Krankheitserscheinungen bis zum Tag der Erhebung wurden<br />

Tiere:<br />

• zugekauft* / geboren* (welche, wieviele, wann, woher?)<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………<br />

• verkauft (welche, wieviele, wann, an wen?)<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………<br />

• geschlachtet*/ verendet* ( welche, wieviele, wann, wo?)<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………….<br />

• tierärztlich behandelt, (was, wann, von wem?)<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………...<br />

f) bestand irgendein Kontakt mit Tieren anderer Bestände? (wann, welche<br />

Kontaktbetriebe?) :<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………….<br />

*nichtzutreffendes streichen<br />

g) welche betriebsfremden Personen hatten in diesem Zeitraum Kontakt mit Tieren<br />

des Bestandes bzw. deren Blut oder Ausscheidungen? (wann, wer?) :


……………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………….<br />

h) hatten mit der Betreuung der Tiere beschäftigte Personen in diesem Zeitraum<br />

Kontakt mit Tieren anderer Bestände bzw. deren Blut oder Ausscheidungen? ( wann,<br />

welche Bestände?)<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

i) wurden Gegenstände (Schlachtwerkzeug usw.) mit Nachbarbetrieben<br />

gemeinschaftlich genutzt? (wann, welche Gegenstände, welche Betriebe?) :<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

j) waren fremde Fahrzeuge (TKV- Wagen, usw.) am Betrieb? (wann, welche, sowie<br />

welche Betriebe haben sie davor und danach aufgesucht?) :<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

k) Angaben zu Fütterung:<br />

o keinerlei Küchenabfälle<br />

o Küchenabfälle: ○ eigener Haushalt<br />

○ sonstige (Herkunft………………………………)<br />

o Sonstige ……………………………………………………………………………<br />

l) Anmerkungen:<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

3.) Amtstierärztlicher Befund:<br />

a) Anzahl und Art lebender Tiere zum Zeitpunkt der Erhebung:<br />

Rinder<br />

……………..<br />

Schafe<br />

……………..<br />

Ziegen<br />

……………..<br />

Wildwiederkäuer ……………..<br />

Schweine ……………..<br />

Wildschweine<br />

……………..<br />

Sonstige ……………..<br />

SUMME<br />

……………...<br />

b) Anzahl der bei der Erhebung verendeten vorgefundenen Tiere:<br />

...........................................................................................................................................<br />

c) Anzahl der klinisch erkrankten Tiere (ca.):<br />

...........................................................................................................................................<br />

d) klinische Symptome (schlagwortartig) :<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

....................................


4.) Vom Amtstierarzt angeordnete Maßnahmen zu Klärung des Seuchenverdachtes:<br />

○ Blutprobenentnahme zur serologischen Untersuchung<br />

Anzahl………………………………………………………………………………………<br />

○ Gewebeprobenentnahme bzw. Entnahme von Aphtenmaterial und – flüssigkeit<br />

Anzahl……………………………………………………………………………………….<br />

○Tötung von ………….Tier(en)<br />

(Klassinfizierung, Alter, Gewicht, Kennzeichen)<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................<br />

....................................<br />

○ Sektion vor Ort von ……………………………verendeten bzw. ……………….getöteten<br />

Tier(en) und Einsendung von Untersuchungsmaterial:<br />

Sektionsbefund:<br />

……………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………….<br />

○ Sonstiges:<br />

……………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………<br />

○ Ein positiver Befund auf……………………..* lag zum Zeitpunkt der Erhebung bereits<br />

vor.<br />

5.) Der Besitzer (dessen Vertreter) wurde über das Wesen der Seuche aufgeklärt und<br />

auf die Verpflichtung zur genauen Beachtung der ihm bekanntgegebenen<br />

verterinärbehördlichen Maßnahmen verwiesen.<br />

6.) Bemerkungen des Tierhalters oder der vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht<br />

über die Tiere betrauten Personen.<br />

Der Tierhalter:<br />

(dessen Vertreter)<br />

……………………………………….<br />

Datum, Unterschrift<br />

Die Seuchenkommision<br />

Der Bürgermeister:<br />

(f.d. Bürgermeister:)<br />

……………………………………<br />

Datum, Unterschrift<br />

Der Amtstierarzt:<br />

………………………………<br />

Datum, Unterschrift


*nicht zutreffendes streichen<br />

Kopien ergehen an alle Unterzeichneten


Anhang B 3.1<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Ggst.:<br />

Bericht über die untersuchten Nachbarbetriebe<br />

(im Umkreis von 20 km um den Seuchenbetrieb)<br />

Betrifft: Seuchenfall vom..................................................... (Datum)<br />

in..............................................................................................<br />

..............................................................................................<br />

Polit. Bezirk,<br />

Anschrift und Name des Tierbesitzers<br />

Anschrift der untersuchten Nachbarbetriebe, Namen und Besitzer:<br />

1) ..................................................................................................................................<br />

2) ..................................................................................................................................<br />

3) ..................................................................................................................................<br />

4) ..................................................................................................................................<br />

5) ..................................................................................................................................<br />

6) ..................................................................................................................................<br />

Anzahl der Tiere<br />

Nr. empfänglich klin. pos. klin. neg. serolog. pos. serolog. neg.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6


Anhang B 3.2<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Ggst.:<br />

Bericht über die untersuchten Kontaktbetriebe<br />

Betrifft: Seuchenfall vom..................................................... (Datum)<br />

in..............................................................................................<br />

..............................................................................................<br />

Polit. Bezirk,<br />

Anschrift und Name des Tierbesitzers<br />

Anschrift der untersuchten Kontaktbetriebe, Namen und Besitzer:<br />

1) ..................................................................................................................................<br />

2) ..................................................................................................................................<br />

3) ..................................................................................................................................<br />

4) ..................................................................................................................................<br />

5) ..................................................................................................................................<br />

6) ..................................................................................................................................<br />

Anzahl der Tiere<br />

Nr. empfänglich klin. pos. klin. neg. serolog. pos. serolog. neg.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6


Anhang B 4.1 a<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Ggst.: ..................................................<br />

..................................................<br />

Bluetongue - Verdacht<br />

vorläufige Sperre<br />

Bescheid<br />

Spruch:<br />

Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird mit Wirkung vom<br />

............................ über den gesamten ............................. -bestand (Standort)<br />

....................................................................................................................................<br />

die vorläufige Sperre verhängt.<br />

Der Tierbesitzer ................................................................................................. wird<br />

verpflichtet, für die Einhaltung folgender Maßnahmen zu sorgen:<br />

1.) Das Betreten des Stalles durch fremde Personen ist zu verhindern.<br />

Gilt nicht für<br />

a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere<br />

unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben<br />

b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen,<br />

Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines<br />

anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.<br />

2.) Das Einbringen von weiteren Tieren in den Betrieb ist verboten.<br />

3.) Das Verbringen von Tieren aus dem Betrieb ist verboten.<br />

4.) Kadaver verendeter oder getöteter Tiere sind an Ort und Stelle so gesichert zu<br />

verwahren, dass eine Seuchenverbreitung verhindert wird (in Plastiksäcken, kühl).<br />

5.) Das Verbringen von Streu, Futtermitteln oder Mist, sowie von Wiederkäuern<br />

stammenden Produkten jeglicher Art (Fleisch-, Wurstwaren) aus dem Betrieb ist<br />

verboten.<br />

6.) Personen, welche mit der Wartung und Pflege der Tiere beschäftigt sind, dürfen<br />

diese Arbeit nur mit ausschließlich hiezu bestimmter Kleidung und Gummistiefeln


verrichten. Vor allen Stalleingängen sind Desinfektionswannen oder -matten mit<br />

einem wirksamen Desinfektionsmittel (2%iges Formalin, 1%ige Peressigsäure zu<br />

errichten. Der Tierhalter hat alle Fenster, Türen und alle Verbindungen mit der<br />

Außenluft mit Fliegengitter zu versehen. In den Stallungen ist eine<br />

Vektorenbekämpfung durchzuführen.<br />

7.) Das Töten bzw. Schlachten von Wiederkäuern (einschl. Hausschlachtungen)<br />

ohne Zustimmung und ohne Aufsicht des zuständigen Amtstierarztes ist verboten.<br />

8.) Das Verbot nach lit. 3.) bezieht sich auf folgenden Tierbestand (nach Art und Zahl):<br />

................................................................................................................................<br />

................................................................................................................................<br />

................................................................................................................................<br />

Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />

Begründung:<br />

Gem. § 24 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., sind bei Feststellung des Bestehens einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im Bereich<br />

einer Gemeinde, die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />

treffen.<br />

Gem. § 20 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bürgermeister verpflichtet, nach<br />

Entgegennahme einer Anzeige über den Verdacht des Ausbruches einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche über den gesamten Tierbestand, den Betrieb oder die<br />

Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu<br />

verhängen. Die Verhängung der Sperre ist mittels Bescheid zu erlassen und hat<br />

obgenannte Maßnahmen zu enthalten.<br />

1.) Am ............................ wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />

Bluetongue im Bestand ..........................................................................................<br />

................................................................................................................................<br />

a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />

b) aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH., Veterinärmedizinische Unersuchungen Mödling<br />

amtlich festgestellt.<br />

2.) Der Bestand gilt als Kontaktbetrieb zu einem Seuchenbetrieb.<br />

Grund .......................................................................................................................


Aufgrund der amtlichen Feststellung der Bluetongue (des Verdachtes der Bluetongue *)<br />

im genannten Betrieb war wie im Spruch zu entscheiden.<br />

Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />

aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

auszuschließen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />

schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der Bezirkshauptmann:<br />

(Für den Bezirkshauptmann:)<br />

...................................................


Ergeht an:<br />

1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />

3.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................


Anhang B 4.1 b<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Ggst.: ..................................................<br />

..................................................<br />

Bluetongue<br />

Bestätigung der Anordnung des Bürgermeisters<br />

Bescheid<br />

Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., werden mit Wirkung<br />

vom............................... die über den gesamten Wiederkäuerbestand und den Betrieb<br />

(Standort)<br />

......................................................................................................................................<br />

mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ......................... vom ......................,<br />

GZ.: ..................................... , verhängte vorläufige Sperre sowie die getroffenen<br />

Anordnungen bestätigt.<br />

Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />

Begründung:<br />

Am ................................. wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />

Bluetongue im Bestande<br />

a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />

b) aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling* amtlich<br />

festgestellt.<br />

Gem. § 24 Abs. 2 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., hat die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

nach Feststellung des Bestehens einer anzeigepflichtigen Tierseuche die bereits vom<br />

Bürgermeister getroffenen Anordnungen zu bestätigen.<br />

Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />

aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

auszuschließen.


Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />

schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Der Bezirkshauptmann:<br />

(Für den Bezirkshauptmann:)<br />

.............................................<br />

Den vorstehenden Bescheid habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Abschrift wurde<br />

mir ausgehändigt.<br />

Unterschrift: .......................................................<br />

Ergeht an:<br />

1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />

2.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................


Anhang B 4.2<br />

Bezirkshauptmannschaft..................................................., am ....................................<br />

GZ: .....................<br />

Ggst.: ..................................................<br />

..................................................<br />

Bestandssperre wegen Bluetongue<br />

Bescheid<br />

Spruch:<br />

Gemäß § 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird mit Wirkung vom<br />

............................ über den gesamten .......................................... -bestand und den<br />

Betrieb (Standort)<br />

......................................................................................................................................<br />

die Sperre verhängt.<br />

Der Tierbesitzer ................................................................................................... wird<br />

verpflichtet, für die Einhaltung folgender Maßnahmen zu sorgen:<br />

1.) Das Betreten des Stalles durch fremde Personen ist zu verhindern.<br />

Gilt nicht für<br />

a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere<br />

unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben<br />

b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen,<br />

Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines<br />

anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.<br />

2.) Das Einbringen von weiteren Tieren in den Betrieb ist verboten.<br />

3.) Das Verbringen von Tieren aus dem Betrieb und aus den Stallungen bzw. auf die<br />

Weiden ist verboten.<br />

4.) Kadaver verendeter oder getöteter Tiere sind an Ort und Stelle so gesichert zu<br />

verwahren, dass eine Seuchenverbreitung verhindert wird (in Plastiksäcken, kühl).<br />

5.)Das Verbringen von Streu, Futtermitteln oder Mist, sowie von Wiederkäuern<br />

stammenden Produkten jeglicher Art (Fleisch-, Wurstwaren) aus dem Betrieb ist<br />

verboten.


8.) Personen, welche mit der Wartung und Pflege der Tiere beschäftigt sind, dürfen<br />

diese Arbeit nur mit ausschließlich hiezu bestimmter Kleidung und Gummistiefeln<br />

verrichten. Vor allen Stalleingängen sind Desinfektionswannen oder -matten mit<br />

einem wirksamen Desinfektionsmittel (2%iges Formalin, 1%ige Peressigsäure zu<br />

errichten. Der Tierhalter hat alle Fenster, Türen und alle Verbindungen mit der<br />

Außenluft mit Fliegengitter zu versehen. In den Stallungen ist eine<br />

Vektorenbekämpfung durchzuführen.<br />

7.) Das Töten bzw. Schlachten von Wiederkäuern (einschließlich Hausschlachtungen)<br />

ohne Zustimmung und ohne Aufsicht des zuständigen Amtstierarztes ist verboten.<br />

8.) Das Verbot nach lit. 3.) bezieht sich auf folgenden Tierbestand (nach Art und<br />

Zahl):<br />

..................................................................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.<br />

Begründung:<br />

Gem. § 24 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., sind bei Feststellung des Bestehens einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Auftreten mehrerer Verdachtsfälle im Bereich<br />

einer Gemeinde, die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />

treffen.<br />

Gem. § 20 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bürgermeister verpflichtet, nach<br />

Entgegennahme einer Anzeige über den Verdacht des Ausbruches einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche über den gesamten Tierbestand, den Betrieb oder die<br />

Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu<br />

verhängen. Die Verhängung der Sperre ist mittels Bescheid zu erlassen und hat<br />

obgenannte Maßnahmen zu enthalten.<br />

1.) Am ............................ wurde das Bestehen (der Verdacht des Bestehens) der<br />

Bluetongue im Bestand ............................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

a) bei der Erhebung durch den Amtstierarzt *<br />

b) aufgrund eines Befundes der AGES in Mödling *<br />

amtlich festgestellt.


2.) Der Bestand gilt als Kontaktbetrieb zu einem Seuchenbetrieb.<br />

Grund .......................................................................................................................<br />

Aufgrund der amtlichen Feststellung der Bluetongue (des Verdachtes der Bluetongue )<br />

im genannten Betrieb war wie im Spruch zu entscheiden.<br />

Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., war wegen Gefahr im Verzug die<br />

aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

auszuschließen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung<br />

an, die Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft .................................. eingebracht<br />

werden.<br />

Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telekopie<br />

einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der Bezirkshauptmann:<br />

(Für den Bezirkshauptmann:)<br />

...................................................


1Ergeht an:<br />

1.) Herrn/Frau ...............................................................................................................<br />

..................................................................................................................................<br />

2.) das Gemeindeamt ...................................................................................................<br />

3.) das Polizeipostenkommando ...................................................................................


Anhang B 5.1<br />

Gesperrt wegen<br />

Bluetongue-Verdacht


Anhang B 5.2<br />

Gesperrt wegen<br />

Bluetongue


Anleitung zur Entnahme von Bluetongue - Untersuchungsmaterial<br />

1. PROBEN:<br />

• Milzstück, Lymphknoten, gekühlt<br />

• EDTA- oder Heparinblut, gekühlt, aber nicht gefroren<br />

• Vollblut, Serum<br />

Anhang B 6.1<br />

2. Die Proben einzeln, abgedichtet, mit saugendem Material, seuchensicher verpacken<br />

3. Ein vollständig ausgefülltes BEGLEITSCHREIBEN getrennt von den Proben beilegen<br />

• Name und Telefonnummer des ATA<br />

• Genaue Adresse des Tierbestandes<br />

• Angaben über Tierbestand und Symptome des verdächtigen Tieres<br />

4. den Einsendebehälter per Botendienst oder<br />

per Bahn: Bahn Express<br />

an die<br />

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.<br />

Vet. med. Untersuchungen Mödling<br />

Robert Koch Gasse 17<br />

A-2340 MÖDLING<br />

senden<br />

5. anschließend telefonische Benachrichtigung der<br />

Außenstelle Abt.9, Hochsicherheitslabor<br />

Dr. Silber<br />

Tel. 01 802 12 12 10<br />

Fax 01 802 12 12 11<br />

oder außerhalb der Dienstzeiten auch:<br />

AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit)<br />

veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

2340 Mödling<br />

Tel.: + 43 (0) 5 0555 - 38112<br />

Fax.: + 43 (0) 5 0555 - 38108<br />

Dabei sollten Angaben über Besitzer, Betriebsstandort, Nutzungsrichtung,<br />

Tierzahl (tot, krank, gesund) und Symptome der Erkrankung durchgegeben<br />

werden sowie die Transportart und der voraussichtliche Ankunftszeitpunkt an<br />

der Lieferadresse:<br />

6. Bis zur Klärung des Verdachtes muss eine dauernde Erreichbarkeit des zuständigen<br />

Amtstierarztes gegeben sein


Anhang B 6.2a<br />

Bezirkshauptmannschaft...................................................<br />

(Tel.Nr.: ........................................ Telefax-Nr.: ................................ )<br />

An die<br />

Österreichische Agentur für<br />

Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Tel.: 02236 / 46 640 - 0)<br />

Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

2340 Mödling<br />

GZ.: ........................<br />

Ggst.: Blutprobeneinsendung;<br />

Untersuchung auf Bluetongue<br />

Probenentnahme am ........................ durch:<br />

..................................., am ...........................<br />

Name: ......................................................................................................<br />

Anschrift: ......................................................................................................<br />

Telefon: ......................................................................................................<br />

lfd. Nr. Name und Adresse des Tierbesitzers Anmerkungen **<br />

** z.B.: K .......... Kontaktbetrieb zu Seuchenbetrieb oder innerhalb von 20 km,<br />

100 km .......... Betrieb in 100 km-Zone,<br />

150 km .......... Betrieb in 150 km-Zone


Anhang B 6.2b<br />

Bezirkshauptmannschaft...................................................<br />

(Tel.Nr.: ........................................ Telefax-Nr.: ................................ )<br />

An die<br />

Österreichische Agentur<br />

für Gesundheit u. Ernährungssicherheit GmbH<br />

Vet. Med. Untersuchungen Mödling<br />

Robert Kochgasse 17<br />

2340 Mödling<br />

..................................., am ...........................<br />

GZ.:<br />

Ggst.: Bluetongue-Verdacht<br />

Einsender:<br />

Name: ...............................................................................................<br />

Anschrift: ...........................................................................................<br />

Telefon: .............................................................................................<br />

Bluetongue - Verdacht im Bestande des/r<br />

Herrn/Frau ................................................................................................................<br />

Gemeinde: ................................................................................................................<br />

Anschrift: ..................................................................................................................<br />

festgestellt am: .........................................................................................................<br />

Als Untersuchungsmaterial wird übersendet:<br />

kürzlich verendete Tiere ............................................................................................<br />

kranke getötete Tiere .................................................................................................<br />

Organmaterial: ZNS.................................... ............................................................<br />

Luftröhre ............................Lungen ...............................................<br />

Leber..................................Milz .....................................................<br />

........................................... ............................................................<br />

........................................... ............................................................<br />

Blutproben...................................................... ............................................................<br />

Angaben über den Seuchenbestand<br />

Anzahl der Tiere .................................. ......................................................................<br />

davon erkrankt ....................................., davon verendet ...........................................<br />

Ausbruch der Seuche .........................., Tiere Bluetongue geimpft ?...... (ja */ nein*)<br />

Krankheitserscheinungen: .........................................................................................<br />

....................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................<br />

path.-anatom. Bef.: ....................................................................................................<br />

....................................................................................................................................<br />

Für den Bezirkshauptmann:<br />

Der Amtstierarzt:<br />

..................................................<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Aktenvermerk für telefonische Durchgabe des Ergebnisses<br />

Untersuchungsergebnis: ........................................................<br />

Telefonische Durchgabe am ........................................ um ................. Uhr an: .....................................<br />

durch Unterschrift:


