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Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg

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FSG-Info-Reihe<br />

Kind & Beruf<br />

> <strong>Mutterschutz</strong> > <strong>Karenz</strong> > <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> > <strong>Wiedereinstieg</strong><br />

Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

Öffentlicher Dienst<br />

1


Inhalt<br />

Vorwort ................................................................................................................ 3<br />

Wichtiges vor der Geburt ................................................................................. 4<br />

> Meldung der Schwangerschaft und Geburt<br />

> Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

> Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG)<br />

> Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)?<br />

> Was steht finanziell während der Schutzfrist zu?<br />

> Kündigungsschutz und Entlassungsschutz<br />

Wichtiges nach der Geburt .............................................................................. 7<br />

> Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt<br />

> Behördenwege nach der Geburt<br />

> Krankenstand<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten<br />

und <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> ............................................................................. 8<br />

> Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren des Kindes<br />

> <strong>Karenz</strong><br />

> Elternteilzeit<br />

> Dienstrechtliche <strong>Karenz</strong>urlaubs- und Teilzeitregelungen<br />

> <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

A) Allgemeines<br />

B) Die vier Pauschalvarianten<br />

C) Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (NEU)<br />

D) Zuverdienstgrenze<br />

E) „Härtefallreglung“<br />

F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ........................ 19<br />

> Kinderbetreuung<br />

> Pädagogisch qualifizierte Person (Definition)<br />

> Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

> Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen<br />

Wichtige Zahlen ................................................................................................. 21<br />

2


Vorwort<br />

Liebe Kollegin!<br />

Lieber Kollege!<br />

Rund um die Geburt eines Kindes stellt sich eine Vielzahl von Fragen.<br />

Die FSG-Broschüre soll helfen, Ihre Fragen in der Zeit vor und nach dem Geburtstermin<br />

umfassend zu beantworten. Wir wollen Eltern über die aktuellen gesetzlichen Regelungen<br />

informieren und ihnen wichtige Tipps geben. Für die FSG GÖD ist die Vereinbarkeit von<br />

Beruf und Familie für Mütter und Väter ein wichtiges Anliegen.<br />

Für die FSG in der GÖD<br />

Korinna Schumann<br />

FSG Frauenvorsitzende<br />

Richard Holzer<br />

FSG-Vorsitzender<br />

3


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Wichtiges vor der Geburt<br />

Meldung der Schwangerschaft und Geburt<br />

Die werdende Mutter hat, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber (im Dienstweg) unter<br />

Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet,<br />

innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Schutzfrist) den Dienstgeber auf deren Beginn<br />

aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

Schwangere Mütter dürfen für bestimmte Arbeiten, die ihre Gesundheit, die des Kindes oder das Bestehen der<br />

Schwangerschaft gefährden, nicht eingesetzt werden.<br />

Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind:<br />

> Heben und Tragen schwerer Lasten.<br />

> Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, sowie<br />

> Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen<br />

(nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag).<br />

> Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen.<br />

> Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

> Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht.<br />

> Arbeiten auf Beförderungsmitteln.<br />

> Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen<br />

Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist.<br />

> Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen<br />

Erschütterungen oder<br />

> Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind,<br />

wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden<br />

Mutter oder des Kindes schädlich sind.<br />

> Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.<br />

Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von wenigen zugelassenen Ausnahmen – von zwanzig<br />

bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.<br />

Verbot der Leistung von Überstunden<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche<br />

Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden (wöchentl.<br />

40 Std.) überschreiten.<br />

4


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Wichtiges vor der Geburt<br />

Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG)<br />

Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.<br />

Derartige Untersuchungen sind jedenfalls solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgeschrieben<br />

sind, aber auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige Untersuchungen, sind<br />

durch diese Bestimmung geschützt.<br />

Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)?<br />

Unter Schutzfrist versteht man die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Während dieser<br />

Frist darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot).<br />

Die Frist des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter kann verlängert werden, wenn Gesundheit/ Leben<br />

der werdenden Mutter oder ihres Kindes gefährdet sind und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis bestätigt<br />

wird. In diesem Fall ist die werdende Mutter vom Dienst freizustellen (individuelles Beschäftigungsverbot).<br />

Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz nach MSchG und eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.<br />

Was steht finanziell während der Schutzfrist zu?<br />

Für die Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes bekommen Beamtinnen weiterhin ihren Monatsbezug,<br />

das sind Gehalt und allfällige Zulagen, jedoch ruhen pauschalierte Nebengebühren.<br />

Vertragsbedienstete erhalten Wochengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse, sie müssen es knapp vor oder<br />

nach Beginn der Schutzfrist bei der betreffenden Gebietskrankenkasse/BVA beantragen. Das Wochengeld entspricht<br />

dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich<br />

der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren. Wenn das Wochengeld<br />

nicht die Höhe der vollen Bezüge erreicht, besteht für Vertragsbedienstete bei aufrechtem Dienstverhältnis<br />

Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den vollen Betrag durch den Dienstgeber.<br />

Das Wochengeld gebührt auch im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis zwar<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, jedoch mindestens drei volle Kalendermonate gedauert hat und das Ende<br />

des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin nicht selbst verschuldet wurde.<br />

