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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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GG 20/2: Die Legitimation <strong>ist</strong> NICHT gegeben wenn räumliche Voraussetzungen fehlen,<br />

die die Kontrollierbarkeit durch die Öffentlichkeit/VOLK nicht ermöglichen / „Alle<br />

Staatsgewalt geht vom Volk aus“. Kontrolle der Staatsgewalt durch die gesamte<br />

Öffentlichkeit. Ohne Öffentlichkeit kein legitimes Urteil.<br />

ZPO - § 311 Form der Urteilsverkündung<br />

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.<br />

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der<br />

Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn<br />

bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen <strong>ist</strong>. Versäumnisurteile, Urteile,<br />

die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge<br />

der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können<br />

verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst <strong>ist</strong>.<br />

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch<br />

Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts<br />

verkündet.<br />

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung<br />

geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des<br />

Prozessgerichts verkünden.<br />

RAO 1947 – 1977 / Art. 17 RAO= auf Basis Art. 84 WRV 1919<br />

AO 1977 ablöse<br />

HLKO Art. 18 verbietet Steuer > 4%<br />

GG= Alliiertes Besatzerrecht und BRD wurde 1991 neu besetzt!!<br />

Ewigkeitsklausel<br />

GG 79/3 die Ewigkeitsgarantie im GG verbrieft<br />

GG Art 79 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in<br />

Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln<br />

1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, <strong>ist</strong> unzulässig.<br />

GG 19 / 1 Satz 2 Zitiergebot<br />

Art 19<br />

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines<br />

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