10.11.2014 Aufrufe

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.<br />

(2) Das niedergelegte Schriftstück <strong>ist</strong> drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht<br />

abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.<br />

StPO§ 37<br />

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung<br />

entsprechend.<br />

StPO§ 40<br />

(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung<br />

noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden<br />

und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften<br />

unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so <strong>ist</strong> die öffentliche Zustellung<br />

zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung<br />

zwei Wochen vergangen sind.<br />

(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann<br />

<strong>ist</strong> die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise im Inland bewirkt werden kann.<br />

(3) Die öffentliche Zustellung <strong>ist</strong> im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte<br />

Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich<br />

<strong>ist</strong>, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben<br />

hat.<br />

Rügen wegen Nichtigkeit des Formmangels –<br />

„Hiermit rüge ich die Art der Zustellung wegen Formmangels gemäß BGB § 125<br />

i.V.m. BGB § 123 – nichtige <strong>Rechts</strong>geschäfte u. Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr“.<br />

BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung<br />

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung oder<br />

widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden <strong>ist</strong>, kann die Erklärung anfechten.<br />

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so <strong>ist</strong> eine Erklärung, die einem anderen<br />

gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder<br />

kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung<br />

abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, <strong>ist</strong> die Erklärung<br />

ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.<br />

BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels<br />

Ein <strong>Rechts</strong>geschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, <strong>ist</strong><br />

nichtig. Der Mangel der durch <strong>Rechts</strong>geschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls<br />

Nichtigkeit zur Folge.<br />

zu § 125: gilt Aufklärungspflicht der Judikative gem. § 139 ZPO , bei<br />

Unterlassung = Tatbestand der argl<strong>ist</strong>igen Täuschung<br />

BGB § 126 Schriftform<br />

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem<br />

Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten<br />

Handzeichens unterzeichnet werden.<br />

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde<br />

erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so<br />

genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.<br />

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich<br />

nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<br />

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<br />

Familienname, Name, Amtsträger = NORM<br />

Richter: gez. Werner Maier, Ri am Amtsgericht Stuttgart<br />

Siegel: individuelle Kennummer verbrieft, Zugehörigkeit Richter zu Siegel<br />

Urkundenfälschung<br />

§ 267 Urkundenfälschung<br />

(1) Wer zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte<br />

Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit<br />

<strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen <strong>ist</strong> die Strafe <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,<br />

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,<br />

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des<br />

<strong>Rechts</strong>verkehrs erheblich gefährdet oder<br />

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.<br />

(4) Mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen<br />

mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die<br />

Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von<br />

Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.<br />

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen<br />

(1) Wer zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr<br />

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung<br />

verfälscht oder<br />

2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,<br />

wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Technische Aufzeichnung <strong>ist</strong> eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,<br />

Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum<br />

Teil <strong>selbst</strong>tätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für<br />

Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt<br />

56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!