Merkblatt: BLUETONGUE<br />

für Tierärzte<br />

Anhang B 8.1<br />

Subklinisch oder akut verlaufende, nicht kontagiöse Viruserkrankung der Schafe und<br />

anderer Wiederkäuer, die durch stechende Insekten (Culicoides spp.) übertragen wird.<br />

Wirtspektrum<br />

Schafe, andere Haus- und Wildwiederkäuer. Manifeste Erkrankung mit hoher<br />

Mortalität (30 %) vor allem bei europäischen Schafrassen (Merino).<br />

Ätiologie<br />

Familie Reoviridae, Genus Orbivirus. Es gibt 24 verschiedene Serotypen mit<br />

unterschiedlichen Virulenz und Verbreitung.<br />

Tenazität<br />

Die Tenazität von Bluetongue Virus ist hoch, das Virus ist jedoch säurelabil<br />

(ph-Wert unter 3).<br />

Infektion<br />

Mortalität variiert je nach Tierart/Rasse, Virulenz des Virusstammes und<br />

exogenen Faktoren (Sonnenlicht). Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 15 Tage. Die<br />

Übertragung erfolgt direkt durch stechende Insekten (Culicoides spp.) . Initial<br />

hohes Fieber. Virämie in Schafen ist bis zu 24 Tage nach Infektion nachweisbar,<br />

in Rindern bis 60 Tagen.<br />

Klinik/Pathologie<br />

Entzündung von Schleimhäuten und Gefässschädigung führt zu Hämorrhagien,<br />

Ödembildung, Zyanose im Maulbereich und Zunge (Bluetongue). Ulcerationen<br />

und Nekrose von Haut und Schleimhaut im Maul, an Lippen und Nase. Typisch<br />

sind Ödeme an Lippen, Augenlidern und Ohren; je nach Schweregrad entwickelt<br />

sich ein submandibuläres Ödem. Schaumiger Speichelfluss, seröser bis eitriger<br />

Nasenausfluss und respiratorische Symptome sind häufig. Hochgradige<br />

Lahmheit entsteht infolge von Coronitis und Klauenrehe. Die<br />

Blauzungenkrankheit endet oft tödlich, kann aber auch abheilen. Beim Rind<br />

verläuft die Krankheit meist subklinisch.<br />

Verbreitung<br />

Endemisch zwischen 40°N und 35°S: Südliche Teile Spaniens und Portugals,<br />

Italien, Nord-, Zentral- und Südamerika, Afrika, mittlerer Osten, Asien und<br />

Australien. Im Jahre 2001 neue Ausbrüche in Spanien (Mallorca, Menorca),<br />

Italien (Sardinien, Calabrien, Sizilien), Frankreich<br />

(Korsika) und Griechenland, Bulgarien, Bulgarien, Kroatien und Kosovo. Die<br />

Culicoides spp hat sein Ausbreitungsspektrum seit 2000 ausgedehnt.<br />

Epidemiologie<br />

Die Übertragung erfolgt ausschließlich durch Stechmücken der Gattung<br />

Culicoides, aber auch Moskitos und Zecken. Eine direkte Tier zu Tier<br />

Übertragung scheint ausgeschlossen zu sein, da wenig bis kein Virus in Exkreten<br />

vorhanden ist. Rinder und auch Wildwiederkäuer können subklinisch infiziert sein<br />

und so als Virusreservoir dienen (Primäres Reservoir). Schafe werden in der<br />

Regel erst nach dem Auftreten des Virus in Rindern infiziert („spillover“). Es


kommt zu einer saisonalen Häufung von klinisch erkrankten Schafen im Herbst<br />

(Insektenflug).<br />

Diagnose<br />

Klinische Diagnose allein ist nicht möglich. Bestätigung durch Labor ist essentiell<br />

(Virusnachweis, Serologie).<br />

Differentialdiagnosen<br />

Maul- und Klauenseuche, Ecthyma contagiosa, ulcerative Dermatitis,<br />

Schafpocken, akute Hämonchose.


Anhang B 8.2<br />

Merkblatt: BLUETONGUE (Blauzungenkrankheit)<br />

für Landwirte, Viehhändler<br />

Die Bluetongue ist eine Viruserkrankung der Schafe und anderer Wiederkäuer, die<br />

durch stechende Insekten übertragen wird. Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 15 Tage.<br />

Die Widerstandsfähigkeit des Bluetongue-Virus ist hoch, das Virus ist jedoch säurelabil<br />

(ph-Wert unter 3).<br />

Hohes Fieber, Schwellungen und Geschwüre im Maul und Nasenbereich, blauverfärbte<br />

Zunge, schaumiger Speichelfluss und Bewegungsstörungen werden festgestellt .Die<br />

Krankheit befällt Schafe, Ziegen, Rinder und Wildwiederkäuer, wobei Rinder und Ziegen<br />

oft keine Anzeichen zeigen. Die Blauzungenkrankheit endet oft tödlich, kann aber auch<br />

abheilen. Die Übertragung erfolgt ausschließlich durch Stechmücken, aber auch<br />

Moskitos und Zecken. Es kommt zu einer saisonalen Häufung von klinisch erkrankten<br />

Schafen im Herbst (Insektenflug).<br />

Die Blauzungenkrankheit ist eine hoch ansteckende Seuche. Für den Menschen ist sie<br />

jedoch ungefährlich.


Anhang B 9<br />

Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei<br />

anzeigepflichtigen Tierseuchen<br />

I. Allgemeines und Definitionen<br />

Auf Grund des § 2b des Tierseuchengesetzes RGBl. 1909/177 i.d.g.F. (TSG) haben die<br />

Landeshauptmänner vorzusorgen, dass für die in ihrem Bereich durchzuführenden<br />

Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte<br />

vorhanden sind. Bei Art und Umfang dieser Desinfektionsmaßnahmen ist auf die<br />

Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Übertragbarkeit der Krankheitserreger<br />

durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu<br />

nehmen.<br />

Gegenständliche Durchführungsbestimmungen bilden eine Zusammenfassung, wie<br />

künftig bei der Desinfektion nach Ausbruch von in Österreich anzeigepflichtigen Tierseuchen<br />

vorzugehen ist.<br />

Diese Anweisungen sind auf Grund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem<br />

Gebiet der Desinfektion zusammengestellt.<br />

Die Desinfektion nach Seuchenausbruch ist vom Amtstierarzt zu leiten und zu überwachen.<br />

Nach Möglichkeit sind die im § 2b Abs. 1 TSG angeführten besonders geschulten<br />

Organe heranzuziehen. Der Einsatz derartigen Personals entbindet aber die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

nicht, für eine tierärztliche Leitung und Überwachung der<br />

Desinfektion vorzusorgen.<br />

Auf Grund des § 22 Abs. 3 TSG in Zusammenhang mit § 61 Abs. 5 TSG ist der Tierhalter<br />

verpflichtet, bei der Desinfektion unentgeltlich jede notwendige Hilfe zu gewährleisten.<br />

Die Desinfektion hat sich - je nach Art der Seuche - auf alle Gegenstände, Tiere und<br />

auch Menschen zu erstrecken, die mit dem infektiösen Agens in Berührung gekommen<br />

sind, wie z.B.<br />

∏ Fahrzeuge zum Abtransport der Tiere, allenfalls auch diese Tiere selbst samt Einstreu<br />

∏ Kadaver der an der Seuche verendeten Tiere vor ihrem Abtransport<br />

∏ Milchannahmestellen, Schlachthäuser, Schlachtbrücken, Kühltruhen samt Inhalt<br />

∏ Anlagen zur Tierkörperbeseitigung<br />

∏ Schlachtgeräte, Milchgeräte, Stallgeräte, Beschirrung, Decken etc.<br />

∏ Belüftungsanlagen<br />

∏ Ställe, Deckstände und andere Standorte der Tiere<br />

∏ Heu, Stroh, Futter, Abfälle<br />

∏ Aufbewahrungsräume für Futter; Heuboden, Scheune<br />

∏ Dünger, Gülle, Jauche, Abfälle<br />

∏ Ausläufe, Tränkestellen<br />

∏ Hoffläche<br />

∏ Straßen, Wege (in der Regel nur bei MKS)<br />

∏ Fahrzeuge im verseuchten Hof


∏ Tiere<br />

∏ Wohnungen (in der Regel nur bei MKS)<br />

∏ Personen, Kleider, Schuhe<br />

∏ die zum Reinigen und Desinfizieren benötigten Geräte<br />

Im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen werden die nachstehend aufgeführten<br />

Begriffe folgendermaßen definiert:<br />

Reinigung: möglichst vollständige Beseitigung von Kot, Einstreu und Schmutz aus<br />

Stallräumen und von Einrichtungsgegenständen, damit die nachfolgende Desinfektion<br />

ohne Wirkungsverlust durchgeführt werden kann (Eiweißfehler).<br />

Desinfektion: Maßnahme zur gezielten Eliminierung unerwünschter Mikroorganismen<br />

mit dem Zweck, ihre Übertragung zu verhindern.<br />

Vorläufige Desinfektion: darunter versteht man die erste Desinfektionsmaßnahme in<br />

einem infizierten Bestand, sie wird immer ohne vorausgehende Reinigung durchgeführt.<br />

Der Sinn der vorläufigen Desinfektion liegt in der möglichst raschen Dezimierung der<br />

Krankheitserreger, um das erste Risiko einer Seuchenverschleppung zu vermindern.<br />

Laufende Desinfektion: umfasst die während eines Seuchenzuges kontinuierlich<br />

durchzuführende und zumindest einmal täglich stattzufindende Desinfektion der<br />

Kotgräben, Jaucherinnen, Stallgänge, der infizierten Geräte und Stiefel sowie der<br />

Umgebung der Ställe. Sie beinhaltet auch die Installation ständiger Desinfektionseinrichtungen<br />

an den Stallein- und -ausgängen sowie Durchfahrbecken, Desinfektionswannen<br />

und -matten und ist dann anzuwenden, wenn sich in einem Betrieb seuchenkranke<br />

oder -verdächtige Tiere befinden, sodass eine Seuchenverschleppung zu<br />

befürchten ist. Die gilt vor allem für den Zeitraum bis zum Abtransport der Tiere, die auf<br />

amtliche Anordnung getötet werden.<br />

Schlussdesinfektion: erfolgt nach der Entfernung aller seuchenkranker und verdächtiger<br />

Tiere aber auch in den Fällen, in denen die Tiere, nachdem deren Unverdächtigkeit<br />

festgestellt worden ist, im Bestand verbleiben.<br />

Ein Desinfektionsverfahren umfasst immer Reinigung und Desinfektion.<br />

II. Entwesung<br />

Unter Entwesung ist die möglichst vollständige Vernichtung von Schadnagern (Mäuse,<br />

Ratten) und von Arthropoden sowie das Abhalten von Schadvögeln (Möwen, Krähen,<br />

Spatzen und dergl.) zu verstehen, die Tierseuchenerreger übertragen und verbreiten<br />

können.<br />

Ist eine Entwesung notwendig, so hat sie vor der Reinigung zu erfolgen, um ein<br />

Ausweichen der tierischen Schädlinge in umliegende Gebäude und in die Umgebung zu<br />

verhindern.


