Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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GG 20/2: Die Legitimation <strong>ist</strong> NICHT gegeben wenn räumliche Voraussetzungen fehlen,<br />
die die Kontrollierbarkeit durch die Öffentlichkeit/VOLK nicht ermöglichen / „Alle<br />
Staatsgewalt geht vom Volk aus“. Kontrolle der Staatsgewalt durch die gesamte<br />
Öffentlichkeit. Ohne Öffentlichkeit kein legitimes Urteil.<br />
ZPO - § 311 Form der Urteilsverkündung<br />
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.<br />
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der<br />
Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn<br />
bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen <strong>ist</strong>. Versäumnisurteile, Urteile,<br />
die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge<br />
der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können<br />
verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst <strong>ist</strong>.<br />
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch<br />
Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts<br />
verkündet.<br />
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung<br />
geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des<br />
Prozessgerichts verkünden.<br />
RAO 1947 – 1977 / Art. 17 RAO= auf Basis Art. 84 WRV 1919<br />
AO 1977 ablöse<br />
HLKO Art. 18 verbietet Steuer > 4%<br />
GG= Alliiertes Besatzerrecht und BRD wurde 1991 neu besetzt!!<br />
Ewigkeitsklausel<br />
GG 79/3 die Ewigkeitsgarantie im GG verbrieft<br />
GG Art 79 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in<br />
Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln<br />
1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, <strong>ist</strong> unzulässig.<br />
GG 19 / 1 Satz 2 Zitiergebot<br />
Art 19<br />
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines<br />
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