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SATZUNG - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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(2) Die Mitglie<strong>der</strong> verpflichten sich, Beiträge an das <strong>Posaunenwerk</strong> zu zahlen. Im übrigen<br />

sollen die Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> Chöre durch e<strong>in</strong>e Chorsatzung geregelt werden,<br />

für die <strong>der</strong> Landesposaunenrat Vorschläge anbietet.<br />

(3) Will e<strong>in</strong> Chor aus dem <strong>Posaunenwerk</strong> ausscheiden, so ist dies gegenüber <strong>der</strong> Landesobfrau<br />

o<strong>der</strong> dem Landesobmann schriftlich zu erklären. Der Austritt wird am Ende des<br />

Monats wirksam, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Austritt erklärt wurde.<br />

E<strong>in</strong>e Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.<br />

(4) Wird e<strong>in</strong> Chor aufgelöst so ist dies schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) E<strong>in</strong> Chor kann durch den Landesposaunenrat ausgeschlossen werden, wenn er durch<br />

se<strong>in</strong> Verhalten die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de, die Landeskirche o<strong>der</strong> das <strong>Posaunenwerk</strong> schädigt<br />

o<strong>der</strong> gegen die Ziele und Aufgaben des <strong>Posaunenwerk</strong>es handelt.<br />

§ 5<br />

Das <strong>Posaunenwerk</strong> wird entsprechend den <strong>Kirche</strong>nkreisen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Westfalen</strong> unterglie<strong>der</strong>t. Der Landesposaunenrat entscheidet, ob die Abgrenzungen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Fällen an<strong>der</strong>s festgelegt werden sollen.<br />

§ 6<br />

(1) In jedem <strong>Kirche</strong>nkreis (s. § 5) wird <strong>von</strong> den Posaunenchorleiter<strong>in</strong>nen und Posaunenchorleitern<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschöre e<strong>in</strong>e Kreisobfrau o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Kreisobmann, gegebenenfalls<br />

auch e<strong>in</strong>e Kreisposaunenwart<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Kreisposaunenwart für die Dauer <strong>von</strong> 6 Jahren<br />

gewählt.<br />

(2) Die Wahl ist <strong>der</strong> Landesobfrau o<strong>der</strong> dem Landesobmann anzuzeigen und wird <strong>von</strong><br />

dieser o<strong>der</strong> diesem bestätigt.<br />

(3) Die Landesobfrau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landesobmann zeigt <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem für den entsprechenden<br />

<strong>Kirche</strong>nkreis zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Super<strong>in</strong>tendenten die Wahl an.<br />

(4) Die Kreisobfrauen und Kreisobmänner und gegebenenfalls auch die Kreisposaunenwart<strong>in</strong>nen<br />

und Kreisposaunenwarte sollen <strong>der</strong> Landesobfrau o<strong>der</strong> dem Landesobmann<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich über ihre Arbeit berichten.<br />

Das <strong>Posaunenwerk</strong> wird geleitet <strong>von</strong>:<br />

§ 7

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