Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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werden kann, aber dieser Form nicht genügt;<br />
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit<br />
erlassen hat, <strong>ohne</strong> dazu ermächtigt zu sein;<br />
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;<br />
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder<br />
Bußgeldtatbestand verwirklicht;<br />
6. der gegen die guten Sitten verstößt.<br />
(3) Ein Verwaltungsakt <strong>ist</strong> nicht schon deshalb nichtig, weil<br />
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer<br />
wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;<br />
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;<br />
3. ein durch <strong>Rechts</strong>vorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass<br />
des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht<br />
beschlussfähig war;<br />
4. die nach einer <strong>Rechts</strong>vorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde<br />
unterblieben <strong>ist</strong>.<br />
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so <strong>ist</strong> er im Ganzen<br />
nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich <strong>ist</strong>, dass die Behörde den Verwaltungsakt<br />
<strong>ohne</strong> den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.<br />
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag<br />
<strong>ist</strong> sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
§ 43<br />
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines<br />
<strong>Rechts</strong>verhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,<br />
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat<br />
(Feststellungsklage).<br />
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch<br />
Gestaltungs- oder Le<strong>ist</strong>ungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.<br />
Praktischer Fall in Hamburg: Ein Abschleppunternehmen stellt die Rechnungen für die OwI +<br />
Abschleppkosten des Privatunternehmens mit dem Briefkopf der Polizei aus!!!!<br />
Durch die Duldung der Polizei besteht folgender Tatbestand: -Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr,<br />
argl<strong>ist</strong>ige Täuschung, Betrug<br />
Scheinzustellung<br />
Justizangestellte als Urkundsbeamte mit schlechter Unterschrift<br />
Nur Familienname <strong>ohne</strong> Namen<br />
Gelber Brief<br />
§ 189 ZPO „Zustellverordnung“ widerspricht GG 103 / 1 rechtliches Gehör<br />
Anspruch auf rechtliches Gehör steht grundsätzlich jedermann zu<br />
§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln<br />
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder <strong>ist</strong> das<br />
Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in<br />
dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem<br />
Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen <strong>ist</strong>.<br />
Rn 31: Ladungen + Zustellungen persönlicher Übergabe/Beamte<br />
Ein Einwurfeinschreiben <strong>ist</strong> verfassungswidrig. Ein Briefträger <strong>ist</strong> kein Beamter<br />
Die derzeitige Zustellungspraxis <strong>ist</strong> verfassungswidrig.<br />
„Aufgrund Formfehler –Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand“<br />
ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung<br />
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das<br />
zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk<br />
der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der<br />
Zustellung beauftragt, <strong>ist</strong> das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am<br />
Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über<br />
die Niederlegung <strong>ist</strong> eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter<br />
der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen<br />
üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich <strong>ist</strong>, an der Tür der Wohnung, des<br />
Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit<br />
der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem<br />
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