Während des individuellen Beschäftigungsverbotes erhalten sowohl Beamtinnen als auch Vertragsbedienstete<br />

einen finanziellen Ausgleich gemäß § 14 MSchG in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate<br />

(ausgenommen sind Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge).<br />

Kündigungsschutz und Entlassungsschutz<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Dienstnehmerin<br />

nicht gekündigt werden. Bei Antrag auf <strong>Karenz</strong> beginnt der Kündigungsschutz desjenigen Elternteiles,<br />

der seine <strong>Karenz</strong> nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt, mit der Bekanntgabe der<br />

Inanspruchnahme einer <strong>Karenz</strong>, frühestens aber 4 Monate vor Antritt seiner <strong>Karenz</strong>. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz<br />

endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der <strong>Karenz</strong>.<br />

5


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Wichtiges vor der Geburt<br />

Achtung!<br />

Bei befristeten Dienstverhältnissen wirkt der Kündigungsschutz nicht, weil diese mit Ende der Befristung auslaufen<br />

(ist keine Kündigung!). Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird jedoch von der Meldung<br />

der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, die Befristung erfolgt<br />

aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Vertretung).<br />

Kein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz besteht während des Probemonats.<br />

6


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Wichtiges nach der Geburt<br />

Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt<br />

Nach der Entbindung tritt wieder ein generelles (absolutes) Beschäftigungsverbot von acht Wochen in Kraft.<br />

Diese Frist verlängert sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen nach der Geburt bei Mehrlings- und<br />

Frühgeburten oder einem Kaiserschnitt.<br />

Wird das Baby vor dem errechneten Geburtstermin geboren, so verlängert sich die Schutzfrist in demselben<br />

Ausmaß, in dem die Achtwochenfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Diese Frist kann jedoch höchstens<br />

bis zu einer Dauer von 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt werden.<br />

Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte (siehe finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes).<br />

Behördenwege nach der Geburt<br />

1. Vertragsbedienstete: Antrag auf Wochengeld bei der zuständigen Krankenkasse (s. o.).<br />

2. Ausstellung einer Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung durch das Standesamt des Geburtsbezirkes,<br />

d. h. des Bezirkes, wo die Mutter entbunden hat (besser sind mehrere Exemplare).<br />

Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Bestätigung eines akademischen Grades der Eltern<br />

des Kindes sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Anerkenntnis der Vaterschaft sind bei der<br />

Antragstellung vorzulegen.<br />

3. Eheste Meldung der Geburt an den Dienstgeber mittels Formblatt unter Beilegung einer Geburtsurkunde.<br />

Dabei sollte ausdrücklich auch die Kinderzulage beantragt werden!<br />

4. Meldung des Kindes innerhalb von 3 Tagen beim Gemeindeamt/Bezirksamt, dabei sind Geburtsurkunde<br />

und der ausgefüllte Meldezettel mitzubringen.<br />

5. Wohnsitzfinanzamt: Familienbeihilfe beantragen.<br />

6. Meldung an den Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen nach Geburt) über Inanspruchnahme<br />

einer Mutterschafts-/Väterkarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung.<br />

7. Beantragen des <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es (gegebenenfalls auch Zuschuss): Antragsformular an den zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger schicken (GKK bzw. BVA), der das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

ausbezahlt.<br />

Musterbriefe finden Sie auf der Homepage der GÖD Frauen: www.goed.at<br />

Krankenstand<br />

Wenn unmittelbar an die Schutzfrist eine Krankheit anschließt, erhalten pragmatisierte Beamtinnen und Vertragsbedienstete<br />

ihr volles Gehalt während des Krankenstandes weiter (beachte aber dienstrechtliche Regelungen<br />

zur Entgeltfortzahlung während eines längeren Krankenstandes).<br />

7


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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Arbeitrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren<br />

des Kindes<br />

Die Eltern können nach Geburt des Kindes <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> in Anspruch nehmen und hier mittlerweile<br />

zwischen 5 Varianten wählen (4 Pauschalvarianten und 1 einkommensabhängige Variante – siehe weiter unten).<br />

Um die jeweilige Zuverdienstgrenze für das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> nicht zu überschreiten, können sie gleichzeitig<br />

von den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (<strong>Karenz</strong>, Teilzeit) Gebrauch machen. Aber auch<br />

unabhängig vom Bezug des <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es kann Teilzeit oder <strong>Karenz</strong> beantragt werden.<br />

<strong>Karenz</strong> nach <strong>Mutterschutz</strong>gesetz (MSchG) oder Väterkarenzgesetz (VKG)<br />

Unter <strong>Karenz</strong> versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen<br />

Entfall des Entgelts. Dauer der <strong>Karenz</strong>: bis zum 2. Geburtstag des Kindes (es sei denn, es wird aufgeschobene<br />

<strong>Karenz</strong> beansprucht).<br />

Im Anschluss an die Schutzfrist (8 Wochen) kann eine <strong>Karenz</strong> unter Entfall der Bezüge beantragt werden. Dem<br />

