Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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§ 275 STPO<br />
(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen<br />
worden, so <strong>ist</strong> es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2Dies muß spätestens fünf Wochen<br />
nach der Verkündung geschehen; diese Fr<strong>ist</strong> verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung<br />
länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger<br />
als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn<br />
Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3Nach Ablauf der Fr<strong>ist</strong> dürfen die<br />
Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4Die Fr<strong>ist</strong> darf nur überschritten werden, wenn<br />
und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren<br />
Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden <strong>ist</strong>. 5Der Zeitpunkt des Eingangs und einer<br />
Änderung der Gründe <strong>ist</strong> von der Geschäftsstelle zu vermerken.<br />
(2) 1Das Urteil <strong>ist</strong> von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu<br />
unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter<br />
der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung<br />
von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3Der Unterschrift der<br />
Schöffen bedarf es nicht.<br />
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des<br />
Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.<br />
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.<br />
§ 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung<br />
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden<br />
Partei zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden<br />
Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf<br />
von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.<br />
(2) 1Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben <strong>ist</strong>, dürfen von ihm<br />
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 2Die von einer Partei<br />
beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt <strong>ohne</strong> Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies<br />
gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.<br />
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b)<br />
vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.<br />
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.<br />
(5) 1Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils<br />
können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. 2Die<br />
Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 3Das elektronische Dokument <strong>ist</strong> mit einer<br />
qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.<br />
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