Entscheid vom 9. November 2004 - Vpb
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1. Die Beschwerde der X. <strong>vom</strong> 10. Juni <strong>2004</strong> wird abgewiesen und die Zuschlagsverfügung<br />
des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo <strong>vom</strong><br />
(…). Mai <strong>2004</strong>, veröffentlicht im SHAB <strong>vom</strong> (…). Mai <strong>2004</strong>, bestätigt.<br />
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission für<br />
das öffentliche Beschaffungswesen von Fr. 5'000.-- (Spruch- und Schreibgebühr)<br />
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten<br />
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.<br />
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.<br />
4. Dieser <strong>Entscheid</strong> wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin und dem<br />
Bundesamt für Landestopografie swisstopo schriftlich eröffnet sowie der Z.<br />
AG mitgeteilt.<br />
_________________________________<br />
Eidgenössische Rekurskommission<br />
für das öffentliche Beschaffungswesen<br />
Der Präsident:<br />
Die Gerichtsschreiberin:<br />
André Moser<br />
Sonja Bossart