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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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- Wenn entgegen § 105 stpo kein Richter, kein Staatsanwalt u. keine<br />

Durchsuchungszeugen der Gemeinde hinzugezogen werden. Az: 2 VAs1/90/20.09.90<br />

- wenn Polizei Zufallsfunde entgegen § 108 stopp nicht zufällig finden, sondern<br />

systematisch nach Zufallsfunde sucht = logisch, normale Verhältnismäßigkeit.<br />

- wenn Polizei gemäß § 107 stopp NICHT an ORT + STELLE ein Verzeichnis der in<br />

Frage genommenen Gegenstände ausfertigt + d. Betroffenen übergibt.<br />

OLG Stuttgart 26.10.1992 Az: 4 Vas 5/92<br />

Gefahr in Verzug liegt vor..... wenn richterlicher Beschluß nicht eingeholt werden kann.<br />

......Beweismittel am Tag NACH DER TAT.<br />

Gefahr in Verzug liegt NICHT vor .....durch reine Vermutung der Polizei ( = FISHING )<br />

LG Urteil 26.11.1990 Osnabrück Az: 133s 13349-90KLs<br />

.....nach sechsmonatig dauernden Ermittlungen<br />

Stpo-Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs,<br />

Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz<br />

Verdeckter Ermittler und Durchsuchung<br />

StPO§ 103 (Verdacht = enger Spielraum)<br />

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder<br />

zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände<br />

und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen <strong>ist</strong>, daß die<br />

gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum<br />

Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig <strong>ist</strong>, eine Straftat<br />

nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der<br />

in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, <strong>ist</strong> eine Durchsuchung<br />

von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude<br />

befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen <strong>ist</strong>, daß sich der Beschuldigte in<br />

ihm aufhält.<br />

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der<br />

Beschuldigte ergriffen worden <strong>ist</strong> oder die er während der Verfolgung betreten hat.<br />

StPO§ 105<br />

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die<br />

Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />

angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die<br />

Staatsanwaltschaft <strong>ist</strong> hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug <strong>ist</strong>.<br />

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten<br />

Besitztums <strong>ohne</strong> Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind,<br />

wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk<br />

die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen<br />

dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.<br />

StPO§ 107<br />

Dem von der Durchsuchung Betroffenen <strong>ist</strong> nach deren Beendigung auf Verlangen eine<br />

schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)<br />

sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch <strong>ist</strong> ihm auf Verlangen ein<br />

Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber<br />

nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.<br />

StPO§ 108<br />

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner<br />

Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat<br />

hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft <strong>ist</strong><br />

hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach<br />

§ 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.<br />

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden,<br />

die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, <strong>ist</strong> ihre Verwertung<br />

in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des<br />

Strafgesetzbuches ausgeschlossen.<br />

B G B<br />

Normen<br />

überall anwendbar – unantastbar – unveränderliche Grösse<br />

BGB-§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung<br />

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung oder<br />

widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden <strong>ist</strong>, kann die Erklärung anfechten.<br />

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so <strong>ist</strong> eine Erklärung, die einem anderen<br />

gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder<br />

kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung<br />

abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, <strong>ist</strong> die Erklärung<br />

ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.<br />

„Sie haben am ... zu erscheinen, wenn nicht, dann ..............!!!!!!!!!!!(Drohung/Nötigung)<br />

Beachte auch Aufklärungspflicht ZPO § 138+139 / § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen;<br />

Wahrheitspflicht § 139 Materielle Prozessleitung<br />

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