III. Vorläufige Desinfektion<br />

In den Fällen, in denen eine vorläufige Desinfektion notwendig ist (bei Feststellung einer<br />

hochkontagiösen Seuche), ist diese der Reinigung vorzuschalten.<br />

Bei der vorläufigen Desinfektion werden die zu desinfizierenden Flächen, Gegenstände<br />

und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, vor Beginn der<br />

Reinigung entsprechend den Angaben bei den einzelnen Tierseuchen ein bis vier<br />

Stunden mit Desinfektionsmittel eingeweicht.<br />

IV. Reinigung<br />

1. Allgemeines<br />

Die Reinigung hat den Zweck, Schmutz und organisches Material von Decken,<br />

Wänden, Fußböden, Rinnen und Einrichtung zu entfernen. Mit besonderer Sorgfalt sind<br />

Ecken, Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln. Zweckmäßigerweise wird dies mit<br />

heißem Wasser, meist unter Zusatz von Reinigungsmitteln z.B. Sodalösung (3 kg Soda<br />

(Na 2 CO 3 ) auf 100 l Wasser), oder Seifenlösung (3 kg Schmierseife auf 100 l Wasser)<br />

mittels Bürsten und Besen durchgeführt.<br />

Aus Gründen besserer Wirksamkeit wird heute der maschinellen Reinigung mit<br />

Hochdruckreinigern, Staubsaugern und dergl. der Vorrang gegeben. Bewährt haben<br />

sich Hochdruckreiniger mit einem Betriebsdruck von 40 - 100 bar. Bei einigen Geräten<br />

können dem Wasser dosiert Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel zugemischt werden.<br />

Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist für eine eventuell notwendige<br />

nachfolgende Desinfektion zu sammeln (z.B. Jauche- oder Güllegrube).<br />

Personen haben die Hände und andere beschmutzte Körperteile intensiv zu waschen.<br />

Kleidung und Schuhwerk sind gründlich zu reinigen und anschließend zu desinfizieren.<br />

Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist der Reinigungslösung je nach Kältegrad<br />

Auftausalz (Kochsalz) beizumischen, um ein Gefrieren auf den zu reinigenden Flächen<br />

zu verhindern.<br />

Die Reinigung beginnt mit der Entfernung groben Schmutzes (besenrein). Es folgt ein<br />

zwei- bis dreistündiges Einweichen, das bei starker Verschmutzung mehrfach zu<br />

wiederholen ist. Anschließend erfolgt die eigentliche Reinigung. Sie ist abgeschlossen,<br />

wenn die Materialstruktur der Oberflächen deutlich erkennbar ist und sich im<br />

abfließenden Spülwasser keine Schmutzteilchen mehr befinden. Danach müssen die<br />

Oberflächen gründlich abtrocknen.<br />

2. Reinigung von Räumen und Flächen, Einrichtungen, Gegenständen und Materialien<br />

Bei Ställen und sonstigen Räumen und Einrichtungen, in denen Tiere gehalten werden,<br />

ist wie folgt zu verfahren:<br />

2.1 Festmist, Einstreu, Futterreste und sonstige Materialien


Sie sind zu entfernen und vor der Schlussdesinfektion im Betrieb zu sammeln. Das bei<br />

der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist bis zur Desinfektion in der Jauche- bzw.<br />

Güllegrube oder in einer anderen Einrichtung im Betrieb zu sammeln.<br />

Wenn eine Sammlung und Lagerung der bei der Reinigung zu entfernenden Materialien<br />

und der zu sammelnden Flüssigkeiten im Seuchenbetrieb oder einem anderen Ort mit<br />

der Gefahr einer Seuchenverschleppung verbunden ist, muss eine vorläufige<br />

Desinfektion durchgeführt werden.<br />

Eine vorläufige Desinfektion vor der Reinigung ist auch bei besonders kontagiösen<br />

Tierseuchen und bei Tierseuchenerregern, die auf den Menschen übertragbar sind,<br />

vorzunehmen.<br />

Die vorläufige Desinfektion erfolgt durch Übergießen der angeführten Materialien mit<br />

einem geeigneten Desinfektionsmittel. Diese Materialien dürfen auch dann nicht<br />

vorübergehend an Orte gebracht werden, von denen das dabei entstehende<br />

Schmutzwasser auf Gelände, das anderen Personen und Tieren zugänglich ist, in<br />

Brunnen oder Oberflächenwasser abfließen kann.<br />

2.2 Hölzerne Gegenstände<br />

Ausrüstungsgegenstände sowie Bretterverkleidungen aus Holz sind, soweit nötig,<br />

abzunehmen.<br />

Holzteile sind zu verbrennen, soweit sie nicht durch Glätten der Oberfläche in einen<br />

desinfizierbaren Zustand gebracht werden können.<br />

2.3 Mauerwerk<br />

Bei Mauerwerk sind schadhafte und von der Unterlage losgelöste Teile des Putzes von<br />

den Wänden zu entfernen und chemisch zu desinfizieren.<br />

2.4 Böden<br />

Nicht dicht gefugter Bodenbelag ist, falls erforderlich, abzuheben. Darunter befindliches<br />

Bodenmaterial ist, soweit es durch infektiöse Ausscheidungen durchfeuchtet ist, zu<br />

entfernen und zu desinfizieren. Der Bodenbelag kann nach Entfernung schadhafter<br />

Stellen und gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden, wobei<br />

jedoch dem Einbau eines flüssigkeitsundurchlässigen Bodenbelags der Vorzug zu<br />

geben ist.<br />

Bei Bodenbelägen sind schadhafte, lose Stellen zu entfernen. Risse sind auszukratzen,<br />

das entfernte Material ist zu desinfizieren. Ebenso ist mit Wänden und<br />

Trenneinrichtungen sowie in Gruben, Abflussrinnen und Kanälen zu verfahren. Bei<br />

Spaltenböden ist auf die Reinigung der Zwischenräume und der Bodenunterseite und<br />

auf die anschließende Trocknung zu achten.<br />

Bei gestampften Böden ist, falls erforderlich, die oberste Schicht zu entfernen. Feuchte<br />

Stellen sind auszuheben. Das entfernte Material ist zu desinfizieren.<br />

Erd- und Sandboden ist, soweit er durch Ausscheidungen durchfeuchtet ist, mindestens<br />

20 cm tief auszuheben. Das ausgehobene Material ist zu desinfizieren.


Abgegrabenes Bodenmaterial ist mit Desinfektionsmittel zu durchtränken. Nicht abgegrabenes<br />

Bodenmaterial ist mit mindestens 5 l Desinfektionsmittel der jeweiligen<br />

Gebrauchskonzentration/m 2 zu desinfizieren.<br />

2.5 Decken, Wände und übrige Bauteile<br />

Decken und Wände, alle Einrichtungen (Außen- und Innenbereich von Be- und Entlüftungsanlagen,<br />

Futtertransporteinrichtungen, Tränkeinrichtungen, Aufstallungsvorrichtungen,<br />

Türen, Fenster etc.), der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Gruben, Roste,<br />

Spaltenböden und Entmistungsvorrichtungen sind gründlich zu reinigen. Die<br />

Verwendung eines Hochdruckreinigungsgerätes ist in der Regel der Handreinigung<br />

vorzuziehen.<br />

Die Reinigung eines Raumes beginnt an der Decke; es folgen die Wände und Ausrüstungseinrichtungen,<br />

dann die Fußböden mit ihren Einrichtungen und schließlich die<br />

unter dem Fußboden vorhandenen Bauteile. Mit besonderer Sorgfalt sind Ecken,<br />

Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln.<br />

2.6 Textilien und sonstige Gegenstände<br />

Brennbare Gegenstände von geringem Wert sind zu verbrennen.<br />

Gegenstände und Geräte aus Holz (sofern nicht eine Behandlung gemäß Punkt 2.2<br />

erfolgte), Metall, Kunststoffen, Leder oder Gummi, sowie Textilien sind mit Reinigungslösung<br />

gründlich zu schrubben oder mit dem Hochdruckreinigungsgerät zu<br />

behandeln.<br />

Im Falle von Tierseuchenerregern, die auf Menschen übertragbar sind, sind die Geräte<br />

und Gegenstände vor der Reinigung einer vorläufigen Desinfektion zu unterziehen.<br />

2.7 Ladestellen, Schlachtstellen und Transportfahrzeuge<br />

Bei der Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten, einschließlich von<br />

Schlachtstellen, sowie von Tiertransportfahrzeugen, Räumen von Schiffen und<br />

Flugzeugen, die zum Tiertransport benutzt worden sind, finden die Bestimmungen<br />

gemäß 2.1 - 2.6 sinngemäß Anwendung.


