Download als PDF - Jugendrat Remscheid
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<strong>Jugendrat</strong> <strong>Remscheid</strong> - ein weiterer Beitrag zur<br />
Entwicklung einer Kultur der Partizipation von Kindern<br />
und Jugendlichen an der Gestaltung ihrer Stadt<br />
Die Einrichtung des <strong>Jugendrat</strong>es in <strong>Remscheid</strong><br />
Im Jahre 2003 setzten sich die Jungorganisationen aller im Rat vertretenen Parteien zusammen, um der Forderung<br />
nach einem <strong>Jugendrat</strong> in <strong>Remscheid</strong> Ausdruck zu verleihen. Sie entwickelten gemeinsam mit den Schülervertretungen<br />
und Vertretern des Jugendamtes eine Satzung, die am 15.12.2003 dem Rat der Stadt vorgelegt<br />
wurde. Dort wurde einstimmig die Einrichtung des <strong>Jugendrat</strong>es beschlossen (B51J151). Die Satzung des <strong>Jugendrat</strong>es<br />
wurde unter Punkt 19.4 in die Hauptsatzung der Stadt aufgenommen. Dieser Beschluss gewährt dem<br />
<strong>Jugendrat</strong> den Status eines Beirates, was bis zu diesem Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen einmalig war. Daraus<br />
ergeben sich auch Kompetenzen, die z.B. beinhalten, dass der <strong>Jugendrat</strong> ...<br />
„... in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten (...) berechtigt (ist), eigene Anträge, Stellungnahmen<br />
und Empfehlungen an Rat, Ausschüsse oder Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister(/die<br />
Oberbürgermeisterin) zu stellen.“<br />
Ebenso wurde beschlossen: „Der Jugendhilfeausschuss nimmt mit der Einrichtung des <strong>Jugendrat</strong>es den Tagesordnungspunkt<br />
„Bericht aus dem <strong>Jugendrat</strong>“ <strong>als</strong> festen Bestandteil seiner Tagesordnung jeder Sitzung auf.“<br />
Die gesetzlichen Grundlagen:<br />
• § 8 Abs. 1 KJHG: Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie<br />
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.<br />
• § 11 Abs. 1 KJHG: Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote<br />
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen<br />
und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur<br />
gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.<br />
• § 80 Abs. 1.2 KJHG: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung<br />
(...) den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen<br />
Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln ...<br />
• Artikel 12 und 13 der UN-Kinderrechtskonvention<br />
• Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens<br />
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu,<br />
diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die<br />
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.<br />
Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden<br />
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete<br />
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.<br />
• Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit<br />
1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;<br />
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder<br />
Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen,<br />
zu empfangen und weiterzugeben.<br />
2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen<br />
werden, die erforderlich sind<br />
a. für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer<br />
oder<br />
b. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit<br />
oder der öffentlichen Sittlichkeit.<br />
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