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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Akteneinsicht / Ladung und Zustellung<br />

GG 103/1 Rn 33 Recht auf Akteneinsicht<br />

ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften<br />

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die<br />

Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.<br />

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts <strong>ohne</strong> Einwilligung der Parteien die<br />

Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht<br />

wird.<br />

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle<br />

Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem<br />

Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Nach dem Ermessen des<br />

Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer <strong>Rechts</strong>anwaltskammer sind,<br />

der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem<br />

elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten <strong>ist</strong> sicherzustellen, dass der Zugriff<br />

nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung <strong>ist</strong> die Gesamtheit der<br />

Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen<br />

unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.<br />

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung<br />

gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder<br />

vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.<br />

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Einsicht aller<br />

herbeigezogener Akten.<br />

Prozessakte + Ermittlungsakte + Ermittlungsbeiakte:<br />

Alle Akten, Richterakten, Staatsanwaltschaftsakten.<br />

Es müssen alle in der Akte erhobenen Vorwürfe bekannt sein.<br />

Merke: In der Beiakte sind die Ermittlungen zur Unschuld des<br />

Beklagten zu finden.<br />

=beantragen !!!<br />

Beweisantrag zum Gegenstand der Verhandlung:<br />

-Antrag auf Hinzuziehung der richterlichen Ermittlungs- und<br />

Ermittlungsbeiakte zum Gegenstand des Verfahrens<br />

jetzt sofort entscheiden<br />

Der Richter steht unter Ermittlungspflicht zu Gunsten des Angeklagten.<br />

Realität: Es wird nicht zu Gunsten des Beklagten ermittelt und wird<br />

negativ ausgedeutet.<br />

Alle Schreiben müssen akten-kundig sein !! Vor der Verhandlung noch<br />

mal verlesen lassen !! Ansonsten Straftaten im Amt § 348 StGB<br />

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