Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ... Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

freiheitistlebenohneangst.de
von freiheitistlebenohneangst.de Mehr von diesem Publisher
10.11.2014 Aufrufe

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. GG 19/2 Garantie des materiellen Recht GG 19(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. GG 97 Unabhängigkeit der Richter Art 97 (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes. Eine Rechtsnorm ist unantastbar, unverletzlich. Es gibt kein wenn und aber und es kennt keine Freundlichkeit. Amtsgericht Irgendwo Postfach 471100 1 1 8 8 0 I R G E N D W O In Sachen . / mein Name Urteil/Beschluß des Amtsgericht vom 9.19.2099 Aktenzeichen Stelle ich hiermit A n t r a g auf Aufhebung des Urteils/Beschlusses wegen Nichtigkeit. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass dies kein Wiederaufnahmeantrag ist. Dazu führe ich zum besseren Verstehen folgendes aus: 32

• Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 19 im Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers gegen das Machtmonopol des Staates. • Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen. • Es steht im jeweiligen Grundrechtsartikel angeführt, wenn das Grundrecht eingeschränkt werden darf. • Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden. • In dem betreffenden Gesetz muss in einen Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes als Muss- Vorschrift vor. Diese Vorschrift ist nicht interpretierbar und unterliegt daher auch nicht der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts. • Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig. Es ist insgesamt nicht anwendbar. Nachfolgend übermittle ich Ihnen ein Zitat von Professor Dr. Heitzen/ FU Berlin aus dem Jahre 2001: • „Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“ • Aus dem Zitiergebot folgt zudem: • Es wohnt dem Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 ( Zitiergebot ) auf Grund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist. Gründe: Das Urteil/der Beschluß ist nichtig, weil es auf der Grundlage von Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB ) und der Strafprozessordnung (StPO ) oder Zivilprozessordnung (ZPO) gefällt wurde. Sowohl das StGB wie auch die StPO und ZPO sind insgesamt nichtig, weil sie nicht dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes folgen. Alle drei Gesetzeswerke greifen in Grundrechte ein, die zwingend dem Zitiergebot unterliegen, die in den beiden vorgenannten Gesetzeswerken jedoch nicht zitiert werden. Betroffenes Grundrecht ist zumindest das Recht auf Freiheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. 33

• Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 19 im Grundgesetzes für die<br />

Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des<br />

Bürgers gegen das Machtmonopol des Staates.<br />

• Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die<br />

nicht eingeschränkt werden dürfen.<br />

• Es steht im jeweiligen Grundrechtsartikel angeführt, wenn das Grundrecht<br />

eingeschränkt werden darf.<br />

• Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt<br />

werden.<br />

• In dem betreffenden Gesetz muss in einen Paragraphen vermerkt sein, welche<br />

Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des<br />

Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes als Muss- Vorschrift vor. Diese<br />

Vorschrift <strong>ist</strong> nicht interpretierbar und unterliegt daher auch nicht der Interpretation<br />

des Bundesverfassungsgerichts.<br />

• Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, <strong>ist</strong> das Gesetz nichtig.<br />

Es <strong>ist</strong> insgesamt nicht anwendbar.<br />

Nachfolgend übermittle ich Ihnen ein Zitat von Professor Dr. Heitzen/ FU Berlin aus dem<br />

Jahre 2001:<br />

• „Verletzt ein Gesetz ein <strong>Freiheit</strong>sgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des<br />

Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben <strong>ist</strong>. Die <strong>Rechts</strong>folge <strong>ist</strong> hier<br />

eindeutig.“<br />

• Aus dem Zitiergebot folgt zudem:<br />

• Es wohnt dem Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 ( Zitiergebot ) auf Grund eigener<br />

Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch<br />

nichtig <strong>ist</strong>.<br />

Gründe:<br />

Das Urteil/der Beschluß <strong>ist</strong> nichtig, weil es auf der Grundlage von Bestimmungen des<br />

Strafgesetzbuches (StGB ) und der Strafprozessordnung (StPO ) oder Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) gefällt wurde.<br />

Sowohl das StGB wie auch die StPO und ZPO sind insgesamt nichtig, weil sie nicht dem<br />

Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes folgen.<br />

Alle drei Gesetzeswerke greifen in Grundrechte ein, die zwingend dem Zitiergebot<br />

unterliegen, die in den beiden vorgenannten Gesetzeswerken jedoch nicht zitiert werden.<br />

Betroffenes Grundrecht <strong>ist</strong> zumindest das Recht auf <strong>Freiheit</strong> gemäß Artikel 2 Absatz 2 des<br />

Grundgesetzes.<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!