Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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- Wenn entgegen § 105 stpo kein Richter, kein Staatsanwalt u. keine<br />
Durchsuchungszeugen der Gemeinde hinzugezogen werden. Az: 2 VAs1/90/20.09.90<br />
- wenn Polizei Zufallsfunde entgegen § 108 stopp nicht zufällig finden, sondern<br />
systematisch nach Zufallsfunde sucht = logisch, normale Verhältnismäßigkeit.<br />
- wenn Polizei gemäß § 107 stopp NICHT an ORT + STELLE ein Verzeichnis der in<br />
Frage genommenen Gegenstände ausfertigt + d. Betroffenen übergibt.<br />
OLG Stuttgart 26.10.1992 Az: 4 Vas 5/92<br />
Gefahr in Verzug liegt vor..... wenn richterlicher Beschluß nicht eingeholt werden kann.<br />
......Beweismittel am Tag NACH DER TAT.<br />
Gefahr in Verzug liegt NICHT vor .....durch reine Vermutung der Polizei ( = FISHING )<br />
LG Urteil 26.11.1990 Osnabrück Az: 133s 13349-90KLs<br />
.....nach sechsmonatig dauernden Ermittlungen<br />
Stpo-Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs,<br />
Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz<br />
Verdeckter Ermittler und Durchsuchung<br />
StPO§ 103 (Verdacht = enger Spielraum)<br />
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder<br />
zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände<br />
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen <strong>ist</strong>, daß die<br />
gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum<br />
Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig <strong>ist</strong>, eine Straftat<br />
nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der<br />
in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, <strong>ist</strong> eine Durchsuchung<br />
von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude<br />
befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen <strong>ist</strong>, daß sich der Beschuldigte in<br />
ihm aufhält.<br />
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der<br />
Beschuldigte ergriffen worden <strong>ist</strong> oder die er während der Verfolgung betreten hat.<br />
StPO§ 105<br />
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die<br />
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />
angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die<br />
Staatsanwaltschaft <strong>ist</strong> hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug <strong>ist</strong>.<br />
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten<br />
Besitztums <strong>ohne</strong> Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind,<br />
wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk<br />
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen<br />
dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.<br />
StPO§ 107<br />
Dem von der Durchsuchung Betroffenen <strong>ist</strong> nach deren Beendigung auf Verlangen eine<br />
schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)<br />
sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch <strong>ist</strong> ihm auf Verlangen ein<br />
Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber<br />
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.<br />
StPO§ 108<br />
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner<br />
Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat<br />
hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft <strong>ist</strong><br />
hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach<br />
§ 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.<br />
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden,<br />
die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, <strong>ist</strong> ihre Verwertung<br />
in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des<br />
Strafgesetzbuches ausgeschlossen.<br />
B G B<br />
Normen<br />
überall anwendbar – unantastbar – unveränderliche Grösse<br />
BGB-§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung<br />
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung oder<br />
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden <strong>ist</strong>, kann die Erklärung anfechten.<br />
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so <strong>ist</strong> eine Erklärung, die einem anderen<br />
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder<br />
kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung<br />
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, <strong>ist</strong> die Erklärung<br />
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.<br />
„Sie haben am ... zu erscheinen, wenn nicht, dann ..............!!!!!!!!!!!(Drohung/Nötigung)<br />
Beachte auch Aufklärungspflicht ZPO § 138+139 / § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen;<br />
Wahrheitspflicht § 139 Materielle Prozessleitung<br />
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