2.8 Plätze, Verkehrsflächen und Weiden<br />

Bei Orten und Plätzen, an denen Tiere zusammengebracht waren (Viehmärkte, Ausstellungen<br />

oder ähnliche Veranstaltungen) ist zunächst der Kot der Tiere zu sammeln.<br />

Plätze mit flüssigkeitsundurchlässiger Oberfläche sind mechanisch zu säubern<br />

(besenrein). Mit dem Kot und dem übrigen Schmutz ist nach 2.1 zu verfahren.<br />

Anschließend wird der Platz mit Wasser gesäubert. Es empfiehlt sich der Einsatz eines<br />

Hochdruckreinigers. Das anfallende Schmutzwasser darf nicht auf öffentliche<br />

Verkehrswege oder an Orte, die für Tiere zugänglich sind, gelangen.<br />

Plätze mit nicht befestigter Oberfläche sind von Kot und Schmutz zu befreien.<br />

Ausrüstungsgegenstände an diesen Orten und Plätzen sind nach 2.2 - 2.6 zu behandeln.<br />

Straßen und Wege sowie Standorte auf Weiden (Lauf- Melk-, Futter- Tränkeplätze) sind<br />

je nach ihrer Beschaffenheit ebenso zu reinigen.<br />

3. Reinigung von Tieren<br />

Die Körperoberfläche einschließlich der Hufe oder Klauen ist durch Waschen oder ein<br />

sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutz sorgfältig zu befreien. Als<br />

Reinigungsmittel ist Seifenwasser oder ein Feindesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zu<br />

verwenden.<br />

4. Reinigung von Personen und Kleidung<br />

Personen haben Hände und andere beschmutzte Körperteile mit warmen Wasser und<br />

Reinigungsmittel intensiv zu waschen. Kleidung und Schuhe sind gründlich zu reinigen<br />

und anschließend zu desinfizieren. Einmalschutzkleidung ist nach Gebrauch<br />

unschädlich zu beseitigen.<br />

Die Desinfektion der Kleidung erfolgt je nach Eignung auf thermischen oder chemischen<br />

Weg.<br />

V. Desinfektion<br />

Grundsätzlich ist zwischen physikalischen und chemischen Verfahren zu unterscheiden.<br />

1. Physikalische Verfahren<br />

1.1 Thermische Verfahren<br />

Hitze ist das weitaus zuverlässigste Mittel zur Inaktivierung bzw. Abtötung von Mikroorganismen,<br />

vorausgesetzt, dass der zu entkeimende Bereich einer Hitzeeinwirkung<br />

zugänglich ist und eine Hitzeeinwirkung verträgt.


1.1.1 Feuchte Hitze<br />

Heißes Wasser oder Wasserdampf sind bedeutend wirksamer als trockene Hitze<br />

gleicher Temperatur. Wichtig ist, dass die für die Abtötung notwendige Temperatur<br />

tatsächlich die Mikroorganismen erreicht und nicht durch vorhandenen Schmutz oder<br />

Schutzschichten aus Fett, Blut, Kot und dergl. abgeleitet wird. Bakterien - mit Ausnahme<br />

von Bakteriensporen und Viren - werden gewöhnlich durch Temperaturen von<br />

75°C - 80°C rasch abgetötet. Unbehüllte Viren sind meistens widerstandsfähiger gegen<br />

Hitze als behüllte.<br />

Kochen inaktiviert Bakterien und Viren bereits innerhalb weniger Minuten, wobei aber<br />

aus Sicherheitsgründen (Verschmutzungsgrad) eine Kochzeit von 30 Minuten<br />

eingehalten werden sollte. Es ist dies unter Praxisbedingungen ein bewährtes Verfahren<br />

für kleinere Gegenstände und Materialien. Dem Kochwasser sollte 0,5 % Soda<br />

(Na 2 CO 3 ) zugesetzt werden, die Gegenstände müssen völlig mit Wasser bedeckt sein.<br />

Der gleichzeitige Zusatz von geeigneten Desinfektionsmitteln, z.B. Tensiden, erhöht die<br />

Wirksamkeit.<br />

Die Verwendung von „Dampfstrahlgeräten“ (gespannter Dampf von ca. 140°C bei 4 - 8<br />

bar Druck) hat vorwiegend eine Reinigungswirkung, da mit zunehmendem Abstand<br />

zwischen der Düse und der zu desinfizierenden Fläche die Temperatur rasch abfällt.<br />

Eine Desinfektion wird nur erreicht, wenn über längere Zeit (mindestens 10 Minuten<br />

lang) auf den Flächen eine Temperatur von wenigstens 60°C konstant gehalten werden<br />

kann.<br />

Pasteurisieren wird ein unterschiedlich langes Erhitzen - vorzugsweise von Flüssigkeiten<br />

- auf ein Temperaturniveau zwischen 65° C und 85° C bezeichnet (z.B. Milch).<br />

1.1.2 Trockene Hitze<br />

Für die Heißluftdesinfektion sind Temperaturen von 140°C bis über 160°C bei Einwirkungszeiten<br />

von mindestens 30 Minuten notwendig, wodurch der Anwendungsbereich<br />

stark eingegrenzt wird. Die einfachsten Anwendungsarten sind das Ausglühen<br />

und das Abflammen, vorwiegend in der Laboratoriumspraxis angewandt, und das<br />

Verbrennen von Gegenständen, sofern deren Wert bzw. Beschaffenheit es zulassen.<br />

Um eine Desinfektionswirkung durch Abflammen, z.B. mittels Lötlampen oder<br />

Flammenwerfer zu erzielen, sind Temperaturen von mindestens 180°C und eine<br />

Einwirkungszeit von 5 - 30 Sekunden notwendig, wobei die Materialverträglichkeit<br />

vorausgesetzt wird.<br />

2. Chemische Verfahren<br />

Die chemische Desinfektion bedient sich einer Vielzahl chemischer Verbindungen und<br />

Substanzen, um unerwünschte Mikroorganismen zu vernichten. Ihre Wirksamkeit ist<br />

abhängig von der Art des verwendeten Desinfektionsmittels, von der Genauigkeit der<br />

Durchführung der Desinfektionsarbeit und von der Beachtung einiger die<br />

Desinfektionswirkung beeinflussender Faktoren.


2.1 Zu beachtende Faktoren:<br />

2.1.1 Einwirkungszeit<br />

Für jedes Desinfektionsmittel ist eine Mindesteinwirkungszeit vorgeschrieben. Das ist<br />

jene Zeitspanne, welche eine bestimmte chemische Substanz auf das zu desinfizierende<br />

Objekt einwirken muss. Für die Raum-, Stall- oder Flächendesinfektion beträgt<br />

diese mindestens 2 - 6 Stunden. Unter den der Praxis entsprechenden Verhältnissen<br />

wird ein Gebäude bzw. ein Stall über Nacht oder einen Tag lang der Desinfektionswirkung<br />

ausgesetzt. Kurze Einwirkungszeiten sind hingegen bei der Händedesinfektion<br />

erwünscht (30 - 60 Sekunden).<br />

2.1.2 Temperatur<br />

Bei hohen Temperaturen läuft der Desinfektionsprozess in der Regel schneller ab als<br />

bei niederen Temperaturen. Allgemein gilt, dass bei 10°C doppelt so lange Einwirkungszeiten<br />

notwendig sind als bei 20°C, wobei das unterschiedliche Temperaturverhalten<br />

der verschiedenen Stoffklassen im Einzelfall berücksichtigt werden muss.<br />

Ausschlaggebend ist immer die Temperatur der Desinfektionsmittellösung zur Zeit des<br />

Kontaktes mit dem zu desinfizierenden Material. Ist eine Desinfektion bei Temperaturen<br />

um und unter dem Gefrierpunkt durchzuführen, sind nur die für diesen<br />

Anwendungsbereich geeigneten Produkte zu verwenden oder ist der Desinfektionslösung<br />

je nach Kältegrad Kochsalz beizumischen, um ein Gefrieren auf den zu desinfizierenden<br />

Flächen zu verhindern.<br />

Menge: bis -10°C: 1,6 kg Kochsalz (NaCl) auf 10 l<br />

bis -20°C: 3,0 kg Kochsalz (NaCl) auf 10 l<br />

Das Salz muss völlig gelöst sein. Anstelle von NaCl kann auch ein handelsübliches<br />

Frostschutzmittel verwendet werden.<br />

2.1.3 Konzentration und Eiweißfehler<br />

Es bestehen bestimmte Beziehungen zwischen Einwirkungszeit, Temperatur und<br />

Anwendungskonzentration eines Desinfektionsmittels, d.h., die für eine Keimabtötung<br />

notwendige Konzentration kann bei vielen Desinfektionsmitteln mittels höherer<br />

Temperatur bzw. durch eine längerdauernde Einwirkzeit variiert werden. Nicht sinnvoll<br />

ist jedoch eine zu niedrige Einsatzkonzentration, da es dadurch nur zu einer begrenzten<br />

Wirkung (Mikrobiostase) kommt und nicht zur geforderten Mikrobiozidie. Wesentlichen<br />

Einfluss auf die Konzentration nimmt der sogenannte Eiweißfehler. Trotz Reinigung<br />

befinden sich noch immer Mikroorganismen auf den zu desinfizierenden Oberflächen,<br />

die in Resten von Blut, Eiter, Sputum, Kot etc. eingeschlossen sind.<br />

Trocknen diese Stoffe ein, so bilden sie ideale Schutzhüllen, wodurch die Desinfektion<br />

in ihrer Wirkung erheblich gehemmt bzw. gänzlich wirkungslos wird, sodass in der<br />

Praxis die Konzentration erhöht oder zu einem anderen Wirkstoff übergegangen werden<br />

muss.


