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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Im Einzelnen sind hier die Urteile BVerfGE 17,294, BVerfGE 19,52, BVerfGE 95,322<br />

aufgeführt, die u.a. besagen, dass die Geschäftsverteilung nicht nur auf die Kammer,<br />

sondern auf den einzelnen Richter zu erfolgen hat. Selbst wenn man den nichtrechtskraft<br />

fähigen Entwurf für dieses Verfahren zu Grunde legt, verstößt die Zuordnung<br />

des sich in einem Amt eines Richters befindlichen Vorsitzenden nicht den<br />

Voraussetzungen nach Art 101 GG, § 1 GVG und § 16 GVG. Hiermit zieht der Schuldner<br />

die <strong>Rechts</strong>mäßigkeit des GVP in Zweifel und beantragt eine Verweisung an das<br />

Bundesverfassungsgericht gemäß GG 100 Art. 1 und Art. 2. Da wir das Verfahren nicht<br />

unnötig verschleppen wollen, erklären wir uns mit einer mündlichen Erklärung AN EIDES<br />

STATT zu Protokoll einverstanden, dass der Vorsitzende gesetzliche [erkennender]<br />

Richter gemäß GG Art. 101 und § 16 GVG, § 1 GVG <strong>ist</strong>.<br />

Antrag auf Namhaftmachung aller mitwirkenden Personen<br />

Als Anlage Nr. 2 zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.01.01.<br />

Hiermit beantragt der Schuldnervertreter die Namhaftmachung aller Prozessbeteiligte<br />

nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, da er sonst Gefahr läuft eine verspätete Ablehnung<br />

durchzuführen nach § 26 a Nr. 1 StPO.<br />

Ablehnungsantrag als Anlage Nr. X zu Protokoll der mündlichen Verhandlung<br />

-Hiermit lehnt der Schuldnervertreter den vorsitzenden <strong>Rechts</strong>pfleger, Herrn Maier (<br />

andere Daten sind nicht bekannt ) nach ZPO § 42 wegen des schweren Verdachtes<br />

der BESORGNIS der BEFANGENHEIT ab.<br />

Begründung: Der Vorsitzende konnte weder durch Beschluss, noch durch Erläuterung,<br />

noch durch Erklärung an Eides statt zu Protokoll versichern, dass er gesetzlicher<br />

Richter nach GG Art. 101, § 1 GVG und § 16 GVG <strong>ist</strong>. Damit <strong>ist</strong> eine<br />

grundsätzliche Voraussetzung zum Führen einer Gerichtsverhandlung nicht<br />

gegeben. Auch die ablehnende Haltung und die Äußerung, sowie der Ton der<br />

Verhandlung gegenüber des <strong>Rechts</strong>be<strong>ist</strong>andes lässt die Vermutung zu, dass der<br />

Vorsitzende sich bereits im Vorfeld feste Meinung gebildet hat und diesen somit<br />

vorverurteilt hat. Es geht auch nicht um die Verschleppung des Verfahrens, sondern<br />

um die Vermeidung des Unterlaufen der Verteidigung und die Verhinderung eines<br />

fairen Verfahrens.<br />

Weitere Begründung gemäß KISSEL GVG, 3 Auflage 2001, § 16 Rn 31, 52, 64, 69.<br />

Rn 31:gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische und unbefangene Richter sein.<br />

Gesetzlicher Richter muss unparteiischer Richter sein.<br />

Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn ein Verfahrensfehler bei<br />

verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedankens nicht mehr<br />

verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremde<br />

Erwägungen beruhen. Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige<br />

Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet<br />

wird.<br />

Rn 64: gesetzlicher Richter kann nur der sein, der für die Entscheidungen<br />

erforderliche Wahrnehmung und Entscheidungsvoraussetzung <strong>selbst</strong> vornehmen kann<br />

und zwar in voller Verantwortung. Deshalb kann ein <strong>Rechts</strong>pfleger NIEMALS<br />

gesetzlicher Richter sein.<br />

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