Vater steht <strong>Karenz</strong> zu, wenn die Mutter nicht gleichzeitig <strong>Karenz</strong> in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch<br />

hat. Während dieser <strong>Karenz</strong> genießt der Vater ebenfalls Kündigungsschutz, der vier Wochen nach Ende seiner<br />

<strong>Karenz</strong> endet. Nehmen beide Elternteile <strong>Karenz</strong> in Anspruch, kann diese nur zweimal geteilt werden, wobei ein<br />

Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Beim erstmaligen Wechsel kann die Mutter gleichzeitig mit dem<br />

Vater <strong>Karenz</strong> in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen.<br />

Meldefristen<br />

Nimmt ausschließlich die Mutter <strong>Karenz</strong> in Anspruch, muss sie dessen Ausmaß, Zeitpunkt und Dauer innerhalb<br />

der Schutzfrist ihrem Dienstgeber melden, Väter spätestens 8 Wochen nach der Geburt. Der Vater muss eine<br />

Bestätigung der Mutter vorlegen, dass sie nicht gleichzeitig <strong>Karenz</strong> beansprucht. Bei Verlängerung der <strong>Karenz</strong><br />

bzw. bei einem Wechsel zwischen den Elternteilen ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate<br />

dauert die <strong>Karenz</strong> weniger als zwei Monate, dann 2 Monate) vor deren Beginn zu melden.<br />

Recht auf Information für <strong>Karenz</strong>urlauberInnen<br />

Den <strong>Karenz</strong>urlauberInnen wird ein Recht auf Information eingeräumt, um ihnen den <strong>Wiedereinstieg</strong> ins Berufsleben<br />

zu erleichtern. Dieses Recht umfasst die Informationspflicht des Dienstgebers über wichtige Betriebsgeschehnisse<br />

(z. B. betriebliche Umstrukturierungen, Wahlen zu den Organen der ArbeitnehmerInnenschaft,<br />

Konkurs) sowie Weiterbildungsmaßnahmen. www.bka.gv.at<br />

Achtung!<br />

Kinderzulage<br />

Während der <strong>Karenz</strong> steht keine Kinderzulage zu, da auch keine Bezüge ausbezahlt werden und die Kinderzulage<br />

einen Gehaltsbestandteil darstellt. Wenn auch der andere Elternteil des Kindes im Öffentlichen Dienst<br />

beschäftigt ist, kann der Bezug auf diesen umgemeldet werden.<br />

Krankenversicherung<br />

Während der <strong>Karenz</strong> besteht keine Krankenversicherung – während des Bezuges von <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

sind Vertragsbedienstete und BeamtInnen jedoch weiterhin krankenversichert.<br />

8


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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Besteht Anspruch auf <strong>Karenz</strong> und <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bei einer Adoption?<br />

Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf <strong>Karenz</strong> und <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>. Die <strong>Karenz</strong> beginnt<br />

bei diesen frühestens mit der Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege.<br />

Elternteilzeit nach <strong>Mutterschutz</strong>gesetz (MSchG) oder<br />

Väterkarenzgesetz (VKG)<br />

Die Bestimmungen über die Elternteilzeit traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Im öffentlichen Dienst gelten seit<br />

diesem Zeitpunkt sowohl die Regelungen über die Elternteilzeit (MSchG und VKG) als auch wie bisher die<br />

dienstrechtlichen Teilzeitregelungen (§ 50 b BDG und § 20 VBG).<br />

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes.<br />

Anspruch haben Vertragsbedienstete und BeamtInnen, die:<br />

> in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind und<br />

> deren Dienstverhältnis bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und<br />

> die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in <strong>Karenz</strong> befindet (beide Elternteile<br />

können aber gleichzeitig in Elternteilzeit sein). Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.<br />

Bis wann muss die Elternteilzeit beantragt werden?<br />

Grundsätzlich ist drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit ein schriftlicher Antrag zu stellen.<br />

Ausnahmen:<br />

> Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat<br />

die schriftliche Mitteilung bis Ende der Schutzfrist (Mutter) bzw. spätestens 8 Wochen nach der Geburt<br />

(Vater) zu erfolgen.<br />

> Dauert die <strong>Karenz</strong> der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate, muss der Vater die Elternteilzeit<br />

im Anschluss an die <strong>Karenz</strong> der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch<br />

bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden.<br />

Die schriftliche Mitteilung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten.<br />

Achtung: Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate. Sie kann einmal abgeändert werden (d. h. Verlängerung,<br />

Änderung des Ausmaßes oder der Lage) bzw. vorzeitig beendet werden. Die Abänderung muss<br />

grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Änderung beantragt werden.<br />

Für Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG bzw § 1 LLDG) und Klassenlehrerinnen gilt, dass Teilzeitbeschäftigung<br />

nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung möglich ist. Während<br />

das Elternteil Anspruch auf <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> hat, kann das Ausmaß der Teilzeit auch unter der Hälfte der<br />