2.1.4 pH-Wert und Materialverträglichkeit<br />

Jedes Desinfektionsmittel hat entsprechend seiner chemischen Zusammensetzung<br />

einen bestimmten pH-Bereich, in welchem es seine optimale Wirksamkeit entfaltet.<br />

Durch extreme pH-Wert-Verschiebung in den sauren oder alkalischen Bereich kann<br />

eine Desinfektionswirkung oft schneller erreicht werden, da das Wachstum und/oder die<br />

Stabilität von Mikroorganismen vom pH-Bereich stark beeinflusst werden. Bei pH 10<br />

und darüber werden die meisten Viren und gramnegativen Bakterien abgetötet -<br />

grampositive Bakterien sind widerstandsfähiger. Im sauren Bereich variiert die Stabilität<br />

von Mikroorganismen beträchtlich. Entero-, Reo- und Adenoviren aber auch<br />

Mykobakterien sind bei einem pH-Wert um 2 noch beachtlich stabil, Rhino- und<br />

Aphtoviren werden aber bei pH 5 - 6 schnell inaktiviert. Mitbestimmend ist der pH-Wert<br />

eines Desinfektionsmittels auch bei der Aggressivität auf die Materialien<br />

(Korrosionswirkung).<br />

2.2 Chemische Desinfektionsmittel (Grundchemikalien)<br />

2.2.1 Kalk (Löschkalk - Ca(OH) 2 )<br />

Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mycobakterien) und Viren<br />

Anwendung: als Pulver oder Granulat oder als Ausgangsprodukt zur Herstellung von<br />

Kalkmilch (dicke Kalkmilch 1:3, dünne Kalkmilch 1:20 mit Wasser vermengen). Vor<br />

allem bei der Desinfektion von Fest- bzw. Flüssigmist. 40 - 60 l/m 3 , Einwirkungszeit<br />

mindestens vier Tage; auch bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt (0°C) anwendbar.<br />

2.2.2 Natronlauge (NaOH)<br />

Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mycobakterien) und Viren<br />

Anwendung:<br />

Flächendesinfektion - v.a. bei Virusseuchen 3 - 5 %ig, Mindesteinwirkungszeit 2 Std.<br />

Flüssigmistdesinfektion - mit 50 %iger technischer Natronlauge 16 - 30 l/m 3 , Mindesteinwirkungszeit<br />

vier Tage.<br />

NaOH ist auch bei niederer Temperatur (um den Gefrierpunkt) gut wirksam.<br />

Natronlauge wird als Natrium causticum (Ätznatron) in den Handel gebracht. Sie wird<br />

als 2 - 3 %ige Gebrauchslösung angewendet.<br />

⇒ Vorsicht: pH-Wert soll nicht unter 12 absinken! ⇐<br />

2.2.3 Formalin (HCHO): (35 - 40 %ige Formaldehydlösung)<br />

⇒ Vorsicht: derzeit ist im Handel 25 %ige Lösung erhältlich !!! ⇐<br />

Wirkungsspektrum: Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze


Anwendung:<br />

Flächendesinfektion: 2 - 5 %ig, Mindesteinwirkungszeit zwei Stunden<br />

Raumdesinfektion (auch Belüftungsanlagen): 10 - 20 ml Formalin werden mit der<br />

gleichen Menge Wasser verdampft. Bei einer anderen Methode mit gleichem Effekt<br />

werden pro m 3 35 ml Formalin mit 17,5 g Kaliumpermanganat vermengt, wobei es zur<br />

sofortigen Reaktion und Wirkung kommt. Unbedingt notwendig ist dabei eine relative<br />

Luftfeuchtigkeit von 80 - 90 %.<br />

Flüssigmistdesinfektion: 6 - 20 kg Formalin/m 3 (konzentrationsabhängig), Mindesteinwirkungszeit<br />

vier Tage. Zur Bakteriensporendesinfektion sind erhöhte Konzentrationen<br />

erforderlich. Wirkungsverlangsamung bei Temperaturen unter 10°C<br />

(Temperatur - Zeitfaktor).<br />

2.2.4 Peressigsäure (CH 3 - COOH)<br />

⇒ Vorsicht: derzeit ist im Handel 15 %ige Lösung erhältlich ⇐<br />

Wirkungsspektrum: Bakterien einschließlich Sporen, Pilze, Viren<br />

Anwendung:<br />

Flächendesinfektion: 0,5 - 1 %ig, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde<br />

Flüssigmistdesinfektion: 25 - 40 l/m 3 , Mindesteinwirkungszeit eine Stunde. Es muss mit<br />

starker Schaumbildung gerechnet werden. Auch bei niedrigen Temperaturen (0 - 10°C)<br />

anwendbar.<br />

Zur Beachtung: Aufbewahrung des Konzentrats bei ca. 4°C (bei 70°C Explosionsgefahr!),<br />

Gebrauchslösungen nur ca. eine Woche bei 20°C haltbar.<br />

2.3 Chemische Desinfektionsmittel (Handelspräparate)<br />

Anstelle der unter 2.2 aufgeführten Grundchemikalien können auch wirksame Handelspräparate<br />

für die Desinfektion im Seuchenfall verwendet werden. Auf Grund der<br />

häufig erschwerten Bedingungen sollen jedoch nur Präparate verwendet werden, die<br />

entsprechend des EU-einheitlichen Prüfungs- und Begutachtungsverfahren geprüft<br />

wurden und sich dafür als geeignet erwiesen haben (z.B. DVG-Liste).


Ein optimales Desinfektionsmittel sollte folgende Anforderungen erfüllen:<br />

1. Breites Wirkungsspektrum<br />

2. Kein Wirkungsverlust in Anwesenheit organischen Materials<br />

3. Unschädlichkeit für Mensch und Tier<br />

4. keine Materialschädigung<br />

5. Wirtschaftlichkeit<br />

Handelspräparate sind teils mehr oder weniger komplex gebaute und substituierte<br />

chemische Verbindungen bestimmter Wirkstoffgruppen, denen in der Regel noch<br />

gewisse Zusatzstoffe wie Netzmittel, Geruchskorrigentien und ähnliches beigefügt sind.<br />

Bei der Durchführung der Desinfektion nach Ausbruch anzeigepflichtiger<br />

Tierseuchen sind unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

und Zweckmäßigkeit die unter Punkt V.2.2 bzw. VI. angeführten Desinfektionsmitteln<br />

zu verwenden.<br />

Falls die Anwendung von nicht unter diesem Punkt angeführten Desinfektionsmitteln<br />

erforderlich erscheint, ist vor deren Einsatz mit dem BMGF<br />

Rücksprache zu halten!<br />

2.3.1 Wirkstoffgruppen chemischer Desinfektionsmittel (Handelspräparate)<br />

2.3.1.1 Aldehyde<br />

Die wichtigsten Mittel aus dieser Gruppe sind Formaldehyd (siehe 2.2.3), Glutaraldehyd<br />

und Glyoxal.<br />

Das Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze. Bakterizid<br />

nur im pH-Bereich 7,5 - 8,5. Aldehyde sind gut wasserlöslich, besitzen aber einen<br />

ausgeprägten Temperatur-Zeitfaktor. Zur Flächendesinfektion werden meistens<br />

Präparate in Kombination mit waschaktiven Substanzen oder Alkohol verwendet,<br />

wodurch eine bessere Wirkung erreicht wird.<br />

2.3.1.2 Chlor und Chlorverbindungen<br />

Chlor und Chlorverbindungen besitzen ein breites Anwendungsspektrum (Bakterien,<br />

Pilze, Viren), jedoch tritt auch hier wieder die starke Reizung von Haut und Schleimhäuten<br />

auf, ebenso wie die korrosive Wirkung. Die beste Wirksamkeit liegt im pH-<br />

Bereich von 6. Zu beachten ist die sogenannte Chlorzehrung (= Eiweißfehler).<br />

Chlorhaltige Verbindungen sind z.B. Hypochlorite, Chlorkalk und Chloramine.<br />

2.3.1.3 Jod und Jodophore<br />

Jod ist ein gut wirksames Desinfiziens mit ebenfalls breitem Wirkungsspektrum. Infolge<br />

mannigfacher Nachteile (ausgeprägter Eiweißfehler, starke Korrosivität) werden<br />

organische Jodverbindungen den anorganischen vorgezogen. Jodophore<br />

(Verbindungen von Jod mit oberflächenaktiven Substanzen) wirken auf Haut oder<br />

Schleimhäute weder reizend noch allergisierend und greifen Metalle nur in geringem<br />

Maße an. Sie besitzen gute Netzkraft und Tiefenwirkung bei einem Wirkungsoptimum<br />

zwischen pH 3 - 4.<br />

2.3.1.4 Phenol und Phenolderivate


Phenol (Karbolsäure) wird zur Desinfektion kaum mehr verwendet. Es hat ätzende und<br />

korrosive Eigenschaften und riecht stark. Phenolderivate, Alkyl-, Aryl- und halogenierte<br />

Phenole dagegen gehören zu den sehr häufig verwendeten Grob- und Flächendesinfektionsmitteln<br />

mit guter Wirkung gegen Bakterien, einschließlich den<br />

Mycobakterien, verschiedenen hartnäckigen Pilzen und Viren. Sie besitzen ein gutes<br />

Eindringungsvermögen und sind weitgehend unempfindlich gegenüber organischen<br />

Substanzen. Infolge des unangenehmen Geruches ist bei ihrem Einsatz in Bereichen<br />

der Lebensmittelerzeugung Vorsicht geboten.<br />

2.3.1.5 Oberflächenaktive Verbindungen (Quats, Tenside)<br />

Anionische Verbindungen, Seifen, Waschmittel und Detergentien besitzen keine eigentlichen<br />

desinfizierenden Eigenschaften.<br />

Quaternäre (= kationische) Verbindungen (Quats) haben bessere bakterizide Wirkung<br />

auf grampositive Bakterien als auf gramnegative und keine Wirkung gegenüber<br />

Mycobakterien, ihre Viruzidie ist auf behüllte Viren beschränkt. Sie zeigen jedoch gute<br />

fungizide Wirksamkeit. Von Vorteil sind gute Tiefenwirkung und Adsorptionskraft an<br />

Oberflächen, die nicht korrosive Eigenschaft (ausgenommen gegenüber Eisen) und vor<br />

allem die geringe Toxizität. Als Nachteil sind der Aktivitätsverlust durch organische<br />

Substanzen (hoher Eiweißfehler), anionische Verbindungen (Seifen), oxydierende<br />

Substanzen (Hypochlorite) und hartes Wasser zu nennen.<br />

2.3.1.6 Amphotere Verbindungen (Tenside)<br />

Ihr Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, inklusive Mycobakterien, Pilze und einige<br />

Virusarten. Sie sind nicht korrosiv, besitzen gute Oberflächenhaftung, haben einen<br />

geringen Eiweißfehler und sind nur in sehr geringem Ausmaß toxisch. Ihre Anwendung<br />

erfolgt hauptsächlich in der Lebensmittelindustrie sowie zur Haut- und Händedesinfektion.<br />

3. Praktische Durchführung der Desinfektion<br />

Der Wert einer Desinfektion ist nicht nur von der Auswahl und Anwendung einer geeigneten<br />

chemischen Substanz, sondern vor allem von der Gründlichkeit der Durchführung<br />

aller Desinfektionsmaßnahmen abhängig. Einer Desinfektion hat immer - mit<br />

Ausnahme der vorläufigen bzw. laufenden Desinfektion - eine gründliche Reinigung<br />

vorauszugehen. Diese hat den Zweck, Schmutz und organisches Material von Decken,<br />

