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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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werden kann, aber dieser Form nicht genügt;<br />

3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit<br />

erlassen hat, <strong>ohne</strong> dazu ermächtigt zu sein;<br />

4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;<br />

5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder<br />

Bußgeldtatbestand verwirklicht;<br />

6. der gegen die guten Sitten verstößt.<br />

(3) Ein Verwaltungsakt <strong>ist</strong> nicht schon deshalb nichtig, weil<br />

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer<br />

wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;<br />

2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;<br />

3. ein durch <strong>Rechts</strong>vorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass<br />

des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht<br />

beschlussfähig war;<br />

4. die nach einer <strong>Rechts</strong>vorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde<br />

unterblieben <strong>ist</strong>.<br />

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so <strong>ist</strong> er im Ganzen<br />

nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich <strong>ist</strong>, dass die Behörde den Verwaltungsakt<br />

<strong>ohne</strong> den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.<br />

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag<br />

<strong>ist</strong> sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

§ 43<br />

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines<br />

<strong>Rechts</strong>verhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,<br />

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat<br />

(Feststellungsklage).<br />

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch<br />

Gestaltungs- oder Le<strong>ist</strong>ungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.<br />

Praktischer Fall in Hamburg: Ein Abschleppunternehmen stellt die Rechnungen für die OwI +<br />

Abschleppkosten des Privatunternehmens mit dem Briefkopf der Polizei aus!!!!<br />

Durch die Duldung der Polizei besteht folgender Tatbestand: -Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr,<br />

argl<strong>ist</strong>ige Täuschung, Betrug<br />

Scheinzustellung<br />

Justizangestellte als Urkundsbeamte mit schlechter Unterschrift<br />

Nur Familienname <strong>ohne</strong> Namen<br />

Gelber Brief<br />

§ 189 ZPO „Zustellverordnung“ widerspricht GG 103 / 1 rechtliches Gehör<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör steht grundsätzlich jedermann zu<br />

§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln<br />

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder <strong>ist</strong> das<br />

Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in<br />

dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem<br />

Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen <strong>ist</strong>.<br />

Rn 31: Ladungen + Zustellungen persönlicher Übergabe/Beamte<br />

Ein Einwurfeinschreiben <strong>ist</strong> verfassungswidrig. Ein Briefträger <strong>ist</strong> kein Beamter<br />

Die derzeitige Zustellungspraxis <strong>ist</strong> verfassungswidrig.<br />

„Aufgrund Formfehler –Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand“<br />

ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung<br />

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das<br />

zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk<br />

der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der<br />

Zustellung beauftragt, <strong>ist</strong> das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am<br />

Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über<br />

die Niederlegung <strong>ist</strong> eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter<br />

der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen<br />

üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich <strong>ist</strong>, an der Tür der Wohnung, des<br />

Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit<br />

der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem<br />

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