Vollbeschäftigung liegen.<br />

9


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem<br />

beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den<br />

Bestimmungen des <strong>Mutterschutz</strong>- bzw. Väterkarenzgesetzes, der 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit,<br />

spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes endet.<br />

Dienstrechtliche <strong>Karenz</strong>urlaubs- und Teilzeitregelungen<br />

Dienstrechtlicher <strong>Karenz</strong>urlaub<br />

Im Anschluss an die <strong>Karenz</strong> nach <strong>Mutterschutz</strong>gesetz/Väterkarenzgesetz kann den Eltern auf Antrag Urlaub<br />

gegen Entfall der Bezüge zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen<br />

Urlaubes besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Bei einer Inanspruchnahme des <strong>Karenz</strong>urlaubes von mehr als<br />

6 Monaten ist damit die Abberufung vom Arbeitsplatz verbunden. Dieser <strong>Karenz</strong>urlaub ist außerdem für<br />

zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen (Vorrückung, Jubiläumszuwendung …).<br />

<strong>Karenz</strong>urlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes<br />

Auf Ansuchen der/des Bediensteten (BeamtIn, Vertragsbedienstete) kann <strong>Karenz</strong>urlaub unter Entfall der Bezüge<br />

gewährt werden, wenn sie/er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, behinderten Kindes,<br />

für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich<br />

beansprucht wird. Dieser <strong>Karenz</strong>urlaub wird längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes gewährt.<br />

Die Antragstellung auf Gewährung des <strong>Karenz</strong>urlaubes muss spätestens zwei Monate vor dem gewollten<br />

Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser <strong>Karenz</strong>urlaub gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als<br />

Ersatzzeit in der ASVG-Pensionsversicherung. Für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, ist die Zeit des <strong>Karenz</strong>urlaubes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Mit Wiederantritt des Dienstes<br />

wird der Zeitraum des <strong>Karenz</strong>urlaubes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.<br />

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Teilzeitarbeit)<br />

Auf Antrag des Bediensteten (BeamtIn/Vertragsbedienstete), der sein/ihr Kind betreuen möchte, ist die<br />

Wochendienstzeit auf ein Stundenmaß von mindestens 20 (während des KBG-Bezuges auch in geringerem<br />

Stundenausmaß!), maximal jedoch 39 Stunden herabzusetzen. Der Antrag auf Herabsetzung muss spätesten<br />

zwei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Auf diese Herabsetzung besteht ein Rechtsanspruch.<br />

Voraussetzung für die Gewährung dieser Herabsetzung ist, dass ein Kind (eigenes, Wahl- oder Pflegekind<br />

bzw. ein Kind für dessen Unterhalt die/der Bedienstete aufkommt), das im gemeinsamen Haushalt mit<br />

dem der/die Bedienstete lebt, von diesem/dieser überwiegend selbst betreut wird.<br />

Die Herabsetzung der Wochendienstzeit kann für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres maximal<br />

bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Sie kann also jedes Jahr neu beantragt<br />

werden (Antragsfrist: 2 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn).<br />

Von dieser dienstrechtlichen Regelung (nach BDG oder VBG) unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz/Väterkarenzgesetz in Anspruch zu nehmen. Die Herabsetzung der<br />

Wochendienstzeit wird sogar vorzeitig beendet, wenn die/der Beamtin/Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach<br />

dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nimmt.<br />

10


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass<br />

Die regelmäßige Wochendienstzeit einer/eines BeamtIn/Vertragsbediensteten kann auf Antrag bis auf die<br />

Hälfte der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Auf eine derartige Herabsetzung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, der keine Begründung beinhalten muss, kann<br />

stattgegeben werden, wenn der Bewilligung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die<br />

Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam und darf insgesamt<br />

10 Jahre nicht überschreiten.<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (KBG)<br />

Variante 1<br />

Einkommensabhängiges<br />

KBG<br />

Variante 2<br />

12 + 2<br />

Monate<br />

Variante 3<br />

15 + 3<br />

Monate<br />

Variante 4<br />

20 + 4<br />

Monate<br />

Variante 5<br />

30 + 6<br />

Monate<br />

Höhe des<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es<br />

80 % des<br />

letzten Netto-<br />

Einkommens,<br />

mind. €1.000,<br />

max. €2.000<br />

rund €1.000 rund €800 rund €624 rund €436<br />

Bezugsdauer<br />

für einen<br />

Elternteil<br />

(Maximal)<br />

Bis zum<br />

vollendeten<br />

12. Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

Bis zum<br />

vollendeten<br />

12. Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

Bis zum<br />

vollendeten<br />

15. Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

Bis zum<br />

vollendeten<br />

20. Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

Bis zum<br />

vollendeten<br />

30. Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

Zuverdienstmöglichkeit<br />

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />

von derzeit ca.<br />

€360 monatlich<br />

€16.200<br />

jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)<br />

oder maximal<br />

60% des Bruttoeinkommens,<br />

das vor der<br />

<strong>Karenz</strong> bezogen<br />

wurde<br />

€16.200<br />

jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)<br />

oder maximal<br />

60% des Bruttoeinkommens,<br />

das vor der<br />

<strong>Karenz</strong> bezogen<br />

wurde<br />

€16.200<br />

jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)<br />

oder maximal<br />

60% des Bruttoeinkommens,<br />

das vor der<br />

<strong>Karenz</strong> bezogen<br />

wurde<br />

€16.200<br />

jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)<br />

oder maximal<br />

60% des Bruttoeinkommens,<br />

das vor der<br />

<strong>Karenz</strong> bezogen<br />

wurde<br />

Maximale<br />

Bezugsdauer,<br />

wenn beide<br />

Eltern KBG<br />

beziehen<br />

Bis zum<br />

vollendeten 14.<br />

Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

(maximal)<br />

Bis zum<br />

vollendeten 14.<br />

Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

(maximal)<br />

Bis zum<br />

vollendeten 18.<br />

Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

(maximal)<br />

Bis zum<br />

vollendeten 24.<br />

Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

(maximal)<br />

Bis zum<br />

vollendeten 30.<br />

Lebensmonats<br />

des Kindes<br />

(maximal)<br />

Wie oft die<br />

Eltern den Bezug<br />

untereinander<br />

wechseln können<br />

2 Mal<br />

2 Mal 2 Mal 2 Mal 2 Mal<br />

Mehrkindzuschlag<br />

pro Monat<br />

Keiner<br />

€500 €400 €312 €218<br />

11


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

A) Allgemeines<br />

Für alle Geburten ab dem 1. 1. 2002 gebührt <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>. Das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> ist eine Familienleistung,<br />

da die Voraussetzungen allein durch die Geburt eines Kindes entstehen. Eine Erwerbstätigkeit vor<br />

Beginn des Bezuges von KBG ist grundsätzlich nicht notwendig.<br />

Die Eltern können seit 1. 1. 2010 wählen aus:<br />

> vier pauschalen KBG-Varianten und<br />

> einer einkommensabhängigen KBG-Variante<br />

Unabhängig von der gewählten Variante können sich die Eltern beim Bezug des <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es zwei<br />

Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern<br />

muss. Ein gleichzeitiger Bezug von <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> durch beide Elternteile ist nicht möglich – auch nicht<br />

bei Geschwisterkindern.<br />

Die gewählte KBG-Variante gilt für beide Elternteile, ein Wechsel der Variante ist nicht möglich. Ausnahme:<br />

Wenn das einkommensabhängige KBG gewählt wurde: Ergibt die Berechnung des Tagsatzes des einkommensabhängigen<br />

KBG einen Betrag der unter €33 täglich liegt oder erfüllt ein Elternteil die Voraussetzungen für<br />

das einkommensabhängige <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (z. B. mangels ausreichender Erwerbstätigkeit) nicht, besteht<br />

die Möglichkeit des Umstieges in die Pauschalvariante 12 plus 2 mit dem Tagesbetrag von €33 (bzw. monatlich<br />

ca. €990).<br />

Bei einem solchen Umstieg bleibt für den anderen Elternteil bei Teilung die Möglichkeit bestehen, das einkommensabhängige<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zu beziehen, obwohl der andere Elternteil auf die Pauschalvariante<br />

12 plus 2 umgestiegen ist.<br />

Ein Umstieg vom pauschalen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> 12 plus 2 mit €33 täglich auf das einkommensabhängige<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> ist nicht möglich.<br />

Wann beginnt der Anspruch auf KBG? Wann ruht das KBG?<br />

Frühestens ab der Geburt des Kindes gebührt KBG. Während des Anspruches auf Wochengeld oder einer<br />

wochengeldähnlichen Leistung (= Gehalt der Beamtinnen während der Schutzfrist) ruht das KBG. Ist jedoch<br />

das Wochengeld niedriger als das KBG, dann wird auf die Höhe des KBG aufgezahlt.<br />

Weiters ruht für die Mutter das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald sie<br />

Wochengeld bezieht. Ist aber das Wochengeld geringer als das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>, gebührt eine Differenzzahlung.<br />

Ebenfalls ruht das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bei einem (längeren) Auslandsaufenthalt, wenn der Lebensmittelpunkt<br />

nicht mehr in Österreich ist.<br />

Wo stelle ich den Antrag auf KBG?<br />

Bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK, BVA etc.). Die Antragstellung ist erst nach der Geburt<br />

möglich. Eine Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich.<br />

12


Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Achtung!<br />

Im Gegensatz zum KBG können Vater und Mutter arbeitsrechtlich je drei Monate <strong>Karenz</strong> bis zum 7. Geburtstag<br />

des Kindes aufschieben. Eine derartige Regelung gibt es für das KBG nicht, und es steht somit der aufgeschobenen<br />

<strong>Karenz</strong> nach Ende des KBG-Bezuges keine Geldleistung gegenüber.<br />

B) Die vier Pauschalvarianten<br />

Voraussetzungen für das pauschale KBG:<br />

> Bezug von österreichischer Familienbeihilfe für das Kind<br />

> Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind<br />

> Gesamteinkommen des Elternteils, der KBG bezieht, im Kalenderjahr nicht über Zuverdienstgrenze<br />

(€16.200,-) bzw. individueller Zuverdienstgrenze<br />

> Mittelpunkt der Lebensinteressen des Elternteils in Österreich<br />

> Antragstellung erforderlich! (max. bis zu sechs Monate rückwirkend)<br />

Wenn das Gesamteinkommen die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr übersteigt, muss der Überschreitungsbetrag<br />

an KBG zurückbezahlt werden (Einschleifregelung).<br />

Höhe des <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es (Pauschalvarianten)<br />

