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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Es bedarf daher keiner weiteren Begründung des Antrages.<br />

Auf Grund der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 3 hätte das Urteil überhaupt nicht ergehen<br />

dürfen. Es <strong>ist</strong> ergangen, jedoch nichtig und daher nicht zu vollstrecken und wieder<br />

aufzuheben.<br />

Eine <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung <strong>ist</strong> weder zulässig noch erforderlich, da nicht <strong>Rechts</strong>widrigkeit<br />

sondern Nichtigkeit vorliegt.<br />

Das Bundesverfassungsgericht <strong>ist</strong> auch nicht zuständig für eine Entscheidung über die<br />

Nichtigkeit, da die Entscheidung bereits durch Gesetz festliegt.<br />

Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes <strong>ist</strong> die Bestimmung des Artikels 19<br />

Absatz 1 Satz 2 unmittelbar anzuwenden.<br />

Die an der Entscheidung beteiligten Richter sind dem Grundgesetz verpflichtet. Sie haben<br />

ihren Amtseid auf das Grundgesetz gele<strong>ist</strong>et.<br />

Unabhängig davon <strong>ist</strong> auch die erzwungene Strafhaft nicht im Einklang mit dem Zitiergebot<br />

des Grundgesetzes. Das Strafvollzugsgesetz entspricht dem Zitiergebot in § 196 nur teilweise.<br />

Die Einschränkung des Artikels 13 fehlt. Damit <strong>ist</strong> auch das StVollzG nichtig und schon von<br />

daher die Strafe nicht zu vollstrecken.<br />

Zudem verstößt das StVollzG gegen die Verfassung, nämlich gegen Artikel 6 des<br />

Grundgesetzes.<br />

Das Recht auf Ehe und Familie sowie das Recht auf Erziehung der Kinder aus diesem Artikel<br />

<strong>ist</strong> durch Strafhaft nicht einschränkbar.<br />

Die <strong>Rechts</strong>einschränkung <strong>ist</strong> nicht davon abhängig, ob man diese Rechte in Anspruch nehmen<br />

möchte.<br />

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Antrages und nennen Sie mir das<br />

Eingangsaktenzeichen.<br />

Es wird weiterhin beantrag, eine Entscheidung unter Beachtung folgender <strong>Rechts</strong>quellen zu<br />

fällen:<br />

Quellen und Fundstellen:<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

„Der Einzelne kann aus Artikel 6 Abs. 1 GG ein<br />

Abwehrrecht gegen störende und schädigende<br />

Eingriffe des Staates in seiner Ehe und seine Familie<br />

herleiten. Der Einkommensteuerbescheid 1952…<br />

und… verletzen das Grundrecht<br />

des Beschwerdeführers aus Artikel<br />

6 Abs. 1 GG; …“<br />

Bundesverfassungsgericht „Die<br />

BVerfGE 6, 386<br />

Haushaltsbesteuerung von 1956<br />

Pressemitteilung Nr.72 vom<br />

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