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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse<br />

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis<br />

über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder<br />

Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse<br />

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines<br />

anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278<br />

bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

§ 280 (weggefallen)<br />

-<br />

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren<br />

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt <strong>ist</strong>, zur Täuschung im<br />

<strong>Rechts</strong>verkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr einem anderen ein<br />

Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt <strong>ist</strong>, wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als<br />

Ausweis verwendet werden.<br />

§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung<br />

(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden,<br />

wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d <strong>ist</strong> auch dann anzuwenden, wenn der Täter<br />

gewerbsmäßig handelt.<br />

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, §<br />

273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können<br />

eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die<br />

dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.<br />

BGB - Willenserklärung<br />

§ 116 Geheimer Vorbehalt<br />

Eine Willenserklärung <strong>ist</strong> nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim<br />

vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung <strong>ist</strong> nichtig, wenn sie einem<br />

anderen gegenüber abzugeben <strong>ist</strong> und dieser den Vorbehalt kennt.<br />

§ 117 Scheingeschäft<br />

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben <strong>ist</strong>, mit dessen<br />

Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so <strong>ist</strong> sie nichtig.<br />

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes <strong>Rechts</strong>geschäft verdeckt, so finden die<br />

für das verdeckte <strong>Rechts</strong>geschäft geltenden Vorschriften Anwendung.<br />

§ 118 Mangel der Ernstlichkeit<br />

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird,<br />

der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, <strong>ist</strong> nichtig.<br />

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums<br />

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine<br />

Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,<br />

wenn anzunehmen <strong>ist</strong>, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger<br />

Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.<br />

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche<br />

Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen<br />

werden.<br />

§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung<br />

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder<br />

Einrichtung unrichtig übermittelt worden <strong>ist</strong>, kann unter der gleichen Voraussetzung<br />

angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.<br />

§ 121 Anfechtungsfr<strong>ist</strong><br />

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 <strong>ohne</strong> schuldhaftes Zögern<br />

(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund<br />

Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als<br />

rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden <strong>ist</strong>.<br />

(2) Die Anfechtung <strong>ist</strong> ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn<br />

Jahre verstrichen sind.<br />

§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden<br />

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120<br />

angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber<br />

abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der<br />

andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung<br />

vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder<br />

der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.<br />

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der<br />

Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte<br />

(kennen musste).<br />

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung<br />

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung oder<br />

widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden <strong>ist</strong>, kann die Erklärung anfechten.<br />

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so <strong>ist</strong> eine Erklärung, die einem anderen<br />

gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder<br />

kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung<br />

abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, <strong>ist</strong> die Erklärung<br />

ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.<br />

§ 124 Anfechtungsfr<strong>ist</strong><br />

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen<br />

Jahresfr<strong>ist</strong> erfolgen.<br />

(2) Die Fr<strong>ist</strong> beginnt im Falle der argl<strong>ist</strong>igen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem<br />

der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem<br />

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