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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Legitimation des Richters<br />

Merke: Ein Gericht <strong>ist</strong> ex<strong>ist</strong>ent. Lediglich der<br />

Richter kann de jure KEIN gesetzlicher Richter sein !!<br />

Zu Richter:“ Sie sind physisch da, jedoch de jure nicht ex<strong>ist</strong>ent. Gegen Diktatur und<br />

Willkür haben wir weltweit Widerstandsrecht nach GG 20/4“!!<br />

-GG 101 Art 1 Satz 2 , GVG § 1 + § 16 gesetzlicher Richter nicht legitimiert<br />

Art 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter<br />

entzogen werden.<br />

GVG § 1<br />

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte<br />

ausgeübt.<br />

GVG § 16<br />

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen<br />

werden.<br />

(Vgl: MRK 6.1 Auszug:...... unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht....)<br />

-GG 103 Verletzung rechtliches Gehör<br />

Art 103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.<br />

GG103/1 III Rn 21 „Jedermann als Anspruchssteller <strong>ist</strong> Grundrechtsträger“<br />

Rn 29 Anspruch auf rechtliches Gehör<br />

Berechtigung vor Gericht<br />

-Recht auf STELLUNGNAME<br />

-Recht auf INFORMATION<br />

-Recht auf BEACHTUNG<br />

-Recht zu SCHWEIGEN<br />

Rn 30 Recht auf Information<br />

Rn 31 Ladungen + Zustellungen durch persönliche Übergabe / Beamte !<br />

Der Beschwerte/Beklagte darf nicht reglementiert werden. „Sie haben mir neutral<br />

zuzuhören“, „Sie haben RECHT zu FINDEN und nicht zu KREIREN“<br />

Bei Verletzung rechtliches Gehör<br />

PRÄZEDENZ: 1 BvR 1 WvR 262/03<br />

GG<br />

19/4<br />

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