Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Betrug und Untreue<br />
StGB-§ 263 Betrug (Betrug im <strong>Rechts</strong>verkehr = Veranlassung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung)<br />
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil<br />
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch<br />
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen<br />
Irrtum erregt oder unterhält, wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen <strong>ist</strong> die Strafe <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />
Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,<br />
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt,<br />
durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die<br />
Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,<br />
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,<br />
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder<br />
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine<br />
Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder<br />
teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.<br />
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.<br />
(5) Mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen<br />
mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug<br />
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den<br />
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.<br />
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).<br />
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande<br />
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis<br />
264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d <strong>ist</strong> auch dann anzuwenden, wenn der Täter<br />
gewerbsmäßig handelt.<br />
Merke: klassische Rechtmittelbelehrung hat nötigenden Charakter<br />
Reaktion:“Wir können Ihrer Argumentation nicht Folge le<strong>ist</strong>en“.....<br />
DAS GANZE LEBEN IST EIN RECHTSGESCHÄFT<br />
„Wer mich in meinen <strong>Rechts</strong>geschäften täuscht.....“<br />
Abgabeordnung – Besteuerung<br />
Aufklärungspflicht Beamte<br />
§ 89 Beratung, Auskunft<br />
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder<br />
die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur<br />
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt<br />
worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im<br />
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.<br />
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche<br />
Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht<br />
verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen<br />
steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die<br />
Erteilung einer verbindlichen Auskunft <strong>ist</strong> die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung<br />
des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei<br />
Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21<br />
keine Finanzbehörde zuständig <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> auf dem Gebiet der Steuern, die von den<br />
Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das<br />
Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft<br />
auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden<br />
Sachverhalts zuständig <strong>ist</strong>. Das Bundesmin<strong>ist</strong>erium der Finanzen wird ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Bundesrates durch <strong>Rechts</strong>verordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt<br />
und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur<br />
Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.<br />
(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />
nach Absatz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 erhoben. Die Gebühr <strong>ist</strong> vom<br />
Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.<br />
Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der<br />
Gebühr zurückstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor<br />
Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt<br />
werden.<br />
(4) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für<br />
den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert<br />
und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung<br />
einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung<br />
den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu<br />
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert auch nicht<br />
durch Schätzung bestimmbar, <strong>ist</strong> eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je<br />
angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.<br />
(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr<br />
in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert<br />
beträgt mindestens 5.000 Euro.<br />
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