Wänden, Fußböden und Einrichtung zu entfernen (siehe IV.). Ebenso müssen Tiere<br />

oder Futtermittel (nicht infektiös) aus dem Desinfektionsbereich entfernt werden. Eine<br />

auf einzelne Bereiche (Stallabteilungen, Boxen etc.) beschränkte Desinfektion hat<br />

wenig Sinn.<br />

Elektroeinrichtungen müssen geschützt werden. Die Gebrauchslösung des Desinfektionsmittels<br />

kann aufgegossen oder mit Bürsten aufgetragen werden. Einfacher ist<br />

das Versprühen mit sogenannten Garten- oder Obstbaumspritzen mit Druckbehälter<br />

und Pumpen bzw. mit motorisch betriebenen Sprühgeräten unter Verwendung von<br />

Desinfektions- oder Flachstrahldüsen. Das Desinfektionsmittel ist in Gebrauchskonzentration<br />

auf die abgetrockneten Flächen aufzubringen. Die Menge muss<br />

je nach Struktur der Fläche 0,3 - 0,4 l/m 2 betragen. Einige Desinfektionsmittel können<br />

auch als Aerosol ausgebracht (vernebelt) werden, wofür ein stabiles Aerosol mit einer<br />

Teilchengröße von 0,01 - 1,0 µm notwendig ist. Andernfalls handelt es sich um eine<br />

Sprühdesinfektion. Nach Ablauf der notwendigen Einwirkungszeit (2 - 6 Stunden) sind<br />

das Gebäude, Stall oder Räume gründlich zu lüften und Futter- bzw.<br />

Tränkeeinrichtungen von anhaftenden Desinfektionsmittelresten sorgfältig zu reinigen.<br />

Bei der Durchführung der Desinfektion sollte stets Schutzbekleidung (Kopfbedeckung,<br />

Mantel, Gummistiefel und


-handschuhe) getragen werden. Bei einigen Desinfektionsmitteln ist das Tragen von<br />

Atemschutzmasken mit dem jeweils wirksamen Filtereinsatz erforderlich.<br />

Nicht verwendete Gebrauchslösungen von Desinfektionsmitteln können mit Wasser<br />

verdünnt (1:100) entsorgt werden.<br />

4. Desinfektion von Dung, Gülle und Jauche<br />

Eine Desinfektion erfolgt fast ausschließlich im Seuchenfall.<br />

Für die biologische Methode wird eine Zeitspanne von wenigstens drei Wochen<br />

benötigt, um die für die Entseuchung notwendige Temperatur von 60° - 70°C zu erreichen.<br />

Die Düngemiete sollte ca. 2 m breit, 1,5 m hoch, gleichmäßig durchfeuchtet<br />

sein und allseitig mit Erde abgedeckt werden. Die biologische Methode ist nicht geeignet<br />

für die Abtötung von Bakteriensporen (z.B. Milzbranderreger).<br />

Sollen Festmist, Einstreu, Futterreste und dergl. chemisch desinfiziert werden, so sind<br />

sie lagenweise mit Desinfektionsmittel zu übergießen (z.B. 10 kg Chlorkalk/m 3 oder je<br />

nach Konzentration 6 - 20 kg Formalin/m 3 Dünger) und anschließend gut durchmischen.<br />

Die chemische Methode ohne Erhitzung ist wegen der hohen organischen Belastung<br />

fragwürdig.<br />

Am wirksamsten ist die Kombination beider Methoden:<br />

Dünger vor der Packung mit gekörntem Branntkalk (ungelöschter Kalk, CaO) mischen<br />

(100 kg/m 3 Dünger), durchfeuchten, mit Folie abdecken und mindestens 5 Wochen<br />

lagern, wenn die Möglichkeit des sofortigen Unterpflügens besteht. Ansonsten ist die<br />

Düngepackung mindestens 10 Wochen zu lagern.<br />

Bei Flüssigmist bzw. Jauche kommt es durch die Lagerung zu keiner ausreichenden<br />

Selbsterhitzung und damit auch zu keiner Abtötung der Infektionserreger. Eine<br />

Desinfektion kann durch Zusatz von chemischen Mitteln erzielt werden. Empfohlen wird<br />

die Zugabe von Kalkstickstoff (20 kg/m 3 ) oder Formalin (6 - 20 kg/m 3 je nach<br />

Konzentration), wobei neben einer intensiven Durchmischung eine Einwirkungszeit von<br />

mindestens vier Tagen gewährleistet sein muss.<br />

5. Desinfektion von Wegen, Weiden und Erdboden<br />

Befestigte Ausläufe, Wege und dergl. sind wie die Bodenflächen von Räumen oder<br />

Gebäuden zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

Unbefestigte Ausläufe und Areale sind nur schwer desinfizierbar. Empfohlen wird das<br />

Abtragen der obersten Erdschichte (10 - 30 cm) und das Ausbringen einer 2 - 3 %igen<br />

Formalinlösung, die wenigstens drei Tage einwirken muss. Anschließend wird mit<br />

frischem Erdreich wieder aufgefüllt. Eine andere Methode besteht in der Möglichkeit,<br />

den Erdboden mit dicker Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk<br />

gleichmäßig zu bestreuen. Auch ein Abflammen mittels eines geeigneten Gerätes wird<br />

bei kleinen Arealen empfohlen. Eine Bodendesinfektion durch eine gewachsene<br />

Grasnarbe hindurch ist nicht möglich.


VI. Verfahren bei den einzelnen Tierseuchen<br />

2. 21 Bluetongue (Blauzungenkrankheit)<br />

1 Allgemeines:<br />

Erreger: Reovirus, unbehüllt. Erkrankung hauptsächlich Schafe, selten Rinder.<br />

Virusübertragung überwiegend biologisch (Zwischenwirt), Stechmücken.<br />

Kontaktinfektion nicht bekannt. Empfänglich hauptsächlich Schafe, weniger<br />

Rinder.<br />

2 Geeignete Flächendesinfektionsmittel:<br />

Nur in Spezialfällen, da durch Mücken übertragen.<br />

- Natronlauge<br />

- Formalin (15 % Peressigsäure)<br />

- Handelsdesinfektionsmittel (nach Abschnitt V 2.3 unbehüllte Viren)<br />

3 Entwesung: erforderlich, da Arthropodenübertragung!<br />

4 Anzuwendende Desinfektionsverfahren<br />

4.1 Laufende Desinfektion: nicht erforderlich<br />

4.2 Vorläufige Desinfektion: nicht erforderlich<br />

4.3 Schlussdesinfektion<br />

4.3.1 Reinigung: nach Abschnitt IV 1. Heiße Sodalösung, Blutreste!<br />

4.3.2 Flächen:<br />

- Natronlauge: 2 % - 2 Std.<br />

- Formalin: 3 % - 2 Std.<br />

- Peressigsäure: 1 % - 1 Std.<br />

- Handelsdesinfektionsmittel: (nach Abschnitt V 2.3, unbehüllte Viren)<br />

4.3.3 Festmist: Düngerpackung nach Abschnitt V 3.2.1<br />

4.3.4 Jauche: nach Abschnitt V 3.2.3<br />

- Mindesteinwirkungszeit 4 Tage<br />

- Kalkmilch 40 kg/mq3<br />

- Natronlauge 50%ig, 20 1/mq3<br />

- Formalin 10 kg/mq3


Bezirkshauptmannschaft .............................................<br />

Anhang B 9.1<br />

An Herrn/Frau<br />

..........................................................<br />

..........................................................<br />

..........................................................<br />

..................................., am ...........................<br />

GZ.:<br />

Ggst.: Bluetongue*;<br />

Desinfektionsvorschriften<br />

Bescheid<br />

Gemäß § 24 Abs. 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F., werden Sie<br />

verpflichtet, für die Desinfektion Ihres Betriebes in folgender Weise zu sorgen:<br />

1.) Aus den Stallungen sind der Schmutz und jedes organische Material (Stroh, Mist,<br />

Futterreste, usw.) zu entfernen. Der Boden ist besenrein zu säubern,<br />

Schmutzkrusten sind von Boden und Wänden abzukratzen.<br />

2.) Mit einem Hochdruckreiniger (wenn nicht vorhanden mit Bürsten und heißem<br />

Wasser unter Zusatz von 2,5% Waschsoda = 2,5 kg auf 100 l Wasser) hat eine<br />

gründliche Reinigung der Stallungen in der Reihenfolge - Decken - Wände - Böden<br />

- Geräte zu erfolgen. Anschließend sind die Räume bis zur vollständigen Trocknung<br />

zu lüften.<br />

3.) Nach Abschluss der Grobreinigung gem. Pkt. 1.) u. 2.) ist der Amtstierarzt zu<br />

verständigen, unter dessen Anleitung und Überwachung dann die Desinfektion der<br />

Stallungen mit 1%iger Peressigsäurelösung (Einwirkungszeit: 1 Stunde)<br />

durchzuführen ist.<br />

4.) Die Gebrauchslösung des Desinfektionsmittels ist mit geeigneten Sprühgeräten<br />

(z.B. Obstbaumspritzen) in einer Menge von 0,3 - 0,4 l pro m 2 auf die zu<br />

desinfizierenden Oberflächen aufzubringen. Anschließend sind die Räume für 48<br />

Stunden gut verschlossen zu halten.


