Dolmetscherrecht Berlin

Dolmetscherrecht Berlin Dolmetscherrecht Berlin

07.07.2012 Aufrufe

Dolmetscherrecht Berlin Anm.: Diese Abschrift ist keine amtliche Veröffentlichung Allgemeine Verfügung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 9. Juni 1992 Aufgrund des § 19 Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) wird bestimmt: I. 1. Als Dolmetscher für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Art nachweisen kann, zum Beispiel mangels Prüfungsmöglichkeit für Dolmetscher durch erfolgreiche Ablegung einer staatlichen Prüfung für Übersetzer im Land Berlin, sofern die jeweils gültige Prüfungsordnung hinreichende Gewähr für die Feststellung bietet, dass der Geprüfte den an einen Gerichtsdolmetscher zu stellenden Anforderungen gerecht wird, b) im Land Berlin seinen Wohnsitz hat, c) die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt Mit der Prüfung dieser Voraussetzungen wird der Präsident des Landgerichts beauftragt. II. 2. Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten mündlichen und schriftlichen Übersetzungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher“. Durch die Beeidigung erlangt der Dolmetscher nicht die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 404 Abs. 2 ZPO oder des § 73 Abs. 2 StPO. III. 3. Falls der Dolmetscher sich in einem Angestelltenverhältnis befindet oder ein solches begründet, hat er durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Arbeitgeber ihn von anderweitigen Aufgaben jederzeit freistellen wird, wenn er Gerichtstermine als Dolmetscher wahrzunehmen hat. IV. 4. Der Dolmetscher schwört vor dem Präsidenten des Landgerichts oder einem von ihm beauftragten Richter folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. 5. Vor der Beeidigung ist dem Dolmetscher zu eröffnen, dass

<strong>Dolmetscherrecht</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Anm.: Diese Abschrift ist keine amtliche Veröffentlichung<br />

Allgemeine Verfügung<br />

über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern<br />

vom 9. Juni 1992<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

(AGGVG) vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) wird bestimmt:<br />

I.<br />

1. Als Dolmetscher für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten wird auf Antrag allgemein<br />

beeidigt, wer<br />

a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer<br />

Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Art nachweisen<br />

kann, zum Beispiel mangels Prüfungsmöglichkeit für Dolmetscher durch erfolgreiche<br />

Ablegung einer staatlichen Prüfung für Übersetzer im Land <strong>Berlin</strong>, sofern die jeweils<br />

gültige Prüfungsordnung hinreichende Gewähr für die Feststellung bietet, dass der<br />

Geprüfte den an einen Gerichtsdolmetscher zu stellenden Anforderungen gerecht wird,<br />

b) im Land <strong>Berlin</strong> seinen Wohnsitz hat,<br />

c) die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt<br />

Mit der Prüfung dieser Voraussetzungen wird der Präsident des Landgerichts beauftragt.<br />

II.<br />

2. Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes <strong>Berlin</strong> und den<br />

<strong>Berlin</strong>er Notaren geforderten mündlichen und schriftlichen Übersetzungen. Sie berechtigt zur<br />

Führung der Bezeichnung „für die <strong>Berlin</strong>er Gerichte und Notare allgemein beeidigter<br />

Dolmetscher“. Durch die Beeidigung erlangt der Dolmetscher nicht die Eigenschaft eines<br />

öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 404 Abs. 2 ZPO oder des § 73 Abs. 2<br />

StPO.<br />

III.<br />

3. Falls der Dolmetscher sich in einem Angestelltenverhältnis befindet oder ein solches<br />

begründet, hat er durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Arbeitgeber ihn von<br />

anderweitigen Aufgaben jederzeit freistellen wird, wenn er Gerichtstermine als Dolmetscher<br />

wahrzunehmen hat.<br />

IV.<br />

4. Der Dolmetscher schwört vor dem Präsidenten des Landgerichts oder einem von ihm<br />

beauftragten Richter folgenden Eid:<br />

„Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder<br />

in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht<br />

des Landes <strong>Berlin</strong> oder einem <strong>Berlin</strong>er Notar als Dolmetscher zugezogen werde."<br />

Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen<br />

Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern.<br />

Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der<br />

Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.<br />

5. Vor der Beeidigung ist dem Dolmetscher zu eröffnen, dass


a) im Falle seiner Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der<br />

Eidesleistung im Einzelfalle die Berufung auf den allgemeinen Eid genüge,<br />

b) es ihm freistehe, für die Sprache, auf die sich die Beeidigung bezieht, die<br />

Bezeichnung „für die <strong>Berlin</strong>er Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher<br />

zu führen,<br />

c) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen.<br />

6. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Eidesformel und die<br />

Eröffnung nach Nummer 2 ihrem Wortlaut nach zu enthalten hat. Der Dolmetscher erhält<br />

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls als Ausweis für seine Beeidigung. Dieser<br />

Ausweis ist im Falle der Löschung des Dolmetschers im Verzeichnis unverzüglich an den<br />

Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.<br />

V.<br />

7. Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen, das<br />

der Präsident des Landgerichts führt. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift<br />

des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beeidigt worden ist, und mit seiner<br />

Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen.<br />

Eine Veröffentlichung der Eintragungen in das Verzeichnis findet nicht statt.<br />

8. Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung<br />

zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21.<br />

Oktober 1942 (RGBl. I S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S.<br />

1513 / GVBl. S. 1860), zu bescheinigen. Darüber hinaus sind an andere Personen<br />

Ermächtigungen auf Grund der genannten Vorschriften nicht mehr zu erteilen. Die<br />

Legalisation der vom Dolmetscher erteilten Bescheinigungen obliegt dem Präsidenten des<br />

Landgerichts.<br />

VI.<br />

9. Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen<br />

a) beim Tode des Dolmetschers,<br />

b) auf Antrag des Dolmetschers,<br />

c) wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land <strong>Berlin</strong> aufgibt,<br />

d) wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist,<br />

e) sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.<br />

Vor der Löschung im Falle der Buchstaben c bis e ist der Dolmetscher zu hören.<br />

10. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Nummer 2 Satz 2; Nummer 8 Satz 1 und §<br />

189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.<br />

VII.<br />

11. Bei Übersetzungen ist folgendes zu beachten:<br />

Orts- und Eigennamen sind stets in der Originalschreibweise der Fremdsprache mit allen<br />

Betonungs- und sonstigen Zeichen wiederzugeben. Soweit die Fremdsprache andere als<br />

lateinische Buchstaben verwendet, ist die Übertragung der Namen unter Beachtung der von<br />

der Philologie aufgestellten Grundsätze vorzunehmen. Sofern es für Ortsnamen und<br />

geographische Bezeichnungen eine übliche deutsche Schreibweise gibt, ist diese in<br />

Klammern hinzuzufügen. Eine Übersetzung oder Verdeutschung von Vor- und<br />

Familiennamen ( z. B. Frantisek in Franz, Orlowski in Adler) darf vom Dolmetscher nicht<br />

vorgenommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um einen deutschen<br />

Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen handelt. Gibt die grammatische Form


des fremdsprachigen Namens oder die fremdsprachige phonetische Schreibweise Anlass zu<br />

Zweifeln über den richtigen Wortlaut des Namens, so hat der Dolmetscher seinen Zweifel<br />

und die verschiedenen möglichen Schreibweisen anzugeben.<br />

12. Die Allgemeine Verfügung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 25.<br />

Juli 1988 (Abl. S 1288) wird aufgehoben.<br />

13. Die aufgrund der bisherigen Regelungen erfolgten Allgemeinbeeidigungen behalten ihre<br />

Wirksamkeit.<br />

14. Diese Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.

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