Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.<br />
(2) Das niedergelegte Schriftstück <strong>ist</strong> drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht<br />
abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.<br />
StPO§ 37<br />
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung<br />
entsprechend.<br />
StPO§ 40<br />
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung<br />
noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden<br />
und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften<br />
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so <strong>ist</strong> die öffentliche Zustellung<br />
zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung<br />
zwei Wochen vergangen sind.<br />
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann<br />
<strong>ist</strong> die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise im Inland bewirkt werden kann.<br />
(3) Die öffentliche Zustellung <strong>ist</strong> im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte<br />
Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich<br />
<strong>ist</strong>, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben<br />
hat.<br />
Rügen wegen Nichtigkeit des Formmangels –<br />
„Hiermit rüge ich die Art der Zustellung wegen Formmangels gemäß BGB § 125<br />
i.V.m. BGB § 123 – nichtige <strong>Rechts</strong>geschäfte u. Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr“.<br />
BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung<br />
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung oder<br />
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden <strong>ist</strong>, kann die Erklärung anfechten.<br />
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so <strong>ist</strong> eine Erklärung, die einem anderen<br />
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder<br />
kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung<br />
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, <strong>ist</strong> die Erklärung<br />
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.<br />
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels<br />
Ein <strong>Rechts</strong>geschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, <strong>ist</strong><br />
nichtig. Der Mangel der durch <strong>Rechts</strong>geschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls<br />
Nichtigkeit zur Folge.<br />
zu § 125: gilt Aufklärungspflicht der Judikative gem. § 139 ZPO , bei<br />
Unterlassung = Tatbestand der argl<strong>ist</strong>igen Täuschung<br />
BGB § 126 Schriftform<br />
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem<br />
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten<br />
Handzeichens unterzeichnet werden.<br />
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde<br />
erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so<br />
genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.<br />
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich<br />
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<br />
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<br />
Familienname, Name, Amtsträger = NORM<br />
Richter: gez. Werner Maier, Ri am Amtsgericht Stuttgart<br />
Siegel: individuelle Kennummer verbrieft, Zugehörigkeit Richter zu Siegel<br />
Urkundenfälschung<br />
§ 267 Urkundenfälschung<br />
(1) Wer zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte<br />
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit<br />
<strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen <strong>ist</strong> die Strafe <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />
Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,<br />
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,<br />
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des<br />
<strong>Rechts</strong>verkehrs erheblich gefährdet oder<br />
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.<br />
(4) Mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen<br />
mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die<br />
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von<br />
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.<br />
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen<br />
(1) Wer zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr<br />
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung<br />
verfälscht oder<br />
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,<br />
wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Technische Aufzeichnung <strong>ist</strong> eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,<br />
Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum<br />
Teil <strong>selbst</strong>tätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für<br />
Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt<br />
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