12.11.2014 Aufrufe

SATZUNG - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

SATZUNG - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

SATZUNG - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4<br />

1. <strong>der</strong> Vertreterversammlung,<br />

2. dem Landesposaunenrat.<br />

§ 8<br />

-4-<br />

(1) Der Vertreterversammlung gehören an:<br />

1. die Landesobfrau bzw. <strong>der</strong> Landesobmann,<br />

2. die übrigen Mitglie<strong>der</strong> des Landesposaunenrates,<br />

3. je e<strong>in</strong> bevollmächtigtes Chormitglied jedes angeschlossenen Chores.<br />

(2) Jedes Mitglied <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat e<strong>in</strong>e Stimme.<br />

(3) Die Landesobfrau bzw. <strong>der</strong> Landesobmann führt den Vorsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung.<br />

(4) Die Vertreterversammlung tritt m<strong>in</strong>destens jährlich e<strong>in</strong>mal zusammen. Sie ist ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig, wenn die Tagung m<strong>in</strong>destens<br />

drei Wochen vorher mit Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung den Chören bekanntgegeben ist.<br />

Anträge zur Tagesordnung s<strong>in</strong>d spätestens drei Tage vorher <strong>der</strong> Landesobfrau bzw. dem<br />

Landesobmann e<strong>in</strong>zureichen. Über Zusatzanträge, die nach Ablauf <strong>der</strong> Frist e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden, entscheidet die Vertreterversammlung.<br />

(5) E<strong>in</strong>e außerordentliche Vertreterversammlung muß e<strong>in</strong>berufen werden, wenn es<br />

m<strong>in</strong>destens 1/5 <strong>der</strong> Chöre verlangt.<br />

§ 9<br />

(1) Die Vertreterversammlung gibt Richtl<strong>in</strong>ien und Anregungen für die Arbeit des<br />

<strong>Posaunenwerk</strong>es.<br />

(2) Sie nimmt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben wahr:<br />

1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes <strong>der</strong> Landesobfrau bzw. des<br />

Landesobmannes und <strong>der</strong> Landesposaunenwart<strong>in</strong>nen bzw. <strong>der</strong> Landesposaunenwarte,<br />

2. Entgegennahme und Besprechung des Kassenberichtes,<br />

3. Wahl <strong>der</strong> Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Rechnungsprüfer für sechs Jahre, wobei<br />

Wie<strong>der</strong>wahl möglich ist: Entlastung des geschäftsführenden Landesposaunenwartes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschäftsführenden Landesposaunenwart<strong>in</strong> bzw. <strong>der</strong> dazu beauftragten<br />

Person,<br />

4. Festsetzung <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge nach Vorschlag des Landesposaunenrates,<br />

5. Wahl <strong>der</strong> zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> des Landesposaunenrates,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!