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SATZUNG - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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2<br />

§ 1<br />

(1) Das "<strong>Posaunenwerk</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>" (im folgenden<br />

<strong>Posaunenwerk</strong> genannt) ist <strong>der</strong> Zusammenschluß <strong>von</strong> Posaunenchören <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>.<br />

(2) Das <strong>Posaunenwerk</strong> steht mit se<strong>in</strong>en Aufgaben im Dienst <strong>der</strong> kirchlichen Verkündigung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Welt und <strong>der</strong> Seelsorge an se<strong>in</strong>en Bläser<strong>in</strong>nen und Bläsern.<br />

(3) Das <strong>Posaunenwerk</strong> pflegt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das evangelische <strong>Kirche</strong>nlied <strong>in</strong> den verschiedenen<br />

Formen se<strong>in</strong>er Bearbeitung. Außerdem sieht das <strong>Posaunenwerk</strong> se<strong>in</strong>e Aufgabe<br />

dar<strong>in</strong>, an<strong>der</strong>e angemessene Lied- und Musizierformen, vor allem orig<strong>in</strong>ale Bläsermusik,<br />

zu för<strong>der</strong>n. Es nimmt dar<strong>in</strong> außer <strong>der</strong> kirchlichen auch e<strong>in</strong>e kulturelle Aufgabe wahr.<br />

(4) Das <strong>Posaunenwerk</strong> ist Mitglied im <strong>Ev</strong>angelischen Posaunendienst <strong>in</strong> Deutschland e.V.<br />

§ 2<br />

(1) Das <strong>Posaunenwerk</strong> will die Bläser<strong>in</strong>nen und Bläser sowie die Chorleiter<strong>in</strong>nen und<br />

Chorleiter für ihre Arbeit ausbilden und zurüsten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

1. Ausbildungs- und Fortbildungslehrgange für Bläser<strong>in</strong>nen und Bläser sowie<br />

Chorleiter<strong>in</strong>nen und Chorleiter,<br />

2. Beratung <strong>der</strong> Chöre und Hilfe bei <strong>der</strong> Anschaffung ihrer Instrumente und<br />

Bläserliteratur,<br />

3. Besuche bei den Chören durch Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter des<br />

<strong>Posaunenwerk</strong>es.<br />

(2) Das <strong>Posaunenwerk</strong> weiß sich verpflichtet, bei übergeme<strong>in</strong>dlichen Veranstaltungen mitzuwirken.<br />

§ 3<br />

Das <strong>Posaunenwerk</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und geme<strong>in</strong>nützige<br />

Zwecke im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Abgabenordnung <strong>von</strong> 1976, gültig ab 01.01.1977 (s. Bundesgesetzblatt<br />

613). Etwaige Gew<strong>in</strong>ne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>nanteil und <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>der</strong> auch<br />

ke<strong>in</strong>e sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Posaunenwerk</strong>es. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch<br />

Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des <strong>Posaunenwerk</strong>es fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.<br />

§ 4<br />

(1) Alle Posaunenchöre <strong>in</strong> <strong>Westfalen</strong> können Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Posaunenwerk</strong>es werden. Über<br />

die Mitgliedschaft <strong>von</strong> Posaunenchören evangelischer Auslandsgeme<strong>in</strong>den entscheidet<br />

<strong>der</strong> Landesposaunenrat.

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