10.11.2014 Aufrufe

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 275 STPO<br />

(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen<br />

worden, so <strong>ist</strong> es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2Dies muß spätestens fünf Wochen<br />

nach der Verkündung geschehen; diese Fr<strong>ist</strong> verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung<br />

länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger<br />

als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn<br />

Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3Nach Ablauf der Fr<strong>ist</strong> dürfen die<br />

Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4Die Fr<strong>ist</strong> darf nur überschritten werden, wenn<br />

und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren<br />

Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden <strong>ist</strong>. 5Der Zeitpunkt des Eingangs und einer<br />

Änderung der Gründe <strong>ist</strong> von der Geschäftsstelle zu vermerken.<br />

(2) 1Das Urteil <strong>ist</strong> von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu<br />

unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter<br />

der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung<br />

von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3Der Unterschrift der<br />

Schöffen bedarf es nicht.<br />

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des<br />

Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.<br />

(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.<br />

§ 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung<br />

(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden<br />

Partei zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden<br />

Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf<br />

von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.<br />

(2) 1Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben <strong>ist</strong>, dürfen von ihm<br />

Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 2Die von einer Partei<br />

beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt <strong>ohne</strong> Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies<br />

gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.<br />

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b)<br />

vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.<br />

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.<br />

(5) 1Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils<br />

können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. 2Die<br />

Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 3Das elektronische Dokument <strong>ist</strong> mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!