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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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heilen kann dieser Mangel des übergebenen Schriftstücks nach § 189 nicht.<br />

Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 189 Rn: 12<br />

Heilung eines Zustellungsmangels <strong>ist</strong> nicht Ermessenssache des Gerichts!<br />

Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 189 Rn: 14<br />

Wegen der Form der Wiedergabe der Richter-Unterschriften in der Ausfertigung des Urteils s<br />

§ 169 Rn 14.<br />

Die fehlende Wiedergabe der (tatsächlich abgegebenen) Unterschriften in der<br />

Urteilsausfertigung macht deren Zustellung unwirksam und setzt keine <strong>Rechts</strong>mittelfr<strong>ist</strong> (§§<br />

517, 548, ebenso bei Beschlüssen § 569) in Lauf (BGH VersR 83, 874; 77,1129; NJW 53,<br />

622; 61, 782; vgl auch LM § 317 Nr 8; NJW-RR 98,141; § 317 Rn 4 aE).<br />

Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 315 Rn: 3<br />

Die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses) muss erkennen lassen, dass das Original<br />

die Unterschriften der Richter (zur Form § 315 Rn 1) trägt.<br />

Kenntlich gemacht wird die Unterzeichnung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen<br />

der Richter unter dem Urteil (BGH FamRZ 90, 1227).<br />

Allein die Angabe „gez Unterschrift" (RGZ 159, 25 [26]; BGH NJW 75, 781 mwN) oder<br />

Angabe der Namen im Kopf des Urteils (BGH Rpfleger 73,15) genügen hierfür nicht,<br />

desgleichen nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammem <strong>ohne</strong> weiteren Hinweis<br />

darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben (BGH NJW 75, 781, VersR 80, 741 [742],<br />

FamRZ 82, 482 u 90, 1227 sowie NJW-RR 87, 377.<br />

Wiedergabe der Unterschriften (auch in Klammem) mit Zusatz „gez" (BGH VersR 65, 1075<br />

und aaO) oder auch zwar <strong>ohne</strong> weiteren Zusatz, aber <strong>ohne</strong> Klammem, gilt als ausreichend<br />

(BGH NJW 75, 781 [782] u VersR 94, 1495), ebenso maschinenschriftliche Wiedergabe des<br />

Namens zwischen Binde- oder Trennstrichen (BGH VersR 73, 965 u FamRZ 99, 1227).<br />

Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 169 Rn: 14<br />

§ 317 ZPO (Urteilszustellung und Ausfertigung)<br />

BAUMBACH/LAUTERBACH, Rn 10:<br />

Die Ausfertigungen müssen die Unterschriften aller beteiligten Richter mindestens in<br />

Abschrift tragen. Es reicht auch nicht aus, dass die Ausfertigung von mehreren richterlichen<br />

Unterschriften nur diejenige des Vorsitzenden wiedergibt (KG JR 82, 251 ).<br />

Fehlt die Unterschrift des Richters, § 315 I, oder fehlt der vom Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle zu unterschreibende Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, § 315 III, so<br />

liegt nur ein Ausfertigungsentwurf vor, BGH 100, 237 mwN, und <strong>ist</strong> die Urteilszustellung<br />

unwirksam, weil die Ausfertigung die Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen soll,<br />

BGH VersR 83, 874; Nürnb MDR 67, 311, <strong>ohne</strong> dem Empfänger die Prüfung der Richtigkeit<br />

oder Vollständigkeit zuzumuten, BGH NJW 78, 217.<br />

Wenn die Ausfertigung lediglich den Vermerk "gez. Unterschrift" oder lediglich die Namen<br />

der Richter in Klammern <strong>ohne</strong> weiteren Zusatz enthält, reicht das nicht aus!<br />

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