Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Es bedarf daher keiner weiteren Begründung des Antrages.<br />
Auf Grund der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 3 hätte das Urteil überhaupt nicht ergehen<br />
dürfen. Es <strong>ist</strong> ergangen, jedoch nichtig und daher nicht zu vollstrecken und wieder<br />
aufzuheben.<br />
Eine <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung <strong>ist</strong> weder zulässig noch erforderlich, da nicht <strong>Rechts</strong>widrigkeit<br />
sondern Nichtigkeit vorliegt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht <strong>ist</strong> auch nicht zuständig für eine Entscheidung über die<br />
Nichtigkeit, da die Entscheidung bereits durch Gesetz festliegt.<br />
Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes <strong>ist</strong> die Bestimmung des Artikels 19<br />
Absatz 1 Satz 2 unmittelbar anzuwenden.<br />
Die an der Entscheidung beteiligten Richter sind dem Grundgesetz verpflichtet. Sie haben<br />
ihren Amtseid auf das Grundgesetz gele<strong>ist</strong>et.<br />
Unabhängig davon <strong>ist</strong> auch die erzwungene Strafhaft nicht im Einklang mit dem Zitiergebot<br />
des Grundgesetzes. Das Strafvollzugsgesetz entspricht dem Zitiergebot in § 196 nur teilweise.<br />
Die Einschränkung des Artikels 13 fehlt. Damit <strong>ist</strong> auch das StVollzG nichtig und schon von<br />
daher die Strafe nicht zu vollstrecken.<br />
Zudem verstößt das StVollzG gegen die Verfassung, nämlich gegen Artikel 6 des<br />
Grundgesetzes.<br />
Das Recht auf Ehe und Familie sowie das Recht auf Erziehung der Kinder aus diesem Artikel<br />
<strong>ist</strong> durch Strafhaft nicht einschränkbar.<br />
Die <strong>Rechts</strong>einschränkung <strong>ist</strong> nicht davon abhängig, ob man diese Rechte in Anspruch nehmen<br />
möchte.<br />
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Antrages und nennen Sie mir das<br />
Eingangsaktenzeichen.<br />
Es wird weiterhin beantrag, eine Entscheidung unter Beachtung folgender <strong>Rechts</strong>quellen zu<br />
fällen:<br />
Quellen und Fundstellen:<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
„Der Einzelne kann aus Artikel 6 Abs. 1 GG ein<br />
Abwehrrecht gegen störende und schädigende<br />
Eingriffe des Staates in seiner Ehe und seine Familie<br />
herleiten. Der Einkommensteuerbescheid 1952…<br />
und… verletzen das Grundrecht<br />
des Beschwerdeführers aus Artikel<br />
6 Abs. 1 GG; …“<br />
Bundesverfassungsgericht „Die<br />
BVerfGE 6, 386<br />
Haushaltsbesteuerung von 1956<br />
Pressemitteilung Nr.72 vom<br />
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