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Elternratgeber – der nützliche Ratgeber ... - Deutscher Ring

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12<br />

1 § 32 EstG<br />

Absatz 1:<br />

Kin<strong>der</strong> sind im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kin<strong>der</strong>,<br />

• Pflegekin<strong>der</strong> (Personen, mit denen <strong>der</strong> Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden<br />

ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern<br />

nicht mehr besteht).<br />

Absatz 4:<br />

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es<br />

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland<br />

als Arbeitsuchen<strong>der</strong> gemeldet ist o<strong>der</strong><br />

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />

a) für einen Beruf ausgebildet wird o<strong>der</strong><br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten o<strong>der</strong> zwischen einem<br />

Ausbildungsabschnitt und <strong>der</strong> Ableistung des gesetzlichen Wehr- o<strong>der</strong> Zivildiensttes, einer vom Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienst befreienden<br />

Tätigkeit als Entwicklungshelfer o<strong>der</strong> als Dienstleisten<strong>der</strong> im Ausland nach § 14 b o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ableistung eines freiwilligen Dienstes im<br />

Sinne des Buchstaben d liegt, o<strong>der</strong><br />

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen o<strong>der</strong> fortsetzen kann o<strong>der</strong><br />

d) ein freiwilliges soziales Jahr o<strong>der</strong> ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes JFDG o<strong>der</strong> einen<br />

Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 11. 2006<br />

zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl EU Nr. L 327 S. 30) o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Dienst im Ausland im Sinne von<br />

§ 14 b o<strong>der</strong> einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie des vom 1. 8. 2007 (BAnz 2008<br />

S. 1297) o<strong>der</strong> einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1 a leistet o<strong>der</strong><br />

3. wegen körperlicher, geistiger o<strong>der</strong> seelischer Behin<strong>der</strong>ung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die<br />

Behin<strong>der</strong>ung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

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