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Elternratgeber – der nützliche Ratgeber ... - Deutscher Ring

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Sorgerecht bei Tod von Elternteil/Eltern<br />

Bei gemeinschaftlichem Sorgerecht ist die Festlegung <strong>der</strong> Alleinsorge nicht notwendig, da<br />

das Kind automatisch zu dem Elternteil kommt, bei dem es bisher nicht gelebt hat. Falls es<br />

Bedenken gegen diese Regelung gibt, so sollte man sich unbedingt zu Lebzeiten darum<br />

kümmern und ggf. versuchen, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Bei alleinigem Sorgerecht<br />

sollte man unbedingt festlegen, wer nach seinem Tod die Alleinsorge übernehmen soll.<br />

Natürlicherweise wird es sich dabei um einen Menschen, eine Familie o<strong>der</strong> ein Paar handeln,<br />

mit denen das Kind bereits guten Kontakt hat und die sich angemessen um das Kind kümmern<br />

können. Das können Freunde, Großeltern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verwandte sein <strong>–</strong> aber auch<br />

<strong>der</strong> nicht sorgeberechtigte Kindsvater. Wobei im Zweifelsfall immer zum „Wohle des Kindes“<br />

entschieden wird. Das heißt, wenn <strong>der</strong> Kindsvater, zu dem das Kind kaum o<strong>der</strong> keinen<br />

Kontakt hatte, dieses zu sich holen will, Sie aber festgelegt haben, dass es zu Freunden<br />

kommen soll, zu denen es einen guten Bezug hat, so wird das Vormundschaftsgericht in<br />

Ihrem Sinne entscheiden. Was das Vermögen Ihres Kindes anbelangt, so können Sie einen<br />

„Ergänzungspfleger“ nennen. Dieser verwaltet das Vermögen für Ihr Kind, muss aber nicht<br />

die Person sein, bei dem es sich dauerhaft aufhält.<br />

Benennung eines Vormunds bzw. (Ergänzungs-)pflegers<br />

In erster Linie wird o<strong>der</strong> werden durch eine Sorgerechtsverfügung eine Person o<strong>der</strong> Personen<br />

benannt, die bei Anordnung einer Vormundschaft o<strong>der</strong> (Ergänzungs-) pflegschaft als<br />

Vormund o<strong>der</strong> (Ergänzungs-)pfleger eingesetzt werden sollen. Damit sollen die Eltern darauf<br />

Einfluss nehmen können, welche Personen im Ernstfall an ihrer Stelle die Sorge in persönlicher<br />

und vermögensrechtlicher Hinsicht übernehmen. In <strong>der</strong> Sorgerechtsverfügung können<br />

mehrere Personen benannt werden. Dies ist vor allem sinnvoll im Rahmen <strong>der</strong> Benennung<br />

von Ersatzpersonen, die für den Fall, dass die erstbenannte Person ihr Amt nicht antritt,<br />

nach dem Willen <strong>der</strong> Verfügenden die erstbenannte Person ersetzen soll. Weiter ist eine<br />

gleichrangige Benennung (Mitvormund bzw. -pfleger) denkbar. Ziel kann sein, dass beide

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