Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ... Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

freiheitistlebenohneangst.de
von freiheitistlebenohneangst.de Mehr von diesem Publisher
10.11.2014 Aufrufe

Im Einzelnen sind hier die Urteile BVerfGE 17,294, BVerfGE 19,52, BVerfGE 95,322 aufgeführt, die u.a. besagen, dass die Geschäftsverteilung nicht nur auf die Kammer, sondern auf den einzelnen Richter zu erfolgen hat. Selbst wenn man den nichtrechtskraft fähigen Entwurf für dieses Verfahren zu Grunde legt, verstößt die Zuordnung des sich in einem Amt eines Richters befindlichen Vorsitzenden nicht den Voraussetzungen nach Art 101 GG, § 1 GVG und § 16 GVG. Hiermit zieht der Schuldner die Rechtsmäßigkeit des GVP in Zweifel und beantragt eine Verweisung an das Bundesverfassungsgericht gemäß GG 100 Art. 1 und Art. 2. Da wir das Verfahren nicht unnötig verschleppen wollen, erklären wir uns mit einer mündlichen Erklärung AN EIDES STATT zu Protokoll einverstanden, dass der Vorsitzende gesetzliche [erkennender] Richter gemäß GG Art. 101 und § 16 GVG, § 1 GVG ist. Antrag auf Namhaftmachung aller mitwirkenden Personen Als Anlage Nr. 2 zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.01.01. Hiermit beantragt der Schuldnervertreter die Namhaftmachung aller Prozessbeteiligte nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, da er sonst Gefahr läuft eine verspätete Ablehnung durchzuführen nach § 26 a Nr. 1 StPO. Ablehnungsantrag als Anlage Nr. X zu Protokoll der mündlichen Verhandlung -Hiermit lehnt der Schuldnervertreter den vorsitzenden Rechtspfleger, Herrn Maier ( andere Daten sind nicht bekannt ) nach ZPO § 42 wegen des schweren Verdachtes der BESORGNIS der BEFANGENHEIT ab. Begründung: Der Vorsitzende konnte weder durch Beschluss, noch durch Erläuterung, noch durch Erklärung an Eides statt zu Protokoll versichern, dass er gesetzlicher Richter nach GG Art. 101, § 1 GVG und § 16 GVG ist. Damit ist eine grundsätzliche Voraussetzung zum Führen einer Gerichtsverhandlung nicht gegeben. Auch die ablehnende Haltung und die Äußerung, sowie der Ton der Verhandlung gegenüber des Rechtsbeistandes lässt die Vermutung zu, dass der Vorsitzende sich bereits im Vorfeld feste Meinung gebildet hat und diesen somit vorverurteilt hat. Es geht auch nicht um die Verschleppung des Verfahrens, sondern um die Vermeidung des Unterlaufen der Verteidigung und die Verhinderung eines fairen Verfahrens. Weitere Begründung gemäß KISSEL GVG, 3 Auflage 2001, § 16 Rn 31, 52, 64, 69. Rn 31:gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische und unbefangene Richter sein. Gesetzlicher Richter muss unparteiischer Richter sein. Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn ein Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedankens nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremde Erwägungen beruhen. Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Rn 64: gesetzlicher Richter kann nur der sein, der für die Entscheidungen erforderliche Wahrnehmung und Entscheidungsvoraussetzung selbst vornehmen kann und zwar in voller Verantwortung. Deshalb kann ein Rechtspfleger NIEMALS gesetzlicher Richter sein. 48

Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 GG) führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dass der Verstossende kein gesetzlicher Richter sein kann. 1. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ! 2. Antrag auf Ausschluss aus dem Verfahren , des Beschließenden, wegen mangelder Qualifikation ! 3. Antrag nach § 291 ZPO , das es offenkundig ist das ein Rechtspfleger , kein Volljurist ist, sein kann, somit also auch nicht beschlussfähig , da diesem die nötige fachliche Kompetenz fehlt um die Reichweite, sowie die damit verbundenen Nachteile, bzw, Auswirkungen seines Beschlusses auf das weitere Verfahren nicht klar und deutlich zu sein scheint, bzw. ist. ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist. Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten. Hier ein paar Textbausteine und Anregungen: In o.g. Sache rüge ich hiermit gemäß § 295 ZPO, die unwirksame Zustellung vom ...... 2007. Die Ausfertigung (zum Beispiel !!!) der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung datiert auf den ......2007, wurde nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum definitiv unwirksam zugestellt. Ein Mangel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks (dies auch für das übermittelte Dokument) ist nicht Zustellungsmangel, kann somit nicht nach § 189 ZPO heilen (BL/Hartmann Rn 7; StJ/Roth Rn 16). Möglich ist Heilung aber nur bei Zugang des Schriftstücks „unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften“. Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 189 Rn.: 8 Wenn die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt wird (§ 310 III) und bei Beschlüssen, die nicht verkündet werden (§ 329 mit Einzelheiten) ist die Unterzeichnung Wirksamkeitserfordernis (§ 315 Rn 3; für Beschlüsse BGHZ 137,49 [51] = MDR 98, 298 = NJW 98, 609). Fehlende Wiedergabe der Unterschrift(en) in der begl. Abschrift ist daher wesentliche Abweichung von der Urschrift, die es hindert von der Existenz der Entscheidung Kenntnis zu erlangen (Zustellungszweck, vor § 166 Rn l), schließt daher Wirksamkeit der Zustellung aus; 49

Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 GG) führt ebenso wie<br />

die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte<br />

Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dass der Verstossende kein<br />

gesetzlicher Richter sein kann.<br />

1. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss !<br />

2. Antrag auf Ausschluss aus dem Verfahren , des Beschließenden, wegen<br />

mangelder Qualifikation !<br />

3. Antrag nach § 291 ZPO , das es offenkundig <strong>ist</strong> das ein <strong>Rechts</strong>pfleger , kein<br />

Volljur<strong>ist</strong> <strong>ist</strong>, sein kann, somit also auch nicht beschlussfähig , da diesem die<br />

nötige fachliche Kompetenz fehlt um die Reichweite, sowie die damit<br />

verbundenen Nachteile, bzw, Auswirkungen seines Beschlusses auf das weitere<br />

Verfahren nicht klar und deutlich zu sein scheint, bzw. <strong>ist</strong>.<br />

ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen<br />

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.<br />

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, <strong>ist</strong> offenkundig eine<br />

Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder <strong>ohne</strong><br />

besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen<br />

Quellen wahrnehmbar <strong>ist</strong>.<br />

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige<br />

Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.<br />

Hier ein paar Textbausteine und Anregungen:<br />

In o.g. Sache<br />

rüge ich hiermit gemäß § 295 ZPO, die unwirksame Zustellung vom ...... 2007.<br />

Die Ausfertigung (zum Beispiel !!!) der Bestimmung des Termins zur mündlichen<br />

Verhandlung datiert auf den ......2007, wurde nach der herrschenden Meinung in<br />

<strong>Rechts</strong>prechung und Schrifttum definitiv unwirksam zugestellt.<br />

Ein Mangel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks (dies auch für das übermittelte<br />

Dokument) <strong>ist</strong> nicht Zustellungsmangel, kann somit nicht nach § 189 ZPO heilen<br />

(BL/Hartmann Rn 7; StJ/Roth Rn 16).<br />

Möglich <strong>ist</strong> Heilung aber nur bei Zugang des Schriftstücks „unter Verletzung zwingender<br />

Zustellungsvorschriften“.<br />

Vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 189 Rn.: 8<br />

Wenn die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt wird (§ 310 III) und bei<br />

Beschlüssen, die nicht verkündet werden (§ 329 mit Einzelheiten) <strong>ist</strong> die Unterzeichnung<br />

Wirksamkeitserfordernis (§ 315 Rn 3; für Beschlüsse BGHZ 137,49 [51] = MDR 98, 298 =<br />

NJW 98, 609).<br />

Fehlende Wiedergabe der Unterschrift(en) in der begl. Abschrift <strong>ist</strong> daher wesentliche<br />

Abweichung von der Urschrift, die es hindert von der Ex<strong>ist</strong>enz der Entscheidung Kenntnis zu<br />

erlangen (Zustellungszweck, vor § 166 Rn l), schließt daher Wirksamkeit der Zustellung aus;<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!