Kennzeichnung von Additivanlagen - Berndt Gefahrgutausrüstung
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<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Additivanlagen</strong><br />
Auszüge aus RSEB (04-2011) Durchführungsrichtlinie zur GGVSEB<br />
Zu Abschnitt 5.2.2, Absatz 5.3.2.1.6 und Unterabschnitt 5.4.1.1<br />
5-8(S) <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Fahrzeugen mit <strong>Additivanlagen</strong> und Eintrag in den<br />
Beförderungspapieren:<br />
Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> fest verbundenen außen angebrachten Additivierungsanlagen erfolgt wie bei<br />
Verpackungen nach Abschnitt 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die<br />
orangefarbene <strong>Kennzeichnung</strong> nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR.<br />
Im übrigen ist ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich, beispielsweise<br />
UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., (xxx *)), 9, III . Auch das Mitführen eines eigenen<br />
Beförderungspapiers für das Additiv ist zulässig.<br />
Siehe auch Hinweis unter Nr. 9-7 der RSEB :<br />
9-7 (S) Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage<br />
ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk<br />
unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) anzubringen.<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>svorschrift aus GGVSEB 2011<br />
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften5.2.2.1.1 [Grundsatz]<br />
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5<br />
angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes<br />
vorgesehen ist.<br />
5.2.2.2.1.1 [Format]<br />
Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie<br />
müssen eine Seitenlänge <strong>von</strong> mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die<br />
parallel zum Rand in einem Abstand <strong>von</strong> 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe<br />
Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben.<br />
Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder<br />
müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.<br />
Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen<br />
haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.<br />
5.2.2.1.6 [Anbringung]<br />
Abgesehen <strong>von</strong> den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 (-> Gasflaschen) müssen alle Gefahrzettel<br />
a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des<br />
Versandstücks dies zulassen;<br />
b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der<br />
Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine <strong>Kennzeichnung</strong> weder<br />
abgedeckt noch verdeckt werden;<br />
c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.<br />
5.2.2.2.1.7 [Eigenschaften]<br />
Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung<br />
standhalten können.<br />
Merkblatt zum Thema <strong>Additivanlagen</strong> an Tankfahrzeugen -> <strong>Kennzeichnung</strong> Datenstand 12-2011<br />
Alle Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Gesetze und Verordnungen !<br />
<strong>Berndt</strong> Gefahrgutausrüstung, Osterstraße 21 A, D-31134 Hildesheim<br />
Tel. 0 51 21 / 20 69 69 -1 Fax – 2 www.gefahrgutshop.de
KENNZEICHNUNG der <strong>Additivanlagen</strong><br />
Straßenverkehr · ADR 2011 · ADR 2011: Anlagen A und B ·<br />
z.B. Additiv mit UN 3082 :<br />
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Kl. 9, VG III<br />
Gefahrzettel :<br />
Ausführung in Größe 10 x 10 cm, PE-Folie selbstklebend<br />
UN 3082<br />
z.B. Additiv mit UN 1993 :<br />
UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Dampfdruck bei xx °C größer als xx kPa),<br />
Kl. 3, VG xxx (abhängig vom Additiv I / II / III)<br />
UN 1993<br />
Merkblatt zum Thema <strong>Additivanlagen</strong> an Tankfahrzeugen -> <strong>Kennzeichnung</strong> Datenstand 12-2011<br />
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