Variante 30 plus 6 Monate<br />

Pauschalbetrag von €14,53 täglich bzw. monatlich €436.<br />

Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beziehen. Bezieht der<br />

andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zumindest für 6 Monate, kann es insgesamt bis zum vollendeten<br />

36. Lebensmonat bezogen werden.<br />

Variante 20 plus 4 Monate<br />

Pauschalbetrag von €20,80 täglich bzw. monatlich €624.<br />

Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bis zum vollendeten 20. Lebensmonat beziehen. Bezieht der<br />

andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zumindest für 4 Monate, kann es bis zum vollendeten 24. Lebensmonat<br />

bezogen werden.<br />

Variante 15 plus 3 Monate<br />

Pauschalbetrag von €26,60 täglich bzw. monatlich €798.<br />

Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bis zum vollendeten 15. Lebensmonat beziehen. Bezieht der<br />

andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zumindest für 3 Monate, kann es bis zum vollendeten 18. Lebensmonat<br />

bezogen werden.<br />

Variante 12 plus 2 Monate (NEU)<br />

Pauschalbetrag von €33 täglich bzw. €990 monatlich. Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zumindest für<br />

2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.<br />

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Mehrlingszuschlag – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.<br />

Beihilfe zum <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />

Folgende Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

in Höhe von €6,06 Euro pro Tag beantragen:<br />

> Alleinerziehende, die Anspruch auf <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> haben – und nicht mehr als €5.800,– im<br />

Kalenderjahr verdienen.<br />

> Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als<br />

€5.800,– sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als €16.200,– Euro im Kalenderjahr<br />

verdienen darf.<br />

Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten<br />

Pauschalvariante.<br />

Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:<br />

> Alleinerziehende:<br />

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im<br />

betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15<br />

Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse<br />

zurückzuzahlen.<br />

> Paare:<br />

Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert<br />

sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der<br />

beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte im betreffenden<br />

Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.<br />

Achtung!<br />

Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern<br />

auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die PartnerIn richten.<br />

C) Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (NEU)<br />

Seit 1. 1. 2010 kann bei Geburt des Kindes nach dem 30.9.2009 einkommensabhängiges KBG bezogen werden,<br />

wenn für das Jahr 2009 keine <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>leistung beantragt wurde. Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.<br />

Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG:<br />

> Voraussetzungen wie bei Pauschalvarianten (siehe oben)<br />

> Der Elternteil, der das KBG bezieht, muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt<br />

des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei eine Unterbrechung von 14 Tagen nicht<br />

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

schadet. Als Zeiten, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, gelten: Erholungsurlaub<br />

und Krankenstand im aufrechten und sozialversicherungspflichtig versicherten Arbeitsverhältnis, Zeiten<br />

des Wochengeldbezugs oder des Beschäftigungsverbotes laut <strong>Mutterschutz</strong>gesetz, und <strong>Karenz</strong>zeiten nach<br />

dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz oder dem Väterkarenzgesetz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes.<br />

> Außerdem ist die Zuverdienstgrenze geringer, sie beträgt nur €5.800,- für das Kalenderjahr (das sind bei<br />

regelmäßigem Einkommen ca. €357,-- pro Monat) – keine individuelle Zuverdienstgrenze!<br />

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so wird jener Betrag zurückgefordert, der die Zuverdienstgrenze<br />

übersteigt (Einschleifregelung).<br />

Die Höhe des einkommensabhängigen Kindergeldes<br />

Das einkommensabhängige Kindergeld für die Mutter beträgt 80 Prozent des Wochengeldes, das anlässlich<br />

der Geburt des Kindes bezahlt wurde. Für die Errechnung des einkommensabhängigen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es<br />

für den Vater wird ein fiktives Wochengeld aus seinem Entgelt errechnet. Als Bemessungszeitraum werden<br />

die letzten drei Kalendermonate bis zum absoluten Beschäftigungsverbot (acht Wochen vor der Geburt) der<br />

Mutter herangezogen. 80 Prozent von diesem fiktiven Wochegeld ergeben das einkommensabhängige <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

für den Vater.<br />

Zusätzlich führt die Gebietskrankenkasse eine Vergleichsrechnung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten<br />

durch. Dazu werden die maßgeblichen Einkünfte des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bezogen wurde, herangezogen. Danach werden die ermittelten Beträge verglichen –<br />

der höhere Betrag wird als Tagsatz des einkommensabhängigen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es herangezogen. Das<br />

einkommensabhängige <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> beträgt höchstens €66,- täglich oder €1980,- Euro in einem<br />

Monat mit 30 Tagen.<br />

Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bei BeamtInnen<br />

Da Beamtinnen und natürlich auch Beamte kein Wochengeld beziehen, muss auch hier ein fiktives Wochengeld<br />

errechnet werden. Das einkommensabhängige KBG beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen<br />

Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des <strong>Mutterschutz</strong>es inklusive aliquote Sonderzahlungen.<br />

Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte<br />

des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag<br />

erhöhen, nicht jedoch reduzieren.<br />

D) Zuverdienstgrenze<br />

Wie viel kann ich dazuverdienen? (Zuverdienstgrenze)<br />

Neben dem KBG-Bezug darf dazuverdient werden – es ist jedoch auf die Zuverdienstgrenze zu achten.<br />

Die allgemeine Zuverdienstgrenze für die pauschalierten Kindergeld-Bezugsmodelle beträgt €16.200 im Jahr,<br />

für das einkommensabhängige KBG €5.800,-- im Jahr. Alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommenssteuer<br />

unterliegen, werden in die Zuverdienstgrenze einbezogen. Das heißt, dass auch steuerpflichtige<br />

Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit miteinberechnet werden. Nicht unter die Zuverdienstgrenze<br />

fallen u. a. Familienbeihilfe, Alimente, Abfertigung ...<br />

Achtung!<br />

Seit 1. Jänner 2010 sind übrigens auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalerträgen<br />

und sonstige Einkünfte von der Zuverdienstgrenze ausgenommen.<br />

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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Relevant sind jedoch:<br />

> Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,<br />

> Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,<br />

> Einkünfte aus Gewerbebetrieb und<br />

> Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.<br />

Die neue individuelle Zuverdienstgrenze<br />

(Tipp: Rechtzeitig beim Finanzamt den relevanten Einkommenssteuerbescheid beantragen.)<br />

Personen, die ein höheres Einkommen erhalten, überschreiten die betragsmäßig festgelegte Zuverdienstgrenze<br />

oft rasch. Deshalb gibt es ab Jänner 2010 auch die individuelle Zuverdienstgrenze, die mittels Einkommensteuerbescheid<br />

von der Gebietskrankenkasse ermittelt wird. Diese Grenze liegt bei 60 Prozent der maßgeblichen<br />

Einkünfte, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bezogen wurde,<br />

erzielt wurden.<br />

Falls die allgemeine und die individuelle Zuverdienstgrenze überschritten werden, muss der KBG-beziehende<br />

Elternteil jenen Teil des <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>es zurückzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten<br />

wurde (Einschleifregelung). Rückforderungen können bis zur Hälfte auf den laufenden Kindergeldbezug<br />

angerechnet werden.<br />

Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr<br />

Relevant für die Berechnung ist der Anspruchszeitraum im jeweiligen Kalenderjahr. Anspruchszeitraum sind<br />

alle Monate mit KBG in einem Kalenderjahr. Wird länger als die Hälfte eines Kalendermonats KBG bezogen, so<br />

gilt für diesen Monat die Zuverdienstgrenze. Wird die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Kalendermonats<br />

KBG bezogen, wird dieser Monat nicht zum Anspruchszeitraum gerechnet. Die Zuverdienstgrenze stellt auf die<br />

Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht.<br />

Zur Berechnung der Einkünfte werden also bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Lohnsteuerbemessungsgrundlagen<br />

der Monate, in denen KBG bezogen wird, bezogen jeweils auf ein Kalenderjahr zusammengerechnet<br />

(auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung; zusätzlich bezogenes Urlaubs- und<br />

Weihnachtsgeld ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.)<br />

Das Ergebnis wird dann allenfalls auf das Kalenderjahr hochgerechnet, dh durch die Anzahl der Monate mit<br />

Anspruch auf KBG dividiert, mit 12 auf einen Jahresbetrag multipliziert. Danach wird es um 30 Prozent erhöht<br />

(pauschaler Aufschlag für Sozialversicherung und Sonderzahlungen). Das Ergebnis muss unter der jeweiligen<br />

Zuverdienstgrenze liegen.<br />

Da mehrere Monate im Kalenderjahr gemeinsam berücksichtigt werden, kann daher in einzelnen Monaten<br />

mehr verdient werden, wenn in anderen Monaten weniger verdient wird.<br />

Beispiel: Im Jahr 2010 bezieht ein Elternteil von Jänner bis September KBG (= Anspruchszeitraum). Das Gehalt<br />

ist in diesen Monaten gleich hoch, die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (siehe Gehaltszettel) beträgt monatlich<br />

€950,--. Sonst liegen keine Einkünfte vor.<br />

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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte:<br />

Jänner – September 2010 LStBmgl: 10 x 950 9.500,--<br />

Abzüglich aliquote WKP<br />

(= 132, dividert durch 12, mal 9 Monate) – 99,--<br />

Zwischenergebnis 8.541,--<br />

Hochrechnung auf das Kalenderjahr<br />

(dividiert durch 9, mal 12 Monate) ergibt 11.388,--<br />

Zuzüglich 30 % (für SV und SZ) + 3.416,40<br />

GESAMT €14.804,40<br />

Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt unter der Zuverdienstgrenze von €16.200,-- (pauschales KBG), jedoch<br />

über der Grenze für das einkommensabhängige KBG (€5.800,--).<br />

Der KBG-Online-Rechner des BMWFJ, NÖGKK-Kompetenzzentrum unterstützt Eltern, auf Grund ihrer individuellen<br />

Einkünfte den erlaubten Zuverdienst zum <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> bzw. Zuschuss oder Beihilfe zum<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> zu ermitteln: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/<br />

