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Entscheid vom 9. November 2004 - Vpb

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1. Die Beschwerde der X. <strong>vom</strong> 10. Juni <strong>2004</strong> wird abgewiesen und die Zuschlagsverfügung<br />

des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo <strong>vom</strong><br />

(…). Mai <strong>2004</strong>, veröffentlicht im SHAB <strong>vom</strong> (…). Mai <strong>2004</strong>, bestätigt.<br />

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission für<br />

das öffentliche Beschaffungswesen von Fr. 5'000.-- (Spruch- und Schreibgebühr)<br />

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten<br />

Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.<br />

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.<br />

4. Dieser <strong>Entscheid</strong> wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin und dem<br />

Bundesamt für Landestopografie swisstopo schriftlich eröffnet sowie der Z.<br />

AG mitgeteilt.<br />

_________________________________<br />

Eidgenössische Rekurskommission<br />

für das öffentliche Beschaffungswesen<br />

Der Präsident:<br />

Die Gerichtsschreiberin:<br />

André Moser<br />

Sonja Bossart

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