5.) Morsche und stark zerfaserte Stalleinrichtungen und -gegenstände sind durch<br />

Verbrennen unschädlich zu beseitigen.<br />

6.) Der Stallmist ist zu verbrennen, zu Flüssigmist zu verarbeiten (unter Zusatz von 40<br />

kg Kalk/m 3 oder 10 kg Formalin/m 3 ) oder unter Zusatz von 100 kg Branntkalk pro<br />

m 3 zu vergraben.<br />

7.) Die Verkehrsflächen im Betrieb sind mit 1%iger Peressigsäurelösung oder 2%iger<br />

Formalinlösung in einer Menge von 20 l pro m2 Fläche zu übergießen.<br />

8.) Die im Seuchenbetrieb befindlichen Fahrzeuge (Traktoren, PKWs etc.) und Geräte<br />

sind mit einem Hochdruckreiniger zu reinigen. Darauf sind sie mit 5%iger<br />

Formalinlösung abzuwaschen. (Bei Temperaturen um 0°C - 8%ige Formalinlösung<br />

mit Zusatz von 10% Kochsalz)<br />

10.) Kleidung, die zur Arbeit im Betrieb verwendet wurde, ist in heißer 2%iger<br />

Sodalösung einzuweichen und in der Waschmaschine auf 95°C zu erhitzen. Nicht<br />

kochechte Kleidung ist in 3%ige Formalinlösung zu geben und dort 5 Stunden zu<br />

belassen. Andernfalls ist die verwendete Kleidung durch Verbrennen unschädlich zu<br />

beseitigen.<br />

11.) Die laufende Desinfektion der Stiefel, Schuhe und der Hände hat mit 2%igen<br />

Jodophoren zu erfolgen.<br />

12.) Bei allen Maßnahmen sind die Anordnungen des Amtstierarztes zu befolgen.<br />

Wegen Gefahr im Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung<br />

gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zu.


Begründung:<br />

Gem. § 24 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. hat die Bezirksverwaltungsbehörde in<br />

Betrieben, in denen Seuchenfälle aufgetreten sind, die Durchführung von<br />

Desinfektionsmaßnahmen zu veranlassen.<br />

Gem. § 64 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 i.d.g.F. war wegen Gefahr im Verzug<br />

die aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen diesen Bescheid eingebrachten<br />

Berufung auszuschließen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />

schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Der Bezirkshauptmann:<br />

Den vorstehenden Bescheid habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Abschrift wurde<br />

mir ausgehändigt.<br />

Unterschrift: ..................................................


Tierseuchenreport Nr. I Anhang B 10<br />

(S.R.-1)<br />

S.R. -1<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Bundesland<br />

A<br />

OIE-Code Nr. Jahr<br />

Name des Landesveterinärdirektors<br />

Telex- bzw. Fernschreibnummer des Absenders<br />

Datum der Nachrichtenübertragung<br />

5. Bluetongue<br />

6.<br />

Name der Tierseuche<br />

Art der Diagnose<br />

7. 8. 9.<br />

10.<br />

Datum des 1. Krankheitsanzeichens<br />

Datum der Erstinfektion<br />

(Schätzung)<br />

Name des Sachbearbeiters<br />

Zahl der einzelnen Ausbrüche (Zahl der betroffenen Bestände)<br />

Geographische Lage des in Punkt 9 angeführten Ausbruches / der Ausbrüche (politischer Bezirk, Gemeinde)<br />

11. Details über den Ausbruch / die Ausbrüche<br />

Serien- Tierart Zahl der empfänglichen Anzahl der Tiere in den betroffenen Beständen, davon<br />

nummer<br />

(n)<br />

(a)<br />

Tiere in den betroffenen<br />

Beständen<br />

(b)<br />

erkrankt<br />

(c)<br />

verendet<br />

(d)<br />

getötet<br />

(e)<br />

geschlachtet<br />

(f)<br />

12.<br />

Angaben zu den betroffenen Beständen<br />

13.<br />

Angaben zur Epizootologie


14.<br />

Bekämpfungsmaßnahmen


- Behörde -<br />

Anhang B 11 a<br />

GZ.:<br />

Ggst.:<br />

BESCHEINIGUNG<br />

Im Bestande des<br />

Tierhalters: ................................................................................................................<br />

Anschrift: ................................................................................................................<br />

Gemeinde: ................................................................................................................<br />

pol. Bezirk: ................................................................................................................<br />

wurde/n am .............................<br />

........................................ Rinder, .................. Schafe, ............................ Ziegen,<br />

........................................ (sonstige Wiederkäuer)<br />

wegen Feststellung der anzeigepflichtigen Tierseuche<br />

Bluetongue<br />

getötet<br />

Für das weitere Verfahren, Zuerkennung einer Entschädigung u. dgl. gelten die<br />

Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.<br />

........................, am ......................... ............................................<br />

* Nichtzutreffendes streichen


Anhang B 11 b<br />

Bezirkshauptmannschaft: Blatt: .......<br />

GZ.:<br />

WERTERMITTLUNGSPROTOKOLL<br />

Gemeinde:<br />

Tierbesitzer:<br />

Lfd.<br />

Nr.:<br />

Anzahl: Tierart: Nutzungsart: Alter: Werttarif: Summe:<br />

.............................................., am ......................<br />

.........................................................<br />

Unterschrift des Amtstierarztes


Anhang B 12<br />

Hinweise zur Tötung und Entsorgung von Klauentieren<br />

1. Rinderbestände:<br />

Für die Tötung von Rindern sind besondere Elektrozangen zu verwenden. Je nach<br />

Größe des Bestandes müssen mindestens vier Personen mit Fachkenntnissen sowie<br />

zusätzliches Hilfspersonal zur Verfügung stehen.<br />

Zum Fachpersonal gehören:<br />

- 1 Person, die mit der Bedienung und Wartung der Elektrogeräte vertraut ist,<br />

vorzugsweise aus einem .............. .<br />

- 3 Personen, die unter der Aufsicht eines Amtstierarztes/ amtlich beauftragten<br />

Tierarztes die Tötung vornehmen (z.B.: Lohnschlächter, selbstschlachtende Metzker<br />

usw.).<br />

Alternativ kommt die Betäubung der Rinder durch Bolzenschuß mit anschließender<br />

Tötung unter Verwendung der Elektrozangen in Betracht.<br />

Als weitere Alternative kommt in Einzelfällen die Tötung von Rindern unter Verwendung<br />

von Mitteln zur Euthanasie in Frage.<br />

2. Schweinebestände:<br />

Die Betäubung und Tötung von Schweinen ist vorzugsweise unter Verwendung von<br />

Elektrozangen durchzuführen.<br />

In kleineren Beständen kommt auch die Betäubung durch Bolzenschuß und die Tötung<br />

durch elektrischen Strom oder Mittel zur Euthanasie in Betracht.<br />

3. Andere Klauentierbestände:<br />

Andere Klauentiere (z.B. Schafe, Ziegen) sind je nach Lage des Falles mit den unter<br />

Pkt. 1 und 2 beschriebenen Verfahren zu betäuben und zu töten.<br />

4. Gatterwild:<br />

Gatterwild ist vorzugsweise durch Büchsenschuß zu töten.


- Behörde -<br />

Anhang B 13<br />

GZ.:<br />

Ggst.:<br />

DESINFEKTIONSBERICHT<br />

Die gemäß § 24 (3) TSG vorgesehenen Desinfektionsmaßnahmen der verseuchten<br />

Örtlichkeiten des Betriebes (Standortes) ......................................................................<br />

........................................................................ wurden am ...................... angeordnet.<br />

Nach vorangegangener Reinigung wurden die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen<br />

von nachstehend angeführten, besonders geschulten Organen ..................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

mittels geeigneter Geräte am ................. unter der Aufsicht des Amtstierarztes<br />

durchgeführt.<br />

Ergänzende Anmerkungen:<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

SCHLUSSREVISIONSBERICHT<br />

Bei der am ......................... vorgenommenen Schlussrevision wurden<br />

a) keinerlei Beanstandungen wahrgenommen*<br />

b) nachstehende Beanstandungen gemacht:*<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................<br />

Bei der Nachkontrolle am ..................... waren die beanstandeten Punkte erfüllt.<br />

* Nichtzutreffendes streichen


ERLOSCHENERKLÄRUNG<br />

Die ................................................................................................ wurde im Bestand<br />

gemäß den Bestimmungen des § 30 TSG am .......................... als erloschen erklärt.<br />

Der Amtstierarzt:<br />

........................................................


Der Bürgermeister der Gemeinde ...........<br />

Anhang B 14.1<br />

..................................., am ...........................<br />

GZ.:<br />

Ggst.: ..................................................<br />

..................................................<br />

Verdacht auf Bluetongue<br />

Aufhebung der vorläufigen Sperre<br />

Bescheid<br />

Spruch:<br />

Gemäß § 20 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird der<br />

Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde .................. vom .................................,<br />

GZ.: ................................................, die über den gesamten Wiederkäuerbestand und<br />

den Betrieb (Standort) ................................................................................................<br />

die vorläufige Sperre verhängt wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />

Begründung:<br />

Aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, vom<br />

konnte der Verdacht des Vorliegens der Bluetonge in oben angeführtem Bestande nicht<br />

bestätigt werden.<br />

Gemäß § 20 Abs. 5 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bescheid über die vorläufige<br />

Sperre des Tierbestandes und des Betriebs, wo sich der Verdachtsfall einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche ereignet hat, unverzüglich aufzuheben, wenn der<br />

Verdacht nicht bestätigt wird.


Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />

schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Der Bürgermeister:


Anhang B 14.2<br />

Bezirkshauptmannschaft .............................................<br />

..................................., am ...........................<br />

GZ.:<br />

Ggst.: ..................................................<br />

..................................................<br />

Bluetongue-Verdacht<br />

Aufhebung der Sperre<br />

Bescheid<br />

Gemäß § 20 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., wird der<br />

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ................................ vom .............................,<br />

GZ.: ..............................................................................................................................,<br />

über den gesamten Wiederkäuerbestand und den Betrieb (Standort)<br />

......................................................................................................................................<br />

die Sperre verhängt wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />

Begründung:<br />

Aufgrund eines Befundes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH,. Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling vom<br />

konnte der Verdacht des Vorliegens der Bluetongue im obgenannten Bestande nicht<br />

bestätigt werden.<br />

Gemäß § 20 Abs. 5 TSG, RGBl. 1909/177 i.d.g.F., ist der Bescheid über die Sperre des<br />

Tierbestandes und des Betriebs, wo sich der Verdachtsfall einer anzeigepflichtigen<br />

Tierseuche ereignet hat, unverzüglich aufzuheben, wenn der Verdacht nicht bestätigt<br />

wird.


Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei diesem Amt<br />

schriftlich, telegrafisch oder per Telefax Berufung eingebracht werden. Diese hat einen<br />

begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit € 13,-- zu vergebühren.<br />

Der Bezirkshauptmann:

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