Achtung: Überschreitet das Einkommen des Anspruchszeitraumes die Zuverdienstgrenze, so muss KBG nach<br />

der Einschleifregelung (s. oben) zurückgezahlt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in diesem Fall im Vorhinein<br />

auf das KBG zu verzichten. Die Einkünfte werden in diesem Verzichtszeitraum nicht für die Zuverdienstgrenze<br />

herangezogen, die Bezugsdauer für das KBG verkürzt sich aber dementsprechend. Ein Verzicht auf<br />

einzelne Monate ist daher nur bei unregelmäßigem Einkommen zu empfehlen.<br />

E) „Härtefallreglung“<br />

In genau definierten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> von<br />

max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen:<br />

1. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des<br />

gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt<br />

in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im<br />

Frauenhaus, Haft).<br />

2. Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten allein stehend, hat einen Antrag<br />

auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein<br />

max. monatliches Nettoeinkommen von 1.200,– Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten<br />

bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300,– Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt<br />

geleistet wird).<br />

F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />

Bei jeder der vier Pauschalvarianten sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf<br />

Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> in voller Höhe.<br />

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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Ansonsten wird ab dem<br />

> 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30 + 6)<br />

> 17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 20 + 4)<br />

> 13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 15 + 3)<br />

> 10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 12 + 2)<br />

das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> halbiert.<br />

Einkommensabhängiges KBG:<br />

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gegenüber der Krankenversicherung<br />

nachgewiesen werden. Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bestätigt, wird der Tagesbetrag<br />

ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50 reduziert.<br />

Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen.<br />

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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens €2.300 pro Kind und Kalenderjahr<br />

als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten,<br />

die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.<br />

Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem<br />

der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind,<br />

das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur<br />

Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag<br />

zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält, berechtigt<br />

zum Abzug von Kinderbetreuungskosten.<br />

Kinderbetreuung<br />

Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder<br />

von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule<br />

oder in einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person<br />

erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager,<br />

Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.<br />

Pädagogisch qualifizierte Person (Definition)<br />

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung<br />

und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die<br />

Betreuungspersonen muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten<br />

16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur<br />

Kinderbetreuung und Erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Weiters<br />

besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossenen, einschlägigen Berufsausbildungen eine pädagogische<br />

Qualifizierung nachzuweisen.<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:<br />

> Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)<br />

> Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)<br />

> Betriebskindergärten<br />

> Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)<br />

> altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)<br />

> elternverwaltete Kindergruppen<br />

> Spielgruppen<br />

> Kinderbetreuung an Universitäten<br />

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Steuerliche Absetzbarkeit<br />

Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen<br />

Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehend die von Bund, Ländern, Gemeinden oder<br />

Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen,<br />

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen,<br />

Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.<br />

Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen, schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht<br />

und Betreuung müssen klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen. Die Kosten müssen<br />

eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das<br />

Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.<br />

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen<br />

für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.<br />

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Wichtige Zahlen<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

pro Monat € 366,33 (für 2010)<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

Variante 30 + 6 Monate: €14,53 täglich / €436 monatlich<br />

Variante 20 + 4 Monate: €20,80 täglich / €624 monatlich<br />

Variante 15 + 3 Monate: €26,60 täglich / €798 monatlich<br />

Variante 12 + 2 Monate: €33 täglich / €990 monatlich<br />

Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> siehe Seite 14<br />

Zuschuss zu <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>/<strong>Karenz</strong>geld:<br />

für Alleinerzieherinnen oder bei geringem Partnereinkommen €6,06 täglich<br />

Zuverdienstgrenze: €16.200 jährlich.<br />

Familienbeihilfe<br />

Höhe richtet sich nach dem Alter und der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder:<br />

Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €105,40, 2. Kind €118,20, 3. Kind €140,40, 4. Kind €155,40<br />

Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €112,70, 2. Kind €125,50, 3. Kind €147,70, 4. Kind €162,70<br />

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €130,90, 2. Kind €143,70, 3. Kind €165,90, 4. Kind €180,90<br />

Ab dem vollendeten 19. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €152,70, 2. Kind €165,50, 3. Kind €187,70, 4. Kind €202,70<br />

Für ein erheblich behindertes Kind gebührt zusätzlich €138,30.<br />

Gewerkschaftsbeitrag<br />

Während des <strong>Karenz</strong>urlaubes (einschließlich der Schutzfrist) bis zu einem Höchstausmaß von 26 Monaten sind<br />

keine Gewerkschaftsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn der Schutzfrist mindestens<br />

sechs Monatsbeiträge entrichtet worden sind. Während eines verlängerten (unbezahlten) <strong>Karenz</strong>urlaubes sind<br />

monatlich €1,80 Anerkennungsbeitrag zu zahlen, um die Mitgliedschaft und damit zusammenhängend den<br />

vollen Leistungsanspruch der Gewerkschaft aufrechtzuerhalten.Die Meldung des <strong>Karenz</strong>urlaubes und der<br />

Schutzfrist an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst muss durch das Mitglied selbst in der Evidenzabteilung<br />

der GÖD erfolgen!<br />

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