Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Legitimation des Richters<br />
Merke: Ein Gericht <strong>ist</strong> ex<strong>ist</strong>ent. Lediglich der<br />
Richter kann de jure KEIN gesetzlicher Richter sein !!<br />
Zu Richter:“ Sie sind physisch da, jedoch de jure nicht ex<strong>ist</strong>ent. Gegen Diktatur und<br />
Willkür haben wir weltweit Widerstandsrecht nach GG 20/4“!!<br />
-GG 101 Art 1 Satz 2 , GVG § 1 + § 16 gesetzlicher Richter nicht legitimiert<br />
Art 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter<br />
entzogen werden.<br />
GVG § 1<br />
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte<br />
ausgeübt.<br />
GVG § 16<br />
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen<br />
werden.<br />
(Vgl: MRK 6.1 Auszug:...... unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht....)<br />
-GG 103 Verletzung rechtliches Gehör<br />
Art 103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.<br />
GG103/1 III Rn 21 „Jedermann als Anspruchssteller <strong>ist</strong> Grundrechtsträger“<br />
Rn 29 Anspruch auf rechtliches Gehör<br />
Berechtigung vor Gericht<br />
-Recht auf STELLUNGNAME<br />
-Recht auf INFORMATION<br />
-Recht auf BEACHTUNG<br />
-Recht zu SCHWEIGEN<br />
Rn 30 Recht auf Information<br />
Rn 31 Ladungen + Zustellungen durch persönliche Übergabe / Beamte !<br />
Der Beschwerte/Beklagte darf nicht reglementiert werden. „Sie haben mir neutral<br />
zuzuhören“, „Sie haben RECHT zu FINDEN und nicht zu KREIREN“<br />
Bei Verletzung rechtliches Gehör<br />
PRÄZEDENZ: 1 BvR 1 WvR 262/03<br />
GG<br />
19/4<br />
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